{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00245_2021-06-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221389&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "96f78611e6447b0835a2124851e41cd0"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00245"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.06.2021  VB.2021.00245"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.06.2021  VB.2021.00245"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.06.2021  VB.2021.00245"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Covid-19-Test, Quarant\u00e4ne | Quarant\u00e4ne im Strafvollzug [Der Beschwerdef\u00fchrer wurde nach seiner Berufungsverhandlung vor Obergericht in Quarant\u00e4ne versetzt, weil sein Verteidiger kurz danach an COVID-19 erkrankt war] Eintreten trotz fehlenden aktuellen Interesses (E. 1.2). Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche und ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegende R\u00fcgen (E. 1.3). Zust\u00e4ndigkeit der JVA P\u00f6schwies zur Anordnung einer Quarant\u00e4ne gegen\u00fcber H\u00e4ftlingen (E. 2).  Eine Quarant\u00e4neanordnung im Freiheitsentzug stellt als Anordnung von Einzelhaft einen Grundrechtseingriff dar, der verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein und gegen den ein Rechtsmittel offenstehen muss (E. 4.1).  Gem\u00e4ss den bereits zum relevanten Zeitpunkt geltenden Empfehlungen des BAG waren Personen unter Quarant\u00e4ne zu stellen, die engen Kontakt zu einem COVID-19-Fall hatten, wobei Kontakte von unter 1,5 Metern w\u00e4hrend mehr als 15 Minuten ohne Schutz als eng galten (E. 4.3). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Schutzmassnahmen zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seinem Verteidiger w\u00e4hrend der Berufungsverhandlung nicht eingehalten worden w\u00e4ren, womit im Gerichtssaal ungeachtet der Dauer der Verhandlung kein enger Kontakt im Sinn der Vorgaben des BAG stattfand. Dass die gemeinsame Liftfahrt von 20 Sekunden, w\u00e4hrend der nur der Beschwerdef\u00fchrer eine Maske trug, Anlass einer Quarant\u00e4ne bilden m\u00fcsste, wurde weder von der JVA noch der Vorinstanz angef\u00fchrt oder begr\u00fcndet (E. 5.1). Nur wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass sich ein Gefangener angesteckt haben k\u00f6nnte, darf ihm gegen\u00fcber eine Quarant\u00e4ne zur Vermeidung einer m\u00f6glichen Verbreitung von COVID-19 in der Anstalt angeordnet werden. Ohne einl\u00e4ssliche Begr\u00fcndung der Notwendigkeit einer Quarant\u00e4ne im Einzelfall aufgrund besonderer Umst\u00e4nde darf nicht von den Richtlinien des BAG, wann eine Quarant\u00e4ne aus epidemiologischer Sicht notwendig ist, abgewichen werden (E. 5.3).  Die Abrechnung der Kosten f\u00fcr den COVID-19-Test des Beschwerdef\u00fchrers ist nicht zu beanstanden (E. 6).  AbweisungUP wegen Aussichtslosigkeit, soweit der Beschwerdef\u00fchrer unterliegt und kostenpflichtig wird (E. 7). \r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:32", "Checksum": "f523c5919695d26cf6dfabd85e4f8981"}