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Geschäftsnummer: VB.2021.00254  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


[Umstritten ist, ob sich die Ehegatten vor Ablauf der Dreijahresfrist getrennt haben. Der Beschwerdeführer hat ein aussereheliches Kind gezeugt und beabsichtigt, die Kindsmutter zu heiraten.] Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner schweizerischen Ehefrau wurde geschieden. Er kann seinen derzeitigen Aufenthalt deshalb weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen (E. 2). Der Beschwerdeführer ist eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung eingegangen. Es ist davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat. Er kann aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen (E. 3). Es ist auch kein sogenannter nacheheliche Härtefall erkennbar (E. 4.1 ff.). Das Migrationsamt hat sein Ermessen auch nicht in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt, indem es dem Beschwerdeführer ausserhalb des Anspruchsbereichs keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00254

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1988, Staatsangehöriger von Nordmazedonien, reiste am 22. August 2016 in die Schweiz ein und heiratete am 26. August 2016 die Schweizerin C (geboren 1952). Im Rahmen des Familiennachzugs wurde A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge zwei Mal verlängert wurde. Aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Scheinehe beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich am 27. Juni 2018, in der ehelichen Wohnung einen Augenschein durchzuführen. Aus den im Juli 2018 getätigten polizeilichen Abklärungen ergaben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe. Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A letztmals am 19. Juni 2020 mit Gültigkeit bis am 25. August 2021.

2020 brachte die nordmazedonische Staatsangehörige D (geboren 1990) E zur Welt. Vater ist A. D lebt seit ihrer Kindheit in Italien und ist dort aufenthaltsberechtigt.

A und C leben eigenen Angaben zufolge seit dem 1. September 2020 getrennt. Am 12. November 2020 wurde die Ehe geschieden. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. März 2021.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. März 2021 ab, soweit er in Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Mai 2021.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. April 2021 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 18. März 2021 und den Verzicht auf seine Wegweisung. Eventualiter sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen oder eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2021 merkte der Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, und erhob einen Kostenvorschuss, da A dem Obergericht noch Kosten von Fr. 1'200.- schulde. A leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme.

2.  

2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2 Der Beschwerdeführer reiste am 22. August 2016 in die Schweiz ein und heiratete am 26. August 2016 seine Schweizer Ehefrau. Die Ehegatten leben eigenen Angaben zufolge seit September 2020 getrennt. Am 12. November 2020 wurde die Ehe geschieden. Der Beschwerdeführer kann seinen derzeitigen Aufenthalt deshalb weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen.

3.  

3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die neu auf Gesetzesstufe verankerten Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen). Dies schliesst aber nicht aus, dass trotz des Zusammenwohnens bereits früher keine gelebte Ehegemeinschaft mehr bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten und die Chronologie der Ereignisse zu würdigen und können weitere Umstände eine Trennung indizieren. Als gewichtiges Indiz für das Fehlen eines ernsthaften Ehewillens ist das Führen einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner zu werten, wobei die Qualität der gelebten Parallelbeziehung entscheidend ist. Ein einzelner Seitensprung stellt den Fortbestand einer Ehegemeinschaft für sich betrachtet noch nicht infrage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00207, E. 2.4; vgl. BGE 142 II 265 [= Pra 106/2017 Nr. 10] E. 3.2 in fine).

Vergleichbar mit dem Nachweis einer Scheinehe obliegt auch der Beweis dafür, dass der Wille zur Führung einer Ehegemeinschaft bei einem oder beiden Eheleuten fehlt bzw. fehlte, grundsätzlich den Migrationsbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wird somit von demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der Dreijahresfrist behauptet, erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind, diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest glaubhaft zu machen (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 – 27. November 2012, 2C_1145/2011, E. 5.2).

3.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner schweizerischen (Ex-)Ehefrau weniger als drei Jahre gedauert hat. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mit der Eheschliessung am 26. August 2016 begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe die eheliche Wohnung am 1. September 2020 verlassen. Auch wenn die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft damit mehr als drei Jahre betragen habe, würden gewichtige Indizien dafür vorliegen, dass der Ehewille des Beschwerdeführers lange vor dem 1. September 2020 erloschen sei. Es seien zwar anlässlich der in der ehelichen Wohnung durchgeführten Kontrolle keine Hinweise dafür gefunden worden, dass der Beschwerdeführer und seine (Ex-)Ehefrau nicht zusammenwohnen würden. Gleichwohl habe die Ehe von Beginn an den Eindruck einer Scheinehe erweckt. So bestehe zwischen den Ehegatten ein erheblicher Altersunterschied von fast 36 Jahren. Der Beschwerdeführer habe zudem bereits Verbindungen in die Schweiz und ein Interesse an der Erlangung des hiesigen Aufenthaltsrechts gehabt. Sodann habe die (Ex-)Ehefrau die Verwandten des Beschwerdeführers in Mazedonien nie kennengelernt. Auch dem Beschwerdeführer seien die Verwandten und Freunde seiner (Ex-)Ehefrau nie vorgestellt worden. Die (Ex-)Ehefrau habe ihren Geburtstag jeweils mit ihrem (Ex-)Ehemann und nicht mit dem Beschwerdeführer gefeiert. Der Verdacht auf das Vorliegen einer Scheinehe habe sich aber insbesondere durch die aussereheliche Beziehung des Beschwerdeführers erhärtet. Dieser sei 2020 Vater von E geworden, der nordmazedonischer Staatsbürger sei und mit seiner Mutter D in Italien lebe. Er habe die Kindsmutter Anfang 2019 kennengelernt und kurz darauf habe sich eine intime Beziehung entwickelt. Seine (Ex-)Ehefrau sei seinen Angaben zufolge damit einverstanden gewesen, dass er ein aussereheliches Kind gezeugt habe, solange er sie nicht verlasse. Da der Beschwerdeführer mit der Kindsmutter eine Fernbeziehung pflege, er mit ihr zukünftig in der Schweiz zusammenleben und sie heiraten möchte, sei jedoch davon auszugehen, dass er mir ihr spätestens nach der Zeugung des gemeinsamen Sohnes im März/April 2019 eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung eingegangen sei. Damit würden starke Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ehewille des Beschwerdeführers im Frühling 2019 und daher vor Erreichen der Dreijahresfrist erloschen sei bzw. dass sich seine aussereheliche Beziehung mit der Kindsmutter derart verfestigt habe, dass die Berufung auf (nach)eheliches Aufenthaltsrecht rechtsmissbräuchlich erscheine.

3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass zahlreiche Indizien vorliegen, die auf eine Scheinehe hindeuten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ob es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (Ex-)Ehefrau tatsächlich um eine Scheinehe gehandelt hat, kann aber letztlich offenbleiben, da aufgrund der Gesamtumstände mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Ehewille des Beschwerdeführers vor Ablauf der Dreijahresfrist erloschen ist. Der Beschwerdeführer führt seit spätestens Anfang 2019 eine Fernbeziehung mit einer in Italien lebenden, fast gleichaltrigen Landsfrau und beabsichtigt, diese zu heiraten. Aus dieser Beziehung ist ein Kind entstanden, welches 2020 zur Welt gekommen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die beiden eine Liebesbeziehung führen und der Beschwerdeführer damit eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung eingegangen ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass erst im vierten Jahr des Zusammenlebens gewisse Konflikte zwischen ihm und seiner (Ex-)Ehefrau entstanden seien, welche schliesslich zur Trennung im September 2020 geführt hätten. Er führt diesbezüglich aus, die Konflikte seien im Zusammenhang mit seinem starken Kinderwunsch gestanden. Gemeinsam sei auch über eine Adoption diskutiert worden, für seine (Ex-)Ehefrau sei dies aber nicht akzeptabel gewesen. Sie habe die Idee vertreten, er könne ja eine aussereheliche Beziehung pflegen und dabei auch ein Kind zeugen. Wie bereits festgehalten hat der Beschwerdeführer indes bereits Anfang 2019 eine intime aussereheliche Beziehung mit seiner zukünftigen Ehefrau begonnen. Diese ist kurz darauf schwanger geworden. Er hat seine (Ex-)Ehefrau eigenen Angaben zufolge bereits im Sommer 2019 darüber informiert. Im Sommer 2020, als die (Ex-)Ehegatten angeblich erstmals eheliche Probleme wegen des starken Kinderwunsches des Beschwerdeführers gehabt haben sollen, war der Beschwerdeführer somit bereits Vater eines ausserehelichen Kindes und die (Ex-)Ehefrau wusste darüber auch Bescheid. Sodann haben die (Ex-)Ehegatten bereits am 25. August 2020 gemeinsam eine Scheidungskonvention unterzeichnet, weshalb es nicht zutreffen kann, dass sie sich erst im September 2020 getrennt haben. Die Angaben des Beschwerdeführers über die Gründe und den Zeitpunkt der ehelichen Probleme bzw. der Trennung sind deshalb nicht glaubhaft. Weiter ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht nachgewiesen, dass er mit seiner (Ex-)Ehefrau während rund vier Jahren ein ganz normales Eheleben geführt hat. Die hierzu als Belege eingereichten Fotos gemeinsamer Ferien, Ausflüge und Nachtessen vermögen solches jedenfalls nicht zu belegen. Das jüngste dieser Fotos, welches die (Ex-)Ehegatten bei einem Essen in einem Restaurant mit einer weiteren männlichen Person zeigt, soll gemäss dem Beschwerdeführer im Frühling 2019 bei einem gemeinsamen Abendessen entstanden sein. Die (Ex-)Ehefrau hat demgegenüber angegeben, dass dieses Foto am Tag der Hochzeit am 26. August 2016 gemacht worden sei. Die (Ex-)Ehegatten haben damit widersprüchliche Angaben bezüglich dieses Fotos gemacht, wobei die Angaben der (Ex-)Ehefrau glaubhafter erscheinen, zumal davon auszugehen ist, dass das Hochzeitsessen in Erinnerung geblieben ist. Es kann aber letztlich offenbleiben, wann und zu welchem Anlass dieses Essen stattgefunden hat, denn selbst wenn den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt würde, vermag dieses Foto nicht zu beweisen, dass die (Ex-)Ehegatten eine zumindest bis am 26. August 2019 echte und gelebte eheliche Beziehung geführt haben. Weitere Beweise oder substanziierte Angaben, welche eine über den Frühling 2019 hinausgehende Beziehung belegen würden, liegen keine vor. Vielmehr erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zur Beziehung und Trennung nach dem Gesagten als unglaubhaft und widersprüchlich. Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass die eheliche Gemeinschaft zumindest drei Jahre gedauert hat.

Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen. Auf seine Ausführungen bezüglich seiner Integrationsleistungen ist deshalb nicht weiter einzugehen.

4.  

4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).

4.2 Dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Nordmazedonien stark gefährdet wäre, ist nicht erkennbar und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Der heute 33-jährige Beschwerdeführer lebt erst seit gut fünf Jahren in der Schweiz. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlands zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass ihm die Reintegration in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass seine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgeht. Wie bereits dargelegt, ist eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG kumulativ zu einem mindestens dreijährigen ehelichen Zusammenleben gefordert, weshalb die Erfüllung der Integrationskriterien und ein tadelloses Verhalten nicht ausreichen, einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG zu begründen.

4.3 Aufgrund der kinderlos gebliebenen, gescheiterten Ehe, des Integrationsstands des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

4.4 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Schliesslich besteht entgegen dem Beschwerdeführer bei der Beendigung des Aufenthalts nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auch kein Raum für eine Verwarnung.

4.5 Sodann erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und kann auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid verzichtet werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …