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VB.2021.00244
Verfügung
der Einzelrichter
vom 27. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug, hat sich ergeben: I. A. A wurde mit rechtskräftigem Entscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2018 wegen Hausfriedensbruch mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft. A bezahlte die Busse nicht und eine Betreibung gegen sie blieb erfolglos. B. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: JuWe) lud A zum Antritt der für diesen Fall vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen per 21. April 2020 in den Strafvollzug vor. Pandemiebedingt wurde dieser Termin seitens des JuWe mit Schreiben vom 17. März 2020 aufgehoben. Den von A dagegen erhobenen Rekurs schrieb die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 23. März 2020 als gegenstandslos geworden ab und das Verwaltungsgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 27. Mai 2020 nicht ein (VB.2020.00264). C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 setzte das JuWe den Strafantrittstermin zum Vollzug der drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe für A neu auf den 20. April 2021 im Gefängnis B an. Die Vorladung werde bei vorgängiger Bezahlung der ausstehenden Busse hinfällig. II. Gegen diese Vorladung rekurrierte A an die Direktion der Justiz und des Innern, welche den Rekurs mit Verfügung vom 15. März 2021 abwies und die Kosten A auferlegte. III. A. Mit Beschwerde vom 6. April 2021 gelangte A dagegen an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. B. Da A dem Obergericht des Kantons Zürich aus früheren Verfahren noch Kosten im Betrag von insgesamt Fr. 3'413.- schuldet (betreibbare Forderungen) und sie deshalb zum Vorschuss der mutmasslichen Verfahrenskosten angehalten werden konnte (§ 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 8. April 2021 in Anwendung von § 15 Abs. 2 lit. b VRG eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die sie allenfalls treffenden Kosten des angehobenen Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 500.- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. C. Dagegen führte A mit Eingabe vom 1. Mai 2021 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil 1B_231/2021 vom 7. Mai 2021 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. D. Bis heute hat A den Kostenvorschuss nicht geleistet. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb der Einzelrichter darüber zu befinden hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 15 N. 58, in Verbindung mit Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 7, sowie Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). 2. Die Präsidialverfügung vom 8. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 20. April 2021 zugestellt. Die Frist von 20 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses lief folglich am 10. Mai 2021 ab (§ 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hatte – mangels gegenteiliger Anordnung – keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]). Eine Nachfristansetzung war demzufolge nicht angezeigt (vgl. BGr, 2. November 2012, 5A_638/2012, E. 6 e contrario). Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss bis anhin nicht geleistet hat (act. 1 S. 4), ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (§ 15 Abs. 2 VRG). 3. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an …
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