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Geschäftsnummer: VB.2021.00236  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.12.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung vom Ehemann vor Ablauf der Dreijahresfrist. Die Beschwerdeführerin macht eheliche Gewalt und soziale Wiedereingliederungsprobleme in ihrem Heimatland Syrien geltend.] Die Beschwerdeführerin hat nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft weder aus dem konventions- und verfassungsmässigen geschützten Recht auf Familienleben noch aus dem AIG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin vermag nicht rechtsgenügend glaubhaft zu machen, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein (E. 2.3.4). Die Beschwerdeführerin ist vom Islam zum Christentum konvertiert. Eine Rückkehr nach Syrien ist ihr gemäss Bericht vom SEM zumutbar. Die Kriterien einer "stark gefährdeten Wiedereingliederung" gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegeben, und zwar auch nicht angesichts der Konversion zum Christentum (E: 2.4.3). Ebenso ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall zu verneinen (E. 2.6). Die Vorinstanz hätte ihr die unentgeltliche Prozessführung gewähren sowie in der Person ihres Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellen müssen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EHELICHE GEWALT
KONVERSION
SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG
SYRIEN
Rechtsnormen:
Art. 42 AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 90 AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00236

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die syrische Staatsangehörige A, geboren 1976, reiste am 16. Oktober 2017 in die Schweiz ein und heiratete am 18. Oktober 2017 den Schweizer Bürger C. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt verlängert bis am 17. Oktober 2019. Am 19. und 27. September 2019 teilte C dem Migrationsamt mit, dass er sich scheiden lassen wolle. Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 30. Januar 2020 wurde die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bewilligt und festgestellt, dass die Eheleute getrennt leben. C wurde zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen und eines Prozesskostenvorschusses an A verpflichtet.

B. Am 14. Oktober 2019 teilte das Migrationsamt A mit, dass es die Absicht habe, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen. Auf entsprechendes Ersuchen des Migrationsamts vom 17. März 2020 hielt das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Bericht vom 11. Mai 2020 fest, dass keine gewichtigen Hinweise gegen den Wegweisungsvollzug vorlägen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wies das Migrationsamt ein Verlängerungsgesuch von A vom 25. September 2019 ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz an.

II.  

Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 24. Juli 2020 an die Sicherheitsdirektion und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es sei von einer Wegweisung abzusehen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. März 2021 ab, ebenso das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Am 28. Oktober 2020 war ein Eheschutzurteil des Obergerichts des Kantons Zürich ergangen, wonach die vom Ehemann gegen das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts I erhobene Berufung abgewiesen wurde.

III.  

Am 1. April 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte erstens die Aufhebung des Rekursentscheids vom 2. März 2021 und es sei zweitens das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. es sei von einer Wegweisung abzusehen. Eventualtier sei drittens die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei viertens festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und es sei ihr der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich für die Dauer des Verfahrens zu gestatten. Die Vorinstanz sei fünftens anzuweisen, ihr für die Dauer des Verfahrens einen Ausländerausweis (B) auszustellen. Weiter sei ihr sechstens die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihr siebtens in der Person ihres Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 14. April 2021 ging der Verzicht auf Vernehmlassung der Sicherheitsdirektion beim Gericht ein. Am 10. Mai 2021 reichte A weitere Beweismittel ins Recht. Am 4. November 2021 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Eine Beschwerdeantwort war nicht erstattet worden.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Antrag 4) wird mit heutigem Urteil gegenstandslos. Ohnehin kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Letzteres ist nicht der Fall, weshalb das Gesuch insoweit von vornherein gegenstandslos war. Bezüglich der beantragten Erlaubnis der Erwerbstätigkeit wäre das Verwaltungsgericht ausserdem nur zur Feststellung, dass sie während des Verfahrens im Umfang der bisherigen Bewilligung arbeitstätig sein dürfe, befugt gewesen. Ebenso wäre die Anweisung zur Ausstellung eines B-Ausweises für die Dauer des Verfahrens (Antrag 5) nicht infrage gekommen, ist dies doch gerade vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig.

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG], vormals Ausländergesetz bzw. AuG). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2  Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt wird und der wechselseitige Ehewille inzwischen erloschen ist, womit die Beschwerdeführerin weder aus dem konventions- und verfassungsmässigen geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Ebenso ist unbestritten, dass die gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass ein Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG entfällt.

2.3  

2.3.1 Davon unabhängig kann ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe auch aufgrund wichtiger persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gegeben sein. Ein sogenannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit b liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106, 2017, Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmas befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.

2.3.2 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 = Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 6.2). Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.3.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, der Ehemann habe per April 2018 im Kanton E eine neue Arbeitsstelle als … in leitender Position angenommen. Sein Gehalt habe sich vervielfacht. Seither habe er und seine Familie sie, die Beschwerdeführerin, loswerden wollen und er habe auf die Scheidung gepocht. Sie habe nicht eingewilligt und er habe sie unter Druck gesetzt und psychische Gewalt auf sie ausgeübt. Zusätzlich habe er mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, eine Bewilligungsverlängerung zu verhindern. Sie habe zuhause für Ordnung gesorgt und ihn, wo es ging, unterstützt. Er habe sie hingegen mit Schweigen gebüsst und jeden Kontakt zu ihr verweigert, in einem getrennten Zimmer geschlafen, das für ihn zubereitete Essen nicht mehr gegessen, sie beschimpft und provoziert. Zudem habe er ihr im Ausland eine Wohnung gekauft und sie dorthin abschieben wollen. Auch seine Familie habe psychischen Druck auf sie ausgeübt und sie zur Scheidung drängen wollen. Am 18. September 2019 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten gekommen, die zu einem Polizeieinsatz geführt habe. Er habe daraufhin unbegründet Anzeige gegen sie erstattet, um sie unter Druck zu setzen. Das gegen sie eröffnete Verfahren sei jedoch eingestellt worden und das Obergericht sei am 8. Juli 2020 auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2020 nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 19. September 2019 habe der Ehemann dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass er sich scheiden lassen wolle. Gleichentags habe er das eheliche Einfamilienhaus verlassen und lebe in der Zweitwohnung in E. Um ihr zu schaden, habe er den Sachverhalt für sie möglichst unvorteilhaft dargestellt und sachverhaltswidrig behauptet, sie sei während der Ehe immer wieder ins Heimatland gefahren. Auch bezahle er die gerichtlich festgehaltenen Unterhaltsbeiträge nicht, was sie in eine erhebliche finanzielle Notlage bringe. Aufgrund der psychischen Gewalt, die auch nach der Trennung durch den Ehemann und dessen Familie auf sie ausgeübt worden sei, habe sie die eheliche Wohnung verlassen und ins Frauenhaus ziehen müssen. Mittlerweile wohne sie in F in einem Zimmer einer Wohngemeinschaft. Um sie zu verängstigen, habe der Ehemann ihr gegenüber in einem Restaurant gesagt, sie müsse sterben, wenn sie dableibe. Daraufhin habe sie Anzeige erstattet. Das Verfahren sei noch pendent. Das von ihm gegen sie eröffnete Verfahren wegen falscher Anschuldigung sei sistiert.

Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft. Gegenüber dem Beschwerdegegner habe sie keine Ausübung ehelicher Gewalt geltend gemacht, sondern vorgebracht, sich nicht scheiden lassen zu wollen. Dagegen habe der Ehemann Strafanzeige gegen sie erhoben, da sie ihm gedroht haben soll, ihn finanziell und psychisch kaputtzumachen. Sie würde Leute kennen, die ihm etwas antun könnten. Am 19. September 2019 sei sie in E verhaftet worden und es seien gegen sie Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden. Auch wenn das gegen sie eröffnete Strafverfahren eingestellt und auf das dagegen erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten worden sei, würden die Umstände darauf hindeuten, dass sie selber während der Ehe in aggressiver Weise gegen den Ehemann vorgegangen sei. Ihre nachträglichen Vorwürfe würden darauf hindeuten, dass sie sich rechtsmissbräuchlich als Opfer häuslicher Gewalt darstellen möchte.

2.3.4 Die Ehe der Parteien stand schon vor der Eskalation vom 18. September 2019 in einer Krise. Was der Grund für das Scheitern der Beziehung ist, kann vorliegend nicht abschliessend eruiert werden. Seitens des Ehemannes liegen teils widersprüchliche Angaben vor, was darauf schliessen lässt, dass er, mindestens teilweise, zur aktuellen Situation beigetragen hat. So hatte er gegenüber dem Migrationsamt noch mit Schreiben vom 27. August 2017 mitgeteilt, die Beschwerdeführerin werde in der Schweiz nicht arbeiten, sondern bei ihm wohnen und ihn bei seiner Arbeit unterstützen. Er plane eine Consultingfirma. Am 25. September 2017 liess er gegenüber dem Migrationsamt mitteilen, eine Rückreise der Beschwerdeführerin nach Syrien – sie weilte in Jordanien – sei zu risikoreich. Damals stand für ihn die Integration der Beschwerdeführerin demnach nicht im Vordergrund. Mit Schreiben vom 19. September 2019 teilte er gegenüber dem Migrationsamt hingegen mit, sie habe sich nicht integriert und sich nicht bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Damit wollte er wohl eine baldige Wegweisung der Beschwerdeführerin bezwecken. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. September 2019 antwortete er auf die Frage, wovor er Angst habe:

 "Ich habe Angst, dass es auf meine Gesundheit schlägt. Das ist meine erste Prio. Sonst habe ich vor nichts Angst. Dann natürlich habe ich Angst, dass meine Reputation schadet. Mein Job ist sehr wichtig für mich."

Auf Nachfrage antwortete er:

 "Ich habe zum Beispiel Angst in der Nacht, dass sie mich im Schlaf mit dem Kissen erstickt. Ich schlafe nicht richtig. Ich weiss einfach nicht, was sie alles machen kann, machen könnte. Sie ist fähig, alles zu machen Sie ist unberechenbar."

Weiter führte er aus, er habe das Migrationsamt informiert und die Scheidung eingereicht. Wörtlich sagte er:

 "Ich möchte sie weg von der Schweiz. Zurück nach Syrien in ihre Wohnung. Ich möchte geschieden werden. Das ist mein Ziel".

Die Vorwürfe des Ehemannes gegen die Beschwerdeführerin bleiben gesamthaft gesehen eher vage. Auch benötigte er keine Opferhilfe. Die von ihm behauptete Angst ist wohl stressbedingt und Folge einer sogenannten zwischen den Eheleuten stattfindenden "Schlammschlacht". Die Aussagen der Eheleute, die beide auch vor diversen Strafanzeigen nicht Halt machten, sind daher mit Vorsicht zu würdigen. Daher vermag im vorliegenden Verfahren die Verhaftung der Beschwerdeführerin in E und ihre Überführung nach G via "Train Jail" die Ausübung ehelicher Gewalt ihrerseits gegen den Ehemann nicht rechtsgenügend zu belegen, ebenso wenig das Rayonverbot. Aber auch, ob seitens des Ehemannes während der gelebten Ehe psychische Gewalt im Sinn der Rechtsprechung ausgeübt wurde, konnte von der Beschwerdeführerin nicht genügend glaubhaft gemacht werden, verstrickt sie sich doch in Widersprüche. So trifft es nicht zu, dass ihr der Ehemann in einem Restaurant mit dem Tod gedroht haben soll, wie dies in der Beschwerdeschrift steht. Vielmehr handelte es sich beim Angeschuldigten des genannten Vorfalls um den Sohn des Ehemannes. Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich dabei um ein Versehen des Rechtsvertreters handelt. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin aber noch am 16. Dezember 2019 von ihrem damaligen Rechtsanwalt gegenüber dem Beschwerdegegner ausführen lassen, eine Scheidung sei für sie vorerst kein Thema und sie hoffe, dass sie und der Ehemann bald wieder zusammenfänden. Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin schloss die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens also auch nach der Trennung nicht aus. Es kann daher kaum davon ausgegangen werden, dass sie sich in einem Dilemma befand, sich zwischen dem unzumutbaren Verbleib in einer gewaltbelasteten Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen. Dass sie während des Zusammenlebens Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geworden sei, erscheint daher als weniger wahrscheinlich.

2.3.5 Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass das Verhalten des Ehemannes in der Zeit des Getrenntlebens gewisse Merkmale psychischer Gewalt aufweist. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe rechtsmissbräuchlich behauptet, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Vor allem die Mitteilungen des Ehemannes gegenüber dem Beschwerdegegner, wonach die Beschwerdeführerin weggewiesen und nach Syrien zurückgehen solle, befremden. Im Schreiben vom 11. März 2020 hielt er beispielsweise fest, während der Ehe sei die Beschwerdeführerin mehrmals in Syrien gewesen. Sie könne jederzeit nach Hause fliegen. Sie werde dort weder bedroht noch verfolgt. An ihrem Heimatort H (Syrien) sei die Sicherheit gewährleistet, wie er auf einer gemeinsamen Ferienreise mit seiner Frau habe feststellen können. Ausserdem verfüge sie über ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Familie. Auch äusserte er sich dahingehend, dass seine Frau einem Frauenhaus zugeteilt werden sollte und er sich endgültig entschieden habe, ihr keine Unterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen. Der Ehemann versucht demnach, alles daran zu setzen, dass die Beschwerdeführerin weggewiesen wird und übt ausserdem ökonomischen Druck auf sie aus. Neu stuft er, anders als noch am 25. September 2017, eine Rückreise nach Syrien nicht als risikoreich ein. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin dürfte für ihn denn auch ökonomisch "günstiger" sein. Es versteht sich von selbst, dass auf seine Ausführungen nicht unbesehen abgestellt werden kann.

2.4  

Weiter ist abzuklären, ob eine soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland als stark gefährdet im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG erscheint.

2.4.1 Die Vorinstanz hält fest H (Syrien), gelte als von Alawiten dominiert, obwohl in ihr eine sunnitische Bevölkerungsmehrheit lebe. Eine grosse Minderheit seien Christen, unter anderem griechisch-orthodoxe Christen, nach welcher Glaubensgemeinschaft die Beschwerdeführerin in Jordanien getauft worden sei. Die Zahl der Christen in der Provinz betrage 14 %. Aufgrund dieser Bevölkerungsstruktur stünden einer Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsstadt von staatlicher und gesellschaftlicher Seite keine Hindernisse entgegen, selbst wenn sie nicht zum muslimischen Glauben zurückkehren sollte. Auch kontrolliere das syrische Regime seit Ausbruch des Bürgerkriegs in stabiler Weise neben Damaskus auch den Westen des Landes und H (Syrien). Eine Gefährdung sei daher nicht ersichtlich. Gemäss den Angaben des Ehemannes sei sie während der Ehegemeinschaft mehrmals nach H (Syrien) gereist, mitunter um eine Wohnung zu kaufen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie dort nach wie vor zahlreiche Familienangehörige und weitere Bezugspersonen habe, die ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Sie sei nicht schlechter gestellt als andere geschiedene Frauen in H (Syrien). Sie sei gegenüber anderen Frauen in ihrer Heimat privilegiert, da ihre zwei in E lebenden Brüder sie von der Schweiz aus finanziell unterstützen könnten. Auch gemäss dem Bericht des SEM vom 11. Mai 2020 stehe einer Resozialisierung im Heimatstaat nichts im Wege. Ferner unterlägen Christen in Syrien aufgrund ihres Glaubens grundsätzlich keiner staatlichen Verfolgung.

2.4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Gefährdung ihrer sozialen Wiedereingliederung in Syrien aufgrund der sehr schlechten humanitären Lage. Insbesondere Frauen hätten es seit Kriegsbeginn besonders schwer und würden oft Opfer sexueller Gewalt, welche als Kriegswaffe eingesetzt werde. Dabei beruft sie sich auf diverse Berichte, so der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch, des "Tagesanzeigers", des UN Refugee Agency (UNHCR) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Ausserdem sei sie als Konvertitin besonders gefährdet. Gemäss einer Studie von Dr. Silvia Tellenbach, Referatsleiterin am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, bestehe zwischen den verschiedenen Rechtsschulen des Islams Einigkeit darüber, dass der Abfall vom Islam hart zu bestrafen sei. Die Vorinstanz lasse ausser Betracht, dass sie als Konvertitin einer doppelten Gefährdung ausgesetzt sei. Daran ändere auch ein einmaliger Aufenthalt in Syrien nichts. Daraus könne nur abgeleitet werden, dass ein ferienweiser Aufenthalt – in Begleitung des Ehemannes – in H (Syrien) möglich ist. Daraus könne aber noch keine Zumutbarkeit der Wohnsitznahme abgeleitet werden, zumal sie bei diesem Aufenthalt keine Verwandten besucht habe. Diese wollten nichts mit ihr zu tun haben. Die Familie habe sich wegen ihrer Konversion von ihr abgegrenzt. Nur ihre beiden Söhne wollten mit ihr noch Kontakt haben. Diese seien aber in die Türkei ausgereist, weil sie in den syrischen Militärdienst einberufen worden seien. Aufgrund ihres Glaubenswechsels wäre sie einer starken Repression ausgesetzt.

2.4.3 Die teilweise katastrophale humanitäre Lage in Syrien ist allgemein bekannt (vgl. BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.4.2). Es steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin während des Zusammenlebens mit dem Ehemann mindestens einmal in dessen Begleitung in H (Syrien) weilte. Auch gemäss dem kurzen Bericht des SEM vom 11. Mai 2020 ist eine Rückkehr dorthin zumutbar und werden Christen vom syrischen Staat grundsätzlich nicht verfolgt. Die Annahme der Vorinstanz, dass ihr eine Rückkehr nach H (Syrien) zugemutet werden kann, ist daher nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin selber hält denn auch einen Aufenthalt ferienhalber in H (Syrien) für möglich, sodass schon deswegen nicht ersichtlich ist, weshalb ihr die Wohnsitznahme nicht zugemutet werden könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihre beiden erwachsenen Söhne in der Türkei leben, um nicht ins syrische Militär einberufen zu werden. Auch der Glaubenswechsel der Beschwerdeführerin zum Christentum führt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss der Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung hoch. So hat das Bundesgericht im Fall eines Tunesiers, der vom Islam zum Christentum konvertiert war, die Rückkehr ins Heimatland als zumutbar erachtet. Obwohl damit "gewisse Schwierigkeiten" einhergehen könnten, seien keine massiven Nachteile oder gar Verfolgungen zu erwarten (Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 50 AIG N. 30, mit Hinweis auf BGr, 2. September 2011, 2C_236/2011, E. 4). Ebenso verhält es sich vorliegend. Selbst wenn sich die Familie der Beschwerdeführerin von ihr abgegrenzt haben sollte, wäre es ihr zuzumuten, in ihrer angestammten Heimat bzw. in H (Syrien) gesellschaftlich und wirtschaftlich wieder neu Wurzeln zu fassen, lebte sie doch bis im Jahr 2017 dort und ist daher mit jenen Gepflogenheiten bestens vertraut. Auch in der Schweiz hätte sie einen wirtschaftlichen Neuanfang zu bewältigen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird H (Syrien) vom syrischen Staat kontrolliert, sodass auch deswegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin vertretbar ist. Zur selben Schlussfolgerung gelangt auch der genannte Bericht des SEM. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden ist, zumal sie sich wegen der Eheschliessung hat taufen lassen. Dennoch sind die Kriterien einer "stark gefährdeten Wiedereingliederung" gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegeben, und zwar auch nicht angesichts der Konversion zum Christentum. Daran ändert nichts, dass zwischen den verschiedenen Rechtsschulen des Islams Einigkeit darüber bestehe, dass ein Abfall vom Islam hart zu bestrafen sei. Entscheidend ist vielmehr die Kontrolle des Gebietes durch den syrischen Staat, was in Bezug auf H (Syrien), wo auch eine erhebliche christliche Minderheit lebt, gewährleistet ist.

An dieser Stelle ist auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen eines in der Schweiz lebenden Bruders einzugehen. Er habe ihr in Aussicht gestellt, dass er für eine ordentliche Bestrafung in Syrien sorgen werde. Sollte dem so sein, stünde es der Beschwerdeführerin offen, rechtliche Schritte gegen den Bruder einzuleiten und die Behörden um die Ergreifung allfälliger Schutzmassnahmen zu ersuchen.

2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder rechtsgenügend glaubhaft zu machen vermag, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein noch eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG darzutun.

2.6 Ebenso ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen. Daran ändern auch gewisse vom Ehemann während des Getrenntlebens an den Tag gelegte Druckausübungsmuster gegenüber der Beschwerdeführerin nichts (vgl. E. 2.3.5). Solche Verhaltensweisen, wie beispielsweise das Nichtbezahlen von Unterhaltsbeiträgen, sind zwar belastend, begründen aber für sich noch keinen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Zu keinem anderen Ergebnis führt des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile Anstrengungen zum Erlernen der deutschen Sprache unternommen hat, sich zum Christentum bekennt und in diesem Zusammenhang sozialen Anschluss gefunden hat. Diesbezüglich kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 2.4.3). Insbesondere befindet sie sich erst seit Mitte Oktober 2017 in der Schweiz, sodass ihre Integration selbstredend noch nicht tiefgreifender Natur sein kann, was sich gerade an der ungefestigten beruflichen Situation zeigt. Nach dem Gesagten besteht auch kein Raum für eine ermessensweise Bewilligungserteilung nach Art. 96 Abs. 1 AIG.

2.7 Auf die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nach H (Syrien) wurde bereits eingegangen (E. 2.4.3). Es sind daher keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG auszumachen, sodass keine Veranlassung besteht, beim SEM um die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen.

2.8 Die Beschwerde ist somit in der Hauptsache abzuweisen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht. Die Sicherheitsdirektion wies die Begehren ab, weil sie 200 Goldmünzen habe, die einen erheblichen Wert aufweisen dürften. Zudem habe sie in H (Syrien) eine Wohnung mit unbekanntem Erlös verkauft. Die Beschwerdeführerin habe daher ihre Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend belegt.

3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Rekursentscheids und somit auch die Neubeurteilung des von der Vorinstanz abgewiesenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Wert der Goldmünzen – sofern es diese überhaupt noch gebe – sei unklar. Sie befänden sich nicht in ihrem Besitz. Schon anlässlich des Eheschutzverfahrens habe sie gesagt, sie seien in der Wohnung des Ehemannes (und somit in dessen Besitz). Selbst das Zivilgericht sei im Zeitpunkt des Eheschutzes von ihrer Mittellosigkeit ausgegangen. Sie wisse nichts über den Verbleib der Münzen. Auch der Erlös des Verkaufs der Wohnung reiche – wie der Vorinstanz bekannt sein sollte – nicht zur Deckung der Prozesskosten. Sie habe damit die Flucht der Söhne in die Türkei finanziert. Dort hätten sie bisher keiner Verdienstmöglichkeit nachgehen können. Der Erlös des Verkaufs sei bereits verbraucht.

3.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Unter den gleichen Voraussetzungen haben Private überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

3.4 Die Begehren der Beschwerdeführerin waren nicht als offenkundig aussichtslos einzustufen. Fraglich war ihre Mittellosigkeit. Gemäss Eheschutzurteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2020 wurde ihre Mittellosigkeit in Zusammenhang mit dem vom Ehemann angefochtenen Prozesskostenvorschuss, den er gemäss erstinstanzlichem Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 30. Januar 2020 an die Ehefrau zu leisten verpflichtet worden war, allerdings bejaht. Insbesondere hielt das Obergericht fest, es sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, wo sich die 200 Goldmünzen, die ihr gehören würden, befänden. Das Obergericht verneinte auch die Möglichkeit, eine der Beschwerdeführerin in Syrien gehörende Wohnung innert nützlicher Frist verkaufen zu können, um liquide Mittel erhältlich zu machen. Nicht anders präsentierte sich die Lage, jedenfalls bezüglich der Goldmünzen, im vorinstanzlichen Verfahren. So war ungewiss, wo sich diese, falls überhaupt noch vorhanden, befinden, weshalb sie auch nicht für die Finanzierung des Prozesses berücksichtigt werden konnten. Die Wohnung in Syrien war auch nicht mehr vorhanden, da sie die Beschwerdeführerin verkauft hatte, um so den Söhnen die Flucht in die Türkei zu ermöglichen. Diese Notsituation hatte sie schon gegenüber der Vorinstanz vorgebracht und – wenn auch nicht übersetzt – dokumentiert. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin hätte demnach bejaht und es hätte ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie in der Person ihres Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden sollen.

3.5 Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffern III und IV des Rekursentscheids vom 2. März 2021 ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten des Rekursverfahrens sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlungspflicht verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG).

Lic. iur. B hat mit Eingabe vom 4. November 2021 die Gesamtkosten auf Fr. 4'382.55 beziffert und um gutscheinende Prüfung ersucht. Davon entfallen Fr. 2'991.50 (inklusive Mehrwertsteuer) auf das Rekursverfahren. Es liegt an der Vorinstanz, die an lic. iur B für das Rekursverfahren zu leistende Entschädigung zu prüfen und festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht auch vor Verwaltungsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie schon in Zusammenhang mit dem Rekursverfahren erwähnt, ist ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos und ist sie mittellos. Ihre Mittellosigkeit ist zudem durch den Umstand, dass sie den Ehemann wegen ausstehender Unterhaltsbeiträge betreiben musste und gegen sie selber wegen Nichtnachkommens finanzieller Verpflichtungen Betreibungen erhoben wurden, ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin ist daher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihr in der Person von lic. iur B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Gemäss Kostennote vom 4. November 2021 entfallen Fr. 1'391.05 (inklusive Mehrwertsteuer) auf das Beschwerdeverfahren. Lic. iur B ist in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlungspflicht verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

5.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel erhoben, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird in der Person von lic. iur B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. März 2021 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von lic. iur B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Die Rekurskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion wird aufgefordert, die Entschädigung von lic. iur B für das Rekursverfahren festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten bleibt.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.        70.--   Zustellkosten,
Fr.   2'070.--   Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

8.    Lic. iur. B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'391.05 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an …