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VB.2021.00243
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nothilfe (Umplatzierung Notunterkunft), hat sich ergeben: I. A. A (geboren 1967), aus Marokko, reiste am 17. August 2014 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Gewährung von Asyl. Nach einem erfolglosen Asylverfahren und rechtskräftig verfügter Wegweisung sowie einem Haftaufenthalt befindet sich A seit dem 21. Februar 2019 mit Unterbrüchen unbekannten Aufenthalts sowie Haftaufenthalten in den kantonalen Strukturen zwecks Gewährung von Nothilfe. Im Oktober 2020 war er im Rückkehrzentrum Urdorf untergebracht. B. Am 15. Oktober 2020 ersuchte A, anwaltlich vertreten, das kantonale Sozialamt um seine Umplatzierung unter Einhaltung der Covid-19-Schutzmassnahmen in eine oberirdische Unterkunft ohne Massenschläge. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person seiner Rechtsvertreterin. Die Umplatzierung beantragte er zudem umgehend im Sinn einer vorsorglichen Massnahme. C. Mit Verfügung vom 2. November 2020 wies das kantonale Sozialamt das Begehren um Umplatzierung ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Gebühren wurden keine erhoben. II. A. Dagegen rekurrierte A am 30. November 2020 an die Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der Verfügung des kantonalen Sozialamts vom 2. November 2020 und seine Umplatzierung, welche im Sinn einer vorsorglichen Massnahme umgehend anzuordnen sei. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. B. Mit Rekursentscheid vom 1. März 2021 schrieb die Sicherheitsdirektion das Rekursverfahren als auch den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem kantonalen Sozialamt wurde abgewiesen und auch keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren wurden abgewiesen. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. C. Zur Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit führte die Tatsache, dass sich A zwischenzeitlich im Strafvollzug befunden hatte und deshalb im Entscheidzeitpunkt nicht im Rückkehrzentrum Urdorf untergebracht war, weshalb die Sicherheitsdirektion ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung verneinte. III. A. Mit Eingabe vom 6. April 2021 erhob A dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 1. März 2021 sowie des Entscheids des kantonalen Sozialamts vom 2. November 2020 betreffend das Umplatzierungsgesuch. Er beantragte weiter, er sei in eine andere kantonale Nothilfeunterkunft umzuplatzieren und unter Einhaltung der Covid-19-Schutzmassnahmen in einer oberirdischen Unterkunft ohne Massenschläge unterzubringen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Umplatzierung sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme umgehend anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sei zudem rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des Umplatzierungsgesuchs vom 15. Oktober 2020 anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. B. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2021 wurde dem Sozialamt des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion Frist zur Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen sowie zur Akteneinreichung angesetzt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. April 2021 auf eine Stellungnahme. Die Vorakten wurden beigezogen und der Rechtsvertreterin von A antragsgemäss zur Einsicht zugestellt. Das kantonale Sozialamt nahm mit Eingabe vom 19. April 2021 zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung und beantragte, sowohl auf die Beschwerde als auch auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2021 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. C. Das kantonale Sozialamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021, das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen, eventualiter auf die Beschwerde nicht einzutreten, subeventualiter die Beschwerde vollständig abzuweisen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. A nahm am 11. Juni 2021 Stellung und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. Er teilte zudem mit, er sei am 10. Mai 2021 in eine andere Notunterkunft umplatziert worden, womit sein Umplatzierungsgesuch vom 15. Oktober 2020 folglich gutgeheissen worden sei und die Beschwerde damit gegenstandslos werde. Entsprechend gelte er als obsiegende Partei, weshalb die Staatskasse bzw. das kantonale Sozialamt für die Verfahrenskosten aufzukommen habe und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Des Weiteren beantrage er, dass die Akten durch das kantonale Sozialamt nachgebessert würden und ihm anschliessend erneute Akteneinsicht gewährt würde, um allfällige abschliessende Bemerkungen einzureichen, welche sich aus möglichen neuen Aktenstücken ergäben. Das kantonale Sozialamt liess sich am 28. Juni 2021 vernehmen und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. Mit der darauffolgenden Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 hielt A an seinen Anträgen fest. Das kantonale Sozialamt verzichtete am 16. Juli 2021 auf eine weitere Stellungnahme. Am 23. Juli 2021 teilte A mit, im Rückkehrzentrum Urdorf sei es zu erneuten Corona-Infektionen gekommen. Das kantonale Sozialamt verzichtete am 13. August 2021 auf eine diesbezügliche Stellungnahme und hielt an seinen Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die Vorinstanz hat das Rekursverfahren – mit Ausnahme des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem kantonalen Sozialamt sowie der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren – als gegenstandslos abgeschrieben. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Vorinstanz hätte seinen Rekurs materiell behandeln müssen und rügt damit sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. Zur Beschwerdeerhebung gegen die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ist der Beschwerdeführer legitimiert und zwar ungeachtet seiner Legitimation in der Sache (vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei Nichteintretensentscheiden: VGr, 23. März 2020, VB.2019.00786, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a N. 58; Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich 2021, Rz. 549). Dass der Beschwerdeführer, nachdem er in der Zeit zwischen dem Rekursentscheid und der Beschwerdeerhebung wieder in Urdorf einquartiert, in der Folge aber per 10. Mai 2021 vom Rückkehrzentrum Urdorf in das oberirdische RKZ Rohr verlegt worden ist ist, führt in dieser Situation nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Denn dieses betrifft (zunächst) die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Rekursverfahrens dahingefallen ist, mithin ob die Abschreibung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens eine Rechtsverweigerung bedeutet (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00660, E. 1.2 m. w. H.). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1 Ein Verfahren wird gegenstandslos, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Nachdem der Beschwerdeführer während des Rekursverfahrens eine Haftstrafe antreten musste und deshalb während mehrerer Monate und auch im Zeitpunkt des Rekursentscheids nicht mehr dem Rückkehrzentrum Urdorf zugewiesen war, verfügte er im Zeitpunkt des Rekursentscheids über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. 3.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24 f.). Das Umplatzierungsgesuch und die Beschwerde werden mit den Umständen der Unterbringung begründet, welche wesentlich durch die Massnahmen aufgrund der Corona-Pandemie geprägt waren. Nachdem der Beschwerdeführer heute nicht mehr im Rückkehrzentrum Urdorf untergebracht ist und in diesem heute die damaligen Corona-Schutzmassnahmen nicht mehr gelten, stellt die Frage nach einem Anspruch auf Umplatzierung aufgrund der damaligen Verhältnisse nur noch eine rein theoretische Frage dar. Mit Blick auf den sich fortlaufend weiterentwickelnden Kenntnisstand zur Übertragungsweise des Coronavirus und zur Wirksamkeit verschiedener Schutzmassnahmen erscheint es zudem kaum wahrscheinlich, dass die damaligen Schutzkonzepte unverändert wieder angewendet würden und sich die aufgeworfene Frage damit unter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen könnte. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht abzusehen. Somit hat die Vorinstanz das Rekursverfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben. Die Beschwerde ist bezüglich der Abschreibung des Rekursverfahrens abzuweisen. 3.3 Zu beurteilen bleiben – da diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen ist – die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch seine Gesuche um Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des Umplatzierungsgesuchs vom 15. Oktober 2020. 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege, der Beschwerdeführer sei ein abgewiesener Asylbewerber mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid. Es sei nicht das Ziel, solche Personen zu integrieren, sondern im Gegenteil Druck auf sie auszuüben, das Land zu verlassen. Sie erhielten nur noch, was im Sinn einer Überbrückungsnothilfe für das Überleben unerlässlich sei. Die Unterbringung in einer unterirdischen Zivilschutzanlage sei grundsätzlich zulässig, womit sich die Vorinstanz differenziert auseinandergesetzt habe. Seit auch das Verwaltungsgericht die Unterbringung von abgewiesenen Asylbewerbern im Rückkehrzentrum Urdorf als verfassungsmässig bezeichnet habe (vgl. VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584), seien noch Verbesserungen vorgenommen worden. Zudem könne bei dem von Unterbrüchen gezeichneten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rückkehrzentrum nicht von einem unzumutbaren, langfristigen Aufenthalt die Rede sein. Auch die Pandemie führe zu keinem anderen Schluss: Nachdem Ansteckungsfälle bekannt geworden seien, habe der Beschwerdegegner umgehend reagiert. Der Beschwerdeführer habe mehrfach das Tragen der Schutzmaske verweigert. Seine Einwendungen erwiesen sich deshalb als nicht stichhaltig. Wäre der Rekurs materiell zu behandeln gewesen, so erschiene er aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abzuweisen sei. Aus denselben Gründen sei auch dasselbe Gesuch für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner abzuweisen. Hinzu komme, dass im Verfahren vor Verwaltungsbehörden ohnehin kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe. Der Beschwerdeführer hätte auch in einfachster Form ein Gesuch um Umplatzierung stellen können. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf sein ursprüngliches Umplatzierungsgesuch (zusammengefasst) geltend: Es dränge sich eine Neubeurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung im Rückkehrzentrum Urdorf auf, da sich die Zustände seit der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in dessen Urteil vom 9. Mai 2019 (VB.2018.00584) erheblich verändert hätten. In der Unterkunft sei es unmöglich, die nötigen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Unwiderlegbarer Beweis dafür, dass das Schutzkonzept sich in der Praxis als ungenügend erwiesen habe, sei, dass sich mehr als die Hälfte aller Bewohner und zwei Mitarbeiter mit dem Coronavirus angesteckt hätten. Zudem sei sein dortiger Aufenthalt nicht bloss vorübergehender Natur, zumal er vor mehr als drei Jahren dem Rückkehrzentrum zugeteilt worden sei und seither – wenn auch mit Unterbrüchen – dort lebe. Für die Dauer der Corona-Pandemie sei er deshalb in einer oberirdischen Unterkunft ohne Massenschläge unterzubringen. Aus den Akten sei zudem nicht ersichtlich, dass er sich nicht an die Regeln halten würde und sich deshalb mit dem Coronavirus angesteckt hätte. Der Beschwerdegegner habe seine Pflicht zur Aktenführung verletzt, indem das Umplatzierungsgesuch vom 15. Oktober 2020 und die nachfolgende Korrespondenz nicht zu den Akten genommen worden seien. In den seiner Rechtsvertreterin zugestellten "Akten" hätten sich zudem keine Hinweise bezüglich einer allfälligen Verweigerung des Maskentragens seinerseits gefunden. Er sei auch nicht darüber informiert worden, dass die Akten ergänzt worden seien. Es wäre somit in der Verantwortung des Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz gewesen, ihn über die neuen Aktenstücke zu informieren und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Diese Missachtung seiner Verfahrensrechte sei bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Es sei treuwidrig, wenn er über entscheidrelevante Aktenstücke erst im Zeitpunkt des Rekursentscheids Kenntnis erhalte. Deshalb sei eine rückwirkende Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung angezeigt. Die E-Mails betreffend das Verweigern des Maskentragens wiesen zudem mehrheitlich nur einen Betreff und keinen Inhalt auf. Der Betreff laute "…" bzw. "…", weshalb er sich nicht wirksam dagegen wehren könne, da die Vorwürfe nicht ausformuliert seien. Er bestreite generell, gegen die Maskentragepflicht verstossen zu haben. Da er an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden leide, sei es ihm entsprechend ernst, sich vor einer Ansteckung zu schützen. Er gebe jedoch zu, einige Male – während des Kochens in der Küche – dagegen verstossen zu haben. Gestützt darauf könne jedoch nicht von einer generellen Verweigerungshaltung ausgegangen werden. 4.3 Der Beschwerdegegner stellte sich bezüglich des Umplatzierungsgesuchs des Beschwerdeführers auf den Standpunkt, die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) vorgesehenen Schutzmassnahmen seien umgesetzt worden und es hätten keine individuellen Gründe für eine Umplatzierung vorgelegen. Zwar erwähne der Beschwerdeführer gesundheitliche Leiden, auf diese würde jedoch nicht näher eingegangen. Der Beschwerdeführer sei zudem auch nicht gezwungen gewesen, den ganzen Tag in der Unterkunft zu verbringen. Seit dem 3. Oktober 2020 gelte ausserdem im gesamten Rückkehrzentrum eine allgemeine Maskenpflicht ausser in den Schlafräumen und im Essensbereich während dem Essen. Da der Beschwerdeführer momentan noch von Antikörpern vor einer neuen Erkrankung geschützt sein sollte, gleichzeitig aber relativ bald mit einer Impfung gerechnet werden könne, bestehe für ihn persönlich sogar noch ein geringeres Risiko einer Infizierung. Die Ausrichtung von Nothilfe habe zudem per se vorübergehenden Charakter und Ausreisen seien auch während der Pandemie möglich, sei doch die Wiederaufnahme von Flügen nach Marokko in Planung. Zudem bestehe für diese Personengruppe (straffällig gewordene abgewiesene Asylbewerber) kein alternativer Unterbringungsort. Die geforderte Umplatzierung sei auch gar nicht geeignet, den Beschwerdeführer besser vor einer Ansteckung zu schützen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erachtet sein rechtliches Gehör aufgrund der Aktenführung des Beschwerdegegners (bzw. der Vorinstanz) und der sich daraus ergebenden unvollständigen Möglichkeit zur Akteneinsicht als verletzt, was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei. 5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem das Recht der Betroffenen auf Erhalt aller Informationen, die im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte im Verfahren erforderlich sind. Zu diesem Zweck haben die Behörden die Parteien über eingegangene oder beigezogene Akten in Kenntnis zu setzen und ihnen Einsicht zu gewähren. Da die effektive Möglichkeit der Einsichtnahme bedingt, dass überhaupt Schriftstücke vorliegen und sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden, resultiert aus diesem Teilgehalt des Gehörsanspruchs auch eine vorgelagerte Pflicht der Behörden zur vollständigen Aktenführung (BGE 142 I 86, E. 2.2; VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2; zum Ganzen Daniela Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 404 mit Hinweisen). Das Einsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des angestrebten Entscheids zu bilden. Nur auf diese Weise kann der betroffenen Person ermöglicht werden, sich in Kenntnis sämtlicher entscheiderheblicher Unterlagen fundiert zu äussern und somit am Prozess der Entscheidfindung mit Einflusschancen teilzunehmen. Das Akteneinsichtsrecht gilt indes nicht absolut. Einschränkungen sind möglich, wenn dem Interesse an der Einsichtnahme öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 3 und 9). 5.3 Bezüglich der Aktenführung ist – den Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechend – festzuhalten, dass sich dessen erstes Umplatzierungsgesuch vom 15. Oktober 2020 nicht in den Akten des Beschwerdegegners befindet. Der Beschwerdegegner erklärte jedoch nachvollziehbar – und räumte damit ein Versäumnis seinerseits ein –, weshalb das Umplatzierungsgesuch in den Akten fehle: Es sei nicht für jeden der zehn Rekurrierenden einzeln kopiert worden, da die gemeinsame Rechtsvertreterin das Umplatzierungsgesuch in einem Exemplar für zehn verschiedene Bewohner des Rückkehrzentrums gestellt habe. Folgt man einer formell korrekten Aktenführung, hätte das Gesuch in jeder Akte eines jeden einzelnen Verfahrens zumindest als Kopie abgelegt oder mittels Aktenverweis kenntlich gemacht werden müssen. Bei dem Gesuch handelte es sich jedoch um ein vom Beschwerdeführer selbst eingereichtes Aktenstück, weshalb ihm dessen Existenz und Inhalt bekannt waren und ihm deswegen kein Nachteil widerfuhr. 5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet die Einsicht in die entscheidrelevanten Aktenstücke (vgl. E. 5.2). Somit ist es in diesem Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn die Meldungen bezüglich der Verweigerung des Maskentragens, welche vom 30. Oktober 2020 bis 27. November 2020 datieren und somit auf die Verfügung vom 2. November 2020 keinen Einfluss hatten – und zum überwiegenden Teil gar nicht haben konnten, da erst danach ergangen –, vorab nicht mehr zugestellt wurden. Jedenfalls erwähnt der Beschwerdegegner das Verweigern des Maskentragens nicht in seiner Verfügung. Die Rekursinstanz hingegen erwähnt diese Meldungen jedoch in ihrem Entscheid, weshalb sie diese dem Beschwerdeführer vorgängig zur Kenntnis hätte bringen müssen. Nach den folgenden Ausführungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der materielle Entscheid ohne diese Meldungen anders ausgefallen wäre. Die E-Mails betreffend die Rückmeldungen zum Verweigern des Maskentragens wurden dem Beschwerdeführer schliesslich im Beschwerdeverfahren zugestellt und er konnte ausreichend dazu Stellung nehmen. Ob diese äusserst knappen Meldungen jeweils den Anforderungen an die Aktenführung genügten, kann deshalb offengelassen werden. 5.5 Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt (Griffel, § 8 N. 37 f.). Darüber hinaus ist unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, von einer Rückweisung – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.2.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer war – wenn auch mit fachkundiger juristischer Hilfe – in der Lage, den Entscheid rechtsgenügend anzufechten. Die über umfassende Kognition verfügende Vorinstanz hat jedes der wesentlichen Vorbringen – soweit aufgrund der Gegenstandslosigkeit nötig – abgehandelt. Dem Beschwerdeführer erwuchs somit durch die Gehörsverletzung auch kein Nachteil. Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Unter Berücksichtigung des Interesses an einer beförderlichen Behandlung der Sache rechtfertigt sich eine Heilung. Die rechtliche Gehörsverletzung ist im Rahmen der Kostenauflage zu berücksichtigen. 5.6 Von einer erneuten Aktenzustellung an den Beschwerdeführer konnte abgesehen werden, da keine neuen Aktenstücke eingereicht wurden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung auf den Zeitpunkt des Umplatzierungsgesuchs vom 15. Oktober 2020. 6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 6.3 Grundsätzlich kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während der Hängigkeit des Verfahrens gestellt werden. Die Entschädigung umfasst allerdings in der Regel lediglich die ab dem Moment der Gesuchseinreichung entstehenden Vertretungskosten. Im Zeitraum vor der Gesuchseinreichung sind grundsätzlich nur jene Leistungen zu berücksichtigen, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht wurden, bei dessen Anlass das Gesuch gestellt wird (Plüss, § 16 N. 94, 95, 115). Eine rückwirkende Anordnung durch das Verwaltungsgericht für das Verfahren vor der Vorinstanz ist deshalb grundsätzlich nicht möglich, vielmehr kann nur die Zulässigkeit einer Nichtgewährung durch die Vorinstanzen überprüft werden. Der Beschwerdeantrag ist in diesem Sinn auszulegen. Zu prüfen sind somit die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren (Dispositivziffer V der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2021) sowie die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren beim Beschwerdegegner, welche die Vorinstanz ebenfalls schützte (Dispositivziffer III der genannten Verfügung). 6.4 Die Vorinstanz wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Begründung ab, dass der Rekurs, wäre er materiell zu beurteilen gewesen, offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die unterirdische Unterbringung von Nothilfebeziehenden in einer als Gemeinschaftsunterkunft genutzten Zivilschutzanlage gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Die Schutzvorkehrungen und weiteren Konsequenzen, welche die Corona-Pandemie mit sich brachte, waren aber neuartig und bedeuteten eine wesentliche Änderung der Unterbringungsverhältnisse, womit nicht "normale Umstände" (wie im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019, VB.2018.00584) vorlagen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht zu den "besonders verletzlichen Personen" zählte und solche identifiziert und in andere Unterkünfte transferiert worden waren, war das Risiko für den Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt nicht abschätzbar. Er stellte sein Umplatzierungsgesuch erst nach der bei ihm am 1. Oktober 2020 festgestellten Infektion. Daran ändert nichts, dass für den Betrieb des Rückkehrzentrums ein Schutzkonzept galt. Ein diesbezügliches Gutachten ist nicht erforderlich. Die eigene Infektion des Beschwerdeführers und die aussergewöhnlichen Umstände des Herbsts 2020 können bei der Abwägung der Erfolgsaussichten des Rekurses in diesem Fall nicht ausser Acht gelassen werden. Somit war der Rekurs nicht offensichtlich aussichtslos. Selbst wenn man berücksichtigen würde, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz wiederholt das Maskentragen im Rückkehrzentrum missachtet hat, obschon diese Meldungen seines Verhaltens teilweise erst zeitlich nach der erstinstanzlichen Abweisung des Umplatzierungsgesuchs erfolgten und nicht Entscheidgrundlage bildeten, wäre eine offensichtliche Aussichtslosigkeit zu verneinen. 6.5 Aufgrund der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung durch den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zu bejahen. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz aus diesen Gründen zu Unrecht verweigert. Dementsprechend ist Dispositivziffer V der Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2021 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und es ist ihm in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren zu bestellen. Zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hingegen gilt in einem erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder Beschwerdeverfahren (Plüss, § 16 N. 82). Vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung ändert sich normalerweise noch nichts an der Rechtsstellung der betroffenen Person. Der Beschwerdeführer stellte bereits im Rahmen seines Umplatzierungsgesuchs beim Beschwerdegegner das entsprechende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Bei der Stellung eines Umplatzierungsgesuchs geht es in erster Linie um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse und Gründe, weshalb eine Umplatzierung begehrt wird. Komplexe Rechtsfragen stellten sich in diesem Zeitpunkt noch nicht. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne viel Aufwand und in einfachster Form möglich gewesen, sein mit der Corona-Pandemie sowie seiner eigenen Infektion begründetes Anliegen seiner Umplatzierung beim Beschwerdegegner zu stellen. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren ist deshalb zu verneinen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 6.6 Durch die vorinstanzliche Kostenauflage ist der Beschwerdeführer nicht belastet, da die Kosten des Rekursverfahrens wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben wurden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer obsiegt bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vor der Vorinstanz. Im Übrigen unterliegt er. Unter Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 5.5) rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind nach Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn E. 6.2) zu prüfen. 7.3 Der Beschwerdeführer ist als abgewiesener Asylsuchender, der auf Nothilfe angewiesenen ist, mittellos. Die Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht offensichtlich aussichtslos: Die Vorinstanz schrieb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab, weil der Beschwerdeführer nicht mehr im Rückkehrzentrum Urdorf untergebracht war. Sie ging deshalb von einem weggefallenen Rechtsschutzinteresse aus, was nicht zu beanstanden ist (vorn E. 3.2). Nachdem dem Beschwerdeführer angekündigt worden war, dass er nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wieder mit einer Unterbringung im Rückkehrzentrum Urdorf zu rechnen habe, und er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auch tatsächlich bereits wieder dieser Notunterkunft zugewiesen worden war, kann aus der vorübergehenden Unterbrechung des Aufenthalts in der Notunterkunft Urdorf nicht auf eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen die Abschreibung des Verfahrens geschlossen werden. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der Umstände des Beschwerdeführers erweist sich der Beizug einer Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 7.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der seit 1. August 2015 geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-. 7.5 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer am 12. Juli 2021 eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von 12,3 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 68.20 aus. Da die Inempfangnahme, Weiterleitung und Besprechung des vorinstanzlichen Entscheids nicht dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen ist, und mit den verbleibenden 12 Stunden der notwendige Umfang anwaltlicher Bemühungen nicht überschritten wird, ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2'708.20 zu entschädigen, was zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer einen Gesamtbetrag von Fr. 2'916.75 ergibt. 7.6 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer V der Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 1. März 2021 wird aufgehoben und es wird dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Sache wird zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'916.75 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 9. Mitteilung an … |