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Geschäftsnummer: VB.2021.00247  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.07.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffeneinziehung


Waffeneinziehung. [Widerruf der Verzichtserklärung auf Wiederaushändigung der beschlagnahmten Waffe.] Selbst wenn man von einer Covid-19-Erkrankung des Beschwerdeführers ausginge, ist damit nicht dargetan, dass er im Zeitpunkt der Verzichtserklärung in seiner Urteils- und damit auch in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (E. 3.3 f.). Für den Beschwerdegegner bestand selbst bei bloss summarischer Einschätzung hinreichender Anlass, ein Verfahren um Einziehung der Waffe des Beschwerdeführers einzuleiten; sein Vorgehen war auf den Erlass einer Verfügung betreffend die Einziehung der Waffe gerichtet, entweder mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers aufgrund der Verzichtserklärung oder andernfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen (E. 4.2). In der Verzichtserklärung des Beschwerdeführers ist die Anerkennung des Standpunktes des Beschwerdegegners zu sehen, wonach ein genügender Anfangsverdacht bestand, um die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 WG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als gegeben zu vermuten. Sie trägt ihrem Wesen nach Teile einer Rückzugserklärung (des Rekurses) – die im Ergebnis auf eine Anerkennung des angefochtenen Entscheids hinausläuft –, indem sie ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erklärt werden muss und grundsätzlich unwiderruflich ist, es sei denn, es habe ein Willensmangel bestanden. Soweit der Beschwerdeführer – seiner Verzichtserklärung widersprechend – in der Beschwerde nun jede Gefahr der Selbst- oder Drittgefährdung von sich weist, könnte dies somit nur berücksichtigt werden, wenn er sich in einem Grundlagenirrtum befunden hätte. Die Verzichtserklärung trägt aber auch Züge der eigentlichen Anerkennung, weshalb der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte, von weiteren Untersuchungshandlungen abzusehen, die Voraussetzungen für eine Einziehung ohne vertiefte Prüfung als gegeben zu erachten und als Folge zur Verwertung und Entschädigung zu schreiten, wie dies Art. 54 vorsieht (E. 4.4). Entgegen der Vorinstanz liegt keine Dereliktion der Waffe vor (E. 4.5). Die Vorinstanz verneinte einen Grundlagenirrtum des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine Verzichtserklärung zu Recht (E. 4.5 ff.). Abweisung.
 
Stichworte:
ANERKENNUNG
DERELIKTION
GRUNDLAGENIRRTUM
HANDLUNGSFÄHIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
URTEILSFÄHIGKEIT
VERKAUF
VERZICHTSERKLÄRUNG
WAFFENBESCHLAGNAHME
WAFFENEINZIEHUNG
WIDERRUF
WILLENSERKLÄRUNG
Rechtsnormen:
Art. 24 Abs. I Ziff. IV OR
Art. 8 Abs. II WG
Art. 8 Abs. II lit. c WG
Art. 26 Abs. I WG
Art. 31 Abs. I lit. b WG
Art. 31 Abs. III WG
Art. 54 Abs. I WAFFENV
Art. 54 Abs. III WAFFENV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00247

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 21. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Statthalteramt Horgen,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1963, erschien am 11. September 2020 in alkoholisiertem Zustand und in Begleitung seiner Nachbarin am Schalter der Polizeistation B und meldete den Verlust seiner Pistole Glock 19 (halbautomatische Pistole im Kaliber 9 x 19 mm). Gemeinsam und im Einvernehmen mit A suchten darauf zwei Polizeibeamte in dessen Wohnung nach der Waffe und fanden eine Pistolenaufbewahrungsbox, ein Magazin 15 Schuss, geladen mit 9 Schuss, ein Magazin 31 Schuss, geladen mit 27 Schuss, sowie 50 Patronen 9 mm und weiteres Material. Die nach Angaben A’s geladene Glock 19 fanden sie nicht, obwohl er sie abwechselnd zwischen Kleidern versteckt oder im Nachttisch aufbewahrt haben will. A rief in der Folge mehrmals und in alkoholisiertem Zustand die Polizeistation B an. Gegen ihn wurde rapportiert wegen unsachgemässer Aufbewahrung einer Pistole sowie von Munition und Waffenbestandteilen. Im Rahmen der Anzeige wegen Diebstahls der Glock 19 wurde A am 15. September 2020 in der Polizeistation B befragt.

B. Am 27. Oktober 2020 meldete sich A telefonisch beim Statthalteramt des Bezirks Horgen (fortan Statthalteramt) und gab an, dass er seine Waffe wiedergefunden habe, die zwischen der Matratze gelegen habe. In der Folge wurde er aufgefordert, seine Waffe in der Polizeistation B abzugeben, wo sie gleichentags mit Dasta-Holster, einem leeren Magazin und 12 Schuss 9 x 19 mm sichergestellt wurde. Aufgrund der bis anhin getätigten Abklärungen, des Verhaltens von A und seiner verwirrenden Aussagen wurde das Statthalteramt ersucht, die sichergestellte Waffe behördlich einzuziehen. Mit Strafbefehl vom 11. November 2020 bestrafte das Statthalteramt A wegen Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (unsachgemässe Aufbewahrung seiner Waffe und der Munition) mit einer Busse von Fr. 350.-. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

C. Das Statthalteramt eröffnete in der Folge ein Verfahren betreffend Beschlagnahme von Waffen gegen A und holte einen umfassenden Informationsbericht über ihn ein. Es fragte ihn mit Schreiben vom 9. November 2020 an, ob er an der Wiederaushändigung der Glock 19 interessiert sei oder darauf verzichte, unter Hinweis darauf, dass im Waffengesetz liegende Gründe dagegensprechen könnten, ihm die Waffe auszuhändigen, dies aber weiterer – durch eine Verzichtserklärung unnötig erscheinender – Abklärungen bedürfte. Am 12. November 2020 rief A die ao. Stellvertretende Statthalterin an und erklärte ihr, dass er auf die Rückgabe der Waffe verzichte. Sie wies ihn darauf hin, dass die Waffe nun einem Waffenhändler zum Kauf angeboten und ihm der Verkaufserlös gutgeschrieben werde. Mit Verfügung vom 16. November 2020 zog das Statthalteramt die durch die Kantonspolizei sichergestellte Waffe ein; sie werde nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einem Waffenhändler zum Kauf angeboten und der Erlös A gutgeschrieben. Gebühren und Auslagen wurden für diesen Entscheid auf die Staatskasse genommen.

II.  

Gegen die Verfügung des Statthalteramts vom 16. November 2020 erhob A mit Eingabe vom 26. November 2020 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und verlangte, dass ihm seine Glock 19 wieder ausgehändigt werde. Seinen Verzicht auf die Wiederaushändigung der Waffe bezeichnete er als "voreilig", und er beteuerte, dass die Waffe bei ihm gut aufgehoben sei und er inzwischen einen Waffentresor angeschafft habe. Das Statthalteramt liess sich zum Rekurs mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 vernehmen und die Abweisung des Rekurses beantragen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Verzichtserklärung A’s bestünden keine. Mit Beschluss vom 24. Februar 2021 wies der Regierungsrat den Rekurs A’s ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'706.-.

III.  

Gegen den Rekursentscheid vom 24. Februar 2021 erhob A mit Eingabe vom 2. April 2021 Beschwerde am Verwaltungsgericht, sinngemäss mit dem Antrag, die Glock 19 sei ihm herauszugeben. Mit Eingabe vom 10. April 2021 milderte er seine erste in emotionalem und in Teilen auch ungebührlich abgefasstem Ton gehaltene Eingabe etwas ab, verlangte aber wiederum die Herausgabe der Waffe. Eine weitere Eingabe erfolgte unterm 11. April 2021, in der sich A erneut über den Rekursentscheid empörte. Die Sicherheitsdirektion beantragte in Vertretung des Regierungsrats mit Eingabe vom 22. April 2021 die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid. Das Statthalteramt äusserte sich nicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.

2.  

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er sei im Zeitpunkt der Verzichtserklärung von einer Ansteckung mit Covid 19 und über 39° Fieber betroffen gewesen, habe inzwischen den Verzicht auf die Waffe widerrufen, und von ihm als Waffenbesitzer gehe keine Gefahr aus, weshalb er die Glock 19 zurückhaben möchte. Der Rekursentscheid sah – anders als die Verfügung des Statthalteramts, welche allein auf die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers abgestellt hatte – die Verzichtserklärung in Zusammenhang mit einer Dereliktion und schloss gestützt darauf einen möglichen Widerruf der Verzichtserklärung ebenso aus wie einen Grundlagenirrtum des Beschwerdeführers.

3.  

3.1 Die Dereliktion ist die Aufgabe des Besitzes mit der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten. Sie erfolgt etwa dadurch, dass die bewegliche Sache mit dem Willen, das Eigentum an ihr aufzugeben, liegengelassen, weggeworfen, zur Abfuhr bereitgestellt oder unter gewissen Umständen beim Auszug aus einer Wohnung darin zurückgelassen wird (Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. A., Bern 2007, § 26 Rz. 2020; Eva Bachofner, Die Mieterausweisung, 1. A., Zürich/St. Gallen 2018, Rz. 829). Vorausgesetzt ist als objektives Element die Aufgabe des Besitzes, subjektiv die Absicht, auf das Eigentum zu verzichten. Die Willensäusserung des Eigentümers, auf sein Eigentum zu verzichten, kann dabei ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten erfolgen. Wer jedoch zugunsten einer bestimmten Person oder Organisation auf das Eigentum an einer Sache verzichtet, derelinquiert nicht (Rey, Rz. 2021 ff.; Bachofner, Rz. 829; Bernhard Berger, Allgemeines Schuldrecht, 3. A., Bern 2018, Rz. 547; Ivo Schwander, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 5. A., Basel 2015, Art. 729 N. 2; BGE 115 IV 104 E. 1c/aa).

3.2 Die Dereliktion wird als einseitiges Rechtsgeschäft angesehen, womit die allgemeinen Regeln betreffend Rechtsgeschäfte zu beachten sind, etwa in Bezug auf die Handlungsfähigkeit, Vertretung oder in Bezug auf Willensmängel (Stefanie Hrubesch-Millauer/Barbara Graham-Siegenthaler/Roberto Vito, Sachenrecht, 5. A., Bern 2017, Rz. 05.185 f.; Eugen Bucher/Regina E. Müller-Aebi, Zivilgesetzbuch, Die natürlichen Personen Art. 11–19d ZGB, Kommentar Bern, 2. A. 2017, Art. 12 N. 44 f.).

3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Covid-19-Erkrankung bezieht, geht aus dem von ihm eingelegten Arztzeugnis vom 19. November 2020 nur hervor, dass der Arzt einen Covid-19-Abstrich erhalten habe und den Beschwerdeführer wegen Isolation für die Zeit vom 7. bis 16. November 2020 als arbeitsunfähig einstufte. Die Vorinstanz schloss daraus, dass der Beschwerdeführer nicht an Covid-19 erkrankt war. Sinngemäss bestreitet dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde, wenn auch nicht substanziiert. Indessen ist, selbst wenn man von einer Covid-19-Erkrankung des Beschwerdeführers ausginge, damit nicht dargetan, dass er zum damaligen Zeitpunkt in seiner Urteils- und damit auch in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Insbesondere macht er keinen in Art. 16 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) erwähnten Zustand geltend, der auf eine eingeschränkte oder gar fehlende Urteilsfähigkeit schliessen liesse, die das eigentliche Herzstück der Handlungsfähigkeit darstellt (dazu Roland Fankhauser in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg,.], Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018, Art. 16 N. 1, 6, 14 ff., 34).

3.4 In tatsächlicher Hinsicht ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Frist bis längstens 30. November 2020 angesetzt hatte, um sich zu einem allfälligen Verzicht auf seine Waffe zu äussern. Von sich aus rief der Beschwerdeführer bereits am 12. November 2020 – als er noch als arbeitsunfähig eingestuft war (vorn E. 3.3) – den Beschwerdegegner an und erklärte den Verzicht auf seine Waffe. Es bestand indessen keine Not für den Beschwerdeführer, bereits am 12. November 2020 zu reagieren, nachdem ihm die Frist dazu bis 30. November 2020 lief, und es ist keineswegs erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer aus einer eingeschränkten Urteilsfähigkeit heraus zu diesem frühen Zeitpunkt meldete. Vielmehr ist aus den erwähnten Umständen gerade zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt durchaus in der Lage war, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen seines Verhaltens einsehen und abwägen und gemäss dieser Einsicht nach freiem Willen handeln zu können (Fankhauser, Art. 16 N. 3). Wenn er sein Vorgehen nunmehr als "voreilig" bezeichnet, mag dies zutreffen, stellt indessen die bestehende Urteils- und Handlungsfähigkeit nicht ernsthaft infrage.

4.  

4.1 Soweit der Beschwerdeführer festhält, dass er weder selbst- noch fremdgefährdend sei und von ihm als Waffenhalter keine Gefahr ausgehe, ist dies zu relativieren. Vorab ist festzuhalten, dass er Waffe und Munition weder voneinander getrennt noch sorgfältig im Sinn von Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) aufbewahrte; dafür wurde er auch bestraft. Dass die Glock geladen war, rechtfertigte er damit, dass im Fall eines Angriffs keine Zeit mehr bestehe, um die Waffe zu laden, dass er bedroht worden sei, weshalb er ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis habe, und dass an seinem letzten Wohnort eingebrochen worden sei. In der Befragung bei der Polizei vom 15. September 2020 erwähnte der Beschwerdeführer, er habe die Glock 19 gekauft wegen des Mannes einer Jugendfreundin, der sich eine Waffe an den Kopf gehalten habe, was er (der Beschwerdeführer) als bedrohliche, gegen ihn gerichtete Botschaft empfunden habe. Die geladene Waffe habe er im Nachttisch, manchmal auch im Schrank gelagert. Wenn man die Wohnungstüre eintrete, sei man in 30 Sekunden in seiner Wohnung. Wenn die Balkontüre eingeschlagen würde, dauere es bloss 20 Sekunden. Deshalb habe er die Munition nicht getrennt von der Waffe gelagert. Man hätte aber noch eine Ladebewegung ausführen müssen. Dies weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer je nach Ereignis mindestens nicht ausschloss, seine Waffe einzusetzen, die er schussbereit in seiner Nähe aufbewahrte. Weiter war der Beschwerdeführer nicht nur alkoholisiert bei der Polizei erschienen, um die Verlustanzeige betreffend seine Waffe aufzugeben, sondern er hatte dort in der Folge wiederholt und alkoholisiert angerufen, was Zweifel daran aufkommen lässt, ob er jederzeit in der Lage gewesen wäre, einen möglichen Einsatz seiner Waffe zu überdenken. Dass es nie zu deren Einsatz kam und dass er versucht hatte, einem Vogel das Leben zu retten, ändert daran nichts.

4.2 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht. Art. 8 Abs. 2 WG verbietet einen Waffenerwerbsschein für Personen, die unter anderem zur Annahme Anlass geben, sich oder Dritte mit einer Waffe zu gefährden (lit. c). Unter Beachtung der Vorgeschichte (E. 4.1) bestand für den Beschwerdegegner selbst bei bloss summarischer Einschätzung jedenfalls hinreichender Anlass, ein Verfahren um Einziehung der Glock 19 des Beschwerdeführers einzuleiten (Art. 31 Abs. 3 WG). Im Schreiben vom 9. November 2010 wies er zudem auf Art. 8 Abs. 2 WG ausdrücklich hin, ebenso darauf, von weiteren Abklärungen in diesem Zusammenhang Abstand zu nehmen, sollte der Beschwerdeführer auf eine Rückgabe der Waffe verzichten. Das Vorgehen des Beschwerdegegners war damit jedenfalls auf den Erlass einer Verfügung betreffend die Einziehung der Glock 19 des Beschwerdeführers gerichtet, entweder mit dessen Einverständnis aufgrund der Verzichtserklärung oder andernfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen.

4.3 Wie dargelegt, erklärte der Beschwerdeführer telefonisch am 12. November 2020 vorbehaltlos und unmissverständlich den Verzicht auf die Herausgabe der Glock 19. Damit gab er nicht nur sein Einverständnis gegenüber dem Beschwerdegegner, die Waffe einzuziehen und einem Waffenhändler zum Verkauf zu übergeben, damit ihm der Verkaufserlös gutgeschrieben würde. Vielmehr ist in seiner Verzichtserklärung schlechthin die Anerkennung des Standpunktes des Beschwerdegegners zu sehen, wonach ein genügender Anfangsverdacht bestand, um die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 WG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als gegeben zu vermuten, weshalb er entsprechend seinen Widerstand gegen die Einziehung der Waffe aufgab.

Seine im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren abgegebene Verzichtserklärung trägt dabei ihrem Wesen nach Teile einer Rückzugserklärung (des Rekurses) – die im Ergebnis auf eine Anerkennung des angefochtenen Entscheids hinausläuft –, indem sie ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erklärt werden muss und grundsätzlich unwiderruflich ist, es sei denn, es habe ein Willensmangel bestanden (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 28 N. 21 f.). Soweit der Beschwerdeführer – seiner Verzichtserklärung widersprechend – in der Beschwerde nun jede Gefahr der Selbst- oder Drittgefährdung (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) von sich weist, könnte dies somit nur berücksichtigt werden, wenn er sich in einem Grundlagenirrtum befunden hätte (dazu hinten E. 4.5 ff.). Die Verzichtserklärung trägt aber auch Züge der eigentlichen Anerkennung, wonach eine Partei einseitig ihren Standpunkt im Verfahren aufgibt und den Rechtsstreit durch einseitiges Nachgeben beendet, als Unterart eines Vergleichs, wo sich die Parteien gegenseitige Zugeständnisse über den Streitgegenstand machen (Griffel, § 28 N. 27, 33). Als Konsequenz der Anerkennung seines Standpunktes durfte der Beschwerdegegner somit davon ausgehen, von weiteren Untersuchungshandlungen abzusehen, die Voraussetzungen für eine Einziehung ohne vertiefte Prüfung als gegeben zu erachten und als Folge zur Verwertung und Entschädigung zu schreiten, wie dies Art. 54 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) in Abs. 1 und 3 vorsieht.

4.4 Daraus wird auch ersichtlich, dass vorliegend keine Dereliktion vorliegt. Der Beschwerdeführer entledigte sich seiner Waffe nicht, indem er sie irgendwo liegenliess und sie damit – durch Dereliktion – herrenlos wurde (Rey, Rz. 2025; Berger, Rz. 547; Hrubesch-Millauer/Graham-Siegenthaler/Vito, Rz. 05.186; BGE 115 IV 104 E. 1a/b). Vielmehr anerkannte er zwar die Berechtigung des Beschwerdegegners, die Waffe einzuziehen, für ihn zu verkaufen und ihm den Erlös zukommen zu lassen, ohne jedoch auf das Eigentum an der Waffe zu verzichten, auch nicht zugunsten einer bestimmten Organisation oder Person. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend machen will, er habe die Verzichtserklärung (Anerkennungserklärung im erwähnten Sinn) widerrufen, so bleibt unabhängig von einer Dereliktion zu prüfen, ob er sich mit Bezug darauf auf einen Willensmangel berufen kann (vorn E. 4.3).

4.5 Die Vorinstanz verneinte einen Grundlagenirrtum des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine Verzichtserklärung. Die Verzichtserklärung als einseitige Willensäusserung hat klar und eindeutig zu erfolgen und ist nach den anerkannten Grundsätzen auszulegen. Demnach ist der tatsächliche Wille der erklärenden Person massgebend, sofern die Erklärung vom Adressaten übereinstimmend so verstanden wurde, wie sie gemeint war. Die erklärende Person hat danach ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie vom Adressaten nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte (BGr, 19. April 2021, 5A_685/2020, E. 3.2 für die Erklärung eines Miterben, auf die Teilnahme am weiteren Erbteilungsverfahren zu verzichten).

4.6 Nach Art. 23 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) ist die Erklärung für denjenigen unverbindlich, der sich bei ihrer Abgabe in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist dann ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage der Erklärung betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; BGr, 19. April 2021, 5A_685/2020, E. 3.3; BGr, 8. Juli 2020, 4A_106/2020, E. 3.1; BGE 136 III 528 E. 3.4.1). Vorausgesetzt wird damit nebst einem Irrtum als solchem, dass dieser einen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden subjektiv eine unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non) dafür war, einen Vertrag überhaupt oder jedenfalls mit dem betreffenden Inhalt abzuschliessen oder – in vorliegendem Zusammenhang – eine entsprechende einseitige Willenserklärung abzugeben. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs, als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen, wobei die Besonderheiten des konkreten Geschäfts und die Eigenschaften der am Vertrag beteiligten Parteien zu beachten sind (BGr, 15. September 2009, 4A_47/2009, E. 1.3.2).

4.7 Der Beschwerdeführer äusserte sich am 12. November 2020 aus eigenem Antrieb (vorn E. 3.4) gegenüber dem Beschwerdegegner klar und unmissverständlich dahingehend, dass er auf die Rückgabe der Waffe verzichte. In der Rekursantwort hatte der Beschwerdegegner geltend gemacht, das weitere Vorgehen (Verkauf der Waffe über einen Waffenhändler; Gutschrift des Verkaufserlöses) sei dem Beschwerdeführer aufgezeigt worden, und er habe sich darüber gefreut, was unbestritten blieb. Aus den vom Beschwerdegegner beigezogenen Akten geht sodann hervor, dass er eigentlich keine Pistole benötigte und er diese nur wegen der "Botschaft" des Mannes einer Jugendfreundin (vorn E. 4.1) angeschafft habe. Er habe die Waffe auch verkaufen wollen, nachdem diese Jugendfreundin dann wieder weggegangen sei. Zudem verzichtete er auf die bereits beschlagnahmten Magazine und die Munition. Diese Angaben vermochten jedenfalls keine Zweifel an der Klarheit und dem Bestand des erklärten Verzichts für den Beschwerdegegner zu begründen.

4.8 In den verschiedenen Beschwerdeeingaben vermag der Beschwerdeführer denn auch keinen Grundlagenirrtum darzutun. Im Wesentlichen beschränkt er sich darauf, die Einziehung der Waffe bzw. das erstinstanzliche Verfahren als vom Beschwerdegegner dumm und ungerechtfertigt, sinngemäss als unnötigen und dummen Aufwand zu bezeichnen. Ferner habe er sich einen Waffentresor angeschafft und würde keinen Unfug mit einer Pistole anrichten. Schliesslich sei der Umstand, dass die Pistole geladen und versteckt gewesen sei, nur ein Vergehen, und er habe nichts falsch gemacht. Ob und gegebenenfalls welcher Sachverhalt für ihn bei Abgabe seiner Verzichtserklärung subjektiv wesentlich gewesen wäre, der sich inzwischen nicht erfüllt hätte, oder worüber er sich bei Abgabe seiner Willenserklärung geirrt hätte, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor (vorn E. 4.4). Diese gehen vielmehr an der Sache vorbei und sind nicht geeignet, einen Grundlagenirrtum auch nur ansatzweise geltend zu machen.

4.9 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Soweit der Beschwerdeführer mit der Frage, wie er Einsprache machen sollte ohne Geld, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hätte stellen wollen, wäre dieses abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (§ 16 Abs. 1 VRG). Entschädigungen wurden dagegen nicht verlangt und sind entsprechend nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.  2'320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …