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VB.2021.00239
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1982 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Er reiste erstmals am 26. Januar 2005 als Asylsuchender in die Schweiz ein, wo er dem Kanton Aargau zugeteilt wurde. Nachdem das Asylgesuch von A mit Verfügung des Bundesamts für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 12. August 2009 abgewiesen und eine dagegen erhobene Beschwerde am 19. März 2012 infolge Rückzugs abgeschrieben worden war, reiste A am 2. Mai 2012 in den Kosovo aus. Dort heiratete er am 22. Juli 2012 seine Landsfrau C, geboren 1983. Mit Urteil des Grundgerichts D vom 3. Januar 2014 wurde die Ehe geschieden. B. Am 18. März 2014 heiratete A in Kloten die Schweizer Bürgerin E, geboren 1969. Diese ist Mutter eines Sohnes (F, geboren 1999) aus einer früheren Beziehung. Am 7. April 2014 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am 17. März 2020. C. Am 25. Januar 2019 erhielt das Migrationsamt eine anonyme E-Mail, worin ausgeführt wird, A "führe eine Scheinehe"; er warte, bis er "die Bewilligung C bekommt und danach will er sich scheiden". Ausserdem heisst es in der E-Mail, A sei "auch in seinem Heimatland verheiratet einfach nicht eingetragen" und er sei "kein Mazedonier er wohnt und lebt in Kosovo es ist möglich das auch sein Name und Vorname nicht die echten sind". Mit Schreiben vom 22. März 2019 lehnte das Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab, da er kein Deutschzertifikat vorweisen konnte. Am 11. Dezember 2019 führte die Kantonspolizei Zürich am Wohnort von A und E an der G-Strasse 01 in H eine Wohnungskontrolle durch. Am 16. Dezember 2019 wurden die Eheleute polizeilich befragt. Am 25. Februar 2020 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 10. September 2020 ab und wies A aus der Schweiz weg. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Februar 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 25. Mai 2021 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus. III. Gegen den Rekursentscheid liess A am 1. April 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Entscheid der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess A beantragen, es sei der Beschwerde "hinsichtlich beider vorinstanzlicher Entscheide die aufschiebende Wirkung zu erteilen". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. April 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 20. April 2021 ersuchte A das Verwaltungsgericht um eine Bestätigung, dass er sich bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz aufhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Mit Schreiben vom 21. April 2021 bestätigte ihm das Verwaltungsgericht, dass er über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos. 3. 3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). 3.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012, 2C_302/2012, E. 2.1). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2 – 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine Scheinehe so verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00200, E. 4.2 Abs. 2 – 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3). 3.3 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00386, E. 2.4 – 2. Oktober 2019, VB.2019.00429, E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1). 4. 4.1 4.1.1 Mit der Vorinstanz können hier folgende Umstände als Indizien für eine Scheinehe angesehen werden: Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist 13 Jahre älter als er. Ausserdem hat sie keine Berufsausbildung abgeschlossen und wies sie im Zeitpunkt der Heirat ein durchschnittliches Monatseinkommen von lediglich rund Fr. 1'740.- aus. Sodann hatte der Beschwerdeführer als beruflich nicht besonders qualifizierter Drittstaatsangehöriger und nach Abweisung seines Asylgesuchs ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. 4.1.2 Auch die kurze Kennenlernphase vor der Hochzeit deutet auf eine Scheinehe hin. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau heirateten nur rund vier Monate nach ihrem ersten Treffen (Kennenlernen "Ende November, Anfang Dezember 2013" bzw. "im Dezember 2013"; Heirat am 18. März 2014), wobei sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit für rund eineinhalb Monate im Ausland aufgehalten hatte. Ungewöhnlich wirkt in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 18. Januar 2014 und damit kurz nachdem er seine Ehefrau kennengelernt hatte, in den Kosovo reiste, wo am 3. Januar 2014 die Scheidung von C gerichtlich verhandelt wurde. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers die Scheidungsklage bereits im Oktober 2013 einreichen liess. Schliesslich erfolgte auch der Entschluss, die Ehe einzugehen, sehr rasch nach dem Kennenlernen: Gemäss E sei dieser "etwa im Januar 2014" gefällt worden. 4.2 Die meisten der weiteren zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien erscheinen bei näherer Betrachtung jedoch wenig überzeugend: 4.2.1 Die Vorinstanz gewichtete ein Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 30. März 2017, welches im Rahmen eines Strafverfahrens erstellt worden war, als Scheineheindiz. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer Folgendes aussagte: "In Mazedonien war ich schon geheiratet, dort habe ich ein Kind. Jetzt bin ich mit einer Schweizer Frau verheiratet". Des Weiteren ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Kind finanziell unterstütze. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe mit "sein Kind" F, den Sohn seiner Ehefrau, gemeint. Ausserdem sei ihm das Befragungsprotokoll nicht rückübersetzt worden. Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, denn den Akten können – mit Ausnahme der anonymen E-Mail vom 25. Januar 2019 – keine weiteren Hinweise auf eine Parallelbeziehung des Beschwerdeführers entnommen werden; wie noch zu zeigen sein wird, ergeben sich solche auch nicht aus den von der Vorinstanz hervorgehobenen "häufigen Auslandreisen" des Beschwerdeführers (vgl. dazu sogleich, E. 4.2.2). Mit Blick auf die erwähnte E-Mail vom 25. Januar 2019 ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Goraner ist. Dieser Volksgruppe, welche vorwiegend im südwestlichen Kosovo an der Grenze zu Nordmazedonien und Albanien beheimatet ist, wurde die Möglichkeit geboten, den nordmazedonischen Pass zu beantragen. Der Vorwurf in der anonymen E-Mail, der Beschwerdeführer sei "kein Mazedonier er wohnt und lebt im Kosovo" geht somit von vornherein an der Sache vorbei. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein (uneheliches) Kind hat, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Aus dem kosovarischen Scheidungsurteil vom 3. Januar 2014 geht zwar hervor, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C kinderlos blieb. Dieses erging jedoch rund drei Jahre vor der Befragung durch die Kantonspolizei Aargau. Die dem Verwaltungsgericht eingereichte mazedonische Ledigkeitsbescheinigung vermag ebenfalls nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer (in Mazedonien) kein Kind hat. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er sei "seit jeher zeugungsunfähig", wäre es an ihm gelegen, diesen Umstand mit entsprechenden Beweismitteln, etwa ärztlichen Untersuchungsberichten, zu belegen (Art. 90 lit. b AIG; vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Dennoch kann aus dem Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 30. März 2017 kein Scheineheindiz abgeleitet werden, zumal nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer damals die Wahrheit sagte bzw. gegenüber dem Beschwerdegegner wahrheitswidrig angab, keine Kinder zu haben. 4.2.3 Die Vorinstanz erachtete in den widersprüchlichen Angaben der Eheleute zur "angebliche[n] gemeinsame[n] Reisetätigkeit" ein Scheineheindiz. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Eheleute übereinstimmend aussagten, dass sie Ende Juli bzw. im August 2014 sowie auch im Jahr 2017 gemeinsam in die Türkei gereist seien. Im Jahr 2014 hätten sie die Eltern des Beschwerdeführers in Istanbul besucht; im Jahr 2017 seien sie zunächst mit der Schwester des Beschwerdeführers und deren Familie nach "I" bzw. "J" gegangen, danach hätten sie erneut die Eltern des Beschwerdeführers besucht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass E den Namen ihres Schwiegervaters sowie ihrer Schwägerin nennen konnte; aus dem Umstand, dass sie ihre Schwiegermutter "Anne" (türkisch für Mutter) nennt und deshalb deren Namen nicht wusste, kann kein Scheineheindiz abgeleitet werden. Die Vorinstanz hob hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss Protokoll ausgesagt habe, er und seine Ehefrau würden "zwei Mal im Jahr meine Eltern besuchen", was in klarem Widerspruch zur Aussage seiner Frau stehe, die lediglich die beiden Aufenthalte in den Jahren 2014 und 2017 erwähnt habe. Diesbezüglich wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei falsch zitiert worden; effektiv seien die Eheleute bisher insgesamt zwei Mal zusammen in die Türkei gereist. Wie es sich damit verhält, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Auf jeden Fall gaben die Eheleute – wie dargelegt – übereinstimmend an, im Sommer 2014 und im Jahr 2017 gemeinsam Ferien in der Türkei verbracht zu haben. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer wahrheitswidrig weitere Besuche in Istanbul, gemeinsam mit seiner Ehefrau, angegeben hätte, könnte dies vorliegend kaum zu seinen Ungunsten gewichtet werden. Ohnehin geht aus den Akten hervor, dass E – gemeinsam mit ihrem Sohn und/oder mit ihrer Mutter – mehrmals Ferien in der Türkei verbrachte und dabei teilweise auch die Eltern des Beschwerdeführers in Istanbul besuchte. Entgegen der Vorinstanz ist sodann die Flugangst des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft, zumal seine Ehefrau angab, er habe "Angst vor dem Fliegen", und die in seinem Pass ersichtlichen Flugreisen teilweise mit familiären Notfällen in Verbindung stehen. So geht insbesondere aus den Akten hervor, dass die Schwester des Beschwerdeführers Ende 2018 bzw. Anfang 2019 operiert werden musste, weshalb der Beschwerdeführer nach Istanbul flog. Überdies ist klar erstellt, dass der Beschwerdeführer zwar vereinzelt per Flugzeug reist, die meisten Reisen ins Ausland jedoch mit dem Auto unternimmt. 4.2.4 Anlässlich der Wohnungskontrolle am 11. Dezember 2019 wurden beide Eheleute in der ehelichen Wohnung angetroffen. Im Schlafzimmer waren jedoch lediglich Kleider von E vorzufinden; ein Grossteil der Kleider des Beschwerdeführers befanden sich im Kinderzimmer. Ausserdem gaben die beiden an, dass E momentan allein im Schlafzimmer schlafe. Zur Begründung führten die Eheleute an, der Bettrost im Schlafzimmer sei "seit 10 bis 14 Tagen defekt" und darum nächtige der Beschwerdeführer im Kinderzimmer. Ausserdem gab E an, dass sie viel mehr Kleider habe als der Beschwerdeführer und mehr Platz brauche; deshalb seien seine Kleider nicht im gleichen Raum verstaut. Im Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers heisst es, er habe den Polizisten den defekten Bettrost gezeigt; im Polizeirapport findet sich jedoch kein entsprechendes Bildmaterial. Es kann somit nicht beurteilt werden, ob die Eheleute tatsächlich aufgrund des behaupteten Defekts in getrennten Betten schliefen. Ein Scheineheindiz kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Ebenso verhält es sich mit Blick auf die Aufbewahrung der Kleider; die angegebene Begründung ist nachvollziehbar. Des Weiteren kann auch aus dem Umstand, dass in der Wohnung keine gemeinsamen Fotos der Eheleute vorhanden waren, kein Scheineheindiz abgeleitet werden, zumal die Eheleute übereinstimmend angaben, wenige (gemeinsame) Fotos zu besitzen, da sich der Beschwerdeführer nicht gerne fotografieren lasse. 4.3 Die Ehegatten wurden am 16. Dezember 2019 polizeilich befragt. Auch wenn sich ihre Angaben nicht immer deckten, sind ihre Aussagen überwiegend stimmig und die meisten Abweichungen erklärbar: 4.3.1 Zum Ort des Kennenlernens gab der Beschwerdeführer an, sie hätten sich im K kennengelernt, im Restaurant seines Onkels; seine Frau sei als Gast dort gewesen. Er sei zu ihr hingegangen und habe sie angesprochen. Das erste Mal habe er sie im L gesehen, dort habe er sie aber nicht angesprochen. Seine Ehefrau führte dagegen aus, der Beschwerdeführer habe bei seinem Onkel im K gearbeitet. Im L hätten sie "Augenkontakt" gehabt; dort habe er sie angesprochen, als sie mit einer Freundin dort gewesen sei. Sie sei dann oft "am K vorbei gelaufen und schaute nach ihm und so fing es an". Die Ehegatten gaben somit die beiden Örtlichkeiten, an welchen sie sich zu Beginn ihrer Beziehung zum ersten Mal gesehen hatten bzw. zum ersten Mal ins Gespräch gekommen waren, übereinstimmend an; der erste Blickkontakt hat im L stattgefunden. In den Angaben zum ersten Kennenlernen ist somit kein Scheineheindiz zu sehen, selbst wenn sich einer der beiden Ehegatten über den Ort des ersten gemeinsamen Gesprächs getäuscht hat. 4.3.2 Bei den Angaben der Eheleute zur Trauung und der anschliessenden Hochzeitsfeier bestehen keine wesentlichen Abweichungen. Der Beschwerdeführer wusste nicht bzw. nicht mehr, dass der damals knapp 15-jährige Sohn seiner Ehefrau ebenfalls an der Trauung anwesend war. Beide gaben jedoch übereinstimmend an, wer die Trauzeugen waren ("M, es war ein Freund von mir" und "N". Auffällig wirkt in diesem Kontext, dass der Beschwerdeführer den Nachnamen seines Freundes M nicht mehr sagen konnte. Seine Ehefrau wusste sodann nicht, ob der Beschwerdeführer und M "sich durch mich kennen gelernt haben oder sich schon länger kannten". Diese Aussagen wirken zwar ungewöhnlich, fallen jedoch mit Blick auf die genannten Übereinstimmungen kaum ins Gewicht. An der anschliessenden Hochzeitsfeier haben gemäss dem Beschwerdeführer seine Schwiegereltern, "O und P" (die Schwestern von E) sowie "M und N" teilgenommen. Seine Ehefrau gab dagegen an, ihre Mutter, ihre Schwestern, "Q" und "R", ein Kollege ihres Sohns, hätten teilgenommen. Ihr Vater sei wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht dabei gewesen. Der Beschwerdeführer wusste somit nicht (mehr), dass Q, eine Kollegin seiner Ehefrau, an der Feier anwesend war; ebenso konnte er sich nicht mehr erinnern, dass sein Schwiegervater aus gesundheitlichen Gründen nicht dabei sein konnte. Mit Blick auf die übereinstimmenden Angaben zu den weiteren Gästen fallen diese Gedächtnislücken jedoch nicht allzu stark ins Gewicht. Im Umstand, dass keine Verwandte des Beschwerdeführers an der Hochzeit anwesend waren, kann vorliegend ebenfalls kein Scheineheindiz abgeleitet werden. Ohnehin besuchten die Eheleute die Eltern des Beschwerdeführers im Sommer 2014 und damit nur wenige Monate nach der Hochzeit in der Türkei. Nicht klar wird aufgrund der Akten, weshalb der Onkel des Beschwerdeführers an der Hochzeitsfeier nicht anwesend war, zumal der Beschwerdeführer vor der Hochzeit gemäss eigenen Angaben bei diesem wohnte und auch in dessen Restaurant arbeitete. Die Vorinstanz hob sodann hervor, dass sich die Aussagen betreffend Kosten für die Hochzeitsfeier nicht deckten. E gab dazu an, die Kosten hätten sich auf Fr. 500.- belaufen und sie hätten "halbe, halbe" gemacht. Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Kosten übernommen; dafür habe er von seinem Onkel Fr. 500.- geliehen. Die Angaben der Eheleute zum Gesamtbetrag stimmten demnach überein; wie genau die beiden diesen in der Folge untereinander aufteilten, ist sodann nicht von entscheidender Bedeutung. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Aussagen betreffend Tagesablauf am 18. März 2014 und insbesondere auch bezüglich des Essens an der Hochzeitsfeier übereinstimmen. Ebenso gaben beide Eheleute an, dass der Beschwerdeführer die Eheringe für sich und seine Ehefrau in Istanbul besorgt habe. Schliesslich konnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Hochzeitsfotos nachgereicht werden. 4.3.3 Ungewöhnlich wirkt, dass E den Namen des Onkels des Beschwerdeführers nicht nennen konnte, zumal ihr Ehemann vor der Heirat bei seinem Onkel arbeitete und wohnte und sich die Eheleute in den ersten Monaten ihrer Beziehung regelmässig in dessen Restaurant getroffen haben. Jedoch hat der Beschwerdeführer selbst offenbar kein allzu enges Verhältnis (mehr) zu seinem Onkel; wie erwähnt, war dieser auch an der Hochzeit nicht zugegen. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, ob und wie oft der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwischen März 2014 und Dezember 2019 Kontakt mit dem Onkel hatten. Die Unkenntnis von E kann somit kaum als Indiz für eine Scheinehe gewertet werden. 4.3.4 Was die (angebliche) Zeugungsunfähigkeit des Beschwerdeführers angeht, trifft zwar zu, dass diese weiterhin unbelegt ist. Da aber E im Zeitpunkt der Hochzeit 45 Jahre alt war und überdies anlässlich der polizeilichen Befragung angab, sie habe keinen Kinderwunsch mehr, wirkt es nicht allzu ungewöhnlich, dass sie diese Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer nicht besprochen hat. 4.3.5 Schliesslich trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben über die (schulische) Ausbildung seiner Ehefrau machen konnte; dennoch wusste er, dass sie in einem Hotel in S tätig gewesen war, wo sie wohl ihre Lehre zur Hotelfachfrau begonnen hatte. Da E diese Ausbildung in der Folge nicht abgeschlossen hat, ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer dazu keine Details bekannt waren. Des Weiteren wusste E über die Ausbildung ihres Ehemanns Bescheid und auch darüber, dass er vor seiner Übersiedlung nach Istanbul lange bei seiner Grossmutter im Kosovo gelebt hatte. 4.4 Aus dem Umstand, dass die Eheleute aussagten, keine gemeinsamen Hobbies zu haben und nur wenig gemeinsam zu unternehmen, kann kein Scheineheindiz abgeleitet werden. Die Freizeitgestaltung eines Ehepaars lässt – für sich allein genommen – noch keinen Rückschluss auf deren wirklichen Ehewillen zu. Ohnehin gaben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an, dass sie gerne zusammen kochen und am Abend Zeit vor dem Fernseher verbringen. Dass sie darin keine "echten" Hobbies erblicken, kann sich nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken. Vielmehr sprechen ihre Aussagen dafür, dass sie durchaus gerne Zeit miteinander verbringen. 4.5 Schliesslich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu verschiedenen Themen detaillierte Angaben machten und dabei gut über den jeweils anderen Bescheid wussten. So geht etwa aus den Befragungsprotokollen hervor, dass der Beschwerdeführer einen "guten Kontakt" zu seiner Schwiegermutter hat, welche regelmässig ("[e]twa alle zwei Wochenenden") bei den Eheleuten zu Hause ist. Ebenso kannte er deren Namen und Wohnort. Ausserdem kennt der Beschwerdeführer die beiden Schwestern seiner Ehefrau wie auch deren jeweilige Partner. Überdies wusste er auch, wer der beste Freund von F ist und wo dieser wohnt. Des Weiteren wusste er auch über die berufliche Tätigkeit und den gewöhnlichen Tagesablauf seiner Ehefrau Auskunft zu geben. E wusste ihrerseits etwa über die gesundheitlichen Beschwerden ihrer Schwägerin Bescheid. Des Weiteren deckten sich auch die Angaben der Eheleute zu ihren Essgewohnheiten sowie betreffend Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten. Nicht allzu grosses Gewicht kann vor diesem Hintergrund den teilweise abweichenden Angaben der Eheleute zum Vorabend der polizeilichen Einvernahme beigemessen werden. Im Wesentlichen stimmen die Aussagen überein, und zu einem grossen Teil lassen sich Abweichungen – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – durch die offen formulierten Fragen erklären. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden sind, insbesondere der Altersunterschied zwischen den Ehegatten und die (sehr) kurze Kennenlernphase vor der Heirat. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden; insbesondere bestehen keine genügenden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Nordmazedonien eine Parallelbeziehung führt. Der Nachweis einer Scheinehe ist grundsätzlich durch die Migrationsbehörde zu erbringen, was nach dem Gesagten nicht gelang. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, einen "Augenschein in der ehelichen Wohnung" durchzuführen; ebenso kann auf eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau verzichtet werden. 5. 5.1 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 10. September 2020 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 26. Februar 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 26. Februar 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |