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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00237
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
Beschwerdeführende,
Nr. 2
bis Nr. 5 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten
durch lic. iur. F,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
von Niederlassungsbewilligungen,
hat sich ergeben:
I.
Der 1982 geborene eritreische Staatsangehörige A reiste
am 15. September 2008 als Asylbewerber in die Schweiz, wo ihm am 22. Dezember
2010 Asyl gewährt und am 20. Januar 2011 eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Zürich erteilt wurde. Am 25. November 2016 heiratete er in zweiter
Ehe in Zürich die gleichaltrige und in der Schweiz ebenfalls
aufenthaltsberechtigte Landsfrau G, mit welcher er die gemeinsamen Kinder B, C,
D und E (geboren 2014, 2015, 2017 und 2019) hat.
In der Folge ersuchte A für sich und seine Kinder mehrfach
um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Sein letztes Gesuch vom 20. August
2020 bzw. 17. September 2020 wies das Migrationsamt am 30. Oktober
2020 ab, da die Familie seit Dezember 2013 mit insgesamt Fr. 185'923.45
von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 3. März 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. April 2021 liessen A und die
durch ihren Vater vertretenen Kinder B, C, D und E dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei ihnen
jeweils eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um unentgeltliche Prozessführung und
die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand im
Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung
ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Verfahrensgegenstand
bildet allein die Frage, ob den Beschwerdeführenden eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist, während eine allfällige Verwarnung
oder gar ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1
vom Streitgegenstand nicht erfasst ist und auch aufgrund von § 63 Abs. 2
VRG (Verbot einer reformatio in peius) die Entscheidbefugnis des
Verwaltungsgerichts überschreiten würde.
2.
2.1
2.1.1
Nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung
erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben,
sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe vorliegen. Zudem kann
die Niederlassungsbewilligung bei ungenügender Integration verweigert werden,
was sich bis Ende 2018 aus Art. 61 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (aVZAE) in Verbindung
mit Art. 96 AIG erschloss und seither aus Art. 34 Abs. 2 lit. c
AIG ergibt (vgl. zum Ganzen auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.1).
2.1.2
Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG kommt eine Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn der
betroffene Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für
hier bereits niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus
(vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Bei aufenthaltsbeendenden
Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis ab einem Sozialhilfebezug in
Höhe von etwa Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in
Betracht, während bei fortbestehendem Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten
(vgl. auch den Zustimmungsvorbehalt in Art. 4 lit. g der Verordnung
des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August
2015 [ZV-EJPD] sowie die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum AIG des
Staatsekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und 8.3.2.4; vgl.
auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2;
BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3; in Bezug auf nicht
aufenthaltsbeendende Massnahmen vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3).
Vorausgesetzt wird zudem eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, während
blosse finanzielle Bedenken nicht genügen. Nach der im Zusammenhang mit dem
Familiennachzug entwickelten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen.
Das Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich
realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit
verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie,
soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung
zu finden (BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).
2.1.3 Anders als
beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung setzt die
Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung hingegen keinen schuldhaften
Sozialhilfebezug voraus (so zumindest implizit BGr, 5. August 2015,
2C_1144/2014, E. 4.5.4): Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist
nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und ständiger
bundesgerichtlicher Praxis kein Begründungselement des Widerrufsgrunds, sondern
erst bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (anstelle vieler BGr,
24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für die erstmalige Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung ist jedoch u. a. erforderlich, dass kein Widerrufsgrund
vorliegt, dass ein Widerruf darüber hinaus auch verhältnismässig wäre, wird
hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit der Nichterteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden Aufenthaltsstatus
eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um eine statusverändernde
Massnahme handelt, welche einer umfassenden Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf.
Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind
(allein auf das Vorhandensein eines Widerrufsgrundes abstellend auch Silvia
Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art. 34
N. 29; Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im
schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 164; a.M.
Peter Bolzli in: Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 9).
2.1.4 Im Übrigen
ist in Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG neu auch ausdrücklich
festgehalten, dass die betroffenen Ausländer integriert sein müssen. Als
integriert gilt gemäss Art. 58a AIG unter anderem nur, wer am Wirtschaftsleben
teilnimmt (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG), wobei
Integrationshindernissen aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderer
gewichtiger persönlicher Umstände angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 58a
Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
Am
Wirtschaftsleben nimmt gemäss Art. 77e VZAE teil, wer seine Lebenshaltungskosten
und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter
deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Demnach nimmt eine
sozialhilfeabhängige Person grundsätzlich nicht im erforderlichen Umfang am
Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltlos als integriert
gelten.
Die im Entwurf der VZAE
ursprünglich noch vorgesehene Berücksichtigung eines unverschuldeten
Sozialhilfebezugs (vgl. dazu den erläuternden Bericht des Staatssekretariats
für Migration [SEM] zu den Änderungen der VZAE vom 7. November 2017, Art. 77f
Ziff. 4 des Entwurfs bzw. S. 23 des Berichts) ist in der Endfassung
der revidierten VZAE gestrichen worden. Hieraus lässt sich schliessen, dass
grundsätzlich auch ein unverschuldeter Sozialhilfebezug der Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung entgegensteht, sofern keine besonderen persönlichen
Integrationshindernisse bestehen. Als zu berücksichtigende persönliche
Integrationshindernisse gelten gemäss Art. 77f VZAE eine
körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang
andauernde Krankheit oder andere gewichtige persönliche Umstände wie eine
ausgeprägte Lern-, Lese oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung
von Betreuungsaufgaben.
2.1.5
Aufgrund des in ausländerrechtlichen Verfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatzes obliegt die Beweisführung grundsätzlich der erstinstanzlichen
Behörde (sogenannte "subjektive" Beweisführungslast) wobei die rechtsuchende
Partei gemäss Art. 90 AIG bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Demgegenüber
hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich
ableitet, ansonsten sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat
(sogenannte "objektive" Beweislast; BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2; BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 16. August
2012, 2C_1046/2011, E. 4.3). Anders als beim Widerruf einer
Bewilligung liegt die objektive Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von
Art. 34 Abs. 2 AIG demgemäss grundsätzlich bei dem um die Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer, welcher trotz
Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat.
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer 1 erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen
Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Er und seine
Familie beziehen jedoch seit Dezember 2013 Sozialhilfe, wobei sich die Bezüge
bereits per Ende August 2020 auf rund Fr. 186'000.- summiert hatten und
eine Loslösung nicht absehbar ist. Der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e (in
Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 lit. b) AIG ist damit ohne Weiteres
erfüllt, ohne dass im vorliegenden Zusammenhang nach dargelegter Rechtslage
grundsätzlich auch noch ein schuldhafter Bezug erforderlich ist.
2.2.2
Gleichwohl ist der Sozialhilfebezug und das daraus resultierende
Integrationsdefizit dem Beschwerdeführer Nr. 1 auch vorzuwerfen und nicht
auf persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in
Verbindung mit Art. 77f VZAE zurückzuführen:
2.2.2.1
Der noch relativ junge Beschwerdeführer 1 lebt bereits über 13 Jahre
in der Schweiz. Seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
(Schallleitungsschwerhörigkeit) erreichen kein Ausmass, welche seine
Erwerbsfähigkeit wesentlich einschränken würde, wäre doch ansonsten ein
entsprechendes IV-Gesuch oder mindestens ärztliche Bescheinigungen einer
Teilarbeitsunfähigkeit zu erwarten gewesen. Zudem könnten seine diesbezüglichen
Beschwerden gemäss einem ärztlichen Bericht vom 12. August 2014 auch mit
einem Hörgerät gelindert werden und erfolgte im Sommer 2015 überdies auch eine
operative Behandlung, welche gemäss Austrittsbericht vom 12. Juni 2015
offenbar erfolgreich verlaufen ist. Auch aus einem Verlaufsbericht vom 8. November
2017 ergeben sich keine die Erwerbsfähigkeit massgeblich beeinträchtigenden
Einschränkungen.
2.2.2.2
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer 1 an einer
Lern- oder Leseschwäche leiden könnte, welche seine Integration auf dem
hiesigen Arbeitsmarkt erschweren könnte. Auch ergeben sich keinerlei Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer 1 die lateinischen Schriftzeichen nicht
beherrscht, zumal er bereits als Officemitarbeiter im Einsatz stand,
erfolgreich einen Deutschkurs und eine Weiterbildung in der Gastronomie
besuchte und im Niedriglohnbereich gute Schreibfähigkeiten nicht zwingend vorausgesetzt
werden.
2.2.2.3
Da seine Ehefrau – soweit aus den Akten ersichtlich ist – keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht, wird er auch nicht durch Betreuungsaufgaben an der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert, selbst unter Berücksichtigung des
erhöhten Betreuungsaufwands für seine an … leidende jüngste Tochter. Zwar ist
sein Wunsch, an der Kindererziehung und Betreuung zu partizipieren, zu
respektieren. Jedoch muss er sich gleichwohl die familiäre Rollenverteilung
vorhalten lassen. Entsprechend muss er sich auch anrechnen lassen, wenn seine
Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies aufgrund der (eigenen
Angaben zufolge) von ihm selbst übernommenen Betreuungsaufgaben möglich wäre.
Dass die Kinder der gleichzeitigen Betreuung durch beide Elternteile bedürfen,
wird hingegen nicht substanziiert dargelegt.
2.2.2.4
Der Sozialhilfebezug ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden
sodann auch nicht auf eine Erwerbsarmut (im Sinn von "Working Poor")
zurückzuführen, da die Familie ihr Erwerbspotenzial nicht ausschöpft. So ist
der Beschwerdeführer 1 derzeit nur in einem 20%igen Minimalpensum in
befristeter Anstellung als Produktionsmitarbeiter auf dem ersten Arbeitsmarkt
tätig, wobei unklar ist, ob das gemäss Einsatzvertrag vom 23. Februar 2021
spätestens per Ende Mai 2021 auslaufende Arbeitsverhältnis derzeit überhaupt
noch besteht. Ansonsten war er bislang hauptsächlich auf dem zweiten
Arbeitsmarkt oder in wechselnden befristeten Teilzeitstellen bzw. auf Abruf
tätig und sind nur wenige Stellenbewerbungen bzw. lediglich eine Auflistung von
sechs Bewerbungen im März 2021 aus den Akten ersichtlich. Insbesondere fehlen
schriftliche Bewerbungen, wie sie heutzutage auch im Niedriglohnbereich üblich
sind, während mündliche Bewerbungen kaum auf eine ernsthafte Stellensuche
hinweisen (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.3; VGr, 26. Mai
2021, VB.2020.00851, E. 6.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Dass
sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts um seine berufliche
Weiterbildung bemüht hat, ist ihm einerseits zugutezuhalten. Andererseits ist
gerade aufgrund seiner bereits absolvierten Weiterbildungen nicht leicht
nachvollziehbar, weshalb ihm bis heute der dauerhafte Antritt einer
existenzsichernden Vollzeitstelle misslungen ist. Zudem wird der
Beschwerdeführer 1 derzeit nicht durch Aus- und Weiterbildungen an einem
existenzsichernden Erwerb gehindert. Überdies wurde er wegen der
Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie bereits am 5. Februar 2019 vom
Migrationsamt ermahnt, unter Hinweis auf einen allfälligen Bewilligungswiderruf
bei unzureichenden Bemühungen zur Erzielung eines existenzsichernden
Einkommens. Spätestens aufgrund dieses Schreibens hätte er sich intensiver um
eine Loslösung von der Sozialhilfe bemühen müssen. Die nunmehr angedeuteten
Probleme bei der Arbeitssuche aufgrund der gegenwärtigen Coronavirus-Pandemie
erscheinen nicht glaubhaft, zumal intensive Suchbemühungen nicht nachgewiesen sind
und es dem Beschwerdeführer 1 offenstand, auch in weniger von der Pandemie
betroffenen Branchen nach Arbeit zu suchen.
2.2.2.5
Es sind damit keine besonderen Integrationshindernisse im Sinn von Art. 58a
Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE ersichtlich, welche
die mangelhafte wirtschaftliche Integration der Familie und deren
Sozialhilfeabhängigkeit erklären oder gar entschuldigen könnten.
2.3 Ferner
wurde der Beschwerdeführer 1 am 26. September 2019 wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h) und dem Widerruf einer früheren
Geldstrafe wegen weiterer Verkehrsdelikte zu einer unbedingten Geldstrafe von
25 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt. Aufgrund der mehrfachen
Verurteilungen ist auch das Legalverhalten des Beschwerdeführers 1 hinter
üblichen Integrationserwartungen geblieben, was ihm ebenfalls als
Integrationsdefizit anzulasten ist und der Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung entgegensteht (Art. 58a Abs. 1 lit. a
AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE).
2.4 Der
sozialhilfeabhängige und wiederholt straffällig gewordene Beschwerdeführer 1
kann deshalb nicht als hinreichend integriert gelten und hat überdies mit
seiner Sozialhilfeabhängigkeit auch einen Widerrufsgrund gesetzt, welcher einer
Bewilligungserteilung entgegensteht. Entsprechend wurde ihm die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung in rechtskonformer Weise verweigert.
2.5
2.5.1
Wenn sorgeberechtigten und obhutsberechtigten Eltern die
Niederlassungsbewilligung erteilt wird, erhalten ihre Kinder unter 12 Jahren
von Gesetzes wegen ebenfalls die Niederlassungsbewilligung. Sind diese Kinder
älter als 12 Jahre, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG). Bei Erfüllung der
Integrationskriterien kann die Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren
erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62
VZAE). Massgebend ist das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
2.5.2
Wie dargelegt wurde, sind sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch
dessen Ehefrau in der Schweiz lediglich aufenthaltsberechtigt und haben die
Eltern aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer zumindest in
wirtschaftlicher Hinsicht unzureichenden Integration derzeit keine Aussichten
auf eine Hochstufung ihrer Bewilligung. Da sich das Aufenthaltsrecht und die
Bewilligungssituation der Beschwerdeführenden 2–5 derzeit noch von
denjenigen ihrer Eltern ableitet, steht ihnen ebenfalls keine
Niederlassungsbewilligung zu. Ein eigenständiger Anspruch auf Erteilung ist
sodann erst zu prüfen, wenn die Kinder das 12. Altersjahr erreicht haben.
2.6 Die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden rechtfertigt sodann entgegen
deren Ansicht keine Aufweichung der Kriterien für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, zumal sich auch Flüchtlinge zu integrieren haben und
die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht zum Verlust des
Asylstatus führt. Sodann ist keine Verletzung des Diskriminierungsverbots
ersichtlich, zumal die Familie ihr Erwerbspotenzial nicht ausschöpft, obwohl
dies im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht und dem sozialhilferechtlichen
Subsidiaritätsprinzip (vgl. BGE 130 I 71) grundsätzlich von allen
sozialhilfebeziehenden Personen erwartet werden kann und bei ausländischen
Personen von grösster Wichtigkeit für den Integrationserfolg ist.
2.7 Ebenso wenig
verfängt das Argument der Beschwerdeführenden, wonach die Verweigerung der
Niederlassungsbewilligung sich kontraproduktiv bzw. demotivierend auf die
Integrationsbemühungen auswirken würde: Die Nichterteilung der
Niederlassungsbewilligung bei unzureichender Integration bezweckt mitunter
gerade, positive Anreize für weitere Integrationsbemühungen zu setzen.
Entsprechend hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2019 in Art. 63 Abs. 2
AIG auch neu die Möglichkeit geschaffen, bei Integrationsdefiziten eine
Niederlassungsbewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung herabzustufen.
Entsprechend muss es erst recht möglich sein, auf eine Hochstufung der
Aufenthaltsbewilligung zu verzichten, wenn Integrationsdefizite bestehen.
Nach dargelegter Rechts- und Sachlage ist die Beschwerde
somit in Bezug auf sämtliche Beschwerdeführenden vollumfänglich abzuweisen.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen und steht den
Beschwerdeführenden auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Von einer
Kostenauflage gegenüber den minderjährigen Beschwerdeführenden 2–5 ist
praxisgemäss abzusehen.
3.2 Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16
Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen:
Zwar konnte die Relevanz der Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs bei der
Verweigerung der Niederlassungsbewilligung in der bisherigen
verwaltungsgerichtlichen Praxis weitgehend offengelassen werden, weshalb die
Beschwerde diesbezüglich noch nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen
würde. Indes ist vorliegend nach dargelegter Sachlage ohnehin offenkundig, dass
der Beschwerdeführer 1 die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie und seine
Integrationsdefizite (mit-)verschuldet, da er sein eigenes Erwerbspotenzial nur
unvollständig ausschöpft und ihm seine Straffälligkeit ohne Weiteres
vorzuwerfen ist. Die Beschwerde wäre damit selbst dann aussichtslos gewesen,
wenn die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung entgegen dargelegten
Überlegungen nur bei einem schuldhaften Sozialhilfebezug hätte geschützt werden
können.
4.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …