{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00233_2021-10-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221743&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6dc03afc18574f888a1f4630a12588af"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.10.2021  VB.2021.00233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.10.2021  VB.2021.00233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.10.2021  VB.2021.00233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub | Urlaub ohne Begleitpersonen bzw. durch Privatpersonen begleitet. \u00dcber die Gew\u00e4hrung von Urlauben des Beschwerdef\u00fchrers, welche lediglich durch Privatpersonen begleitet werden, haben das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht bereits 2012 einmal entschieden (E. 3.1 f.). An den damaligen Ausf\u00fchrungen ist auch heute noch festzuhalten. Gem\u00e4ss Gutachten hat sich die Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers nicht relevant verbessert. Aus den Akten erg\u00e4ben sich zahlreiche Hinweise f\u00fcr manipulatives Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers, das die Kompetenz jeder Privatperson, die zur Kontrolle und zum Risikomanagement eingespannt werden sollte, deutlich \u00fcberfordere. Aus Sicht des Gutachters m\u00fcsse auch heute noch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer diese manipulativen F\u00e4higkeiten immer noch besitze und auch motiviert sei, diese einzusetzen (E. 3.3). Das Gutachten ist \u00e4usserst detailliert, vollst\u00e4ndig und nachvollziehbar und vermag ausserdem aufzuzeigen, inwiefern sich die Einsch\u00e4tzung der Therapeutin als l\u00fcckenhaft bzw. nicht nachvollziehbar erweist (E. 3.4). Der Effekt des Alters als protektiver Faktor muss auch tats\u00e4chlich zum Tragen kommen. Schwere k\u00f6rperliche Beschwerden hielten den Beschwerdef\u00fchrer bisher nicht vom delinquieren ab. Ein Teil der bisherigen Delikte wie insbesondere der gemeinsame Konsum von Pornografie, das Streicheln der Jugendlichen sowie das gegenseitige Masturbieren sind auch ohne gr\u00f6ssere k\u00f6rperliche Anstrengungen m\u00f6glich, hat der Beschwerdef\u00fchrer diese bisherigen Taten doch durch manipulatives Verhalten und nicht durch k\u00f6rperliche \u00dcberlegenheit herbeigef\u00fchrt. Die gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen des Beschwerdef\u00fchrers erweisen sich nicht als gen\u00fcgend protektiv. Dass der Beschwerdef\u00fchrer altersbedingt einen eingeschr\u00e4nkteren Sexualtrieb hat, ergibt sich sodann ebenfalls nicht aus den Akten. Ein alterbedingter Effekt l\u00e4sst sich nicht feststellen (E. 3.6). Gew\u00e4hrung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:26:55", "Checksum": "707ce4ab2b27d26912112811d8623302"}