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VB.2021.00245
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juni 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Test, Quarantäne, hat sich ergeben: I. A. A befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, nachdem ihn das Bezirksgericht Zürich am 18. Dezember 2018 wegen Betäubungsmittel- und weiteren Delikten schuldig gesprochen hatte. Am 6. Oktober 2020 fand in dieser Strafsache am Obergericht die Berufungsverhandlung statt, an der A persönlich anwesend war und von zwei amtlichen Verteidigern, den Rechtsanwälten RA B und RA C, begleitet wurde. B. Am 8. Oktober 2020 informierte Rechtsanwalt C die JVA Pöschwies telefonisch, dass er positiv auf das Coronavirus (Covid-19) getestet worden sei. Die JVA Pöschwies versetzte A nach Erhalt dieser Information bis und mit 16. Oktober 2020 in Quarantäne. C. Mit am 3. November 2020 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren VB.2020.00590 eingegangener Stellungnahme kritisierte A die angeordnete Quarantäne. Nachdem er auf entsprechende Nachfrage hin mit Schreiben vom 15. November 2020 sinngemäss erklärt hatte, die Anordnung der Quarantäne zum Gegenstand eines (eigenen) Rechtsmittelverfahrens machen zu wollen, wurden die entsprechenden Eingaben zuständigkeitshalber der Direktion der Justiz und des Innern (im Folgenden: Justizdirektion) überwiesen. II. Die Justizdirektion setzte A am 24. November 2020 Frist, um zu erklären, ob er tatsächlich ein Rekursverfahren einleiten wolle, andernfalls auf eine Verfahrenseröffnung verzichtet werde. A bekräftigte mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 seinen Willen zur Rekurserhebung, wobei er mehrere Anträge stellte und um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchte. Die Justizdirektion nahm das Rechtsmittel als Rekurs gegen die interne Mitteilung der JVA Pöschwies vom 28. Oktober 2020, mit der die JVA Pöschwies die Quarantäne als rechtmässig bezeichnet hatte, entgegen. Mit Verfügung vom 2. März 2021 wies die Justizdirektion den Rekurs, soweit sie darauf eintrat, sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. III. A. Gegen diese Verfügung der Justizdirektion vom 2. März 2021 gelangte A am 7. April 2021 (Poststempel) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte deren Aufhebung, erneuerte sein Begehren um Rückerstattung des ihm für den während der Quarantäne durchgeführten PCR-Test in Rechnung gestellten Betrags und stellte zahlreiche Anträge, wie die in der JVA Pöschwies geltenden Regeln zu Quarantäne und Besuchen geändert und deren Einhaltung kontrolliert werden solle. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. B. Die Justizdirektion beantragte am 15. April 2021 unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) stellte am 22. April 2021 denselben Antrag und verzichtete unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei aktuell sein, d. h. sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch des Entscheids vorliegen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Die vom Beschwerdeführer als unrechtmässig gerügte Quarantäne ist bereits verstrichen, womit sein Interesse an deren Überprüfung nicht mehr aktuell ist. Vom Eintretenserfordernis des aktuellen Interesses kann indes abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt sowie in Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). In Anwendung dieser Grundsätze ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – einzutreten. 1.3 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Die angefochtene Verfügung äusserte sich zur Rechtmässigkeit der Quarantäne des Beschwerdeführers und der vom Beschwerdeführer beanstandeten Kostenauflage für seinen Covid-Test vom 12. Oktober 2020. Hierauf beschränkt sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer eine Überprüfung aller Massnahmen der JVA Pöschwies im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie begehrt, da in diesem Verfahren dazu keine Verfügung ergangen ist oder nach richtiger Rechtsanwendung hätte ergehen müssen. Auch auf die aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten, da dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber der JVA Pöschwies zukommt und es deshalb keine sie betreffenden Aufsichtsbeschwerden entgegennehmen kann (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.). 2. 2.1 Die Rechte von Gefangenen dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von anderen Gefangenen darf unter anderem zum Schutz des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden (Art. 78 lit. b StGB). Sie darf nur so lange dauern, wie sie notwendig und verhältnismässig ist, um den erforderlichen Schutz zu gewährleisten (Andrea Baechtold/Jonas Weber/Ueli Hostettler, Strafvollzug, 3. A., Bern 2016, S. 137; ferner Commentaire romand Code pénal I, 2. A., Basel 2021, Art. 78 N. 7). Als Sicherheitsmassnahme setzt sie keinen Pflichtverstoss des Eingewiesenen voraus, sondern eine verschuldensunabhängige konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt; ein blosser Verdacht genügt nicht (Lukas Huber, Disziplinarmassnahmen im Strafvollzug, Basel 1995, S. 22 f.). Die Kompetenz zur Anordnung der Einzelhaft als Schutz- und Sicherheitsmassnahme wird durch das kantonale Recht geregelt (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. A., Basel 2019, Art. 78 StGB N. 2). 2.2 Gemäss § 10 Abs. 6 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) sorgt die JVA Pöschwies für ihre eigene Sicherheit im Innern wie gegen aussen. Damit ist sie zuständig für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung von Krankheiten in die Anstalt (VGr, 6. April 2021, VB.2020.00590, E. 2.1). Dazu gehört auch die Anordnung einer Quarantäne gegenüber Häftlingen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten könnten; einer Quarantäneanordnung des Bezirksarztes oder des kantonsärztlichen Dienstes im Sinn von § 13 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 (VV EpiG; LS 818.11) bedarf es dabei nicht. In Haftsituationen ist der Staat zwecks Verhinderung der Übertragung von Infektionskrankheiten zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen nicht nur berechtigt, sondern grundrechtlich wie auch epidemienrechtlich verpflichtet (VGr, 6. April 2021, VB.2020.00590, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Einzelhaft ist dabei ultima ratio der Präventionsinstrumente zur Vermeidung einer Ansteckung von inhaftierten Personen mit übertragbaren Krankheiten (Thierry Urwyler/Thomas Noll/Astrid Rossegger, Corona-Prävention im Straf- und Massnahmenvollzug, sui-generis 2020 S. 193 ff., Rz. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war am 8. Oktober 2020 in Quarantäne versetzt worden, nachdem Rechtsanwalt C die JVA Pöschwies telefonisch über sein positives Testresultat in Kenntnis gesetzt hatte. Am 12. Oktober 2020 wurde beim Beschwerdeführer ein Nasenabstrich durchgeführt. Das negative Resultat des PCR-Tests lag am nächsten Tag vor. Nachdem der Beschwerdeführer auch weiterhin symptomfrei geblieben war, durfte er seine Zelle zehn Tage nach der Berufungsverhandlung am Morgen des 17. Oktober 2020 wieder verlassen. 3.2 Die Vorinstanz erwog, gemäss den dannzumal geltenden Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) zum Umgang mit erkrankten Personen und Kontakten ab dem 25. Juni 2020 (gemäss Stand vom 25. September 2020) hätten sich asymptomatische Personen, die engen Kontakt mit einem Covid-19-Fall gehabt hätten, in Quarantäne begeben müssen. Diese dauere zehn Tage ab dem letzten Kontakt mit der infizierten Person. Ein Test sei ab dem fünften Tag möglich, die Quarantäne müsse aber auch bei einem negativen Testresultat aufrechterhalten werden. Als enger Kontakt gelte ein Kontakt von unter 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten ohne geeigneten Schutz, etwa durch eine Trennwand oder von beiden Personen getragene Hygienemasken. Anlässlich der Berufungsverhandlung hätten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger längere Zeit Kontakt gehabt. Beide hätten dazu erklärt, die Sicherheitsmassnahmen (Masken, Abstand, Plexiglasscheibe während der Verhandlung) eingehalten zu haben. Offenbar sei der Abstand von 1,5 Metern im Lift nicht eingehalten worden, jedoch nach Darstellung beider nur kurz. Grundsätzlich könne gesagt werden, dass ein Berufungskläger und sein Verteidiger an einem langen Gerichtstag insgesamt engeren und längeren Kontakt zueinander hätten als zu anderen Personen. Gemäss Ziff. 7.1 der von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) herausgegebenen Zusammenfassung der nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen und Empfehlungen zum Umgang mit Covid-19 in Anstalten des Freiheitsentzugs (Stand: 6. April 2020; abrufbar unter www.kkjpd.ch > News) gälten die Massnahmen und Empfehlungen des Bundes grundsätzlich auch in Anstalten des Freiheitsentzugs. Dies schliesse jedoch nicht aus, in Einzelfällen einen strengeren Massstab anzuwenden. Im Zweifelsfall sei eine Quarantäne in einer Vollzugsanstalt eher anzuordnen als in Freiheit, weil dort viele und auch vulnerable Personen unter einem Dach seien. 4. 4.1 Eine Quarantäneanordnung im Freiheitsentzug stellt als Anordnung von Einzelhaft einen Grundrechtseingriff dar (vgl. BGE 134 I 221 = Pra 98 [2009] Nr. 16 E. 3.3). Sie greift namentlich in die Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), weshalb sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können und verhältnismässig sein muss (Art. 36 BV; siehe auch die Grundsatzerklärung zur Behandlung von Personen im Freiheitsentzug im Zusammenhang mit der Coronavirus[COVID-19]-Pandemie des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] vom 20. März 2020, abrufbar unter www.nkvf.admin.ch > Publikationen > Informationen > COVID-19: Schutz der Personen im Freiheitsentzug). Dagegen muss ein Rechtsmittel offenstehen (Art. 29a BV; ebenso Nationale Kommission zur Verhütung von Folter, Schreiben an das BAG und die KKJPD vom 25. März 2020 S. 2, abrufbar ebenda). 4.2 Ein Grundrechtseingriff erweist sich als verhältnismässig, wenn er für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, d. h. eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Um noch verhältnismässig zu sein, darf ein Grundrechtseingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 142 I 49 E. 9.1). Die Anordnung von Einzelhaft nach Art. 78 lit. b StGB fällt mithin nur in Betracht, wenn sich diese Schutzmassnahme als notwendig erweist (vgl. auch hiervor E. 2.1). 4.3 Covid-19 wird hauptsächlich durch die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel übertragen, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen, weshalb das BAG zur Verhinderung von Ansteckungen die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen und das Tragen einer Gesichtsmaske empfiehlt (siehe die Hinweise bei VGr, 29. April 2021, AN.2020.00003, E. 5.3.3.1). Gemäss den im Oktober 2020 geltenden Empfehlungen des BAG zum Umgang mit erkrankten Personen und Kontakten ab dem 25. Juni 2020 waren Personen unter Quarantäne zu stellen, die engen Kontakt zu einem Covid-19-Fall hatten. Als eng galten dabei Kontakte von unter 1,5 Metern und während mehr als 15 Minuten (einmalig oder kumulativ) ohne geeigneten Schutz (z. B. Trennwand oder beide Personen tragen eine Hygienemaske). Diese Grundregel besteht unverändert (www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Isolation und Quarantäne). 5. 5.1 Das Obergericht befolgt – wie alle Zürcherischen Gerichte – an seinen Verhandlungen ein Schutzkonzept. Dieses bezweckt, Ansteckungen mit Covid-19 zu verhindern. Es stellt zudem sicher, dass sich nicht alle anwesenden Personen in Quarantäne begeben müssen, wenn jemand nach der Gerichtsverhandlung Covid-19-Symptome entwickelt oder positiv auf das Virus getestet wird. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Schutzmassnahmen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger während der Berufungsverhandlung nicht eingehalten worden wären, womit im Gerichtssaal ungeachtet der Dauer der Verhandlung kein enger Kontakt im Sinn der Vorgaben des BAG stattfand. Einzig als sich der Beschwerdeführer und sein Verteidiger im Lift befanden, wurde der Mindestabstand unterschritten. Dieser Kontakt dauerte nach Angaben von Rechtsanwalt C nur 20 Sekunden; zudem habe der Beschwerdeführer im Gegensatz zu ihm im Lift eine Maske getragen. Auf diese Zeitangabe ist ohne Weiteres abzustellen, zumal eine Liftfahrt im Gebäude des Obergerichts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht länger als rund 20 Sekunden dauert. Ebenso besteht kein Anlass, an der übereinstimmenden Angabe zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer im Lift eine Maske trug. Angesichts dieser tatsächlichen Umstände widerspricht die Quarantäneanordnung den Vorgaben des BAG, welche erst nach einem längeren engen Kontakt von mindestens 15 Minuten Dauer eine Quarantäne als notwendig erachten. Immerhin kann nach Angaben des BAG der Kontakt auf engem Raum (z. B. im Auto) auch "eng" sein, wenn er kürzer war (www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Isolation und Quarantäne). Dass bzw. weshalb ein Kontakt von rund 20 Sekunden Dauer in einem Lift bereits als eng zu gelten habe, wenn die nicht infizierte Person eine Maske trug, wurde jedoch weder von der Vorinstanz noch der JVA Pöschwies vorgebracht oder begründet. 5.2 Der Anstaltsarzt der JVA Pöschwies bezeichnete die Quarantäne des Beschwerdeführers gegenüber dessen Rechtsvertreter als notwendig, ohne sich zu den Gründen zu äussern, weshalb er in Abweichung von den Richtlinien des BAG zur Einschätzung gelangte, dass – trotz deutlich kürzerem als 15-minütigem Kontakt und obwohl der Beschwerdeführer eine Maske getragen hatte – ein Risiko einer Infektion bestehe, welches eine Quarantäne als notwendig erscheinen liesse. Im Rekursverfahren liess die JVA Pöschwies verlauten, dass sich gemäss den Vorgaben des BAG Personen nach engem Kontakt mit einer im Nachhinein positiv getesteten Person auch dann in Quarantäne begeben müssten, wenn beim Kontakt alle Sicherheitsvorkehrungen wie Abstand, Maske und Trennscheibe eingehalten worden seien. Enger Kontakt, der Anlass zu einer Quarantäneanordnung bilden dürfte, liegt allerdings nach der Definition des BAG nur vor, wenn während des Kontakts gerade kein Schutz vorhanden war und der Abstand nicht eingehalten wurde. Allein die Anwesenheit einer im Nachhinein positiv getesteten Person an der Berufungsverhandlung vermag eine Quarantäne mithin nicht als erforderlich erscheinen zu lassen, wenn die Schutzmassnahmen dort durchgehend eingehalten worden sind. Nur wenn das Schutzkonzept der Berufungsverhandlung nicht genügt hätte oder trotz dessen Vorhandenseins ein enger Kontakt mit Unterschreitung des Mindestabstands während 15 Minuten ohne Schutz erfolgte wäre, erwiese sich die angeordnete Quarantäne gemäss den Vorgaben des BAG als erforderlich. Anhaltspunkte dafür sind jedoch weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass bereits die Liftfahrt mit Maske ein relevantes Ansteckungsrisiko geborgen hätte, das die Verhältnismässigkeit der mit der Quarantäne einhergehenden Isolationshaft zu begründen vermöchte. Zwar ist nicht klar, welcher Art die Maske war, die der Beschwerdeführer bei der Fahrt im Lift trug. Selbst wenn es aber nur eine chirurgische Maske gewesen sein sollte, die etwa im Unterschied zu einer FFP2-Maske nicht primär ihren Träger vor einer Ansteckung schützt, sondern dem Schutz anderer Personen dient, fehlte es immer noch an der Dauer von 15 Minuten, um von einem engen Kontakt auszugehen. 5.3 Die JVA Pöschwies ist verpflichtet, ihre Insassen vor Ansteckungen mit übertragbaren Krankheiten zu schützen (vgl. vorstehend E. 2.2). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist die Abwägung, ob zum Schutz Dritter eine Quarantäne anzuordnen sei, bei Personen in Freiheit und Personen im Justizvollzug deshalb nicht identisch. Der Entscheid über die Anordnung einer Quarantäne ist allerdings in beiden Fällen gestützt auf eine Risikobewertung vorzunehmen, für die das BAG Leitlinien zur Verfügung stellt. Nur wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass sich ein Gefangener mit dem Coronavirus angesteckt haben könnte, darf ihm gegenüber eine Quarantäne zur Vermeidung einer möglichen Verbreitung des Virus in der Anstalt angeordnet werden, andernfalls es dieser an der Erforderlichkeit mangelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Isolationshaft einen Grundrechtseingriff darstellt und entsprechend stets auch mildere Massnahmen in Betracht zu ziehen sind, etwa die potenziell angesteckte Person zum Maskentragen zu verpflichten und Kontakte zu anderen Insassen einzuschränken oder nur unter Schutzmassnahmen zu erlauben. Angesichts der faktischen Unmöglichkeit, jegliche denkbaren Übertragungswege in die Vollzugsanstalt auszuschliessen, weil das für den ordnungsgemässen Anstaltsbetrieb notwendige Personal die JVA Pöschwies regelmässig betritt und verlässt, kann das einzig tatsächlich erreichbare, im öffentlichen Interesse liegende Ziel von Massnahmen zum Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie nur darin bestehen, die Gefahr von Ansteckungen mit dem neuartigen Coronavirus in der JVA Pöschwies möglichst gering zu halten (VGr, 6. April 2021, VB.2020.00590, E. 3.3). Eine Quarantäne erweist sich demzufolge als unrechtmässig, wenn sie aufgrund eines zwar theoretisch bestehenden, in seinem Ausmass aber vernachlässigbaren Ansteckungsrisikos verfügt wird. Ob ein relevantes Ansteckungsrisiko besteht, ist in erster Linie nach den anhand des jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes verfassten Richtlinien des BAG, wann eine Quarantäne aus epidemiologischer Sicht notwendig ist, zu bestimmen. Die Quarantäne des Beschwerdeführers wurde in Abweichung von diesen Richtlinien angeordnet, ohne dass die JVA Pöschwies dargelegt hätte, weshalb von diesen Kriterien im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände abzuweichen geboten gewesen wäre. Ohne einlässliche Begründung darf eine solche Abweichung jedoch nicht erfolgen, zumal eine Sicherheitsmassnahme nach Art. 78 StGB nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr, nicht jedoch bei einem blossen Verdacht angeordnet werden darf (Huber, S. 22 f.). Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach insoweit als rechtsfehlerhaft, als sie die Quarantäneanordnung gegenüber dem Beschwerdeführer als rechtmässig erachtete. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur vom Beschwerdeführer als unrechtmässig erachteten Ausgestaltung der Quarantäne. 6. Die Kosten für die Testung von Personen mit engem Kontakt zu einem Covid-19-Fall, die asymptomatisch sind und unter behördlicher Quarantäne stehen, wurden gemäss den dannzumal geltenden Regelungen zur Kostenübernahme nur dann vom Bund übernommen, wenn die zuständige kantonale Stelle den Test als indiziert betrachtete (Art. 26 Abs. 1 Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [SR 818.101.24; in der Fassung in Kraft ab 18. September 2020, AS 2020 3695]; siehe BAG, Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf SARS-CoV-2 und der damit verbundenen medizinischen Leistungen, Faktenblatt vom 25. Juni 2020, abrufbar unter www.bag.admin.ch > Das BAG > Aktuell > Medienmitteilungen > Coronavirus: Bund übernimmt Kosten für Tests, SwissCovid App startet am 25. Juni). Eine Testung des Beschwerdeführers war allerdings mangels Symptomen nicht indiziert. Gemäss den Informationen des BAG ist eine infizierte Person 48 Stunden vor Symptombeginn ansteckend (www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Isolation und Quarantäne). Nur wenn der Beschwerdeführer innert 48 Stunden seit Beginn seiner Quarantäne Symptome entwickelt hätte, hätten sich daher weitere Personen in der JVA in Quarantäne begeben müssen, mit denen er zwischen dem Zeitpunkt der möglichen Ansteckung an der Berufungsverhandlung und dem Beginn seiner Quarantäne engen Kontakt hatte. Da der Beschwerdeführer keine Symptome entwickelte und eine Testung aus medizinischer Sicht und nach den Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG zudem erst ab dem fünften Tag nach einem Kontakt sinnvoll ist (vgl.www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten bekämpfen > Meldesysteme für Infektionskrankheiten > Meldepflichtige Infektionskrankheiten > Meldeformulare > Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien), bestand keine Veranlassung für einen (früheren) Test. Die Verrechnung der Testkosten durch JVA Pöschwies ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, zumal diese nach den dannzumal geltenden Regelungen nicht vom Bund übernommen wurden. 7. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Aufgrund des weitgehenden Nichteintretens auf die Beschwerde gilt der Beschwerdeführer als zu zwei Dritteln unterliegend und wird insoweit kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde erweist sich in diesem Umfang als offensichtlich aussichtslos, zumal dem Beschwerdeführer aus vergangenen Verfahren bekannt ist, dass vor Verwaltungsgericht nur den Verfahrensgegenstand betreffende und insbesondere keine aufsichtsrechtlichen Begehren erhoben werden können. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. In diesem Umfang (von einem Drittel) sind die Kosten ermessensweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 43 und 64). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. März 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |