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VB.2021.00255
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
1. A, 2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug, hat sich ergeben: I. A. B ist ein 1976 geborener iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18. Dezember 2009 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde im April 2010 vom Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) abgelehnt. Am 11. Juli 2011 erlitt B einen Arbeitsunfall, wobei er sich eine Fraktur der Brustwirbelsäule zuzog. Seither besteht bei ihm eine "Paraplegie sub Th10". Aufgrund dieses Umstands zog das BFM den Asylentscheid in Wiedererwägung und nahm B am 29. Februar 2012 vorläufig auf. Seit dem 1. Juli 2020 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. B. Die iranische Staatsangehörige A, geboren 1938, ist die Mutter B's. Sie hielt sich zwischen Dezember 2014 und November 2019 insgesamt elf Mal besuchshalber bei ihrem Sohn in der Schweiz auf. Letztmals reiste sie am 13. Februar 2020 in die Schweiz ein. Ihr Visum wurde aufgrund der Corona-Pandemie am 29. Juni 2020 bis am 26. September 2020 verlängert. Am 1. September 2020 liessen A und B beim Migrationsamt "um Regelung des Aufenthalts von Frau A" ersuchen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. März 2021 ab. III. Mit Beschwerde vom 14. April 2021 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem sei das Migrationsamt zu verpflichten, ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Im Weiteren liessen sie "[i]m Sinne einer vorsorglichen Massnahme" beantragen, es sei A der Aufenthalt bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu gestatten. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2021 wurde angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. April 2021 auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es liege eine durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Beziehung zwischen ihnen vor, da der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner Paraplegie körperlich stark beeinträchtigt sei und die Beschwerdeführerin sich um ihm kümmere. 2.2.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f., 115 Ib 1 E. 2; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1). Grundsätzlich setzt dies allerdings voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 5.3; vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1). Im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen Kindern ist dieses Erfordernis in dem Sinn zu relativieren, dass die Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 – 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 2 [pflegebedürftige, anwesenheitsberechtigte Mutter] – 2C_942/2010 vom 27. April 2011, E. 1.3 und 2 [pflegebedürftige, anwesenheitsberechtigte, volljährige Tochter]; vgl. BGr, 10. Dezember 2013, 2C_719/2013, E. 2.4). Vorausgesetzt ist schliesslich eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- bzw. krankheitsbedingte (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1 Abs. 1; vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1); das heisst, es ist erforderlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von dem oder der betreffenden Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3 – 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1 [je mit Hinweisen]). 2.2.2 Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt ein bestehendes, familiäres Zusammenleben voraus. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; vgl. BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1 Abs. 2 – 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 2.2 Abs. 2). 2.3 Der Beschwerdeführer erlitt im Juli 2011 einen Arbeitsunfall, wobei er sich eine "Berstungsfraktur von zwei Brustwirbeln" zuzog; seither ist er als Paraplegiker "in allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen". Ein Betreuungs- bzw. Pflegebedürfnis des Beschwerdeführers ist mithin ausgewiesen. Hingegen ist nicht dargetan, dass diese Hilfsbedürftigkeit personenspezifisch ausgerichtet und die notwendige Pflege und Betreuung unabdingbar von der Beschwerdeführerin erbracht werden muss. Vor der (letztmaligen) Einreise der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 wurden sämtliche Pflege- und Betreuungsaufgaben während rund 8,5 Jahren von der Spitex wahrgenommen. Ohnehin erscheint aufgrund des Alters der heute 83-jährigen Beschwerdeführerin fraglich, ob sie tatsächlich in der Lage ist, alle notwendigen Betreuungs- und Pflegeaufgaben – insbesondere diejenigen, welche einen erhöhten physischen Einsatz verlangen – wahrzunehmen imstande ist. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden bereits vor der letztmaligen Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Februar 2020 bestanden haben soll. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche seit ihrer Einreise bei ihrem Sohn wohnt, diesem im Alltag beisteht und ihn pflegt. Dass sie den Beschwerdeführer bereits davor unterstützt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Vielmehr beschränkten sich die Kontakte zwischen den Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf die Besuche der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn. Es fehlt demnach auch an einem vorbestehenden Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten Rechtsprechung. An diesem Ergebnis ändert auch die depressive Episode, die der Beschwerdeführer "während der Coronazeit" entwickelt hat, nichts. Denn darin ist keine körperliche oder geistige Behinderung bzw. keine schwerwiegende Krankheit zu erblicken, welche ein im Rahmen von Art. 8 EMRK relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermag. Überdies erfordern diese psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht unabdingbar die Pflege und Betreuung durch die Beschwerdeführerin. 2.4 Nach dem Gesagten kommt der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Aufenthaltsanspruch zu. 3. 3.1 Da die Beschwerdeführerin demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2). 3.2.2 Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführerin ist 83 Jahre alt und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres Alters weder in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE). 3.2.3 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3). Die Beschwerdeführerin hielt sich zwar seit 2014 regelmässig in der Schweiz auf, wobei sie gemäss eigenen Angaben jeweils die maximale Aufenthaltsdauer ihrer Visa ausgenützt habe. Der Zweck dieser Aufenthalte war jedoch stets darauf beschränkt, ihren einzigen, hier lebenden Verwandten zu besuchen. Eigene Beziehungen zur Schweiz sind dagegen nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass sie direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung geknüpft hätte. Im Weiteren liegt zwar ein Sprachzertifikat vom 30. September 2020 bei den Akten, welches der Beschwerdeführerin in der deutschen Sprache mündlich das Niveau A 1.4 attestiert. Damit kann jedoch nicht gesagt werden, ihre sprachliche Integration sei gelungen. Schliesslich ergeben sich besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz auch nicht aus den "alltäglichen Erledigungen im hiesigen Gemeinwesen". Mithin erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend. 3.2.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4 VZAE verfügt, nicht geklärt zu werden. 3.3 Schliesslich erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, von vornherein nicht als rechtsverletzend, zumal die Beschwerdeführerin ihr ganzes bisheriges Leben im Iran verbracht hat und lediglich besuchsweise mit einem Schengen-Visum in die Schweiz einreiste. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |