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VB.2021.00234
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
B, Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Winterthur, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben: I. A und B sind geschieden und haben vier gemeinsame Kinder. Mit Verfügung vom 5. März 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) Schutzmassnahmen gegen A an. Sie erliess ein Rayonverbot und ein Konktaktverbot gegenüber B und drei der vier gemeinsamen Kinder. Die Massnahmen dauerten jeweils 14 Tage bis zum 19. März 2021. II. Am 12. März 2021 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur (fortan: Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 15. März 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die polizeilichen Schutzmassnahmen bis und mit dem 19. Juni 2021. Das Verfahren wurde schriftlich durchgeführt und der Entscheid erging in Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG vorläufig und ohne Anhörung von A. Das Urteil wurde A am 17. März 2021 zugestellt. Mit Eingabe vom 24. März 2021, beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen am 25. März 2021, erhob A Einsprache gegen das Urteil vom 15. März 2021. Mit Verfügung vom 25. März 2021 trat das Zwangsmassnahmengericht auf die Einsprache von A aufgrund deren Verspätung nicht ein und hielt fest, dass demgemäss die Schutzmassnahmen bis und mit dem 19. Juni 2021 bestehen blieben. III. Mit Eingabe vom 29. März 2021 erhob A dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die sofortige Aufhebung des Kontaktverbots zu seinen beiden Söhnen. Dieser Beschwerdeschrift mangelte es an einer rechtsgenügenden Begründung im Sinn von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2021 wurde A deshalb eine Nachfrist angesetzt, um eine verbesserte Beschwerdeschrift im Sinn der Erwägungen einzureichen, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A machte daraufhin eine vom 16. April 2021 datierende Eingabe. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts wurden beigezogen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 2. Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Diese bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Bei juristischen Laien sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Antrag muss klar, eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung dargelegt werden, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12, 15 und 17 f.). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die gefährdende Person könne gegen einen provisorisch ergangenen Entscheid gemäss § 11 Abs. 1 GSG innert fünf Tagen Einsprache erheben. Der Beschwerdeführer habe den provisorischen Entscheid vom 15. März 2021 am 17. März in Empfang genommen. Die fünftägige Frist zur Erhebung der Einsprache, auf welche im provisorischen Entscheid vom 15. März 2021 ausdrücklich hingewiesen worden sei, sei für den Beschwerdeführer folglich am 22. März 2021 abgelaufen. Der Poststempel der Eingabe des Beschwerdeführers trage das Datum vom 24. März 2021. Somit gelte die Einsprache als verspätet und es sei darauf nicht einzutreten. 3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner (ungenügenden) Beschwerdeschrift vom 29. März 2021 zusammengefasst geltend, seine Söhne bräuchten ihn und er wolle den Kontakt zu ihnen aufrechterhalten können. Den Wunsch seiner Tochter, welche ihn vorerst nicht treffen wolle, akzeptiere er. Deshalb sei das Kontaktverbot gegenüber seinen beiden Söhnen sofort aufzuheben. In seiner weiteren Eingabe vom 16. April 2019 wiederholt er seinen Antrag auf Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber seinen beiden Söhnen mit kurzer Begründung, weshalb er der Beschwerdegegnerin gefolgt sei und er sich um das Wohl der Kinder sorge. 3.3 Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die obengenannten (vgl. E. 2) und dem Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 1. April 2021 dargelegten Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG an eine rechtsgenügende Begründung nicht. In Wiederholung seiner Ausführungen brachte der Beschwerdeführer auch in seiner weiteren Eingabe nur Argumente gegen das in Bezug auf die Kinder verlängerte Kontaktverbot vor. Mit diesen Ausführungen setzte sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Gründe des Nichteintretens auf die Einsprache (verspätete Einspracheerhebung) auseinander und legte nicht dar, weshalb auf seine Einsprache einzutreten gewesen wäre. Er machte damit nicht rechtsgenügend geltend, inwiefern die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2021 an einem Rechtsmangel leiden soll. Dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten wäre, ist nach Massgabe der eingereichten Unterlagen und vom Gericht beigezogenen Akten denn auch nicht ersichtlich. 3.4 Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |