|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
|
|

|
VB.2021.00224
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichter
Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. Bauvorstand Uitikon,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Entscheid vom 7. September 2020 erteilte der
Bauvorstand der Gemeinde Uitikon C die baurechtliche Bewilligung für
Anpassungen und Änderungen an der mit Beschluss vom 17. Dezember 2018
rechtskräftig genehmigten Gesamtsanierung des Einfamilienhauses zu einem
Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 03
in Uitikon.
II.
Dagegen erhob
die A AG mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 Rekurs beim Baurekursgericht
das Kantons Zürich und beantragte die teilweise Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 26. Februar
2021 teilweise gut und ergänzte die Baubewilligung um eine Auflage betreffend
Abstellplätze; im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Hiergegen erhob
die A AG mit Eingabe vom 26. März 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) insofern die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, als dieser die Rekursanträge abwies (Antrag 1); ausserdem sei
auflageweise die begehbare Dachterrasse mit geeigneten Abschrankungselementen
zu umfassen (Antrag 2) und diese seien vollständig innerhalb der
projektierten Dachterrasse anzubringen (Antrag 3). Das Baurekursgericht
schloss am 9. April 2021 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der
Beschwerde. Am 20. April 2021 beantragte der Bauvorstand Uitikon unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die A AG hielt am 26. Mai 2021 an ihren Anträgen
fest. Der Bauvorstand Uitikon liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen; C
äusserte sich nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Der Gemeinderat begründet das ersuchte Nichteintreten
auf den Antrag 2 damit, dass die darin enthaltene Forderung nach
Sicherheitsvorrichtungen um die Dachterrasse nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Rekursverfahrens gewesen sei. Dem ist nicht zu folgen: Bereits
im Rekursverfahren beantragte die damals ohne rechtlichen Beistand auftretende
Beschwerdeführerin unter anderem, dass die begehbare Dachterrasse mit einem
geeigneten Geländer umrahmt und gesichert werde. Entsprechend ist der
beschwerdeführerische Antrag 2 zulässig.
2.
2.1 Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt
gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Uitikon teilweise in
der Zone W2 und teilweise in der Zone WG2. Der Gemeinderat bewilligte
am 17. Dezember 2018 die Gesamtsanierung des darauf befindlichen
Einfamilienhauses inklusive Aufstockung mit einem Attikageschoss, wobei
nebenbestimmungsweise die Einreichung revidierter Pläne hinsichtlich der
Terrasse im Attikageschoss verlangt wurde, da diese zum östlich angebauten
Gebäude der Beschwerdeführerin auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 den
Grenzabstand nicht respektieren würde. Ferner dürfe die Dachfläche lediglich auf
einem Drittel der Ostfassade (also gegen die beschwerdeführerische Baute) als
Dachterrasse benutzt werden; darüber hinaus sei das Dach als nicht begehbare
Fläche auszugestalten und gegen eine Nutzung als Dachterrasse baulich zu sichern.
2.2 Die im
vorliegenden Verfahren angefochtene Bewilligung ist eine
1. Projektänderung und umfasst neben der Erfüllung obgenannter Auflagen
unter anderem die Erstellung einer Photovoltaikanlage.
3.
Gemäss § 239 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) müssen Bauten und Anlagen nach Fundation, Konstruktion und
Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen; sie dürfen weder bei
ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden. Die
Bestimmung wird durch § 20 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai
1981 (BBV I) konkretisiert, wonach unter anderem Terrassen so zu sichern sind,
dass insbesondere für Kinder keine Absturzgefahr besteht.
Für die Beurteilung fachgerechter Bauausführung ist nach § 2
BBV I sodann auf Richtlinien und Empfehlungen von anerkannten
Fachverbänden abzustellen. Einschlägig
ist in vorliegender Fragestellung die SIA-Norm 358 (Ausgabe 2010)
betreffend Geländer und Brüstungen. Diese schreibt
die Sicherung durch ein Schutzelement vor für jede bei Normalbenutzung
begehbare Fläche, bei der eine Gefährdung durch Absturz anzunehmen ist, wobei
als begehbar jede Fläche gilt, die für Personen zugänglich ist (SIA-Norm 358 Ziff. 2.1.1). Die in der Norm
festgelegten Anforderungen an Geländer und Brüstungen berücksichtigen
diejenigen Gefährdungsbilder, die sich aus normaler Benutzung und normalem
Verhalten ableiten (SIA-Norm 358 Ziff. 1.3.2),
wobei darin für Wohnbauten das Fehlverhalten unbeaufsichtigter Kinder
berücksichtigt ist (SIA-Norm 358
Ziff. 1.3.3).
4.
Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Abschrankung der
begehbaren Terrasse von der übrigen Dachfläche mittels Pflanzentrögen und einer
Kissentruhe die SIA-Norm 358 nicht vollends respektieren würde und damit
in sicherheitsmässiger Hinsicht ungenügend sei.
4.1 Das von der
Bauherrschaft geplante zusätzliche Attikageschoss ist in einem Abstand von
mindestens 5 m zur Grenze der östlich angebauten, auf gleichem Niveau
ebenso ein Flachdach aufweisenden Baute der Beschwerdeführerin projektiert. Es
erstreckt sich von der nördlichen bis zur südlichen Gebäudeseite, bei welchen
es jeweils einen Fassadendrittel einnimmt. Die begehbare Terrasse ist
südöstlich der Attikabaute angesiedelt und 10 m2 gross. Die
übrige östlich der Attikabaute gelegene Dachfläche weist 46 m2
auf und soll mit 12 Solarpanels à 1,7 m x 1 m belegt werden.
Soweit die Solarpanels nicht aneinandergebaut sind, haben sie einen Abstand
untereinander von rund 50 cm; zwischen der östlichen Seite der Attikabaute
und dem nächstgelegenen Solarpanel besteht ein Abstand von rund 75 cm.
4.2 Nach
Ansicht der Vorinstanz bewirken die Solarpanels die Segmentierung der (im
Verhältnis zur begehbaren Terrasse) übrigen Dachfläche, weshalb eine über die
Energiegewinnung hinausgehende Nebennutzung als Terrasse nicht nur de jure,
sondern auch de facto so gut wie ausgeschlossen sei. Daher sei die begehbare
Dachterrasse nicht mit einem geeigneten Geländer einzufassen. Diese
Argumentation überzeugt nicht: Bei der vorliegend zu beantwortenden Frage der
Absturzsicherung ist die Nutzungsweise der übrigen Dachfläche nicht massgebend;
relevant ist im Lichte der einschlägigen SIA-Norm 358 vielmehr die Begehbarkeit (siehe oben E. 3) der Dachfläche,
die zunächst unter Ausblendung der Pflanzentröge und der Kissentruhe zu klären
ist. Erst wenn die Begehbarkeit gegeben ist, sind Schutzelemente anzubringen,
womit deren Ausgestaltung zentral wird.
Die Begehbarkeit ist offenkundig zu bejahen: Es lässt sich
ohne merklichen Niveauunterschied von der begehbaren Dachterrasse die übrige
Dachfläche betreten, wo sich angesichts der Abstände zwischen den
Solarpanelreihen bzw. denjenigen zwischen der östlichen Attikaseite und den
Solarpanels (oben E. 4.1) insbesondere die die Absturzgefahr bergende –
und von der Dachterrasse lediglich 6 m entfernte – nördliche Gebäudeseite mit
normalem Verhalten erreichen lässt (nachdem die angefochtene Bewilligung das in
der Stammbaubewilligung projektierte dortige Balkongeländer aus
Verbundssicherheitsglas mit Alu-Handlaufprofil zum Abbruch vorsieht). Die
Beschaffenheit der übrigen Dachfläche verhindert dies ebenso wenig. Jedenfalls
lässt sich die im vorliegenden Verfahren getätigte Aussage der
Baubewilligungsbehörde, wonach zwischen der Dachterrasse und dem nördlichen
Dachrand eine "klar nicht begehbare Fläche" sei, anhand der
aktenkundigen Baupläne nicht erhärten. Im Gegenteil zeigt ein von der
Bauherrschaft ins Rekursverfahren eingebrachte Bild, dass die mit Solarpanels
ausgestattete Dachfläche (was augenscheinlich bereits realisiert wurde) mit
Kies aufgeschüttet ist. Inwiefern diese Kiesschicht nicht begehbar sein soll,
ist nicht nachvollziehbar. Damit besteht für eine in sicherheitsmässiger
Hinsicht unterschiedliche Handhabung der nördlichen (kein Geländer mehr) sowie
der südlichen (weiterhin mit Geländer) Gebäudeseite entgegen der Argumentation
der Baubehörde keine Grundlage.
4.3 Folglich
sind die von der Beschwerdeführerin angeführten Sicherheitsbedenken ernst zu nehmen
und ist diesen Rechnung zu tragen. Die Dachfläche ist demnach gegen eine
Absturzgefahr mit geeigneten Schutzelementen zu sichern. Die angefochtene
Baubewilligung äussert sich zu diesem Punkt nicht. Den damit bewilligten Plänen
ist ebenso wenig zu entnehmen, ob die Pflanzentröge und die Kissentruhe in
sicherheitsmässiger Hinsicht genügen. Insbesondere fehlen Angaben zur Höhe, der
geometrischen Ausbildung oder der Festigkeit (vgl. SIA-Norm 358 Ziff. 3)
der Pflanzentröge und der Kissentruhe.
Dies mag darin begründet sein, dass ihnen bisher eher eine
nutzungsbeschränkende und weniger eine sicherheitsrelevante Funktion zugemessen
wurde, was aber nichts daran ändert, dass die angefochtene Baubewilligung § 239
Abs. 1 PBG nicht beachtet und daher insofern aufzuheben ist.
Damit kann offengelassen werden, ob den Pflanzentrögen Gebäudebestandteilqualität zukommt und
sie daher grenzabstandspflichtig sind (dazu VGr, 7. April 2020, VB.2019.00851,
E. 4.2), wie das die Beschwerdeführerin ausführt.
5.
5.1 Zusammenfassend
ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid
des Bauvorstands der Gemeinde Uitikon vom 7. September 2020 ist insoweit
aufzuheben, als er die Dachterrasse betrifft. Der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 26. Februar 2021 ist insoweit abzuändern, als er den
Entscheid des Bauvorstands der Gemeinde Uitikon vom 7. September 2020 betreffend
die Dachterrasse bestätigt hat.
Dementsprechend ist die
Kostenverteilung für das Rekursverfahren in dem Sinn neu festzulegen, dass die
Rekurskosten durch die nun unterliegenden Parteien, nämlich durch die
Beschwerdegegner 1 und 2, je zur Hälfte zu tragen sind.
5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdegegnern 1 und 2
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Bei diesem Ergebnis steht dem öffentlichen
Beschwerdegegner 2 keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Der private
Beschwerdegegner 1 ist zugleich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von Fr. 2'000.-.
Der öffentliche Beschwerdegegner 2 wird in der vorliegenden Konstellation,
wo sich private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss nicht
entschädigungspflichtig (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.
Zürich etc. 2014, § 17 N. 94).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Entscheid des Bauvorstands der Gemeinde Uitikon vom 7. September 2020
insoweit aufgehoben, als er die Dachterrasse betrifft, sowie der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 26. Februar 2021 wird insoweit abgeändert, als er
den Entscheid des Bauvorstands der Gemeinde Uitikon vom 7. September 2020 betreffend
die Dachterrasse bestätigt hat.
Die Kosten des Rekursverfahrens
(insgesamt Fr. 4'230.-) werden den Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur
Hälfte auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen
Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 4'155.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
den Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
4. Der private Beschwerdegegner 1 wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …