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Geschäftsnummer: VB.2021.00232  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.08.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.11.2021 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Nichteintreten mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses.
 
Stichworte:
KAUTIONSLEISTUNG
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
PROZESSKAUTION
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00232

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 6. August 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Seit dem 1. Juli 2007 lebt A mit B in einer 4,5-Zimmer-Wohnung in C. Seit 2010 wird A von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. B ist nicht auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen.

B. Mit Beschluss vom 31. August 2016 wies die Sozialkommission der Gemeinde C A unter anderem an, bis spätestens zum 31. März 2017 eine neue Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'700.- inkl. Nebenkosten zu suchen (unter Vorlage von acht Suchbemühungen pro Monat); ansonsten der anrechenbare Mietzins gekürzt würde. Den hiergegen gerichteten Rekurs hiess der Bezirksrat D am 17. Mai 2018 teilweise gut und verlangte, dass A per 31. Oktober 2018 eine neue Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'700.- inkl. Nebenkosten suche (unter Vorlage von fünf Suchbemühungen pro Monat); unter Kürzungsandrohung bei Nichtbefolgen der Weisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A hiess das Verwaltungsgericht am 7. November 2019 insofern teilweise gut, als die monatliche wirtschaftliche Hilfe neu berechnet und das Budget korrigiert wurde. Im Übrigen und namentlich in Bezug auf den zentralen Einwand As, wonach die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags nicht zulässig sei, wies es die Beschwerde ab. Zur Wohnungssuche wurde eine neue Frist bis 31. März 2020 angesetzt (VB.2018.00357). Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat (8C_842/2019), wobei es insbesondere erwog, dass keine ernsthaften sachlichen Gründe ersichtlich seien, die bisherige Praxis zur Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags zu ändern.

C. Mit Beschluss vom 26. August 2020 wies die Sozialkommission der Gemeinde C A unter anderem an, bis spätestens zum 30. November 2020 eine neue Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'700.- inkl. Nebenkosten zu suchen; unter Kürzungsandrohung bei Nichtbefolgen der Weisung. Am 22. September 2020 beschloss die Sozialkommission der Gemeinde C, unter Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags in Höhe von Fr. 1'408.35 die wirtschaftliche Hilfe für A ab 1. Oktober 2020 auf insgesamt Fr. 1'184.10/Monat festzusetzen. Ein Gesuch von A um Neubeurteilung wies der Gemeinderat C mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 ab und bestätigte den Beschluss der Sozialkommission vom 22. September 2020. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf den Antrag auf Neubeurteilung des Beschlusses der Sozialkommission vom 26. August 2020 trat der Gemeinderat ebenfalls mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 nicht ein.

II.  

Gegen diese beiden Beschlüsse des Gemeinderats C gelangte A am 4. Oktober [recte: November] 2020 an den Bezirksrat D und beantragte in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 wies der Bezirksrat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses beziehungsweise der Neubeurteilung betreffend den Entscheid der Sozialkommission C vom 22. September 2020 ab. Hiergegen gelangte A am 25. Dezember 2020 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2020 wies der Abteilungspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (VB.2020.00902). Auf eine diesbezüglich an das Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses am 3. Februar 2021 nicht ein. Mit Urteil vom 11. Februar 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A ab. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies es wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.

Mit Beschluss vom 23. März 2021 wies der Bezirksrat D den Rekurs von A in der Sache ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

A. Mit als Rekurs bezeichneter Eingabe vom 26. März 2021 (Postaufgabe am 30. März 2021) erhob A dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er ersuchte darin – unter anderem – um Aufhebung der Beschlüsse der Sozialkommission vom 26. August 2020 und vom 22. September 2020. In prozessualer Hinsicht ersucht er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

B. Das Verwaltungsgericht legte das vorliegende Verfahren an. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2021 wurden die Gesuche von A um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Mit derselben Verfügung wurde A, da er den zürcherischen Gerichten aus früheren Verfahren Kosten schuldete, gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 1'100.- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

C. Dagegen erhob A am 20. April 2021 (mit Ergänzungen vom 17. Mai 2021) Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte sinngemäss, die Präsidialverfügung vom 8. April 2021 sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und seine Beschwerde unter Durchführung eines öffentlichen Verfahrens und unter Ausschluss von Verwaltungsrichter A. Moser zu behandeln.

D. Mit Eingabe vom 21. April 2021 stellte A beim Verwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche (gemäss damaliger Konstituierung) Verwaltungsrichter der dritten Abteilung des Verwaltungsgerichts.

E. Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses lief am 5. Mai 2021 ab. Innert Frist ging keine Kautionszahlung beim Verwaltungsgericht ein (vgl. Prot. S. 8).

F. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 wies das Bundesgericht das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte im Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

G. Am 16., 20. und 23. Juli 2021 liess A dem Verwaltungsgericht weitere Eingaben zukommen.

H. Mit Urteil vom 15. Juli 2021 (8C_279/2021) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A nicht ein. Dieses ging am 3. August 2021 am Verwaltungsgericht ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG) und da die sich aus dem Nachfolgenden ergibt, dass sich die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Ausschluss der an den bisherigen ihn betreffenden Entscheiden des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2020.00902 mitwirkenden Verwaltungsrichter R. Bodmer, A. Moser, M. Hauser und S. Hunziker wegen Voreingenommenheit und Befangenheit, weil es sich um "offensichtliche Fehlurteile" gehandelt habe und Verwaltungsrichter A. Moser sich aufgrund der Kautionsansetzung im vorliegenden Verfahren parteiisch und pflichtverletzend verhalten habe.

2.2 Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitwirkten, die zu Ungunsten der das Ausstandsbegehren stellenden Partei ausfielen, ist unzulässig; infolgedessen ist kein Ausstandsverfahren durchzuführen (vgl. beispielsweise BGr, 14. März 2016, 2F_5/2016, E. 2, und 13. April 2015, 2C_13/2014, E. 1, beide mit Hinweis unter anderem auf BGE 114 Ia 278 E. 1; VGr, 10. April 2019, VB.2018.00830, E. 2.2). Nachdem Verwaltungsrichter A. Moser an der vorliegenden Verfügung nicht mitwirkt, erübrigt sich die Beurteilung des Ausstandsbegehren wegen Vorbefassung durch die Kautionsverfügung.

2.3 Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 21. April 2021 ist somit nicht einzutreten.

3.  

3.1 Die Präsidialverfügung vom 8. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2021 zugestellt. Da er den damit einverlangten Kostenvorschuss nicht fristgemäss bzw. bis zum 5. Mai 2021 (Fristablauf) und bis heute nicht geleistet hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (§ 11 Abs. 1 und 2 VRG; § 15 Abs. 2 VRG).

3.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen die Präsidialverfügung vom 8. April 2021 Beschwerde beim Bundesgericht erhob, hatte auf die Pflicht zur Bezahlung des Kostenvorschusses innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung keinen Einfluss. Der Beschwerde an das Bundesgericht kam von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Der Beschwerdeführer beantragte dem Bundesgericht damit auch nicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 103 Abs. 3 BGG), weshalb keine entsprechende Anordnung getroffen wurde. Ebenso wenig ersuchte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die beim Bundesgericht eingelegte Beschwerde um Erstreckung der Zahlungsfrist. Die Verpflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses blieb für ihn deswegen verbindlich (BGr, 18. September 2014, 4A_84/2014, E. 2; 17. Oktober 2007, 2C_128/2007 und 2C_230/2007, E. 3; VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00145, E. 2.2 [nicht publiziert]; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 15 N. 64). Androhungsgemäss ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …