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Geschäftsnummer: VB.2021.00246  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.11.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.05.2022 teilweise gutgeheissen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Familienähnliche Wohngemeinschaft. Die fehlerhaft zugestellte Verfügung gelangte dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und der dagegen erhobene Rekurs ist verspätet (E. 1.3.3 f.). Es ist in tatsächlicher Hinsicht zu vermuten, dass eine unterstützte Person, die mit nicht unterstützten berufstätigen Kindern, Eltern, einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt, mit diesen eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung bildet. Die entsprechende Tatsachenvermutung greift somit bei gemeinsamen Wohnungen von Personen mit engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen oder bei anderen besonderen Hinweisen. Keine solche Vermutung begründet ein Untermiet- oder Mietverhältnis für sich allein (E. 2.3.3). Die gelegentlichen Hilfeleistungen der drei Hausbewohner untereinander nehmen noch kein solches Ausmass an, dass deswegen von einem gemeinsam geführten Haushalt ausgegangen werden kann. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen pflegerischen Hilfeleistungen im Zusammenhang mit dem Schulterunfall erscheint diese gegenseitige Unterstützung doch noch im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe (E. 2.3.4). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
FAMILIENÄHNLICHE WOHN- UND LEBENSGEMEINSCHAFT
FEHLERHAFTE ZUSTELLUNG
GRUNDBEDARF
NEUER ANTRAG
RECHTZEITIGKEIT
UNTERMIETE
VERHANDLUNG
Rechtsnormen:
§ 7 VRG
§ 10 VRG
§ 52 Abs. I VRG
§ 53 VRG
§ 59 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00246

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Gemeinde C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit dem 5. November 2018 erneut von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 16. September 2019 kürzte die Gemeinde C A den Grundbedarf für zwölf Monate, erstmals für den Unterstützungsmonat Oktober 2019 um 30 %. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 legte der Gemeinderat den monatlichen Unterstützungsbeitrag von A fest. Des Weiteren enthielt der Beschluss allgemeine Ausführungen zur Übernahme von Krankenversicherungsprämien (Disp.-Ziff. 2), Kostenbeteiligungen für Arztbehandlungen und Medikamente (Disp.-Ziff. 3), Zahnarztkosten (Disp.-Ziff. 4) und situationsbedingte Leistungen (Disp.-Ziff. 5). Ferner enthielt der Beschluss Hinweise zur Mitwirkungs- und Meldepflicht (Disp.-Ziff. 6) und zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen (Disp.-Ziff. 7).

II.  

Dagegen erhob A am 25. Januar 2020 Rekurs beim Bezirksrat Dietikon. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses und sämtlicher vorangegangener Sanktionen, sinngemäss also die Aufhebung der am 16. September 2019 angeordneten Leistungskürzung. Im Weiteren seien die gesamte Aktenlage gründlich zu prüfen und sämtliche im Nachhinein festgestellten Übertretungen der zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen. Die entstandenen Fehlbeträge seien rückwirkend auszuzahlen. Schliesslich beantragte er eine angemessene Entschädigung und Genugtuung sowie die Übernahme aller Kosten durch die zuständigen Behörden. Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 25. Februar 2020 auf den Rekurs nicht ein, soweit er sich auf den Beschluss des Gemeinderats C vom 16. September 2019 bezog (Disp.-Ziff. I i.V.m. E. 2.2) und wies ihn im Übrigen ohne Verfahrenskosten zu erheben ab.

III.  

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 1. April 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Dezember 2019. Es sei der korrekte Betrag der ihm sozialhilferechtlich zustehenden Unterstützungsleistung von Amtes wegen zu bestimmen. Die Gemeinde C sei anzuweisen, die ihm sozialhilferechtlich zustehenden Unterstützungsleistungen korrekt auszuzahlen und die seit 1. Januar 2020 zu wenig ausbezahlten Leistungen im Umfang von mindestens Fr. 7'905.75 nachzuzahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde C zurückzuweisen und die Gemeinde anzuweisen, bei der Festsetzung des Grundbetrags (GBL) für den Beschwerdeführer von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen und davon, dass er seinen Mitwirkungspflichten/Arbeitspflichten im Rahmen seiner Möglichkeiten stets vollumfänglich nachgekommen sei. In jedem Fall sei die gesetzliche Höchstdauer für Leistungskürzungen von 12 Monaten zu berücksichtigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäss § 59 VRG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Der Bezirksrat Dietikon verwies am 21. April 2021 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde C beantragte am 3. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig. Da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- nicht übersteigt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Eine Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Der angefochtene Beschluss datiert vom 25. Februar 2021 und wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2021 eröffnet. Damit endete die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Ostergerichtsferien am 19. April 2021. Damit wurde die Beschwerde vom 1. April 2021 (Poststempel vom 6. April 2021) rechtzeitig erhoben.

1.3  

1.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, womit dieser auch insoweit angefochten ist, als der Bezirksrat auf den Rekurs insoweit nicht eingetreten ist, als mit diesem die Aufhebung der dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2019 vorausgegangenen Sanktionen und damit sinngemäss des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2019 beantragt worden war. Zwar beantragt der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeanträgen vor Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids vom 16. September 2019 nicht ausdrücklich, allerdings zielt auch der Antrag auf Rückweisung (wobei die Gemeinde anzuweisen sei, bei der Festsetzung des Grundbetrags davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten/Arbeitspflichten im Rahmen seiner Möglichkeiten stets vollumfänglich nachgekommen sei) darauf ab, den Entscheid vom 16. September 2019 anzufechten. Im Verfahren vor dem Bezirksrat ergibt sich der Wille zur Anfechtung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2019 zum einen aus dem Rekursantrag auf Aufhebung sämtlicher vorangegangener Sanktionen, zum anderen aus dem Betreff der Rekursschrift und sodann auch aus der Begründung mit Bezug auf den Entscheid vom 16. September 2019. Somit muss davon ausgegangen werden, dass sowohl im Rekurs- als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die Aufhebung des Entscheids vom 16. September 2019 beantragt war bzw. ist.

1.3.2 Der Beschluss vom 16. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer persönlich und nicht seinem Vertreter zugestellt, obwohl der Beschluss selbst noch auf das Vertretungsverhältnis hinwies, sowie darauf, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Vertreters aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, selbst zu handeln. Damit wurde der Beschluss fehlerhaft zugestellt.

1.3.3 Die fehlende oder fehlerhafte Zustellung einer individuell zu eröffnenden Anordnung stellt einen Eröffnungsmangel dar. Sie darf für die Betroffenen keinen Nachteil bewirken. Insbesondere darf sie nicht dazu führen, dass die Ergreifung eines Rechtsmittels wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist vereitelt wird. Die fehlende oder fehlerhafte Zustellung löst deshalb so lange keine Rechtsmittelfrist aus, als die betroffene (gutgläubige) Partei keine Kenntnis von der Anordnung hat. Erhält sie davon Kenntnis, darf sie mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht beliebig lange zuwarten, sondern ist nach Treu und Glauben gehalten, sich bei der Behörde zu erkundigen und innert angemessener Frist zu reagieren. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Partei die Anordnung oder zumindest ihr wesentlicher Inhalt bekannt war oder bei der nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Hat der Verfügungsadressat nach den gesamten Umständen übermässig lange mit der Rechtsmitteleingabe zugewartet, so gilt die Frist als nicht mehr gewahrt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 108 f.).

1.3.4 Gemäss Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer vom 8. August 2019 bis 30. Oktober 2019 in stationärer Behandlung befunden, was unbestritten blieb und es darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht vom Entscheid Kenntnis erlangt hat. Allerdings ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, weshalb er anschliessend keine Kenntnis vom Entscheid erhalten haben soll. Vielmehr fragte der Beschwerdeführer beim Klientengespräch vom 21. November 2019 nach, ob die Sanktion aufgehoben werden könne. Demgemäss war dem Beschwerdeführer der Beschluss vom 16. September 2019 zu diesem Datum bereits bekannt und die erst am 25. Januar 2020 dagegen erfolgte Rekurserhebung ist verspätet. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf den Rekurs insofern nicht eingetreten. Aus dem gleichen Grund sind die Rügen auch vorliegend nicht mehr zu hören. Im Übrigen liegt in der fehlerhaften Zustellung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und hat der Beschwerdeführer vom Beschluss schliesslich auch Kenntnis erhalten.

1.4 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die Bezirksräte. Gibt die Aufsichtsbehörde einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge, steht dagegen lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz – hier den Regierungsrat – zur Verfügung (Kaspar Plüss, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Auf die aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen bzw. auf diesbezügliche Anträge nicht einzutreten.

1.5  

1.5.1 Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG). Als formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels muss aus dem Antrag ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der das Rechtsmittel ergreifenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Zumindest aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung muss klar werden, was die das Rechtsmittel ergreifende Partei will (VGr, 11. März 2019, VB.2019.00023, E. 1.3; 7. Mai 2015, VB.2014.00698, E. 5.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12 und § 54 N. 1; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 47). Änderungen oder Ergänzungen der Anträge sind lediglich innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich. Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinne eines Teilrückzugs auf ein "Minus" reduziert werden (Griffel, § 23 N. 16).

1.5.2 Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz zwar die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, stellte jedoch keinen Antrag, wie der Beschluss in Bezug auf die Wohnkosten neu zu fassen sei. Eine Veränderung der Wohnkosten bei der Berechnung seines Unterstützungsanspruchs war somit nicht beantragt. Höhere Wohnkosten machte er erst in seiner Replik geltend. Damit erweist sich dieser neue Antrag in der Replik jedoch als verspätet und auch vorliegend nicht mehr zulässig.

1.6 Der Beschwerdeführer beantragte eine öffentliche Verhandlung nach § 59 VRG. Dieser räumt den Verfahrensbeteiligten jedoch keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Das Verwaltungsgericht verzichtet in aller Regel darauf, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidgrundlage bieten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5). Auch vorliegend ergibt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten, weshalb auf eine öffentliche Verhandlung zu verzichten ist.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll gemäss § 15 Abs. 1 SHG das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt und wird anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.1 und B.2.3). Im Jahr 2020 betrug er bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 997.-, bei einem Zweipersonen-Haushalt Fr. 763.- und bei einem Dreipersonen-Haushalt Fr. 618.- pro Person und Monat (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.2).

2.3  

2.3.1 Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt. Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.3).

2.3.2 Als Zweck-Wohngemeinschaften werden demgegenüber Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (zum Beispiel Abfallentsorgung, Energieverbrauch, TV-Gebühren oder einzelne Positionen der Haushaltsführung). Der entsprechende Grundbedarf wird um 10 Prozent reduziert (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.4 bzw. Erläuterungen zu Kapitel C.3.2 in der Fassung vom 1.1.2021).

2.3.3 Der zuständigen Behörde ist es aus naheliegenden Gründen kaum möglich festzustellen, ob mehrere in einem gemeinsamen Haus oder in einer gemeinsamen Wohnung lebende Personen im konkreten Fall die Haushaltsfunktionen gemeinsam oder getrennt ausüben und finanzieren. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Behörde ist deshalb darauf angewiesen, die Verhältnisse aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. So ist in tatsächlicher Hinsicht zu vermuten, dass eine unterstützte Person, die mit nicht unterstützten berufstätigen Kindern, Eltern, einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt, mit diesen eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung bildet (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich 2020, Rz. 492; vgl. in Bezug auf die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung: VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2; VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.252, E. 2.3). Die entsprechende Tatsachenvermutung greift somit bei gemeinsamen Wohnungen von Personen mit engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen oder bei anderen besonderen Hinweisen. Keine solche Vermutung begründet ein Untermiet- oder Mietverhältnis für sich allein (vgl. VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568). Greift die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung, ist es Sache der Sozialhilfe empfangenden Person, gegebenenfalls eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolgerung zu wecken (zur Umstossung einer tatsächlichen Vermutung siehe Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 140).

2.3.4 Gemäss Mietvertrag vom 29. August 2012 hat der Beschwerdeführer ein Zimmer bei seiner Vermieterin gemietet und darf die Waschküche, den Wäschehängeplatz, den Trockenraum, den Garten sowie die Küche mitbenutzen. Sodann ergab sich im Klientengespräch vom 11. Oktober 2018, dass der Beschwerdeführer seiner Vermieterin vor allem während deren Schulterunfall pflegerisch geholfen sowie im Alltag unterstützt und sie gewaschen habe. Sein Ex-Ehepartner würde sich vor allem um den Umgebungsbereich kümmern und die Vermieterin um die Wohnung, soweit es ihr möglich sei. Sie könne von den beiden Herren profitieren. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren vor, er lebe bloss in einem Zweipersonenhaushalt als familienähnliche Wohngemeinschaft. Die Vermieterin bewohne den obersten Stock. Sie lebe ihren Alltag noch vollkommen selbstbestimmt alleine, mit geringem Kontakt zu ihren Mietern. Anschaffungen und Einkäufe, Essen, Waschen, Reinigen etc. tätige sie gesondert. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen zu überzeugen. Die gelegentlichen Hilfeleistungen der drei Hausbewohner untereinander nehmen noch kein solches Ausmass an, dass deswegen von einem gemeinsam geführten Haushalt ausgegangen werden kann. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen pflegerischen Hilfeleistungen im Zusammenhang mit dem Schulterunfall erscheint diese gegenseitige Unterstützung doch noch im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe. Der Beschwerdeführer und seine im selben Haus wohnende Vermieterin stehen in keinem familiären oder familienähnlichen Verhältnis. Dafür, dass die Haushaltsfunktionen wie Wohnen und Essen gemeinsam ausgeübt oder finanziert werden, liegen keine besonderen Hinweise vor und dies ist auch aufgrund der vorliegenden Personenkonstellation (ältere Vermieterin gegenüber zwei ehemaligen Lebenspartnern) nicht anzunehmen. Vielmehr ist zwischen den ehemaligen Partnern und der Vermieterin aufgrund ihrer Lebensumstände eine Zweck-Wohngemeinschaft zu vermuten. Demgemäss ist der Grundbedarf des Beschwerdeführers für einen Zweipersonenhaushalt massgebend und dieser um 10 % zu reduzieren, wobei zu beachten ist, dass für das Jahr 2020 die Grundbeträge angehoben wurden, was sämtlichen Parteien bislang entgangen ist. Die Erhöhung ist im Rahmen der Beschwerdeanträge zu berücksichtigen.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Grundbedarf des Beschwerdeführers anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

3.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

3.2.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr, 21. September 2017, VB.2017.00241, E. 4.3.2; 13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 2).

3.2.2 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Sodann erwies sich seine Beschwerde nicht als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die ihm auferlegten Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Indes ging es vorliegend lediglich um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit abzuweisen ist.

3.2.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 25. Februar 2020 sowie Dispositivziffer I des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2019 werden insoweit aufgehoben als darin der Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf Fr. 611.- festgesetzt wurde. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2019 einen Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Fr. 679.50 sowie ab Januar 2020 einen solchen von Fr. 686.70 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …