{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00247_2021-07-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221472&W10_KEY=13823161&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e43af7ae69476871342b36e36f8afc87"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.07.2021  VB.2021.00247"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.07.2021  VB.2021.00247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.07.2021  VB.2021.00247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffeneinziehung | Waffeneinziehung. [Widerruf der Verzichtserkl\u00e4rung auf Wiederaush\u00e4ndigung der beschlagnahmten Waffe.] Selbst wenn man von einer Covid-19-Erkrankung des Beschwerdef\u00fchrers ausginge, ist damit nicht dargetan, dass er im Zeitpunkt der Verzichtserkl\u00e4rung in seiner Urteils- und damit auch in seiner Handlungsf\u00e4higkeit eingeschr\u00e4nkt gewesen w\u00e4re (E. 3.3 f.). F\u00fcr den Beschwerdegegner bestand selbst bei bloss summarischer Einsch\u00e4tzung hinreichender Anlass, ein Verfahren um Einziehung der Waffe des Beschwerdef\u00fchrers einzuleiten; sein Vorgehen war auf den Erlass einer Verf\u00fcgung betreffend die Einziehung der Waffe gerichtet, entweder mit dem Einverst\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund der Verzichtserkl\u00e4rung oder andernfalls nach Vornahme weiterer Abkl\u00e4rungen (E. 4.2). In der Verzichtserkl\u00e4rung des Beschwerdef\u00fchrers ist die Anerkennung des Standpunktes des Beschwerdegegners zu sehen, wonach ein gen\u00fcgender Anfangsverdacht bestand, um die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 WG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als gegeben zu vermuten. Sie tr\u00e4gt ihrem Wesen nach Teile einer R\u00fcckzugserkl\u00e4rung (des Rekurses) \u2013 die im Ergebnis auf eine Anerkennung des angefochtenen Entscheids hinausl\u00e4uft \u2013, indem sie ausdr\u00fccklich, unmissverst\u00e4ndlich und vorbehaltlos erkl\u00e4rt werden muss und grunds\u00e4tzlich unwiderruflich ist, es sei denn, es habe ein Willensmangel bestanden. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 seiner Verzichtserkl\u00e4rung widersprechend \u2013 in der Beschwerde nun jede Gefahr der Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung von sich weist, k\u00f6nnte dies somit nur ber\u00fccksichtigt werden, wenn er sich in einem Grundlagenirrtum befunden h\u00e4tte. Die Verzichtserkl\u00e4rung tr\u00e4gt aber auch Z\u00fcge der eigentlichen Anerkennung, weshalb der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte, von weiteren Untersuchungshandlungen abzusehen, die Voraussetzungen f\u00fcr eine Einziehung ohne vertiefte Pr\u00fcfung als gegeben zu erachten und als Folge zur Verwertung und Entsch\u00e4digung zu schreiten, wie dies Art. 54 vorsieht(E. 4.4). Entgegen der Vorinstanz liegt keine Dereliktion der Waffe vor (E. 4.5). Die Vorinstanz verneinte einen Grundlagenirrtum des Beschwerdef\u00fchrers mit Bezug auf seine Verzichtserkl\u00e4rung zu Recht (E. 4.5 ff.).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:17:44", "Checksum": "12e3c672b8c44a2ebda92f60fcb42a2b"}