{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00242_2021-05-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221290&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b4b59425ec8488140673b7980d83e3d2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.05.2021  VB.2021.00242"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.05.2021  VB.2021.00242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.05.2021  VB.2021.00242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung eines Realaktes (GT200105-L) | Feststellung der Widerrechtlichkeit eines Realakts (\u00a7 10c Abs. 1 lit. c VRG). [Anl\u00e4sslich der Haftpr\u00fcfungsverhandlung betreffend Entlassung aus der Ausschaffungshaft, welche zur Einhaltung der Abstandsvorschriften der Covid19-Verordnung nicht in den \u00fcblichen R\u00e4umlichkeiten des Zwangsmassnahmengerichts durchgef\u00fchrt werden konnte, wurde der Beschwerdef\u00fchrer mit Fussfesseln gesichert.] Ein Grundrechtsverstoss verm\u00f6chte die Widerrechtlichkeit des beh\u00f6rdlichen Handelns zu begr\u00fcnden, weshalb die strittige Fussfesselung auf ihre Verfassungskonformit\u00e4t zu pr\u00fcfen ist. Vorliegend ist die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte Bewegungsfreiheit tangiert. Deren Einschr\u00e4nkung hat den Anforderungen von Art. 36 BV zu gen\u00fcgen. F\u00fcr kantonale Beh\u00f6rden, die im Bereich der Ausl\u00e4nder- und der Asylgesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden m\u00fcssen, gilt das Zwangsanwendungsgesetz (Art. 2 Abs. 1 lit. b ZAG). Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen d\u00fcrfen gem\u00e4ss Art. 9 Abs. 1 lit. d ZAG zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtm\u00e4ssigen Zustands angewendet werden, insbesondere zur Verhinderung der Flucht von Personen, die Freiheitsbeschr\u00e4nkungen unterstehen. Beim Zwangsanwendungsgesetz handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinn, das auch schwerwiegende Einschr\u00e4nkungen, wie die vorliegende, rechtfertigen kann. Es liegt damit eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV vor. Das erforderliche \u00f6ffentliche Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) an der Anordnung von (Fuss-)Fesseln besteht vorliegend in erster Linie im Schutz der \u00f6ffentlichen Ordnung: Zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung besteht ein \u00f6ffentliches Interesse an der Fluchtverhinderung. Jede Fesselung muss f\u00fcr sich betrachtet verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). W\u00e4hrend die Eignung der Fussfesselung zur Fluchtverhinderung unbestritten ist, erwies sich deren Erforderlichkeit vorliegend als nicht gegeben. W\u00e4hrend der gesamten Verhandlungsdauer waren zwei Polizeibeamteim Gerichtssaal anwesend und h\u00e4tten einen Fluchtversuch unterbinden k\u00f6nnen. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer kriminell, fremdgef\u00e4hrdend oder speziell renitent w\u00e4re. Die Fesselung stellt daher angesichts der anwesenden Polizisten eine \u00fcberschiessende Massnahme dar (E.4). \r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:24", "Checksum": "a05c658cf2a42fdd7e66534bcc1f56c2"}