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Geschäftsnummer: VB.2021.00261  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.01.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Aus- und Weiterbildung)


Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung? [Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines ausländischen Bachelorabschlusses. An einer ausserkantonalen Universität nahm sie an einem LL.M.-Studiengang teil. Um einen Bachelorlehrgang an einer Hochschule zu absolvieren, wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung erteilt. Aus ihrem Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung ergab sich, dass sie für das Herbstsemester 2020 in einem anderen Fach der Hochschule eingeschrieben war; aus einer neu eingereichten Immatrikulationsbestätigung ergab sich, dass sie nochmals in einem anderen Studiengang studierte. Die Vorinstanzen gelangten zum Schluss, es könne nicht von einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung ausgegangen werden.] Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG können ausländische Personen unter anderem zur Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Ausbildung erfüllen. Die persönlichen Voraussetzungen sind nach Art. 23 Abs. 2 VZAE namentlich dann nicht erfüllt, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Ausbildung in der Schweiz nur vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen. Personen über dreissig Jahre wird nur unter besonderer Zurückhaltung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erteilt (E. 2.2). Der Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aufenthaltszwecken erfolgt nach pflichtgemässem Ermessen (E. 2.3). Die Einreiseerlaubnis der Beschwerdeführerin war mit der Bedingung verknüpft, dass nach der Einreise eine definitive Immatrikulation erfolgen würde. Die Beschwerdeführerin wurde vorab darauf hingewiesen, dass ein Studienwechsel nicht bewilligt würde (E. 3.1). Gemäss Weisungen des SEM wird ein Wechsel der Fachrichtung während der Ausbildung nur in Ausnahmefällen bewilligt. Zwischen- und Abschlussprüfungen müssen innert nützlicher Frist abgelegt werden (E. 3.2). Der Beschwerdeführerin hätte spätestens mit Aufnahme des Studiums an einer anderen Fakultät klar sein müssen, dass es sich um einen Studiengangwechsel handelt. Auch wenn ihr Forschungsinteresse breit gefächert ist, lässt die Tatsache, dass sie im ursprünglich beabsichtigten Studium während eines Jahrs lediglich 6 ECTS erzielte, nicht auf ein zielorientiertes und speditives Vorgehen schliessen, da durchschnittlich im Rahmen eines Vollzeitstudiums an der Universität 30 ECTS pro Semester erreicht werden. Mit dem Einschreiben in den neuen Studiengang müsste die über 30-jährige Beschwerdeführerin ihr Studium wieder von vorne beginnen (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin konnte nicht dartun, weshalb ihr ausnahmsweise ein Wechsel der Fachrichtung bewilligt werden müsste (E. 3.4). Abweisung uP (E. 4.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUS- UND WEITERBILDUNG
STUDIENWECHSEL
STUDIUM
Rechtsnormen:
Art. 27 AIG
Art. 23 Abs. II VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00261

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Aus- und Weiterbildung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Staatsangehörige des Landes X, geboren …, nahm von Februar 2016 bis Dezember 2016 an der ausserkantonalen Hochschule B an einem LL.M.-Studiengang in … teil. Im Dezember 2016 bewarb sie sich ein erstes Mal erfolglos für einen Studienplatz an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an der Hochschule E. Ungefähr zeitgleich ersuchte sie im Kanton B um Verlängerung der bis am 30. Juni 2017 gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung, um eine Masterarbeit zu schreiben oder aber ein Praktikum zu absolvieren und damit die fehlenden 10 ECTS-Punkte für den vollen LL.M. an der Hochschule B zu erreichen. Am 25. September 2018 ersuchte sie um ein Visum für einen langdauernden Aufenthalt in der Schweiz zum Bachelorstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule E (Hauptfach …). Weil sie das erforderliche Sprachzertifikat nicht rechtzeitig erbringen konnte, scheiterte die Immatrikulation zu diesem Zeitpunkt und wurde das Gesuch vom 25. September 2018 als gegenstandslos abgeschrieben.

Nachdem A am 11. Januar 2019 das Deutsch-Zertifikat Cl erworben hatte, ersuchte sie am 26. März 2019 erneut um ein Visum für einen längerdauernden Aufenthalt zwecks Bachelorstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule E (Hauptfach …). Nach Abklärung des Sachverhalts erteilte das Migrationsamt die Ermächtigung zur Visumserteilung für eine Aufenthaltsdauer von einem Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit, worauf A am 29. August 2019 mit einer entsprechenden Erlaubnis in die Schweiz einreiste, um ein Bachelor-Studium in Wirtschaftswissenschaften, Fachrichtung …, an der Hochschule E aufzunehmen. Nach ihrer Immatrikulation für das Herbstsemester 2019 erhielt sie am 30. September 2019 eine bis am 11. September 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung.

B. Mit Gesuch vom 4. September 2020 beantragte A die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung. Mit ihrem Verlängerungsgesuch reichte sie eine Studienbescheinigung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Hochschule E für das Herbstsemester 2020 für den Bachelor of Science (Studienfach …) ein. Aus der vom Migrationsamt angeforderten Immatrikulationsbestätigung vom 4. Juni 2020 ergab sich, dass A ab 1. August 2020 bis 31. Januar 2021 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule E für den Studiengang Bachelor of Law (Hauptfach …) eingeschrieben war. Für das zuvor besuchte Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (…) erwarb sie 6 ECTS Credits.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt gestützt auf diesen Sachverhalt mit Verfügung vom 4. Januar 2021 das Gesuch um Verlängerung im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs nicht von einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung ausgegangen werden könne. Vielmehr scheine das Studium der Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu dienen. Zum Verlassen der Schweiz wurde A eine Frist bis am 15. Februar 2020 angesetzt.

II.  

Den gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 2. Februar 2021 erhobenen Rekurs wies die Rechtsabteilung der Sicherheitsdirektion am 16. März 2021 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 20. Mai 2021.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. April 2021 beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) im Wesentlichen sinngemäss, die Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Zudem beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Am 21. April 2021 ging eine ergänzende Eingabe, datiert vom 19. April 2021, ein, in der sie ihre Anträge weiter erläuterte.

Während die Vorinstanz am 28. April 2021 auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Poststempel vom 4. Juni 2021 reichte A, ein mit "Memorandum" bezeichnetes Schreiben ein, welches weitere Rechtsbegehren enthielt. Es sei das Migrationsamt zu bestrafen, weil es sich "Datenraub und Amtsmissbrauch" habe zuschulden kommen lassen und sowohl das Migrationsamt also auch die Sicherheitsdirektion seien für die zweckwidrige Bearbeitung von Personendaten im C-VIS zu bestrafen. Weiter beantragte sie einen Schadenersatz infolge Persönlichkeitsverletzung, alles unter Kostenfolgen für das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion.

Am 4. August 2021 (Poststempel vom 3. August 2021) ging ein weiteres Schreiben, datiert vom 1. Juli 2021, mit der Überschrift "Addendum zu VB.2021.00261" mit weiteren Ausführungen ein, welches der Gegenpartei gleichentags zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Es ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 16. Juni 2021, VB.2021.00104, E. 4.3). Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten neuen Unterlagen sind demnach – soweit rechtserheblich – zu berücksichtigen. Jedoch ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken begrenzt. Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird durch das Thema der erstinstanzlichen Verfügung und den dazugehörigen Sachverhalt sowie durch die Rekursanträge vor der Vorinstanz definiert. Insoweit die Beschwerdeführerin mit ihrem nachgereichten Memorandum eine Bestrafung wegen "Datenraub[s] und Amtsmissbrauch[s]" beantragt, handelt es sich hier – soweit das Verwaltungsgericht hierfür überhaupt zuständig wäre – um eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

1.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanzen würden sich auf unrechtmässig beschaffte Informationen aus dem zentralen Informationssystem (C-VIS) stützen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanzen gemäss § 7 VRG eine Untersuchungspflicht trifft und die Migrationsbehörden gemäss Art. 109c lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2013 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV, SR 142.512) Einblick ins ORBIS hat und entsprechende Daten überprüfen kann. Soweit das Abstellen auf diese Daten zudem notwendig ist, trifft die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht und sie hätte die Informationen von sich aus bekanntgeben müssen. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist das Abstellen auf ihr Schengen-Visum jedoch zur Begründung nicht relevant, weshalb auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. 

2.  

2.1 Strittig ist, ob die zum Zweck der Aus- und Weiterbildung erteilte Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern ist.  

2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können ausländische Personen für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz nur vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat und nicht zur Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei Personen über dreissig Jahre besondere Zurückhaltung gilt und besondere Umstände vorliegen müssen (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Oktober 2013, Stand 1. November 2021, Ziff. 5.1.1.5). Gemäss ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt. Personen, die eine solche bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (VGr, 24. Februar 2021, VB.2020.00820, E. 2.2; BVGr, 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.4).

2.3 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt (Art. 33 Abs. 3 AIG). Wie aus dem Kann-Wortlaut sowohl von Art. 27 als auch Art. 33 Abs. 3 AIG hervorgeht, ist im Rahmen der Verlängerung ein Ermessensentscheid zu fällen und ist somit eine Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib gegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres Aufenthalts erforderlich (Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 2.1 in fine; BVGr, 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.3).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin reichte für das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine Bescheinigung der Hochschule E vom 5. April 2019 ein, welche die Zulassung für das Herbstsemester 2019 an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für das Hauptfach … sowie das Nebenfach … bestätigte. Im Vorfeld wurde ihr vom Migrationsamt mitgeteilt, dass sie ein endgültiges Zulassungsschreiben für den effektiven Studiengang einreichen müsse, damit das Migrationsamt das Gesuch prüfen könne. Mit Schreiben vom 8. April 2019 stellte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin unter anderem die Frage, weshalb sie einen Bachelor in Wirtschaftswissenschaften absolvieren möchte, nachdem sie bereits ein Masterstudium in Law und zudem einen LL.M.-Studiengang absolviert hätte. Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage sinngemäss dahingehend, dass sie die Zulassung zum Masterstudiengang der Wirtschaftswissenschaften nicht erhalten hätte und nur eine Zulassung für den Bachelorstudiengang erhalten würde. Beim LL.M. handle es sich nicht um einen konsekutiven Lehrgang, da ihr in ihrer Heimat erworbener Bachelor of Law eine Mischung aus Wirtschaftswissenschaften und Rechtswissenschaften sei, welcher das Hauptfach … beinhaltet hätte.

Die Einreiseerlaubnis vom 7. Mai 2019 war mit der Bedingung verknüpft, dass nach der Einreise eine definitive Immatrikulation erfolgen würde. Im Begleitschreiben zur Ermächtigung zur Visumserteilung vom 8. Mai 2019 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen längstens ein Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung von acht Jahren möglich sei und die bereits im Kanton B absolvierten 17 Monate daran angerechnet werden würden. Zur Einhaltung dieser zeitlichen Bedingungen sei das Studienprogramm strikt einzuhalten und die Teil- sowie Schlussprüfungen seien innerhalb angemessener Frist zu absolvieren. Zudem werde – basierend auf Ziff. 5.1.1.7 der Weisungen AIG – weder ein Studienwechsel noch eine weitere Ausbildung nach dem Studium bewilligt. Nach dem Abschluss des Studiums (ein Bachelor- und ein Masterstudium) habe die Ausreise, wie zugesichert, fristgerecht zu erfolgen. In der Bewilligung selbst werden ausser dem Zweck des Aufenthalts zur Ausbildung keine weiteren Bemerkungen angebracht und es wurde auf den Begleitbrief nicht explizit Bezug genommen. Inwieweit deshalb die Bewilligung zur Ausbildung an die Absolvierung des vorab geprüften Studienfachs Wirtschaftswissenschaften mit dem Haupt- und Nebenfach Teil der Bewilligung wurde und damit die Voraussetzungen für die Bewilligungsverlängerung beim Studiengangwechsel nicht mehr erfüllt sind, kann hier aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

3.2 Gemäss Weisungen AIG (Ziff. 5.1.1.7 Abs. 3, auch zum Folgenden) wird ein Wechsel der Fachrichtung während der Aus- oder Weiterbildung nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen. Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Das Migrationsamt erwog vor dem Hintergrund, dass ein Studienwechsel nur in Ausnahmefällen bewilligt werde, für die Beschwerdeführerin stünde der Aufenthaltstitel in der Schweiz im Vordergrund und das Studium diene dazu, die Zulassungsbestimmungen zum Aufenthalt für Ausländerinnen und Ausländer zu umgehen. Dabei wertete es, dass die Beschwerdeführerin vorgängig einen LL.M.-Studiengang in ... an der Hochschule B während 17 Monaten besuchte und sich bereits im September 2018, fast zeitgleich mit dem Verlängerungsgesuch im Kanton B, das erste Mal um einen Aufenthaltstitel für das Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule E bemühte, für welches sie sich im Herbstsemester 2019 einschreiben konnte. Nach einem Jahr an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule E, in dem sie lediglich 6 ECTS-Punkte erreichte, habe sie sich für den Bachelor-Studiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ab 1. August 2020 und auch noch für einen Bachelor in Mathematik im Herbstsemester 2020 eingeschrieben. Zudem hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin bereits 30 Jahre alt sei und sie sich, nachdem das erste Gesuch um Einreise im September 2018 abgeschrieben wurde, zu Erwerbszwecken im Land L aufgehalten habe. Die Vorinstanz kam zum selben Schluss und erwog weiter, dass sich ein Abschluss in keinem Studienfach in absehbarer Zeit abzeichne und die Beschwerdeführerin nicht schlüssig darlegen könne, weshalb sie einen Bachelor of Law einer Schweizer Hochschule benötige. Ihr Verhalten hinterlasse vielmehr den Eindruck, sie halte sich zu irgendwelchen Studienzwecken in der Schweiz auf, ohne eine Ausbildung bzw. einen Abschluss ernsthaft voranzutreiben. Zudem sei ein Wille, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks beziehungsweise nach Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen, nicht mehr erkennbar. Es würden gewichtige Anzeichen dafür bestehen, dass sie mit dem Studienaufenthalt bzw. dem Studienwechsel eine dauerhafte Anwesenheit in der Schweiz anstrebe, jedoch diene der vorübergehende Aufenthalt zur Aus- und Weiterbildung diesem Zweck nicht.

3.3 Mit dem Verlängerungsgesuch reichte die Beschwerdeführerin eine Studienbescheinigung für das Herbstsemester 2020 (gültig bis 31. Januar 2021) an der Mathematischen-naturwissenschaftlichen Fakultät der Hochschule E ein. Auf entsprechendes Schreiben des Migrationsamts reichte die Beschwerdeführerin eine Immatrikulationsbestätigung der Hochschule E ein, welche festhält, dass sie ab dem Herbstsemester 2020 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät immatrikuliert ist und zuvor, wie bewilligt, bis Ende Juli 2020 an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät immatrikuliert war. Innert einem Jahr hat sie an derselben Fakultät lediglich 6 ECTS-Punkte erworben und nicht an den Prüfungen teilgenommen. Inwieweit eine Anrechnung der Leistungen aus der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der gleichen Bildungsstätte möglich ist, wird aus den Akten nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. In Kombination mit ihrem Vorstudium, einem Bachelor of … von der M-Universität in ihrem Heimatland X, der wohl Teile der Wirtschaftswissenschaften mit den Rechtswissenschaften verbindet, ist erklärbar, dass die Beschwerdeführerin dies gemäss ihren Ausführungen offenbar nicht als Studiengangwechsel im eigentlichen Sinn erkennt. Ein Wechsel der Studienrichtung würde jedoch grundsätzlich ein neues Gesuch nötig machen. Ein solches müsste, wie dargelegt, jedoch hinreichend begründet werden und würde nur in Ausnahmefällen bewilligt. Aber auch wenn sie aus den dargelegten Gründen kein solches Gesuch für den Wechsel in die Rechtswissenschaftliche Fakultät stellte, musste ihr spätestens bei der Aufnahme des Studiums an der Mathematischen Fakultät klar sein, dass es sich – auch wenn dies innerhalb derselben Bildungseinrichtung erfolgte – um einen Studiengangwechsel handelt. In der Immatrikulationsbestätigung vom 4. Juni 2020 wird das Belegen der Studienrichtung an der Mathematikwissenschaftlichen Fakultät nicht erwähnt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sich nach deren Ausstellen dort eingeschrieben hat. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Situation mit ihrem interdisziplinären Forschungsinteresse und damit, dass sie so schnell wie möglich die notwendigen Erkenntnisse erlangen möchte. Sowohl beim Bachelor of Science (Hauptfach …) als auch beim Bachelor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät handelt es sich um Vollzeitstudiengänge, die im Minimum 6 Semester und jeweils 180 ECTS-Punkte erfordern, weshalb es realitätsfremd erscheint, zwei Vollzeitstudiengänge gleichzeitig belegen zu wollen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin innert eines Jahrs, seit der tatsächlichen Aufnahme des Studiums, in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät lediglich 6 ECTS-Punkte erreichte, lässt zudem nicht auf ein zielorientiertes und speditives Vorgehen schliessen, da durchschnittlich im Rahmen eines Vollzeitstudiums an der Hochschule E 30 ECTS-Punkte pro Semester erreicht werden. Auch wenn, wie sie darlegt, ihr Forschungsinteresse breit gefächert ist, ändert dies nichts daran, dass ihr von Beginn an bekannt war, dass ihr kein Studienwechsel bewilligt werden würde. Ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zu Studienzwecken besteht gemäss Art. 27 AIG ohnehin nicht, weshalb deren Erteilung auch an gewisse Voraussetzungen geknüpft werden kann. Auch wenn ihr unbenommen ist, Kurse in ... an verschiedenen Hochschulen zu absolvieren, darf sie dies nicht an einem effizienten zielgerichteten Studienabschluss hindern. Die Tatsache, dass sie einerseits bereits im Kanton B zur Weiterbildung zugelassen war und nun entgegen des ausdrücklichen Hinweises, nach einem wenig zielorientierten Jahr an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät einen Studienwechsel vornimmt, hinterlässt nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin einen schnellen Studienabschluss bezweckt. Mit dem Einschreiben in einen neuen Studiengang muss die über 30-jährige Beschwerdeführerin ihr Studium wieder von vorne beginnen, weshalb ihr von der Gesamtbewilligungsdauer von acht Jahren bereits über 3,5 Jahre (43 Monate) fehlen – ohne dass sie einen an einen Studienabschluss anrechenbaren Erfolg verzeichnen kann. Weiter lassen ihre Ausführungen zu ihrem Forschungsinteresse vermuten, dass sie nach der Vollendung des Bachelors- und Masterstudiengangs in Rechtswissenschaften einen weiteren Aufenthalt zur Vollendung ihrer Forschungsinteressen bezweckt.

3.4 Die Beschwerdeführerin konnte nicht dartun, weshalb ihr ausnahmsweise ein Wechsel der Fachrichtung bewilligt werden müsste. Vor dem Hintergrund, dass ein Studienwechsel nur in Ausnahmefällen bewilligt wird und aufgrund des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens sowie dem vormaligen, offenbar nicht abgeschlossenen LL.M.-Studiengang im Kanton B durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens die Situation dahingehend werten, dass die Beschwerdeführerin die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE nicht erfüllt, und für sie der Aufenthaltstitel in der Schweiz im Vordergrund steht. Durch den Studiengangwechsel hat sich der Zweck der erteilten Bewilligung zudem erfüllt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits über einen Bachelor-Abschluss des Landes X und damit über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügt (vgl. E. 2.2. in fine), weshalb schon die Zulassung zum Bachelorstudium in Wirtschaft grosszügig war. Im Übrigen gibt es keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte. Der fast …-jährigen Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in ihr Heimatland X zuzumuten, wo sie nach eigenen Angaben die Möglichkeit hätte, Arbeit zu finden. Ferner lebt dort ihre Familie (Eltern). Damit durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigern.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Der Beschwerdeführerin wurde bereits mit der Erteilung der Bewilligung angekündigt, dass ihr ein Studiengangwechsel nicht bewilligt werden würde, weshalb die Chancen auf ein Obsiegen als äusserst gering zu erachten sind. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit bereits zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. Im Weiteren ist die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin schon deshalb fragwürdig, weil sie gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG über die nötigen Mittel verfügen muss, um die Voraussetzungen zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken zu erfüllen.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …