{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00254_2021-11-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221799&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4defbec693d14fbacc5f6fec5f787324"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.11.2021  VB.2021.00254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.11.2021  VB.2021.00254"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.11.2021  VB.2021.00254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Umstritten ist, ob sich die Ehegatten vor Ablauf der Dreijahresfrist getrennt haben. Der Beschwerdef\u00fchrer hat ein aussereheliches Kind gezeugt und beabsichtigt, die Kindsmutter zu heiraten.] Die Ehe des Beschwerdef\u00fchrers mit seiner schweizerischen Ehefrau wurde geschieden. Er kann seinen derzeitigen Aufenthalt deshalb weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzte Recht auf Familienleben st\u00fctzen (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer ist eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung eingegangen. Es ist davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat. Er kann aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen (E. 3). Es ist auch kein sogenannter nacheheliche H\u00e4rtefall erkennbar (E. 4.1 ff.). Das Migrationsamt hat sein Ermessen auch nicht in qualifizierter Form unrichtig ausge\u00fcbt, indem es dem Beschwerdef\u00fchrer ausserhalb des Anspruchsbereichs keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:27:23", "Checksum": "3e9692ad5c629b5a32ac6048bda5d444"}