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VB.2021.00257
Urteil
der 4. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1983 geborener kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Juli 1998 zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz ein; er verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Am 6. Mai 2003 heiratete er im Kosovo seine Landsfrau C, geboren 1985. Diese reiste am 7. September 2003 in die Schweiz ein und ist heute ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen die Kinder D (geboren 2008), E (geboren 2009), F (geboren 2014) und G (geboren 2018) hervor. Die Kinder sind wie ihre Eltern kosovarische Staatsangehörige und verfügen über die Niederlassungsbewilligung. B. A erwirkte in der Schweiz zahlreiche Straferkenntnisse: - Strafbefehl des Bezirksamts H vom 18. November 2003: 14 Tage Gefängnis, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, wegen Angriffs; aufgrund dieses Vorfalls wurde A mit Verfügung vom 7. Januar 2004 verwarnt; - Strafbefehl des Untersuchungsrichtersamts I vom 10. Juni 2010: Geldstrafe von 30 Tagessätzen, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit, und Busse von Fr. 600.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln; - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2012: Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. September 2012: Geldstrafe von 30 Tagessätzen, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, und Busse von Fr. 1'100.- wegen Geldwäscherei. In der Folge verwarnte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 4. August 2015 wegen Straffälligkeit sowie Schuldenwirtschaft. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 wurde A aufgrund seiner Verschuldung erneut verwarnt. A wurde danach weiter straffällig: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons J vom 12. Dezember 2018: Geldstrafe von 15 Tagessätzen, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, und Busse von Fr. 600.- wegen wiederholter Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung; - Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2019: Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 18 Monate unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K vom 19. Februar 2020: Geldstrafe von 6 Tagessätzen wegen Fahrens ohne Berechtigung; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L vom 17. März 2020: Busse von Fr. 200.- wegen Verwendens eines Mobiltelefons während der Fahrt; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 25. Mai 2020: Busse von Fr. 100.- wegen Verwendens eines Mobiltelefons während der Fahrt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 11. August 2020 die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. II. Am 2. September 2020 liess A beim Migrationsamt um Wiedererwägung ersuchen; Letzteres überwies die Eingabe als Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Am 14. September 2020 liess A der Sicherheitsdirektion ausserdem eine Rekursschrift einreichen. Mit Entscheid vom 26. Februar 2021 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), ordnete an, dass A die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'335.- (Dispositiv-Ziff. III) und sprach in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung zu. III. Mit Beschwerde vom 15. April 2021 liess A ans Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventualiter sei ihm "eine seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz angemessene Ausreisefrist anzusetzen". Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2021 wurde A aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Gericht ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. April 2021 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteibefragung, insbesondere "hinsichtlich der Umstände der Verurteilung, seiner heutigen Situation, der Entwicklung seiner Persönlichkeit sowie schliesslich seinen Befürchtungen bezüglich möglicher Repressalien bei einer Rückkehr in die Heimat". Darauf kann jedoch verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in den Rechtsmittelverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Insbesondere wurden er sowie seine Ehefrau im Rahmen des rechtlichen Gehörs durch die Kantonspolizei Zürich zur Sache einvernommen. Es ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine Parteibefragung des Beschwerdeführers verschaffen könnte. Die erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Befürchtungen, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in den Kosovo möglicherweise mit Repressalien von ehemaligen Mittätern zu rechnen, bleiben sehr vage und spekulativ. Sie vermögen keine weiteren Beweisabnahmen zu rechtfertigen; vom beantragten Beizug der Akten des Strafverfahrens kann deshalb abgesehen werden. 3. Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4). Die vorliegend zum Widerruf Anlass gebende Straftat wurden im August 2015 und damit noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB verübt, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht über die Wegweisung befunden hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_479/2019, E. 3 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2019 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt. 5. 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen können, ergibt sich das auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 2.3 – 19. August 2016, 2C_300/2016, E. 3.2). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 130 II 176 E. 4.2 ff.). Als schwere Straftaten erachtet der Verfassungsgeber insbesondere die in Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) aufgeführten Straftaten. Art. 66a StGB konkretisiert den Katalog der Delikte, welche – wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind – in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. In diese Deliktskategorie fällt auch die vom Beschwerdeführer begangene (qualifizierte) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB; vgl. zum Ganzen BGr, 5. April 2019, 2C_188/2019, E. 2.2.1). 5.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). 5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2019 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Das Obergericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2015 seinen Personenwagen an zwei Komplizen übergab und für den Wert des Fahrzeugs Drogen erhalten sollte. Am 14. August 2015 erhielt er 1150 Gramm Kokaingemisch, welches er sogleich dem Kurier eines Abnehmers im Kosovo übergab. Als dieser aufgrund mangelnder Qualität der Ware die Bezahlung verweigerte, erhielt der Beschwerdeführer von seinen Lieferanten zunächst weitere 350 Gramm Kokaingemisch. Als sich auch dieses als von ungenügender Qualität herausgestellt hatte, erhielt der Beschwerdeführer erneut 500 Gramm Kokaingemisch und ausserdem 2 Kilogramm Haschisch. Alle diese Betäubungsmittel übergab der Beschwerdeführer schliesslich einem Kurier. Dafür erhielt er insgesamt 43'000.- Euro. Das Obergericht ging gestützt auf diesen Sachverhalt davon aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt rund 400 Gramm reines Kokain verkauft und damit das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen gefährdet hat. Gleichzeitig attestierte das Strafgericht dem Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens "eine geringe kriminelle Energie". Zum Tatverschulden erwog das Obergericht, dieses sei "insgesamt als nicht mehr leicht" zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer "aus eigener Initiative aus dem Drogengeschäft" ausgestiegen sei und weitere Kontaktversuche von seinen Lieferanten abgeblockt habe, hielt ihm das Obergericht zugute. 5.2.2 In ausländerrechtlicher Hinsicht indiziert das Strafmass von 28 Monaten Freiheitsstrafe ein erhebliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze eines Jahres, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Überdies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das öffentliche Interesse an einer Wegweisung gerade in Fällen von Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven als hoch einzustufen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 23. Oktober 2019, 2C_881/2019, E. 2.2). So verhält es sich auch vorliegend, geht aus dem Urteil des Obergerichts doch hervor, dass es dem Beschwerdeführer letztlich darum gegangen sei, "schnell und einfach einen möglichst grossen Gewinn herauszuschlagen". 5.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann nicht um eine Person, welche sich während ihres gesamten Aufenthalts tadellos verhalten hat und der nun aufgrund eines einmaligen, wenn auch gravierenden und schwerwiegenden Vorfalls die ausländerrechtliche Bewilligung entzogen werden soll (BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.3 mit Hinweisen). Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich wiederholt straffällig. So wurde er unter anderem mit Strafbefehl des Bezirksamts H vom 18. November 2003 wegen Angriffs mit 14 Tagen Gefängnis bestraft, was zu einer ersten ausländerrechtlichen Verwarnung führte. Sodann wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2012 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten bestraft; auch hierbei handelte es sich um ein Drogendelikt aus rein finanziellen Motiven. Des Weiteren wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. September 2012 wegen Geldwäscherei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Busse von Fr. 1'100.- belegt. Aufgrund dieser Straferkenntnisse verwarnte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2015 erneut; vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde "im Sinne einer letzten Chance" abgesehen. Der Beschwerdeführer war somit nicht nur einschlägig vorbestraft, sondern er beging die hier vorwiegend interessierende Straftat auch nach zwei Verwarnungen durch den Beschwerdegegner. Diesbezüglich fällt insbesondere ins Gewicht, dass die zweite Verwarnung durch den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 4. August 2015 erging; gerade einmal sieben Tage nach deren Zustellung, am 13. August 2015, übergab der Beschwerdeführer seinen Mittätern seinen Personenwagen im Tausch gegen Kokain. Sodann liess sich der Beschwerdeführer auch von der im Vorfeld der Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Bezirksgericht Zürich abgesessenen Untersuchungshaft von 53 Tagen und den mehrfach angesetzten strafrechtlichen Probezeiten nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Diese Umstände sind bedeutsam, weil ein Rückfalltäter – anders als ein erstmals verurteilter Delinquent – durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich sogar durch die gegen ihn ausgesprochene Strafe nicht von weiteren kriminellen Handlungen abhalten lässt (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8). In diesem Sinn hielt bereits das Obergericht in seinem Urteil vom 14. März 2019 fest, dass der Beschwerdeführer "scheinbar nichts aus seinen Strafen gelernt hat". 5.2.4 Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer auch seit dem hier interessierenden Strafurteil erneut straffällig. Dabei handelte es sich zwar lediglich um geringfügige Verstösse gegen das Ausländer- und Strassenverkehrsrecht. Dennoch ergibt sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer (erneut) weder von der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe noch von der damit angesetzten Bewährungsfrist von vier Jahren von weiterer Delinquenz abschrecken liess. Dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug – er befindet sich seit dem 4. August 2020 in Halbgefangenschaft – bisher zu keinen Klagen Anlass gab, kann sich nicht zu seinen Gunsten auswirken, zumal korrektes Verhalten grundsätzlich vorausgesetzt werden darf. 5.2.5 Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, muss schliesslich nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 2.3 – 24. Juli 2020, 2C_293/2020, E. 2.3). 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des mehrfach straffällig gewordenen Beschwerdeführers aus der Schweiz besteht. Diesem Interesse sind im Folgenden die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen gegenüberzustellen. 5.3.1 Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 15. Lebensjahr und damit seit über 23 Jahren in der Schweiz. Er wohnt hier mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern. Die Ehefrau wie auch die Kinder sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz leben zudem die Eltern sowie die fünf Geschwister des Beschwerdeführers mit ihren Familien. In der Schweiz hat er die Sekundarschule besucht und eine Anlehre bei M gemacht. Seit März 2016 führt er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer die N, wo er gemäss eigenen Angaben heute neun Angestellte beschäftigt. Davor war er – mit kurzen Unterbrüchen – unselbständig erwerbstätig. Sodann musste er bisher nie von der Sozialhilfe unterstützt werden. Beruflich ist der Beschwerdeführer somit gut integriert. Auch in sprachlicher Hinsicht kann die Integration des Beschwerdeführers als gut qualifiziert werden, zumal er Deutsch und Schweizerdeutsch spricht. Mit Blick auf seine wirtschaftliche Integration fällt jedoch die Verschuldung negativ ins Gewicht. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer aus diesem Grund verwarnt. Mit der Vorinstanz ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er seine Verschuldung in den letzten Jahren stark zu reduzieren vermochte. In einem Betreibungsregisterauszug vom 22. Oktober 2020 sind noch zwölf Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 62'500.- und eingeleitete Betreibungen und Pfändungen in der Höhe von rund Fr. 46'000.- verzeichnet; im Jahr 2015 hatte die Schuldenlast gemäss Verwarnungsverfügung des Beschwerdegegners vom 4. August 2015 noch über Fr. 400'000.- betragen. Dennoch kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei seinen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen in den letzten Jahren stets nachgekommen; dies ist vorliegend zu seinen Ungunsten zu gewichten. 5.3.2 Im Kosovo absolvierte der Beschwerdeführer zwischen 1989 und 1997 die Primarschule. Auch nach seiner Einreise in die Schweiz unterhielt er weiterhin regelmässige Kontakte dorthin. Er lernte seine Ehefrau im August 2002 anlässlich einer Hochzeitsfeier dort kennen. Die eigene Hochzeit am 6. Mai 2003 fand ebenfalls im Kosovo statt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau reisen sie – gemeinsam mit ihren Kindern – jeweils zwei- bis dreimal bzw. insgesamt für rund zwei bis drei Wochen pro Jahr ferienhalber in den Kosovo. Der Beschwerdeführer gab zwar an, in seiner Heimat "schon ein paar entfernte Verwandte" zu haben; mit diesen habe er jedoch keinen regelmässigen Kontakt. Da zwei Schwestern und zwei Brüder seiner Ehefrau im Kosovo leben und er und seine Familie diese während ihrer Ferien im Kosovo jeweils besuchen, kann jedoch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales Netz (mehr) in seiner Heimat. Des Weiteren verfügt sein Vater dort über ein Haus, in welchem die Familie des Beschwerdeführers jeweils ihre Ferien verbringt. Schliesslich spricht der Beschwerdeführer Albanisch. Mit der Sprache und der Kultur des Kosovo ist er demnach noch immer vertraut. Trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und den wirtschaftlichen Umständen im Kosovo ist es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumutbar, im Kosovo wieder Fuss zu fassen. 5.3.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die ebenfalls aus dem Kosovo stammt, verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und somit über ein selbständiges Aufenthaltsrecht. Sie ist im Rahmen des Familiennachzugs seit September 2003 in der Schweiz. Ihr wäre es grundsätzlich zumutbar, zur Fortsetzung des Ehelebens mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zurückzukehren, falls sie dies möchte. Sie gab jedoch gegenüber der Kantonspolizei Zürich an, dass sie (und ihre Kinder) nicht mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo ausreisen würden. 5.3.4 Die vier Kinder des Beschwerdeführers sind hier geboren und heute 13, 12, 7 und 3 Jahre alt; die drei älteren besuchen die Schule. Insbesondere die beiden älteren Kinder sind nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter; ihnen kann eine Ausreise in den Kosovo nicht (mehr) zugemutet werden. Die Wegweisung des Beschwerdeführers widerspricht sodann den Interessen seiner Kinder, gemeinsam mit beiden Elternteilen hier aufzuwachsen. Der Beschwerdeführer kann die Beziehung zu seinen Kindern jedoch auch aus seinem Heimatland besuchsweise und mittels elektronischer Kommunikationsmittel engmaschig pflegen. Die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Erschwerung der Kontaktpflege bildet die Konsequenz der mehrfachen und schweren Delinquenz des Beschwerdeführers in der Schweiz. Dass diese Konsequenz im Raum stand, musste dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) spätestens am 15. Januar 2013 bewusst sein; an diesem Datum wurden die Eheleute ein erstes Mal polizeilich befragt, wobei unter anderem die Wegweisung des Beschwerdeführers bzw. die Ausreise der Gesamtfamilie in den Kosovo thematisiert worden war. Gleichzeitig musste insbesondere dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er – sollte er weiter delinquieren – sein Ehe- und Familienleben nicht (mehr) in der Schweiz würde leben können. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben, als höherrangig zu gewichten. 5.4 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit im Ergebnis als verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kommt nach dem Gesagten keine Rückstufung in Betracht. Diese kommt nur dann zum Zug, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet und erforderlich erscheint (BGr, 9. März 2020, 2C_1040/2019, E. 6.1 – 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.4 – 26. November 2020, VB.2020.00352, E. 3). Vorliegend geht es jedoch nicht darum, die Integrationsdefizite des Beschwerdeführers zu verbessern bzw. zu beseitigen. Eine blosse Bewilligungsänderung würde dem hier im Zentrum stehenden öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen, zumal aufgrund des bisherigen deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzunehmen ist (vgl. BGr, 25. März 2020, 2C_1072/2019, E. 9.1 – 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 6.2 – 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal ausländerrechtlich verwarnt wurde; ihm musste deshalb bereits klar sein, welche Integrationsbemühungen von ihm erwartet wurden. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Mit seinem Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer um Ansetzung "einer seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz angemessene[n] Ausreisefrist". 6.2 Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Der Beschwerdeführer verweist auf seine "sehr lange Anwesenheit in der Schweiz" von rund 23 Jahren, seine hier niedergelassene Familie sowie sein Unternehmen. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm angeführten Gründe eine etwas längere Ausreisefrist zu gewähren als gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG grundsätzlich vorgesehen. Er hat die Schweiz bis am 31. Dezember 2021 zu verlassen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht oder sonst ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. Dezember 2021 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |