{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00248_2022-03-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222188&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "93443a316078b306d996b28faf3c3e85"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00248"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.03.2022  VB.2021.00248"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.03.2022  VB.2021.00248"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.03.2022  VB.2021.00248"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub | [Die Justizdirektion hiess einen gegen die Verweigerung von Vollzugs\u00f6ffnungen gerichteten Rekurs teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens betreffend die Gef\u00e4hrlichkeit des Gefangenen und zu neuem Entscheid an das Amt f\u00fcr Justizvollzug und Wiedereingliederung zur\u00fcck. Der Gefangene gelangte dagegen an das Verwaltungsgericht.] Weil das Amt f\u00fcr Justizvollzug und Wiedereingliederung dem R\u00fcckweisungsentscheid bereits Folge geleistet und erneut \u00fcber die umstrittenen Vollzugs\u00f6ffnungen entschieden hat, ist das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache gegenstandslos geworden (E. 1.3.1-3). Die vom Gefangenen ebenfalls beanstandete Regelung der Entsch\u00e4digungsfolgen sowie die Verweigerung unentgeltlicher Rechtsverbeist\u00e4ndung im Rekursverfahren fallen jedoch nicht dahin (E. 1.3.4). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war der R\u00fcckweisungsentscheid grunds\u00e4tzlich anfechtbar; die Nebenfolgenregelung sowie die Verweigerung unentgeltlicher Rechtsverbeist\u00e4ndung im Rekursverfahren sind deshalb materiell zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 1.4). Die Justizdirektion h\u00e4tte nicht ohne Weiterungen auf fehlende Mittellosigkeit des Gefangenen schliessen d\u00fcrfen, sondern diesem Gelegenheit zur Nachreichung entsprechender Belege geben m\u00fcssen (E. 2). Die Justizdirektion hat sich weder mit der vom Rechtsanwalt im Rekursverfahren eingereichten Zusammenstellung seiner Aufw\u00e4nde auseinandergesetzt noch anderweitig dargelegt, weshalb sie die Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung in der H\u00f6he von Fr. 1'000.- als angemessen erachtet. Ihre Ermessensaus\u00fcbung kann deshalb nicht nachvoll- bzw. einer Rechtskontrolle unterzogen werden (E. 3). Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. R\u00fcckweisung zu erg\u00e4nzender Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid \u00fcber das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung sowie \u00fcber die Festsetzung der Parteientsch\u00e4digung im Rekursverfahren. Gew\u00e4hrung unentgeltlicher Rechtspflege f\u00fcr dasBeschwerdeverfahren."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:32:33", "Checksum": "3f63cc656f09f1da5f36336843783959"}