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Geschäftsnummer: VB.2021.00225  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Beschwerdeführer verkennt, dass seine Festnahme und die anschliessende Haft – auch wenn diese Massnahmen im Zusammenhang mit den verhängten Gewaltschutzmassnahmen standen – nicht gestützt auf das Gewaltschutzgesetz, sondern gestützt auf die Strafprozessordnung angeordnet wurden. So ist den Akten zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft einen Vorführungsbefehl sowie einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend den Wohnort des Beschwerdeführers erlassen hatte. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurde der Beschwerdeführer denn auch verhaftet. Handelte es sich bei der Haft des Beschwerdeführers aber um eine strafrechtliche Zwangsmassnahme und nicht um einen Gewahrsam im Sinn des Gewaltschutzgesetzes, so ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit nicht zuständig (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung für die aus seiner Sicht zu Unrecht verbüsste Haft ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür ebenso wenig zuständig (E. 3) Nichteintreten.
 
Stichworte:
GENUGTUUNG
GEWAHRSAM
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
SCHADENERSATZ
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I lit. a GOG
Art. 8 Abs. II GSG
Art. 13 Abs. I GSG
Art. 13 Abs. II GSG
Art. 14 Abs. I GSG
Art. 14 Abs. II GSG
Art. 14 Abs. III GSG
§ 22 Abs. I HaftungsG
§ 207 Abs. I StPO CH
§ 217 Abs. I StPO CH
§ 217 Abs. II StPO CH
§ 217 Abs. III StPO CH
§ 222 StPO CH
§ 2 Abs. I VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00225

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 21. April 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    C,

2.    Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. C und A sind verheiratet, leben jedoch seit September 2020 getrennt. Sie sind die Eltern von D (geb. 2012), der bei seiner Mutter in E lebt. A wohnt in F.

B. Mit Verfügung vom 5. März 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot zu C an.

II.  

A. Mit Eingabe vom 10. März 2021 ersuchte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, den Haftrichter am Bezirksgericht G um gerichtliche Beurteilung bzw. vollumfängliche Aufhebung der von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 5. März 2021 angeordneten Schutzmassnahmen. Eventualiter seien das Rayon- und das Kontaktverbot zu C und D aufzuheben. Sodann beantragte A, es sei ihm für die Haft vom 5. bis 7. März 2021 eine Entschädigung zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats, eventualiter zulasten von C.

B. C ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht G mit Eingabe vom 15. März 2021 um Verlängerung der von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 5. März 2021 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

C. Am 16. März 2021 hörte der Haftrichter C und A persönlich an. Mit Verfügung vom 19. März 2021 wies er sowohl das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen von C als auch das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen von A ab. Auf die übrigen Anträge von A trat der Haftrichter nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine, Parteientschädigungen sprach er nicht zu.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 29. März 2021 gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"1.   Es sei festzustellen, dass es keinen Grund für eine Festnahme/Gewahrsam durch die Kantonspolizei Zürich gemäss § 13 f. GSG des Beschwerdeführers am 5. März 2021 gab.

  2.  Es sei festzustellen, dass die Festnahme/Gewahrsam des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Zürich am 5. März 2021 um ca. 17.45 Uhr und die Entlassung am 07. März 2021 um ca. 09.00 Uhr gegen § 13 Abs. 2 GSG und Art. 219 Abs. 4 StPO verstossen hat.

  3.  Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für die Haftdauer vom 5. März 2021 bis 7. März 2021 mindestens in der Höhe von CHF 220.00 zu Lasten des Staats auszurichten.

  4.  Dem Beschwerdeführer sei eine Genugtuung für die unzulässige Haft vom 5. März 2021 bis 7. März 2021 von CHF 1'000.00 zu Lasten des Staats, eventualiter zu Lasten der Anzeigeerstatterin C, auszurichten.

  5.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, allenfalls zu Lasten der anzeigenden Person, C (Beschwerdegegnerin)."

 

B. Mit Eingabe vom 31. März 2021 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei verzichtete mit Eingabe desselben Datums auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde (recte: Beschwerdeantwort). C reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass es für die Beurteilung der Anträge des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zuständig ist, weshalb das Verfahren nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch die Einzelrichterin zu erledigen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG wäre die Einzelrichterin im Übrigen auch im Fall der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zum Entscheid berufen (vgl. auch § 11a Abs. 1 GSG).

1.2 Üblicherweise wird die Polizei als Mitbeteiligte in Beschwerdeverfahren betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz aufgenommen, hat doch das Verwaltungsgericht in solchen Verfahren in der Regel allein die von der Haftrichterin oder vom Haftrichter angeordnete (Nicht-)Verlängerung von Schutzmassnahmen zu beurteilen, während die Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Polizei im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Beschwerde aufgrund ihrer beschränkten Geltungsdauer von 14 Tagen nicht mehr in Kraft sind (VGr, 18. Juni 2014, VB.2014.00283/292, E. 1.2; 3. Dezember 2009, VB.2009.00632, E. 1.2). Die Polizei wird jeweils dann als Beschwerdegegnerin – und nicht als Mitbeteiligte – in das Beschwerdeverfahren aufgenommen, wenn sich die Beschwerde unabhängig von einer allfälligen (Nicht-)Verlängerung in erster Linie gegen die Anordnung der Schutzmassnahmen durch die Polizei an und für sich richtet. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn mit Beschwerde beantragt wird, es sei festzustellen, dass die Polizei die Schutzmassnahmen unrechtmässig verfügt habe oder ihr sonst unrechtmässige Handlungen vorgeworfen werden.

2.  

2.1 Gestützt auf § 13 Abs. 1 GSG kann die Polizei zusätzlich zur Anordnung von Schutzmassnahmen die gefährdende Person in Gewahrsam nehmen, wenn die Gefährdung gemäss § 2 Abs. 1 schwerwiegend und unmittelbar ist und nicht auf andere Weise abgewendet werden kann (lit. a) oder wenn dies zur Sicherung des Vollzugs einer Schutzmassnahme notwendig ist (lit. b). Nach § 13 Abs. 2 GSG darf die Polizei eine Person indes nicht länger als notwendig, längstens aber 24 Stunden in Gewahrsam behalten. Die Rechtmässigkeit des Gewahrsams wird auf Gesuch der betroffenen Person durch das zuständige Gericht überprüft, wobei dem Begehren keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ist ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so hat die Polizei gemäss § 14 Abs. 1 GSG innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams dem zuständigen Gericht nach § 8 Abs. 2 GSG einen begründeten Antrag auf Verlängerung zu stellen. Das Gericht hört die gefährdende Person an und entscheidet innert zweier Arbeitstage ab Antragseingang. Die Verlängerung erfolgt für längstens vier Tage. Art. 224ff. der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) sind sinngemäss anzuwenden (§ 14 Abs. 2 GSG). Der Entscheid ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. § 11a GSG gilt sinngemäss (§ 14 Abs. 3 GSG).

2.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass seine Festnahme und die anschliessende Haft – auch wenn diese Massnahmen im Zusammenhang mit den verhängten Gewaltschutzmassnahmen standen – nicht gestützt auf das Gewaltschutzgesetz, sondern gestützt auf die Strafprozessordnung angeordnet wurden. Dies ergibt sich bereits aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 5. März 2021, welche unter dem Titel "Zwangsmassnahmen" bzw. "Verhaftung" auf Art. 207 und Art. 217 – und nicht auf § 13 GSG – verweist. Nach Art. 207 Abs. 1 StPO kann eine Person polizeilich vorgeführt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat (lit. a), aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten (lit. b), bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist (lit. c) oder wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (lit. d). Gemäss Art. 207 Abs. 1 StPO wird die Vorführung von der Verfahrensleitung angeordnet. Gestützt auf Art. 217 Abs. 1 StPO ist die Polizei verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, welche sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat (lit. a) oder welche zur Verhaftung ausgeschrieben ist (lit. b). Nach Art. 217 Abs. 2 StPO kann die Polizei eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, welche gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist. Gemäss Art. 217 Abs. 3 StPO kann sie eine Person, welche sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt (lit. a), die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet (lit. b) oder die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten (lit. c). Die Beschwerdegegnerin 2 nahm den Beschwerdeführer denn auch nicht von sich aus in Gewahrsam, wozu sie, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren, gestützt auf § 13 Abs. 1 GSG ermächtigt gewesen wäre. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft H jeweils am 5. März 2021 gestützt auf Art. 207 StPO einen Vorführungsbefehl sowie gestützt auf Art. 244 ff. StPO einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend den Wohnort des Beschwerdeführers erlassen hatte. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. März 2021 wurde der Beschwerdeführer denn auch um 17.36 Uhr verhaftet. Am 7. März 2021 wurde er um 16.00 Uhr wieder aus der Haft entlassen. Handelte es sich bei der Haft des Beschwerdeführers aber um eine strafrechtliche Zwangsmassnahme, so ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit nicht zuständig. (§ 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 1 N. 5). Auf die Anträge 1 und 2 der Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

2.3 Beim zuständigen Gericht gemäss § 13 Abs. 2 GSG handelt es sich nach § 8 Abs. 2 GSG um die Haftrichterin oder den Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt oder des Stalkings. Nach dem Gesagten war (auch) der Haftrichter nicht – mindestens nicht im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens – dazu angehalten, über die Rechtmässigkeit der strafrechtlichen Inhaftierung des Beschwerdeführers zu befinden. Ob er dies in seiner Funktion als Zwangsmassnahmenrichter gestützt auf Art. 222 StPO bzw. § 29 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 hätte tun müssen, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Der Eingabe des – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers vom 10. März 2021, namentlich den damit gestellten Anträgen, kann ein entsprechendes Gesuch jedenfalls nicht klar genug entnommen werden.

2.4 Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde ausschliesslich die Unrechtmässigkeit seiner Festnahme bzw. seines "Gewahrsams" festgestellt haben will, nicht jedoch die Unrechtmässigkeit der gestützt auf das Gewaltschutzgesetz erlassenen, in der Zwischenzeit abgelaufenen polizeilichen Schutzmassnahmen, mithin des Rayon- und des Kontaktverbots (vgl. zur Frage des schutzwürdigen Interesses an einer solchen Feststellung VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 4 [zur Publikation vorgesehen]).

3.  

Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer also das Verwaltungsgericht um Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung für die aus seiner Sicht zu Unrecht verbüsste Haft ersucht (Beschwerdeanträge 3 und 4), ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig, weshalb auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerinnen haben keine solche beantragt.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    105.--     Zustellkosten,
Fr.    705.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …