|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2021.00227
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme hat sich ergeben: I. A. Das Bezirksgericht C sprach A mit Urteil vom 5. April 2019 des gewerbsmässigen Diebstahls sowie weiterer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, abzüglich 152 Tage erstandener Haft, welche zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde. B. Bereits am 14. August 2018 hatte A die Massnahme in der Institution D vorzeitig angetreten. Nachdem die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren betreffend Autoeinbruchdiebstähle eröffnet hatte, wurde A am 9. September 2020 in die sozialtherapeutische Einrichtung E versetzt. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Untersuchungshaft ab. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) verfügte gleichentags die Versetzung von A in Sicherheitshaft, weil die stationäre Massnahme vorübergehend undurchführbar sei. Ein am 18. Januar 2021 gestelltes Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft und (Rück-)Versetzung in die stationäre Massnahme wies das JuWe mit Verfügung vom 4. Februar 2021 ab. II. A liess gegen die Verfügung des JuWe vom 4. Februar 2021 am 22. Februar 2021 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern erheben und deren Nichtigerklärung oder Aufhebung beantragen. Er sei auf freien Fuss zu setzen und ihm sei eine Genugtuung für unrechtmässige Sicherheitshaft auszurichten. Die Direktion der Justiz und des Innern ordnete mit Verfügung vom 18. März 2021 in teilweiser Gutheissung des Rekurses an, dass A bis zum 15. Mai 2021 in Sicherheitshaft verbleibe. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand hiess sie gut. III. A. Dagegen liess A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 29. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Nichtigerklärung wegen fehlender Zuständigkeit, eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und seine umgehende Freilassung. Subeventualiter seien die Bewährungs- und Vollzugsdienste anzuweisen, ihn innert zwei Wochen in eine geeignete Institution einzuweisen, andernfalls er umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei. Zudem beantragte er die Ausrichtung einer Parteientschädigung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand. B. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 8. April 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte am 27. April 2021 den nämlichen Antrag. Nach entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht reichte Rechtsanwalt B am 10. Mai 2021 eine Honorarnote ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Justizvollzug in Fällen, denen – wie dem zu beurteilenden – keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Befindet sich eine Person im Massnahmenvollzug, kann die Vollzugsbehörde gestützt auf § 22a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) die verurteilte Person in Sicherheitshaft versetzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt (Abs. 1). Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt (Abs. 2). Sicherheitshaft kann in Anwendung dieser Bestimmung beispielsweise dann angeordnet werden, wenn nach einer Flucht aus einer Massnahmeinstitution die Möglichkeiten einer Weiterführung der Massnahme zu prüfen und allenfalls eine neue Vollzugsinstitution zu suchen sind (Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes, ABl 2009 1558 ff., S. 1669). 2.2 Davon zu unterscheiden ist das Verfahren bei Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wegen Aussichtslosigkeit. Diese erfolgt, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014, 6B_928/2013, E. 2). Kommt die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass die stationäre Massnahme gescheitert ist, hat sie das entsprechende Verfahren einzuleiten (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 62c StGB N. 42) und die Sache dem zuständigen Gericht zu überweisen (Art. 62c StGB; Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Ab diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt in einer Haftanstalt nicht mehr durch den die Massnahme anordnenden Titel gedeckt. Solange die Massnahme allerdings noch nicht aufgehoben wurde, bleibt aufgrund des rechtskräftigen Massnahmeentscheids die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erhalten (VGr, 20. März 2020, VB.2020.00052, E. 4.2). 2.3 Die Unterbringung in einer Strafanstalt ohne Behandlung steht letztlich im Widerspruch zur rechtskräftig angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und ist daher nur zur kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation möglich. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Strafanstalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, solange dieser erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung wird insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen um eine geeignete Platzierung berücksichtigt (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 8. März 2017, 6B_1213/2016, E. 2.1). Im Lichte der bundesrechtlichen Vorgaben kommt die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG ohne entsprechende therapeutische Behandlung nur vorübergehend infrage, wenn die Massnahme noch nicht definitiv gescheitert ist und nicht nur die alleinige Sicherung der betroffenen Person bezweckt wird; denn in einem solchen Fall wäre die Massnahme aufzuheben und es wäre am Sachgericht, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Wird die therapeutische Behandlung vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären, insbesondere das Ob, die Art und Weise oder der Ort der Fortführung der Massnahme, erfolgen diese Abklärungen noch im Rahmen der Massnahme und dienen deren Zweck. Die unter diesen Umständen angeordnete Sicherheitshaft ist durch den die Massnahme anordnenden Entscheid gedeckt, mit übergeordnetem Recht vereinbar und der Entscheid darüber obliegt den Vollzugsbehörden (zum Ganzen VGr, 20. März 2020, VB.2020.00052, E. 4.2 f. mit weiteren Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Beschwerdegegners für die Anordnung von Sicherheitshaft, weil dieser seine Anordnung allein mit der Rückfälligkeit des Beschwerdeführers begründet und – so sein sinngemässes Vorbringen – faktisch die Massnahme aufgehoben habe. Ob eine Massnahme als gescheitert zu betrachten und die Massnahme deshalb aufzuheben sei, müsse jedoch das Sachgericht entscheiden. Bejahe man eine dahingehende (parallele) Zuständigkeit der Vollzugsbehörde, bestehe die Gefahr widersprüchlicher Entscheide. Dieses Vorbringen vermag die beschwerdegegnerische Zuständigkeit allerdings nicht infrage zu stellen, zumal diese allein aus der Zuständigkeit des Beschwerdegegners für den Vollzug der freiheitsentziehenden Massnahme folgt. Vielmehr beschlägt die Rüge die materiellen Voraussetzungen einer Anwendung von § 22a StJVG und damit die Rechtmässigkeit der Anordnung der Sicherheitshaft und ihres Fortdauerns. Diese ist im Folgenden zu prüfen. 4. 4.1 Die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers ist weder ausgelaufen noch aufgehoben worden. Sofern sie vorübergehend undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt, kann der Beschwerdegegner deshalb in Anwendung von § 22a Abs. 1 StJVG den Beschwerdeführer vorübergehend in Sicherheitshaft setzen. Die Vorinstanz erwog, dass das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers bis heute nicht habe gesenkt werden können. Damit gehe auch eine Gefährdung des Massnahmenzwecks einher. Er sei wiederholt mit Substanzkonsum rückfällig geworden und habe während bewilligter Ausgänge wiederum delinquiert. Die Einrichtung E habe das Vertrauensverhältnis nach der Verhaftung des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2020 als derart beschädigt betrachtet, dass eine sofortige Rückkehr nicht infrage gekommen sei. Nachdem die Institution D in ihrem Abschlussbericht eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einem strengeren forensischen Setting empfohlen, die Einrichtung E sich hingegen für ein freiheitliches, offenes Setting ausgesprochen habe, sei nicht zu beanstanden, dass für die Zeit der Klärung der weiteren Vorgehensweise bzw. der künftigen Ausgestaltung der Massnahme Sicherheitshaft angeordnet worden sei. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit, mit Blick auf das Ablaufen der Massnahme im Sommer 2021 und die voraussichtliche Fertigstellung eines psychiatrischen Gutachtens Ende April sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner benötigten Zeit, nach Eingang des Gutachtens die Art der Fortführung der Massnahme zu evaluieren, befristete die Vorinstanz die Sicherheitshaft bis zum 15. Mai 2021. 4.2 Der Wortlaut von § 22a Abs. 1 StJVG bringt klar zum Ausdruck, dass Sicherheitshaft gestützt auf diese Bestimmung nur vorübergehend angeordnet werden kann (VGr, 20. März 2020, VB.2020.00052, E. 5.4). Sie darf nur für die Dauer verfügt werden, während welcher eine Klärung des weiteren Verlaufs des Massnahmenvollzugs erwartet werden kann (dazu hiervor E. 2.3). Auch wenn eine Begutachtung notwendig ist, darf dafür nicht beliebig viel Zeit verstreichen (BGr, 2. August 2018, 6B_564/2018, E. 2.5.4). Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit beinahe 5 Monaten in Sicherheitshaft. Angesichts dieser Dauer kann die Sicherheitshaft nicht mehr als kurzfristige Übergangslösung betrachtet werden und ist sie daher mit den Vorgaben des übergeordneten Rechts nicht vereinbar. Eine Anwendung von § 22a StJVG darf nicht dazu führen, dass einer massnahmebedürftigen Person, deren Massnahme (noch) nicht zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben worden ist, der weitere Massnahmenvollzug verweigert wird und eine Massnahme faktisch eingestellt werden kann. Dafür ist vielmehr das entsprechende Verfahren (vorstehend E. 2.2) zu durchlaufen und hat das zuständige Gericht über die Aufhebung der Massnahme zu befinden. § 22a StJVG erlaubt nur die vorübergehende, insbesondere durch organisatorische Schwierigkeiten bedingte Platzierung in einer Haftanstalt. Der massnahmebedürftige Beschwerdeführer ist demzufolge ohne Verzug aus dem Flughafengefängnis in eine geeignete Massnahmeinstitution zu überführen. 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht hatte in seiner Verfügung vom 17. Dezember 2020 erwogen, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, seit dem 6. Oktober 2019 48 Einbruchdiebstähle in Personenwagen begangen zu haben. Haft wegen Wiederholungsgefahr sei bei Vermögensdelikten höchstens in objektiv besonders schweren Fällen gerechtfertigt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte seien zwar in hohem Mass sozialschädlich, beträfen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten und umfassten keine Gewaltanwendung. Der Beschwerdeführer scheine zudem an seiner Therapie teilzunehmen. Im Sinne einer letzten Chance sei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen, damit er im stationären Setting seine Therapie fortsetzen könne. Indem der Beschwerdegegner gleichwohl anordnete, dass der Beschwerdeführer im Flughafengefängnis zu verbleiben habe, setzte er sich über diese unmissverständliche gerichtliche Anordnung hinweg und verweigerte dem Beschwerdeführer im Ergebnis die Weiterführung der rechtskräftig angeordneten stationären Therapie. Der Beschwerdegegner begründete die Sicherheitshaft mit einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit, die vom Beschwerdegegner ausgehe und nur eine Platzierung in einer geschlossenen Institution in Betracht fallen lasse. Das Zwangsmassnahmengericht hatte das Vorliegen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr verneint und von der Anordnung einer gegenüber der Haft milderen Ersatzmassnahme abgesehen, weil für Letzteres während der stationären Therapie keine Notwendigkeit bestehe. In Nachachtung dieser Verfügung hätte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer – allenfalls nach einer kurzen Übergangszeit, aber jedenfalls nicht erst fünf Monate später, wie vorinstanzlich angeordnet – wieder ins stationäre Setting zurückverlegen müssen. Eine umgehende Verlegung hätte sich insbesondere auch vor dem Hintergrund der Schlussfolgerungen der den Beschwerdeführer betreffenden Berichte aufgedrängt: Der Schlussbericht der Einrichtung E hielt fest, dass der Beschwerdeführer unbehandelt voraussichtlich seine alten Verhaltensmuster (des Suchtmittelkonsums und der Beschaffungskriminalität) fortsetzen werde und der Abschlussbericht der Institution D führte aus, dass das Risiko für weitere Delikte nach einer Entlassung nach Haft im Vergleich zu einer therapeutischen Massnahme erhöht erscheine. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (sogleich E. 5.2), ist die Parteientschädigung direkt seinem Rechtsvertreter zuzusprechen und an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung anzurechnen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 104, § 17 N. 45). 5.2 Die Vorinstanz betrachtete den Beschwerdeführer als überwiegend unterliegende Partei und auferlegte ihm zwei Drittel der Verfahrenskosten, wobei sie ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährte. Mit Blick auf das unzulässige Haftentschädigungsbegehren rechtfertigt sich indes lediglich eine Kostenauflage im Umfang von einem Drittel, zumal der Rekurs nach den vorstehenden Erwägungen in weitergehendem Umfang hätte gutgeheissen werden müssen. Dem Beschwerdeführer steht für das Rekursverfahren zudem eine reduzierte Parteientschädigung zu, welche an seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand auszurichten ist. 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren. Dessen Gutheissung setzt neben der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Aussichtslosigkeit seiner Begehren voraus, dass dieser nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Diese Voraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B, zu bestellen ist. 5.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 4 Stunden und 54 Minuten aus. Der geltend gemachte Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'078.-. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 36.30 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 85.80. Nach Abzug der gemäss E. 5.1 hiervor zu leistenden Parteientschädigung ist Rechtsanwalt B folglich noch mit Fr. 200.10 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2021 und Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 18. März 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich in eine geeignete Massnahmeeinrichtung zu versetzen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffern III und IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 18. März 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem Beschwerdegegner zu zwei Dritteln auferlegt und wird dem Beschwerdeführer unter Anrechnung an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids an Rechtsanwalt B. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids an Rechtsanwalt B. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird nach Abzug der gemäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 200.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |