|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
|
|

|
VB.2021.00254
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1988, Staatsangehöriger von Nordmazedonien,
reiste am 22. August 2016 in die Schweiz ein und heiratete am
26. August 2016 die Schweizerin C (geboren 1952). Im Rahmen des
Familiennachzugs wurde A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der
Folge zwei Mal verlängert wurde. Aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer
Scheinehe beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich am
27. Juni 2018, in der ehelichen Wohnung einen Augenschein durchzuführen.
Aus den im Juli 2018 getätigten polizeilichen Abklärungen ergaben sich keine
Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe. Das Migrationsamt verlängerte die
Aufenthaltsbewilligung von A letztmals am 19. Juni 2020 mit Gültigkeit bis
am 25. August 2021.
2020 brachte die nordmazedonische Staatsangehörige D
(geboren 1990) E zur Welt. Vater ist A. D lebt seit ihrer Kindheit in Italien
und ist dort aufenthaltsberechtigt.
A und C leben eigenen Angaben zufolge seit dem
1. September 2020 getrennt. Am 12. November 2020 wurde die Ehe
geschieden. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist
zum Verlassen der Schweiz bis am 31. März 2021.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. März
2021 ab, soweit er in Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht
gegenstandslos geworden war, und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 31. Mai 2021.
III.
Mit Beschwerde vom 13. April
2021 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids
der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 18. März 2021 und den
Verzicht auf seine Wegweisung. Eventualiter sei im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen oder eine Verwarnung
auszusprechen. Subeventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zur weiteren
Abklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2021 merkte der
Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, und erhob einen
Kostenvorschuss, da A dem Obergericht noch Kosten von Fr. 1'200.- schulde.
A leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Mit dem
vorliegenden Entscheid erübrigt sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme.
2.
2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer
Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Bei intakter
und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch
auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene
Recht auf Familienleben stützen.
2.2 Der Beschwerdeführer reiste am 22. August
2016 in die Schweiz ein und heiratete am 26. August 2016 seine Schweizer Ehefrau. Die Ehegatten leben eigenen
Angaben zufolge seit September 2020 getrennt. Am 12. November 2020 wurde
die Ehe geschieden. Der Beschwerdeführer kann seinen derzeitigen Aufenthalt
deshalb weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions-
und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen.
3.
3.1 Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ die neu auf Gesetzesstufe verankerten Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).
Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II
345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist
im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen).
Dies schliesst aber nicht aus, dass trotz des Zusammenwohnens bereits früher
keine gelebte Ehegemeinschaft mehr bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf
deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch
schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei
für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr,
8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345
E. 3.1.2). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des
Ehewillens dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten
und die Chronologie der Ereignisse zu würdigen und können weitere Umstände eine
Trennung indizieren. Als gewichtiges Indiz für das Fehlen eines ernsthaften
Ehewillens ist das Führen einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner zu
werten, wobei die Qualität der gelebten Parallelbeziehung entscheidend ist. Ein
einzelner Seitensprung stellt den Fortbestand einer Ehegemeinschaft für sich
betrachtet noch nicht infrage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten
Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des
ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGr, 9. Dezember
2019, 2C_718/2019, E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2019,
VB.2019.00207, E. 2.4; vgl. BGE 142 II 265 [= Pra 106/2017
Nr. 10] E. 3.2 in fine).
Vergleichbar mit dem Nachweis
einer Scheinehe obliegt auch der Beweis dafür, dass der Wille zur
Führung einer Ehegemeinschaft bei einem oder beiden Eheleuten fehlt bzw.
fehlte, grundsätzlich den Migrationsbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach
die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird jedoch
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese
kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als
die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG wird somit von demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der
Dreijahresfrist behauptet, erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche
dazu geeignet sind, diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest glaubhaft
zu machen (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die
Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,
E. 4.2.1 – 27. November 2012, 2C_1145/2011, E. 5.2).
3.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Ehe
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner schweizerischen (Ex-)Ehefrau weniger
als drei Jahre gedauert hat. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Frist von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mit der Eheschliessung am 26. August 2016
begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe die eheliche Wohnung am 1. September
2020 verlassen. Auch wenn die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft damit mehr als drei Jahre betragen habe, würden gewichtige
Indizien dafür vorliegen, dass der Ehewille des Beschwerdeführers lange vor dem
1. September 2020 erloschen sei. Es seien zwar anlässlich der in der
ehelichen Wohnung durchgeführten Kontrolle keine Hinweise dafür gefunden
worden, dass der Beschwerdeführer und seine (Ex-)Ehefrau nicht zusammenwohnen
würden. Gleichwohl habe die Ehe von Beginn an den Eindruck einer Scheinehe
erweckt. So bestehe zwischen den Ehegatten ein erheblicher Altersunterschied
von fast 36 Jahren. Der Beschwerdeführer habe zudem bereits Verbindungen
in die Schweiz und ein Interesse an der Erlangung des hiesigen
Aufenthaltsrechts gehabt. Sodann habe die (Ex-)Ehefrau die Verwandten des
Beschwerdeführers in Mazedonien nie kennengelernt. Auch dem Beschwerdeführer
seien die Verwandten und Freunde seiner (Ex-)Ehefrau nie vorgestellt worden.
Die (Ex-)Ehefrau habe ihren Geburtstag jeweils mit ihrem (Ex-)Ehemann und nicht
mit dem Beschwerdeführer gefeiert. Der Verdacht auf das Vorliegen einer
Scheinehe habe sich aber insbesondere durch die aussereheliche Beziehung des
Beschwerdeführers erhärtet. Dieser sei 2020 Vater von E geworden, der
nordmazedonischer Staatsbürger sei und mit seiner Mutter D in Italien lebe. Er
habe die Kindsmutter Anfang 2019 kennengelernt und kurz darauf habe sich eine
intime Beziehung entwickelt. Seine (Ex-)Ehefrau sei seinen Angaben zufolge
damit einverstanden gewesen, dass er ein aussereheliches Kind gezeugt habe,
solange er sie nicht verlasse. Da der
Beschwerdeführer mit der Kindsmutter eine Fernbeziehung pflege, er mit ihr
zukünftig in der Schweiz zusammenleben und sie heiraten möchte, sei jedoch
davon auszugehen, dass er mir ihr spätestens nach der Zeugung des gemeinsamen
Sohnes im März/April 2019 eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende
Parallelbeziehung eingegangen sei. Damit würden starke Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Ehewille des Beschwerdeführers im Frühling 2019 und daher
vor Erreichen der Dreijahresfrist erloschen sei bzw. dass sich seine
aussereheliche Beziehung mit der Kindsmutter derart verfestigt habe, dass die
Berufung auf (nach)eheliches Aufenthaltsrecht rechtsmissbräuchlich erscheine.
3.3 Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem
anderen Licht erscheinen zu lassen. So ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass zahlreiche Indizien vorliegen, die auf eine Scheinehe hindeuten. Es kann
diesbezüglich auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Ob es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
(Ex-)Ehefrau tatsächlich um eine Scheinehe gehandelt hat, kann aber letztlich
offenbleiben, da aufgrund der Gesamtumstände mit der Vorinstanz davon
auszugehen ist, dass der Ehewille des Beschwerdeführers vor Ablauf der
Dreijahresfrist erloschen ist. Der Beschwerdeführer führt seit spätestens
Anfang 2019 eine Fernbeziehung mit einer in Italien lebenden, fast gleichaltrigen
Landsfrau und beabsichtigt, diese zu heiraten. Aus dieser Beziehung ist ein
Kind entstanden, welches 2020 zur Welt gekommen ist. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die beiden eine Liebesbeziehung führen und der
Beschwerdeführer damit eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende
Parallelbeziehung eingegangen ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass erst im vierten Jahr
des Zusammenlebens gewisse Konflikte zwischen ihm und seiner (Ex-)Ehefrau
entstanden seien, welche schliesslich zur Trennung im September 2020 geführt
hätten. Er führt diesbezüglich aus, die Konflikte seien im Zusammenhang mit
seinem starken Kinderwunsch gestanden. Gemeinsam sei auch über eine Adoption
diskutiert worden, für seine (Ex-)Ehefrau sei dies aber nicht akzeptabel gewesen.
Sie habe die Idee vertreten, er könne ja eine aussereheliche Beziehung pflegen
und dabei auch ein Kind zeugen. Wie bereits festgehalten hat der
Beschwerdeführer indes bereits Anfang 2019 eine intime aussereheliche Beziehung
mit seiner zukünftigen Ehefrau begonnen. Diese ist kurz darauf schwanger
geworden. Er hat seine (Ex-)Ehefrau eigenen Angaben zufolge bereits im Sommer
2019 darüber informiert. Im Sommer 2020, als die (Ex-)Ehegatten
angeblich erstmals eheliche Probleme wegen des starken Kinderwunsches des
Beschwerdeführers gehabt haben sollen, war der Beschwerdeführer somit bereits
Vater eines ausserehelichen Kindes und die (Ex-)Ehefrau wusste darüber auch
Bescheid. Sodann haben die (Ex-)Ehegatten bereits am 25. August 2020
gemeinsam eine Scheidungskonvention unterzeichnet, weshalb es nicht zutreffen
kann, dass sie sich erst im September 2020 getrennt haben. Die Angaben des Beschwerdeführers
über die Gründe und den Zeitpunkt der ehelichen Probleme bzw. der Trennung sind
deshalb nicht glaubhaft. Weiter ist entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers auch nicht nachgewiesen, dass er mit seiner
(Ex-)Ehefrau während rund vier Jahren ein ganz normales Eheleben geführt hat.
Die hierzu als Belege eingereichten Fotos gemeinsamer Ferien, Ausflüge und
Nachtessen vermögen solches jedenfalls nicht zu belegen. Das jüngste dieser
Fotos, welches die (Ex-)Ehegatten bei einem Essen in einem Restaurant mit einer
weiteren männlichen Person zeigt, soll gemäss dem Beschwerdeführer im Frühling
2019 bei einem gemeinsamen Abendessen entstanden sein. Die (Ex-)Ehefrau hat
demgegenüber angegeben, dass dieses Foto am Tag der Hochzeit am 26. August
2016 gemacht worden sei. Die (Ex-)Ehegatten haben damit widersprüchliche
Angaben bezüglich dieses Fotos gemacht, wobei die Angaben der (Ex-)Ehefrau
glaubhafter erscheinen, zumal davon auszugehen ist, dass das Hochzeitsessen in
Erinnerung geblieben ist. Es kann aber letztlich offenbleiben, wann und zu
welchem Anlass dieses Essen stattgefunden hat, denn selbst wenn den Angaben des
Beschwerdeführers gefolgt würde, vermag dieses Foto nicht zu beweisen, dass die
(Ex-)Ehegatten eine zumindest bis am 26. August 2019 echte und gelebte
eheliche Beziehung geführt haben. Weitere Beweise oder substanziierte Angaben,
welche eine über den Frühling 2019 hinausgehende Beziehung belegen würden,
liegen keine vor. Vielmehr erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zur
Beziehung und Trennung nach dem Gesagten als unglaubhaft und widersprüchlich. Es
ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, glaubhaft
darzulegen, dass die eheliche Gemeinschaft zumindest drei Jahre gedauert hat.
Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen. Auf
seine Ausführungen bezüglich seiner Integrationsleistungen ist deshalb nicht
weiter einzugehen.
4.
4.1 Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die
Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch
ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte
nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene
ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche
Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE
137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349,
E. 2.3.1).
4.2 Dass die
soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Nordmazedonien stark gefährdet
wäre, ist nicht erkennbar und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Der heute 33-jährige Beschwerdeführer lebt
erst seit gut fünf Jahren in der Schweiz. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten
seines Heimatlands zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Demgegenüber ist
er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass ihm die Reintegration in
seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo er den überwiegenden Teil
seines Lebens verbracht hat. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass seine
sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche
Integrationserwartungen hinausgeht. Wie bereits dargelegt, ist eine
erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG kumulativ zu einem
mindestens dreijährigen ehelichen Zusammenleben gefordert, weshalb die
Erfüllung der Integrationskriterien und ein tadelloses Verhalten nicht
ausreichen, einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2
AIG zu begründen.
4.3 Aufgrund
der kinderlos gebliebenen, gescheiterten Ehe, des Integrationsstands des
Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der
Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und
Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli
2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).
4.4 Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die
Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer
ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde,
in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn
besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem
Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es
finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein
Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei
insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Schliesslich besteht entgegen
dem Beschwerdeführer bei der Beendigung des Aufenthalts nach Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft auch kein Raum für eine Verwarnung.
4.5 Sodann erscheinen weitere
Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und kann auf eine Rückweisung an die
Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid
verzichtet werden.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des
Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben
(vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; vgl.
Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …