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Geschäftsnummer: VB.2021.00233  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Urlaub


Urlaub ohne Begleitpersonen bzw. durch Privatpersonen begleitet. Über die Gewährung von Urlauben des Beschwerdeführers, welche lediglich durch Privatpersonen begleitet werden, haben das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht bereits 2012 einmal entschieden (E. 3.1 f.). An den damaligen Ausführungen ist auch heute noch festzuhalten. Gemäss Gutachten hat sich die Legalprognose des Beschwerdeführers nicht relevant verbessert. Aus den Akten ergäben sich zahlreiche Hinweise für manipulatives Verhalten des Beschwerdeführers, das die Kompetenz jeder Privatperson, die zur Kontrolle und zum Risikomanagement eingespannt werden sollte, deutlich überfordere. Aus Sicht des Gutachters müsse auch heute noch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese manipulativen Fähigkeiten immer noch besitze und auch motiviert sei, diese einzusetzen (E. 3.3). Das Gutachten ist äusserst detailliert, vollständig und nachvollziehbar und vermag ausserdem aufzuzeigen, inwiefern sich die Einschätzung der Therapeutin als lückenhaft bzw. nicht nachvollziehbar erweist (E. 3.4). Der Effekt des Alters als protektiver Faktor muss auch tatsächlich zum Tragen kommen. Schwere körperliche Beschwerden hielten den Beschwerdeführer bisher nicht vom delinquieren ab. Ein Teil der bisherigen Delikte wie insbesondere der gemeinsame Konsum von Pornografie, das Streicheln der Jugendlichen sowie das gegenseitige Masturbieren sind auch ohne grössere körperliche Anstrengungen möglich, hat der Beschwerdeführer diese bisherigen Taten doch durch manipulatives Verhalten und nicht durch körperliche Überlegenheit herbeigeführt. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers erweisen sich nicht als genügend protektiv. Dass der Beschwerdeführer altersbedingt einen eingeschränkteren Sexualtrieb hat, ergibt sich sodann ebenfalls nicht aus den Akten. Ein alterbedingter Effekt lässt sich nicht feststellen (E. 3.6). Gewährung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
ALTER
BEGLEITETER URLAUB
GUTACHTEN
LEGALPROGNOSE
RÜCKFALLGEFAHR
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
URLAUB
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Zus. 56 JVV
§ 56 JVV
Art. 75a Abs. II StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00233

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. Oktober 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Februar 1997 wurde A gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (aStGB in der bis Ende 2006 gültigen Fassung) verwahrt. Der Verwahrung lagen mehrere Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von minderjährigen Knaben im Alter von elf bis fünfzehn Jahren zugrunde; der vorangegangene Vollzug einer ambulanten Massnahme hatte zuvor als nicht erfolgreich abgebrochen werden müssen. Am 25. Januar 2008 ordnete das Bezirksgericht Bülach die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht (Art. 64 StGB) an.

B. Mit Verfügung vom 25. November 1999 bewilligte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich A erstmals einen zwölfstündigen unbegleiteten Beziehungsurlaub unter Auflagen. In der Folge absolvierte er rund 50 weitere solche Urlaube, bis das Amt für Justizvollzug die Gewährung unbegleiteter Urlaube am 4. September 2006 aufgrund einer im Zusammenhang mit dem Urlaubsmissbrauch eines Verwahrten erlassenen Anordnung des Vorstehers der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) per sofort auf unbestimmte Zeit – und später mit Verfügung vom 25. Juli 2008 bis zum Vorliegen einer Stellungnahme der Fachkommission betreffend Vollzugslockerungen – sistierte.

C. Am 25. Juli 2007 widerrief das Amt für Justizvollzug die Verfügung vom 25. November 1999. Eine gegen den auf Abweisung lautenden Rekursentscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 9. April 2008 gut, soweit es darauf eintrat, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Justizdirektion zurück. Diese wiederum wies die Sache an das Amt für Justizvollzug zurück.

D. Mit Verfügung vom 21. April 2009 widerrief das Amt für Justizvollzug erneut die Verfügung vom 25. November 1999 (Disp.-Ziff. II). Gleichzeitig wies es ein von A am 30. Januar 2009 gestelltes Gesuch um Gewährung eines zwölfstündigen begleiteten Urlaubs ab (Disp.-Ziff. III) und ordnete an, dass ihm jährlich maximal vier fünfstündige begleitete Urlaube unter Einhaltung diverser Auflagen gewährt werden könnten (Disp.-Ziff. IV). In teilweiser Gutheissung eines dagegen erhobenen Rekurses hob die Justizdirektion am 20. August 2009 die Disp.-Ziff. II und III der Verfügung vom 21. April 2009 auf und wies die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur weiteren Abklärung (Einholung eines Ergänzungsgutachtens) und Neuentscheidung an das Amt für Justizvollzug zurück.

Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 widerrief das Amt für Justizvollzug abermals die Verfügung vom 25. November 1999 und wies das von A am 30. Januar 2009 gestellte Gesuch "um Gewährung zwölfstündiger begleiteter Urlaube" ohne Kostenfolge erneut ab (Disp.-Ziff. I und II). Gegen diese Verfügung gelangte A an das Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde am 8. November 2012 bezüglich der unbegleiteten bzw. durch Privatpersonen begleitete Urlaube abwies (VB.2012.00412). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 9. April 2013 ab (6B_746/2012).

E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 wies das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (im Folgenden: JuWe) das Gesuch von A um Gewährung unbegleiteter bzw. durch Privatpersonen begleiteter Urlaube ab.

II.  

Gegen diese Verfügung liess A am 9. November 2020 an die Justizdirektion rekurrieren und beantragen, ihm seien ab sofort jährlich unbegleitete bzw. durch Privatpersonen begleitete Urlaube in regelmässiger und angemessener Anzahl zu gewähren. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 22. Februar 2021 ab.

III.  

Hierauf liess A am 30. März 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung der Justizdirektion sei aufzuheben und es seien ihm ab sofort jährlich unbegleitete bzw. durch Privatpersonen begleitete Urlaube in regelmässiger und angemessener Anzahl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Die Justizdirektion beantragte am 9. April 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe bzw. die Oberstaatsanwaltschaft beantragten am 26. April bzw. 18. Mai 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess am 23. Juni 2021 replizieren. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 reichte A ein Zusatzschreiben zur Eingabe seines Anwalts ein. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Das JuWe hielt am 8. Juli 2021 an seinen Anträgen fest. Am 7. Juli 2021 reichte A weitere Dokumente ein. Am 24. August 2021 liess er sich erneut vernehmen.

Mit Verfügung vom 12. April 2021 wurde A per 14. April 2021 in das Pflegezentrum C in die geschlossene gemischt-geschlechtliche Abteilung versetzt. Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2021 wurde A aufgefordert, seine behauptete Mittellosigkeit nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam er am 16. September 2021 nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern dem Fall nicht grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da sich hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug. Darunter fällt auch die Gewährung von Urlaub (Art. 75a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Nicht nur beim Vollzug von Freiheitsstrafen, sondern auch bei Verwahrten ist ein Vollzugsplan nach Art. 75 Abs. 3 StGB zu erstellen (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK Strafrecht I], Art. 90 N. 18), zumal Ziel des Verwahrungsvollzugs stets die Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine Wiedererlangung der Freiheit sein muss (BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.6). Vollzugslockerungsentscheide müssen in diesem Vollzugsplan eingebettet, ihre Zielsetzungen darin bestimmt sein und individuell-konkret begründet werden. Der Vollzugsplan hat unter anderem Angaben über die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung zu enthalten. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung, das heisst einen auf Achtung der Menschenwürde des Insassen ausgerichteten Vollzug vor, weshalb dem Gefangenen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss und sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren haben. Dieser Vollzug beruht auf einem Stufensystem: Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00628, E. 2.1).

2.2 Zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen ist dem Gefangenen im Strafvollzug in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Die in Art. 84 StGB vorgegebenen Regeln gelten nach Art. 90 Abs. 4 StGB sinngemäss auch für die Verwahrung (vgl. BGr, 10. September 2013, 6B_655/2013, E. 2; Martino Imperatori, BSK Strafrecht I, Art. 84 N. 6).

2.3 Art. 84 Abs. 6 StGB bestimmt die zulässigen Formen des Urlaubs und deren Voraussetzungen. Demzufolge kann Urlaub nicht in pauschaler Weise angeordnet werden, sondern jeder Urlaub muss für sich genommen zulässig und begründet sein (BGr, 16. Dezember 2013, 6B_664/2013, E. 2.4). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Nach § 56 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt (ebenso § 61 Abs. 1 JVV). Als begleitete Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesen bezeichneten Fachkräften (§ 61 Abs. 3 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV). Flucht- und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

2.4 Gemäss der Empfehlung der Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Vollzug der Verwahrung und der vorangehenden Freiheitsstrafe vom 4. April 2008 sind Vollzugsöffnungen während der Verwahrung grundsätzlich nur ausnahmsweise möglich, etwa aus therapeutischen Gründen (Aufrechterhaltung einer Grundmotivation, Erfüllung therapeutischer Aufgaben, Überprüfung der therapeutischen Arbeit), damit ein Verurteilter den Kontakt zur Aussenwelt nicht vollständig verliert oder um einen langen Vollzug zu strukturieren und erträglich zu machen. Unbegleitete Vollzugsöffnungen sind grundsätzlich nicht zu gewähren (Ziff. 3).

2.5 Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen (VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00628, E. 2.5). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.  

3.1 Das Verwaltungsgericht prüfte bereits im Jahr 2012, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D aus dem Jahr 2010, ob dem Beschwerdeführer durch Privatpersonen begleitete Urlaube zu gewähren seien. Es kam zum Schluss, Dr. med. D halte fest, der Beschwerdeführer weise ein weiterhin hohes Gefährdungspotenzial für einen einschlägigen Rückfall auf, sollte er über längere Zeiträume ausserhalb des kontrollierenden Rahmens der Justizvollzugsanstalt unbegleitet gelassen werden. Ein kurzzeitiges Alleinsein des Beschwerdeführers könne unbedenklich sein, sofern er keine Gelegenheit habe, Kontakte zu Knaben zu knüpfen. Hingegen könnten bereits zehn Minuten alleine in Gegenwart von Knaben ausreichen, mit diesen einen Kontakt anzubahnen, vor allem dann, wenn sich dem Beschwerdeführer die Gelegenheit bieten sollte, diese Begegnungen zu wiederholen und so allmählich über einen Zeitraum eine Beziehung zum gleichen Knaben anzubahnen, selbst wenn die einzelnen Begegnungen nur kurz seien. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Taten nicht impulsiv begangen habe, sei die Gefahr der Anbahnung einer sexuellen Beziehung oder sexueller Kontakte zu minderjährigen Knaben allerdings dann sehr gering, wenn der Beschwerdeführer während der Urlaube kontinuierlich in der Obhut seiner privaten Bezugspersonen (Freunde, Verwandte) bleibe. Diese müssten dabei konkrete Kenntnisse von der Natur und dem Schweregrad seiner Straftaten haben, seine deliktrelevanten Verhaltensmuster kennen und vor diesem Hintergrund bereit sein, ihn entsprechend bei Urlauben zu begleiten und ihn in potenziell deliktbegünstigenden Situationen nicht alleine zu lassen. Nach einer Vorbesprechung des Beschwerdeführers mit dem Therapeuten sollten die Bezugspersonen deshalb an einer Sitzung über die Deliktdynamik bzw. über das Ablaufmuster aufgeklärt werden und so eine Idee erlangen, wie man beim Beschwerdeführer Risikosituationen erkennen bzw. ihn aus solchen heraushalten könnte (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00412, E. 3.2).

Weiter hielt das Verwaltungsgericht fest, gemäss dem Gutachten D und auch den übrigen Sachverständigen fielen unbegleitete Urlaube des Beschwerdeführers im "klassischen" Sinn – der Beschwerdeführer sucht selbständig seine Bezugspersonen auf und kehrt selbständig in die Vollzugseinrichtung zurück – unter dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr klar ausser Betracht. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers sei aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen zweifellos als hoch einzustufen. Seien die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, sei daher zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lasse (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00412, E. 4.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stelle sich lediglich die Frage, ob es unverhältnismässig sei, dem Beschwerdeführer zusätzliche bzw. die ihm bereits gewährten Urlaube ersetzende unbegleitete Urlaube (mit einschränkenden Auflagen) zu verweigern. Aufseiten des öffentlichen Interesses, das vorliegend im Schutz der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen bestehe, gelte es, das Risiko eines erneuten Übergriffs des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Private Begleiter könnten bei Verdachtsmomenten in Loyalitätskonflikte geraten, zumal zwei der zur Diskussion stehenden Begleiter die Söhne des Beschwerdeführers und gleichzeitig ehemalige Opfer seien, der Beschwerdeführer seine Taten nach wie vor zu rechtfertigen versuche und sich sein Tatverhalten durch ein manipulatives Vorgehen auszeichnete. Weiter sei zu beachten, dass auch nach der Auffassung des Gutachtens D bereits wiederholte 10-minütige Kontakte zu Knaben zu einem Rückfall des Beschwerdeführers führen könnten. Regelmässige Ausflüge an bestimmte, nicht stets kontrollierbare Aufenthaltsorte, wie zum Beispiel das Einkaufszentrum E, könnten also durchaus ein Anbandeln beispielsweise auf den Toiletten und damit einen Übergriff ermöglichen. Auf der anderen Seite stehe das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an privat begleiteten Beziehungsurlauben – wobei für ihn in erster Linie die Länge und die Anzahl der Urlaube und weniger deren Privatheit an sich im Vordergrund stehen dürfte, die durch die Begleitung von Vollzugsbeamten nur wenig beeinträchtigt werde. Dieses Interesse könne das erwähnte gewichtige öffentliche Interesse allerdings nicht überwiegen. Für den Beschwerdeführer möge es zwar schwer zu verstehen sein, dass ihm nach 50 erfolgreichen unbegleiteten Besuchen keine solchen mehr gewährt würden. Die Beurteilung der Urlaubsgewährung habe sich wie erwähnt jedoch vor allem an den Schlussfolgerungen des eigens zu dieser Frage bestellten Gutachtens D zu orientieren. Hiernach liege grundsätzlich ein nach wie vor hohes Risiko für einen Rückfall im Rahmen eines unbegleiteten Urlaubs vor. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bereits angesprochenen möglichen Loyalitätskonflikte der privaten Begleitpersonen sowie der Bedenken hinsichtlich der "Informationsoffenheit" des Beschwerdeführers – entgegen seinen Angaben gegenüber dem Gutachter hatte er seinen Sohn und seine Schwiegertochter nicht umfassend über seine Delikte informiert – sowie des Umstands, dass bereits äusserst kurze wiederholte Kontakte zu einem Übergriff führen könnten, erschienen die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der ausreichenden Wirksamkeit der im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen durchaus nachvollziehbar (E. 4.2).

3.2 Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts erachtete das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 9. April 2013 als stichhaltig. Es führte aus, es sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht trotz der vor 2006 klaglos absolvierten Urlaube auf ein aktuelles Gutachten von 2011 abstelle, welches beim Beschwerdeführer von einer hohen Rückfallgefahr ausgehe. Dieser Gefahr müsse bei Urlauben durch geeignete und zum Ziel führende Vorkehrungen begegnet werden. Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen erschienen Freunde oder Verwandte des Beschwerdeführers als ungeeignet, das Rückfallrisiko auszuschalten. Zwar könne ihnen an einer Sitzung, wie vom Gutachter vorgeschlagen, erklärt werden, wie gefährliche Situationen zu erkennen und zu vermeiden seien. Aber mit dieser Belehrung sei nicht sichergestellt, dass Freunde oder Verwandte des Beschwerdeführers es auch wirklich schafften, Risikosituationen konsequent zu vermeiden, und in einer allfälligen Gefahrenlage richtig und gegebenenfalls gegen den Willen des Beschwerdeführers zu handeln. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden (BGr, 9. April 2013, 6B_746/2012, E. 3).

3.3 An diesen Ausführungen ist auch zurzeit grundsätzlich noch festzuhalten. Das Gutachten von Dr. med. F vom 28. November 2016 hält fest, dass sich die Legalprognose seit der letzten Begutachtung auch in Bezug auf eine Lockerungsprognose nicht relevant verbessert hätte. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, seine deliktrelevanten Problembereiche deutlich zu verändern. Im Rahmen der Verwahrung sei es nicht gelungen, die Forderungen nach umfassenden Behandlungserfolgen umzusetzen. Diese seien bis heute (November 2016) sehr gering ausgeprägt und rechtfertigten es nicht, von einer wesentlichen Verbesserung der Legalprognose auszugehen. Auch andere mögliche Effekte (Alter, Gesundheitszustand) liessen keinen überzeugenden günstigen prognostischen Effekt erkennen, sodass von einem weitgehend unverändert hohen Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte (bislang Vorzeigen von Pornografie, Streicheln, gegenseitiges Masturbieren, Oral- und Analverkehr) ausgegangen werden müsse. Aus Sicht des Gutachters liessen sich keine überzeugenden Behandlungserfolge (oder sonstige prognostisch günstigen Entwicklungen) erkennen, die Lockerungen (z. B. durch Privatpersonen begleitete Urlaube) rechtfertigen würden, die über ständig kontrollierte Lockerungen hinausgehen würden. Solange Urlaube von Fachpersonal begleitet werde, sei nicht mit einer relevanten Zunahme der Rückfallgefahr zu rechnen, die Anzahl der Urlaube spiele dabei keine Rolle. Ob eine solche Kontrolle an Familienangehörige übergeben werden könne, sei dabei zweifelhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit sein gesamtes Helfernetz wiederholt ausgehebelt. Die Familie konnte ihm – trotz Wissen um seine Delinquenz – vor der Verwahrung nie einen sichernden Rahmen bieten. Auch bei genauer Instruktion seien aus Sicht des Gutachters die Möglichkeiten der Familie stark beschränkt. Es ergäben sich derzeit und auch langfristig keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer relevante Lockerungen gewährt werden sollten. Sodann führte der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 28. November 2017 aus, die Diskussion über die Dauer von "10 Minuten", welche für ein Delikt genügen könnten, sei weniger von Bedeutung als vielmehr die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sämtliche Betreuungspersonen (auch Fachpersonen) zu manipulieren, strategisch auszuhebeln und sich trotz Beteuerung, sich von Jugendlichen fernzuhalten, wieder Zugang zu ihnen zu verschaffen. Die Deliktkonstruktion zeige hierzu ausserordentliche hohe Fähigkeiten, der Beschwerdeführer nutze sogar während einer Haftstrafe die stundenweise für seine Arbeit vorgesehenen Zeitfenster, um zu delinquieren. Aus den Akten ergäben sich zahlreiche Hinweise für manipulatives Verhalten, das die Kompetenz jeder Privatperson, die zur Kontrolle und zum Risikomanagement eingespannt werden sollte, deutlich überfordere. Aus Sicht des Gutachters müsse auch heute noch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese manipulativen Fähigkeiten immer noch besitze und auch motiviert sei, diese einzusetzen.

3.4 In seiner Stellungnahme vom 28. November 2017 zum Gutachten des Beschwerdeführers vom 28. November 2016 nahm der Gutachter ausführlich Stellung zum damaligen Gutachten D aus dem Jahr 2010 und auch zu den Einschätzungen des Forensischen Instituts G, welches durch Familienmitglieder begleitete Urlaube befürwortete. Dabei konnte der Gutachter ausführlich und nachvollziehbar darlegen, inwiefern und weshalb seine Einschätzung von derjenigen des Vorgutachters abweicht sowie aufzeigen, weshalb sich die Einschätzung des Forensischen Instituts G als ungenügend erweist. Bei der Einschätzung des Forensischen Instituts G ist zusätzlich zu beachten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der eigene Arzt oder Therapeut eines Verurteilten, der einen Bericht über einen eigenen Patienten zu erstellen hat, wegen seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten seines Patienten aussagt. Dieser Erfahrungstatsache darf das Gericht entsprechend Rechnung tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, mit Hinweisen, BGr, 1. September 2017, 6B_1099/2016, E. 3.3.3; 6B_365/2013, E. 2.4.2; VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00384, E. 6.7; Benjamin Brägger/Tanja Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, 2020, S. 329 Rz. 974). Dahingegen unterliegen Gutachten wie alle Beweismittel der freien Beweiswürdigung. Allerdings geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten einen hohen Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775). Das Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. med. F sind äusserst detailliert, erweisen sich als vollständig und nachvollziehbar und vermögen ausserdem aufzuzeigen, inwiefern sich die Einschätzung des Forensischen Instituts G als lückenhaft bzw. nicht nachvollziehbar erweist sowie dass auch das Gutachten von 2010 nicht ohne Weiteres durch Familienmitglieder begleitete Urlaube gutheisst, sondern für diese strenge Voraussetzungen statuiert, welche vorliegend nicht gegeben sind. Sodann ergeben sich aus dem Gutachten auch keinerlei Hinweise, dass der Gutachter befangen sein könnte, sind die getroffenen Aussagen doch fundiert und können mit Aktenstücken belegt werden oder erweisen sich als nachvollziehbar, weshalb sich auch kein Ausstand des Gutachters aufdrängt. Auf das zitierte Gutachten ist somit abzustützen. Ebenso wenig erscheint ein Obergutachten notwendig.

3.5 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie das Alter des Beschwerdeführers eine von den gutachterlichen Schlüssen von 2016 abweichende Beurteilung aufdrängten. Auch bezüglich der Frage der Gesundheit und des Alters äussert sich das Gutachten in rechtsgenügender Weise. So stellte der Gutachter fest, dass sich der Beschwerdeführer während der Begutachtung in oberflächlich betrachtet gutem Allgemeinzustand befand und ein normales Gangbild hatte. Seine Leistungsfähigkeit sei – bezogen auf die geringen körperlichen Anforderungen während der Exploration – nicht erkennbar eingeschränkt gewesen. Er bewege sich unauffällig. Seine Atmung sei unter Ruhebedingungen nicht beeinträchtigt. Sodann hielt das Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer sich in einem im Vergleich zu 1996 stark verschlechterten Gesundheitszustand befände. Inwieweit sich dieser auf die Legalprognose auswirke, sei schwer zu quantifizieren. Leider lasse sich aus der gesundheitlichen Verschlechterung aus folgenden Gründen keine überzeugende Verbesserung der Legalprognose ableiten: Der Beschwerdeführer leide an einer Lungen-Herz-Erkrankung. Ob sich diese auf seine sexuellen Bedürfnisse/Fantasien auswirke, lasse sich nicht feststellen. Seine Angaben seien diesbezüglich seit 40 Jahren unzuverlässig. Dazu müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits früher mit erheblichen körperlichen Beschwerden delinquierte. Schwere Symptome, die ihn 1987 eine Teil-IV-Rente beziehen liessen, hielten ihn nicht davon ab, in erheblichem Umfang und praktisch völlig ungebremst zu delinquieren. Schon damals lagen Lungenprobleme vor. Dazu kamen Rückenschmerzen, rheumatoide Beschwerden und angeblich Lähmungserscheinungen an den Beinen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der aktuellen Begutachtung in einem kompensierten Zustand gewesen, in dem er ohne Weiteres körperlich dazu in der Lage gewesen wäre, vergleichbare Delikte (Urteilslage [Vorzeigen von Pornografie, Streicheln, gegenseitiges Masturbieren, Oral- und Analverkehr]) zu begehen. Auch ergebe sich aus der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für diesen wieder Schwierigkeiten, einen erwachsenen Intimpartner zu finden. Inwieweit er dann auf leichter verfügbare Personengruppen (Jugendliche, geistig und körperlich eingeschränkte Personen) ausweichen könnte, sei zwar spekulativ. Aufgrund seiner Vergangenheit (Übergriff in einem Heim an einer behinderten Frau) ergäben sich dennoch neue Risikosituationen. Bezüglich des Alters nähme ab einem gewissen Alter die Wahrscheinlichkeit für delinquentes Verhalten nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ab. Dieser Sachverhalt sei indessen unter Fachleuten umstritten und so hätten beispielsweise diese Befunde aus Kanada in Europa nicht überzeugend repliziert werden können. Aus dem Alter könne sich aus Sicht des Gutachters dann eine verbesserte Legalprognose ableiten, wenn sich die damit einhergehenden Alterungsprozesse (Fantasien, Sexualtrieb, etc.) quantitativ darstellen lassen würden, was bislang nicht gelungen sei. Aus Sicht des Gutachters müssten sich beim Beschwerdeführer aussagekräftige Belege für eine dauerhafte altersbedingte Veränderung finden. Diese seien bis heute nicht vorhanden. Auch aktuell sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, sexuelle Übergriffe zu begehen. Er habe angegeben, dass er seit mehreren Jahren Erektionsstörungen habe. Diese und schwere körperliche Beschwerden hätten ihn früher nicht von weiteren Delikten abgehalten.

3.6 Wohl hat das Bundesgericht bei anderer Gelegenheit unter Hinweis auf eine psychiatrische Lehrmeinung festgehalten, das Alter könne als protektiver Faktor gewertet werden, der etwa ab dem 50. Lebensjahr zunehmend bedeutsamer werde und ab dem 70. Lebensjahr insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten vermutlich ein so ausschlaggebendes Gewicht erhalte, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen seien (erwähntes Urteil 6B_424/2015 E. 3.7). Dieser Effekt muss aber auch tatsächlich zum Tragen kommen (vgl. BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.5).

Der Beschwerdeführer ist heute 68-jährig. Er wurde im Frühjahr dieses Jahres ins Pflegezentrum C versetzt, jedoch wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht einstweilen, um den freigewordenen Pflegeplatz nicht zu verlieren. Wie vom Gutachter sodann ausführlich dargelegt, konnten auch schwere körperliche Beschwerden den Beschwerdeführer nicht vom Delinquieren abhalten (oben E. 3.5). So ist ein Teil der bisherigen Delikte wie insbesondere der gemeinsame Konsum von Pornografie, das Streicheln der Jugendlichen sowie das gegenseitige Masturbieren auch ohne grössere körperliche Anstrengungen möglich, hat der Beschwerdeführer diese bisherigen Taten doch durch manipulatives Verhalten und nicht durch körperliche Überlegenheit herbeigeführt. Seine gesundheitlichen Einschränkungen erweisen sich nicht als genügend prospektiv, um durch Familienmitglieder begleitete Urlaube zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer altersbedingt einen eingeschränkteren Sexualtrieb hat, ergibt sich sodann ebenfalls nicht aus den Akten. Ein altersbedingter Effekt lässt sich nicht feststellen. So ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bei der Besichtigung des Pflegezentrums C sich über den Konsum von Erotikmagazinen erkundigte und dass auf dem Computer des Beschwerdeführers beim Übertritt ins Pflegezentrum C pornografisches Material gefunden wurde. Demgemäss ist anzunehmen, dass sich der Sexualtrieb des Beschwerdeführers durch sein Alter nicht nennenswert abgeschwächt hat. Somit erweist sich auch das Alter des Beschwerdeführers nicht als genügend protektiver Faktor, um die Verweigerung durch Familienmitglieder begleiteter Urlaube als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Vielmehr erweisen sich durch Fachpersonen begleitete Urlaube weiterhin als notwendig und vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an unbegleiteten Urlauben das öffentliche Interesse am Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen nicht zu überwiegen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2  

4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

4.2.2 Aus den Akten sowie den nachgereichten Unterlagen des Beschwerdeführers vom 16. September 2021 ergibt sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der Bedeutsamkeit des Urlaubs für den Beschwerdeführer erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. August 2015 geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner am 25. Oktober 2021 eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 6'031.75, entsprechend einem zeitlichen Aufwand von 27 Stunden und 25 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 83.65, gesamthaft (inkl. MWST) Fr. 6'586.30 aus. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich in Anbetracht dessen, dass der Vertreter den Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz vertreten hat und damit mit dem Fall und der Mehrheit der Akten bereits vertraut war, als nicht mehr angemessen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint höchstens noch ein Aufwand von Fr. 4'000.- inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen als angemessen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist daher mit total Fr. 4'000.- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen.

4.2.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.


Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    380.--     Zustellkosten,
Fr. 1'880.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 4'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …