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Geschäftsnummer: VB.2021.00237  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung von Niederlassungsbewilligungen


(Grundsätzlich verschuldensunabhängige) Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bei Sozialhilfeabhängigkeit. Kognition und Verfahrensgegenstand (E. 1). Bewilligungsvoraussetzungen: Anders als beim Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung setzt die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich keinen schuldhaften Sozialhilfebezug voraus (E. 2.1.3). Berücksichtigung persönlicher Integrationshindernisse (E. 2.1.4). Vorliegend sind keine besonderen Integrationshindernisse ersichtlich, welche die mangelhafte wirtschaftliche Integration oder die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie erklären oder gar entschuldigen könnten, überdies ist der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden und hat mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit auch einen Widerrufsgrund gesetzt, welcher einer Bewilligungserteilung entgegensteht (E. 2.2-2.4). Kein eigenständiger Anspruch auf Erteilung bei Kindern unter 12 Jahren (E. 2.5.2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERWERBSARMUT
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
INTEGRATIONSDEFIZIT
KINDER
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
REFORMATIO IN PEIUS
SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT
SCHULDHAFTIGKEIT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
WORKING POOR
Rechtsnormen:
Art. 34 Abs. II lit. a AIG
Art. 34 Abs. II lit. b AIG
Art. 34 Abs. II lit. c AIG
Art. 34 Abs. IV AIG
Art. 58a Abs. I lit. d AIG
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Art. 63 Abs. I lit. c AIG
Art. 63 Abs. II AIG
Art. 90 AIG
Art. 96 AIG
§ 16 VRG
§ 63 Abs. II VRG
Art. 61 VZAE
Art. 77a Abs. I lit. a VZAE
Art. 77f VZAE
Art. 4 lit. g ZV-EJPD
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00237

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

4.    D,

 

5.    E,

Beschwerdeführende,

       Nr. 2 bis Nr. 5 vertreten durch Nr. 1,

 

dieser vertreten durch lic. iur. F,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung von Niederlassungsbewilligungen,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1982 geborene eritreische Staatsangehörige A reiste am 15. September 2008 als Asylbewerber in die Schweiz, wo ihm am 22. Dezember 2010 Asyl gewährt und am 20. Januar 2011 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt wurde. Am 25. November 2016 heiratete er in zweiter Ehe in Zürich die gleichaltrige und in der Schweiz ebenfalls aufenthaltsberechtigte Landsfrau G, mit welcher er die gemeinsamen Kinder B, C, D und E (geboren 2014, 2015, 2017 und 2019) hat.

In der Folge ersuchte A für sich und seine Kinder mehrfach um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Sein letztes Gesuch vom 20. August 2020 bzw. 17. September 2020 wies das Migrationsamt am 30. Oktober 2020 ab, da die Familie seit Dezember 2013 mit insgesamt Fr. 185'923.45 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 3. März 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. April 2021 liessen A und die durch ihren Vater vertretenen Kinder B, C, D und E dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei ihnen jeweils eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Verfahrensgegenstand bildet allein die Frage, ob den Beschwerdeführenden eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist, während eine allfällige Verwarnung oder gar ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 vom Streitgegenstand nicht erfasst ist und auch aufgrund von § 63 Abs. 2 VRG (Verbot einer reformatio in peius) die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts überschreiten würde.

2.  

2.1  

2.1.1 Nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthalts­bewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre ununter­brochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe vorliegen. Zudem kann die Niederlassungsbewilligung bei ungenügender Integration verweigert werden, was sich bis Ende 2018 aus Art. 61 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (aVZAE) in Verbindung mit Art. 96 AIG erschloss und seither aus Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG ergibt (vgl. zum Ganzen auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.1).

2.1.2 Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kommt eine Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn der betroffene Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier bereits niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis ab einem Sozialhilfebezug in Höhe von etwa Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in Betracht, während bei fortbestehendem Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten (vgl. auch den Zustimmungsvorbehalt in Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD] sowie die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum AIG des Staatsekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3; in Bezug auf nicht aufenthaltsbeendende Massnahmen vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3). Vorausgesetzt wird zudem eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen. Nach der im Zusammenhang mit dem Familiennachzug entwickelten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).

2.1.3 Anders als beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung setzt die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung hingegen keinen schuldhaften Sozialhilfebezug voraus (so zumindest implizit BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.4): Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein Begründungselement des Widerrufsgrunds, sondern erst bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (anstelle vieler BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist jedoch u. a. erforderlich, dass kein Widerrufsgrund vorliegt, dass ein Widerruf darüber hinaus auch verhältnismässig wäre, wird hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden Aufenthaltsstatus eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um eine statusverändernde Massnahme handelt, welche einer umfassenden Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (allein auf das Vorhandensein eines Widerrufsgrundes abstellend auch Silvia Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art. 34 N. 29; Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 164; a.M. Peter Bolzli in: Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 9).

2.1.4 Im Übrigen ist in Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG neu auch ausdrücklich festgehalten, dass die betroffenen Ausländer integriert sein müssen. Als integriert gilt gemäss Art. 58a AIG unter anderem nur, wer am Wirtschaftsleben teilnimmt (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG), wobei Integrationshindernissen aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 58a Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

Am Wirtschaftsleben nimmt gemäss Art. 77e VZAE teil, wer seine Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Demnach nimmt eine sozialhilfeabhängige Person grundsätzlich nicht im erforderlichen Umfang am Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltlos als integriert gelten.

Die im Entwurf der VZAE ursprünglich noch vorgesehene Berücksichtigung eines unverschuldeten Sozialhilfebezugs (vgl. dazu den erläuternden Bericht des Staatssekretariats für Migration [SEM] zu den Änderungen der VZAE vom 7. November 2017, Art. 77f Ziff. 4 des Entwurfs bzw. S. 23 des Berichts) ist in der Endfassung der revidierten VZAE gestrichen worden. Hieraus lässt sich schliessen, dass grundsätzlich auch ein unverschuldeter Sozialhilfebezug der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegensteht, sofern keine besonderen persönlichen Integrationshindernisse bestehen. Als zu berücksichtigende persönliche Integrationshindernisse gelten gemäss Art. 77f VZAE eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang andauernde Krankheit oder andere gewichtige persönliche Umstände wie eine ausgeprägte Lern-, Lese oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben.

2.1.5 Aufgrund des in ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt die Beweisführung grundsätzlich der erstinstanzlichen Behörde (sogenannte "subjektive" Beweisführungslast) wobei die rechtsuchende Partei gemäss Art. 90 AIG bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet, ansonsten sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sogenannte "objektive" Beweislast; BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2; BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3). Anders als beim Widerruf einer Bewilligung liegt die objektive Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG demgemäss grundsätzlich bei dem um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer, welcher trotz Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat.

2.2  

2.2.1 Der Beschwerdeführer 1 erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Er und seine Familie beziehen jedoch seit Dezember 2013 Sozialhilfe, wobei sich die Bezüge bereits per Ende August 2020 auf rund Fr. 186'000.- summiert hatten und eine Loslösung nicht absehbar ist. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e (in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 lit. b) AIG ist damit ohne Weiteres erfüllt, ohne dass im vorliegenden Zusammenhang nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich auch noch ein schuldhafter Bezug erforderlich ist.

2.2.2 Gleichwohl ist der Sozialhilfebezug und das daraus resultierende Integrationsdefizit dem Beschwerdeführer Nr. 1 auch vorzuwerfen und nicht auf persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE zurückzuführen:

2.2.2.1 Der noch relativ junge Beschwerdeführer 1 lebt bereits über 13 Jahre in der Schweiz. Seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Schallleitungsschwerhörigkeit) erreichen kein Ausmass, welche seine Erwerbsfähigkeit wesentlich einschränken würde, wäre doch ansonsten ein entsprechendes IV-Gesuch oder mindestens ärztliche Bescheinigungen einer Teilarbeitsunfähigkeit zu erwarten gewesen. Zudem könnten seine diesbezüglichen Beschwerden gemäss einem ärztlichen Bericht vom 12. August 2014 auch mit einem Hörgerät gelindert werden und erfolgte im Sommer 2015 überdies auch eine operative Behandlung, welche gemäss Austrittsbericht vom 12. Juni 2015 offenbar erfolgreich verlaufen ist. Auch aus einem Verlaufsbericht vom 8. November 2017 ergeben sich keine die Erwerbsfähigkeit massgeblich beeinträchtigenden Einschränkungen.

2.2.2.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer 1 an einer Lern- oder Leseschwäche leiden könnte, welche seine Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt erschweren könnte. Auch ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer 1 die lateinischen Schriftzeichen nicht beherrscht, zumal er bereits als Officemitarbeiter im Einsatz stand, erfolgreich einen Deutschkurs und eine Weiterbildung in der Gastronomie besuchte und im Niedriglohnbereich gute Schreibfähigkeiten nicht zwingend vorausgesetzt werden.

2.2.2.3 Da seine Ehefrau – soweit aus den Akten ersichtlich ist – keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wird er auch nicht durch Betreuungsaufgaben an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert, selbst unter Berücksichtigung des erhöhten Betreuungsaufwands für seine an … leidende jüngste Tochter. Zwar ist sein Wunsch, an der Kindererziehung und Betreuung zu partizipieren, zu respektieren. Jedoch muss er sich gleichwohl die familiäre Rollenverteilung vorhalten lassen. Entsprechend muss er sich auch anrechnen lassen, wenn seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies aufgrund der (eigenen Angaben zufolge) von ihm selbst übernommenen Betreuungsaufgaben möglich wäre. Dass die Kinder der gleichzeitigen Betreuung durch beide Elternteile bedürfen, wird hingegen nicht substanziiert dargelegt.

2.2.2.4 Der Sozialhilfebezug ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden sodann auch nicht auf eine Erwerbsarmut (im Sinn von "Working Poor") zurückzuführen, da die Familie ihr Erwerbspotenzial nicht ausschöpft. So ist der Beschwerdeführer 1 derzeit nur in einem 20%igen Minimalpensum in befristeter Anstellung als Produktionsmitarbeiter auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig, wobei unklar ist, ob das gemäss Einsatzvertrag vom 23. Februar 2021 spätestens per Ende Mai 2021 auslaufende Arbeitsverhältnis derzeit überhaupt noch besteht. Ansonsten war er bislang hauptsächlich auf dem zweiten Arbeitsmarkt oder in wechselnden befristeten Teilzeitstellen bzw. auf Abruf tätig und sind nur wenige Stellenbewerbungen bzw. lediglich eine Auflistung von sechs Bewerbungen im März 2021 aus den Akten ersichtlich. Insbesondere fehlen schriftliche Bewerbungen, wie sie heutzutage auch im Niedriglohnbereich üblich sind, während mündliche Bewerbungen kaum auf eine ernsthafte Stellensuche hinweisen (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.3; VGr, 26. Mai 2021, VB.2020.00851, E. 6.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts um seine berufliche Weiterbildung bemüht hat, ist ihm einerseits zugutezuhalten. Andererseits ist gerade aufgrund seiner bereits absolvierten Weiterbildungen nicht leicht nachvollziehbar, weshalb ihm bis heute der dauerhafte Antritt einer existenzsichernden Vollzeitstelle misslungen ist. Zudem wird der Beschwerdeführer 1 derzeit nicht durch Aus- und Weiterbildungen an einem existenzsichernden Erwerb gehindert. Überdies wurde er wegen der Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie bereits am 5. Februar 2019 vom Migrationsamt ermahnt, unter Hinweis auf einen allfälligen Bewilligungswiderruf bei unzureichenden Bemühungen zur Erzielung eines existenzsichernden Einkommens. Spätestens aufgrund dieses Schreibens hätte er sich intensiver um eine Loslösung von der Sozialhilfe bemühen müssen. Die nunmehr angedeuteten Probleme bei der Arbeitssuche aufgrund der gegenwärtigen Coronavirus-Pandemie erscheinen nicht glaubhaft, zumal intensive Suchbemühungen nicht nachgewiesen sind und es dem Beschwerdeführer 1 offenstand, auch in weniger von der Pandemie betroffenen Branchen nach Arbeit zu suchen.

2.2.2.5 Es sind damit keine besonderen Integrationshindernisse im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE ersichtlich, welche die mangelhafte wirtschaftliche Integration der Familie und deren Sozialhilfeabhängigkeit erklären oder gar entschuldigen könnten.

2.3 Ferner wurde der Beschwerdeführer 1 am 26. September 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h) und dem Widerruf einer früheren Geldstrafe wegen weiterer Verkehrsdelikte zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt. Aufgrund der mehrfachen Verurteilungen ist auch das Legalverhalten des Beschwerdeführers 1 hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben, was ihm ebenfalls als Integrationsdefizit anzulasten ist und der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegensteht (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE).

2.4 Der sozialhilfeabhängige und wiederholt straffällig gewordene Beschwerdeführer 1 kann deshalb nicht als hinreichend integriert gelten und hat überdies mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit auch einen Widerrufsgrund gesetzt, welcher einer Bewilligungserteilung entgegensteht. Entsprechend wurde ihm die Erteilung der Niederlassungsbewilligung in rechtskonformer Weise verweigert.

2.5  

2.5.1 Wenn sorgeberechtigten und obhutsberechtigten Eltern die Niederlassungsbewilligung erteilt wird, erhalten ihre Kinder unter 12 Jahren von Gesetzes wegen ebenfalls die Niederlassungsbewilligung. Sind diese Kinder älter als 12 Jahre, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG). Bei Erfüllung der Integrationskriterien kann die Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 VZAE). Massgebend ist das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

2.5.2 Wie dargelegt wurde, sind sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch dessen Ehefrau in der Schweiz lediglich aufenthaltsberechtigt und haben die Eltern aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht unzureichenden Integration derzeit keine Aussichten auf eine Hochstufung ihrer Bewilligung. Da sich das Aufenthaltsrecht und die Bewilligungssituation der Beschwerdeführenden 2–5 derzeit noch von denjenigen ihrer Eltern ableitet, steht ihnen ebenfalls keine Niederlassungsbewilligung zu. Ein eigenständiger Anspruch auf Erteilung ist sodann erst zu prüfen, wenn die Kinder das 12. Altersjahr erreicht haben.

2.6 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden rechtfertigt sodann entgegen deren Ansicht keine Aufweichung der Kriterien für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, zumal sich auch Flüchtlinge zu integrieren haben und die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht zum Verlust des Asylstatus führt. Sodann ist keine Verletzung des Diskriminierungsverbots ersichtlich, zumal die Familie ihr Erwerbspotenzial nicht ausschöpft, obwohl dies im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht und dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip (vgl. BGE 130 I 71) grundsätzlich von allen sozialhilfebeziehenden Personen erwartet werden kann und bei ausländischen Personen von grösster Wichtigkeit für den Integrationserfolg ist.

2.7 Ebenso wenig verfängt das Argument der Beschwerdeführenden, wonach die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung sich kontraproduktiv bzw. demotivierend auf die Integrationsbemühungen auswirken würde: Die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bei unzureichender Integration bezweckt mitunter gerade, positive Anreize für weitere Integrationsbemühungen zu setzen. Entsprechend hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2019 in Art. 63 Abs. 2 AIG auch neu die Möglichkeit geschaffen, bei Integrationsdefiziten eine Niederlassungsbewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung herabzustufen. Entsprechend muss es erst recht möglich sein, auf eine Hochstufung der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten, wenn Integrationsdefizite bestehen.

Nach dargelegter Rechts- und Sachlage ist die Beschwerde somit in Bezug auf sämtliche Beschwerdeführenden vollumfänglich abzuweisen.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführenden auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Von einer Kostenauflage gegenüber den minderjährigen Beschwerdeführenden 2–5 ist praxisgemäss abzusehen.

3.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Zwar konnte die Relevanz der Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs bei der Verweigerung der Niederlassungsbewilligung in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis weitgehend offengelassen werden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich noch nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen würde. Indes ist vorliegend nach dargelegter Sachlage ohnehin offenkundig, dass der Beschwerdeführer 1 die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie und seine Integrationsdefizite (mit-)verschuldet, da er sein eigenes Erwerbspotenzial nur unvollständig ausschöpft und ihm seine Straffälligkeit ohne Weiteres vorzuwerfen ist. Die Beschwerde wäre damit selbst dann aussichtslos gewesen, wenn die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung entgegen dargelegten Überlegungen nur bei einem schuldhaften Sozialhilfebezug hätte geschützt werden können.

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …