{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00225_2021-04-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221224&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "254867881a0d7997987f25395b3d0d07"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.04.2021  VB.2021.00225"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.04.2021  VB.2021.00225"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.04.2021  VB.2021.00225"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Beschwerdef\u00fchrer verkennt, dass seine Festnahme und die anschliessende Haft \u2013 auch wenn diese Massnahmen im Zusammenhang mit den verh\u00e4ngten Gewaltschutzmassnahmen standen \u2013 nicht gest\u00fctzt auf das Gewaltschutzgesetz, sondern gest\u00fctzt auf die Strafprozessordnung angeordnet wurden. So ist den Akten zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft einen Vorf\u00fchrungsbefehl sowie einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend den Wohnort des Beschwerdef\u00fchrers erlassen hatte. Anl\u00e4sslich der Hausdurchsuchung wurde der Beschwerdef\u00fchrer denn auch verhaftet. Handelte es sich bei der Haft des Beschwerdef\u00fchrers aber um eine strafrechtliche Zwangsmassnahme und nicht um einen Gewahrsam im Sinn des Gewaltschutzgesetzes, so ist das Verwaltungsgericht f\u00fcr die Beurteilung ihrer Rechtm\u00e4ssigkeit nicht zust\u00e4ndig (E. 2.2). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer das Verwaltungsgericht um Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung f\u00fcr die aus seiner Sicht zu Unrecht verb\u00fcsste Haft ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierf\u00fcr ebenso wenig zust\u00e4ndig (E. 3) Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:21:28", "Checksum": "b2faafb5b579a89fb9ca53c10498538d"}