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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00261
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (Aus- und Weiterbildung),
hat sich ergeben:
I.
A. A,
Staatsangehörige des Landes X, geboren …, nahm von Februar 2016 bis Dezember
2016 an der ausserkantonalen Hochschule B an einem LL.M.-Studiengang in …
teil. Im Dezember 2016 bewarb sie sich ein erstes Mal erfolglos für einen
Studienplatz an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an der Hochschule E.
Ungefähr zeitgleich ersuchte sie im Kanton B um Verlängerung der bis am 30. Juni
2017 gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung, um eine Masterarbeit zu schreiben
oder aber ein Praktikum zu absolvieren und damit die fehlenden 10 ECTS-Punkte
für den vollen LL.M. an der Hochschule B zu erreichen. Am 25. September
2018 ersuchte sie um ein Visum für einen langdauernden Aufenthalt in der Schweiz
zum Bachelorstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule
E (Hauptfach …). Weil sie das erforderliche Sprachzertifikat nicht rechtzeitig
erbringen konnte, scheiterte die Immatrikulation zu diesem Zeitpunkt und wurde
das Gesuch vom 25. September 2018 als gegenstandslos abgeschrieben.
Nachdem A am 11. Januar 2019
das Deutsch-Zertifikat Cl erworben hatte, ersuchte sie am 26. März
2019 erneut um ein Visum für einen längerdauernden Aufenthalt zwecks
Bachelorstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule E
(Hauptfach …). Nach Abklärung des Sachverhalts erteilte das Migrationsamt die
Ermächtigung zur Visumserteilung für eine Aufenthaltsdauer von einem Jahr mit
Verlängerungsmöglichkeit, worauf A am 29. August 2019 mit einer
entsprechenden Erlaubnis in die Schweiz einreiste, um ein Bachelor-Studium in
Wirtschaftswissenschaften, Fachrichtung …, an der Hochschule E aufzunehmen.
Nach ihrer Immatrikulation für das Herbstsemester 2019 erhielt sie am 30. September
2019 eine bis am 11. September 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung zur
Ausbildung.
B. Mit
Gesuch vom 4. September 2020 beantragte A die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung. Mit ihrem Verlängerungsgesuch reichte
sie eine Studienbescheinigung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät
der Hochschule E für das Herbstsemester 2020 für den Bachelor of Science
(Studienfach …) ein. Aus der vom Migrationsamt angeforderten
Immatrikulationsbestätigung vom 4. Juni 2020 ergab sich, dass A ab 1. August
2020 bis 31. Januar 2021 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule
E für den Studiengang Bachelor of Law (Hauptfach …) eingeschrieben war. Für das
zuvor besuchte Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (…) erwarb
sie 6 ECTS Credits.
Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs verweigerte das Migrationsamt gestützt auf diesen Sachverhalt mit
Verfügung vom 4. Januar 2021 das Gesuch um Verlängerung im Wesentlichen
mit der Begründung, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs nicht von einer
zielgerichteten Aus- und Weiterbildung ausgegangen werden könne. Vielmehr
scheine das Studium der Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften über die
Zulassung und den Aufenthalt zu dienen. Zum Verlassen der Schweiz wurde A eine
Frist bis am 15. Februar 2020 angesetzt.
II.
Den gegen die Verweigerung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung am 2. Februar 2021 erhobenen Rekurs wies die
Rechtsabteilung der Sicherheitsdirektion am 16. März 2021 ab und setzte A
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 20. Mai 2021.
III.
Mit Beschwerde vom 19. April 2021 beantragte A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) im Wesentlichen sinngemäss, die
Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern sowie eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Zudem
beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Am 21. April 2021 ging
eine ergänzende Eingabe, datiert vom 19. April 2021, ein, in der sie ihre
Anträge weiter erläuterte.
Während die Vorinstanz am 28. April 2021 auf eine
Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort
ein.
Mit Poststempel vom 4. Juni 2021 reichte A, ein mit
"Memorandum" bezeichnetes Schreiben ein, welches weitere
Rechtsbegehren enthielt. Es sei das Migrationsamt zu bestrafen, weil es sich
"Datenraub und Amtsmissbrauch" habe zuschulden kommen lassen und
sowohl das Migrationsamt also auch die Sicherheitsdirektion seien für die
zweckwidrige Bearbeitung von Personendaten im C-VIS zu bestrafen. Weiter
beantragte sie einen Schadenersatz infolge Persönlichkeitsverletzung, alles
unter Kostenfolgen für das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion.
Am 4. August 2021 (Poststempel vom 3. August
2021) ging ein weiteres Schreiben, datiert vom 1. Juli 2021, mit der
Überschrift "Addendum zu VB.2021.00261" mit weiteren Ausführungen
ein, welches der Gegenpartei gleichentags zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2
VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren zulässig. Es ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen
(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 16. Juni 2021,
VB.2021.00104, E. 4.3). Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren eingereichten neuen Unterlagen sind demnach – soweit rechtserheblich
– zu berücksichtigen. Jedoch ist der Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken
begrenzt. Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird durch das Thema der
erstinstanzlichen Verfügung und den dazugehörigen Sachverhalt sowie durch die
Rekursanträge vor der Vorinstanz definiert. Insoweit die Beschwerdeführerin mit
ihrem nachgereichten Memorandum eine Bestrafung wegen "Datenraub[s] und
Amtsmissbrauch[s]" beantragt, handelt es sich hier – soweit das
Verwaltungsgericht hierfür überhaupt zuständig wäre – um eine unzulässige Ausweitung
des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanzen würden
sich auf unrechtmässig beschaffte Informationen aus dem zentralen
Informationssystem (C-VIS) stützen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die
Vorinstanzen gemäss § 7 VRG eine Untersuchungspflicht trifft und die
Migrationsbehörden gemäss Art. 109c lit. e des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 10
Abs. 1 lit. g und Abs. 2 der Verordnung vom 18. Dezember
2013 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem
(Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV, SR 142.512) Einblick ins ORBIS hat
und entsprechende Daten überprüfen kann. Soweit das Abstellen auf diese Daten
zudem notwendig ist, trifft die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht und
sie hätte die Informationen von sich aus bekanntgeben müssen. Wie nachfolgend
aufgezeigt, ist das Abstellen auf ihr Schengen-Visum jedoch zur Begründung
nicht relevant, weshalb auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
2.
2.1 Strittig ist, ob die zum Zweck der Aus- und Weiterbildung erteilte
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern ist.
2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können ausländische Personen für
eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung
bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a),
eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die
notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die
persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder
Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind
namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren
oder andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der
Schweiz nur vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen (Art. 23
Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus-
oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen
von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus-
oder Weiterbildung dienen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Ausbildung einen
logischen Aufbau hat und nicht zur Umgehung der strengeren
Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei Personen über dreissig Jahre
besondere Zurückhaltung gilt und besondere Umstände vorliegen müssen (Weisungen
und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Oktober 2013, Stand 1. November 2021, Ziff. 5.1.1.5).
Gemäss ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine
Erstausbildung in der Schweiz erteilt. Personen, die eine solche bereits im
Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte
Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse
dient (VGr, 24. Februar 2021, VB.2020.00820, E. 2.2; BVGr, 22. Juni
2020, F-2625/2018, E. 6.4).
2.3 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck
erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2
AIG). Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62
AIG vorliegt (Art. 33 Abs. 3 AIG). Wie aus dem Kann-Wortlaut sowohl
von Art. 27 als auch Art. 33 Abs. 3 AIG hervorgeht, ist im
Rahmen der Verlängerung ein Ermessensentscheid zu fällen und ist somit eine
Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib
gegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres Aufenthalts
erforderlich (Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch VGr, 19. Juni 2019,
VB.2019.00260, E. 2.1 in fine; BVGr, 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.3).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin reichte für das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung eine Bescheinigung der Hochschule E vom 5. April
2019 ein, welche die Zulassung für das Herbstsemester 2019 an der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für das Hauptfach … sowie das
Nebenfach … bestätigte. Im Vorfeld wurde ihr vom Migrationsamt mitgeteilt,
dass sie ein endgültiges Zulassungsschreiben für den effektiven Studiengang
einreichen müsse, damit das Migrationsamt das Gesuch prüfen könne. Mit
Schreiben vom 8. April 2019 stellte das Migrationsamt der
Beschwerdeführerin unter anderem die Frage, weshalb sie einen Bachelor in
Wirtschaftswissenschaften absolvieren möchte, nachdem sie bereits ein
Masterstudium in Law und zudem einen LL.M.-Studiengang absolviert hätte. Die
Beschwerdeführerin beantwortete die Frage sinngemäss dahingehend, dass sie die
Zulassung zum Masterstudiengang der Wirtschaftswissenschaften nicht erhalten
hätte und nur eine Zulassung für den Bachelorstudiengang erhalten würde. Beim
LL.M. handle es sich nicht um einen konsekutiven Lehrgang, da ihr in ihrer
Heimat erworbener Bachelor of Law eine Mischung aus Wirtschaftswissenschaften
und Rechtswissenschaften sei, welcher das Hauptfach … beinhaltet hätte.
Die Einreiseerlaubnis vom 7. Mai 2019 war mit der
Bedingung verknüpft, dass nach der Einreise eine definitive Immatrikulation erfolgen
würde. Im Begleitschreiben zur Ermächtigung zur Visumserteilung vom 8. Mai
2019 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
längstens ein Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung von acht Jahren möglich
sei und die bereits im Kanton B absolvierten 17 Monate daran
angerechnet werden würden. Zur Einhaltung dieser zeitlichen Bedingungen sei das
Studienprogramm strikt einzuhalten und die Teil- sowie Schlussprüfungen seien
innerhalb angemessener Frist zu absolvieren. Zudem werde – basierend auf Ziff. 5.1.1.7
der Weisungen AIG – weder ein Studienwechsel noch eine weitere Ausbildung nach
dem Studium bewilligt. Nach dem Abschluss des Studiums (ein Bachelor- und ein
Masterstudium) habe die Ausreise, wie zugesichert, fristgerecht zu erfolgen. In
der Bewilligung selbst werden ausser dem Zweck des Aufenthalts zur Ausbildung
keine weiteren Bemerkungen angebracht und es wurde auf den Begleitbrief nicht
explizit Bezug genommen. Inwieweit deshalb die Bewilligung zur Ausbildung an
die Absolvierung des vorab geprüften Studienfachs Wirtschaftswissenschaften mit
dem Haupt- und Nebenfach Teil der Bewilligung wurde und damit die
Voraussetzungen für die Bewilligungsverlängerung beim Studiengangwechsel nicht
mehr erfüllt sind, kann hier aufgrund der nachfolgenden Ausführungen
offenbleiben.
3.2 Gemäss
Weisungen AIG (Ziff. 5.1.1.7 Abs. 3, auch zum Folgenden) wird ein Wechsel der Fachrichtung während der Aus- oder Weiterbildung
nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Ausländerinnen
und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz
aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher
Frist ablegen. Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, wird der Zweck ihres
Aufenthalts als erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht
verlängert. Das Migrationsamt erwog vor dem Hintergrund, dass ein
Studienwechsel nur in Ausnahmefällen bewilligt werde, für die
Beschwerdeführerin stünde der Aufenthaltstitel in der Schweiz im Vordergrund
und das Studium diene dazu, die Zulassungsbestimmungen zum Aufenthalt für
Ausländerinnen und Ausländer zu umgehen. Dabei wertete es, dass die
Beschwerdeführerin vorgängig einen LL.M.-Studiengang in ... an der Hochschule B
während 17 Monaten besuchte und sich bereits im September 2018, fast
zeitgleich mit dem Verlängerungsgesuch im Kanton B, das erste Mal um einen
Aufenthaltstitel für das Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Hochschule E bemühte, für welches sie sich im Herbstsemester 2019
einschreiben konnte. Nach einem Jahr an der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule E, in dem sie lediglich 6 ECTS-Punkte erreichte,
habe sie sich für den Bachelor-Studiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
ab 1. August 2020 und auch noch für einen Bachelor in Mathematik im
Herbstsemester 2020 eingeschrieben. Zudem hielt es fest, dass die
Beschwerdeführerin bereits 30 Jahre alt sei und sie sich, nachdem das
erste Gesuch um Einreise im September 2018 abgeschrieben wurde, zu
Erwerbszwecken im Land L aufgehalten habe. Die Vorinstanz kam zum selben
Schluss und erwog weiter, dass sich ein Abschluss in keinem Studienfach in
absehbarer Zeit abzeichne und die Beschwerdeführerin nicht schlüssig darlegen
könne, weshalb sie einen Bachelor of Law einer Schweizer Hochschule benötige.
Ihr Verhalten hinterlasse vielmehr den Eindruck, sie halte sich zu
irgendwelchen Studienzwecken in der Schweiz auf, ohne eine Ausbildung bzw.
einen Abschluss ernsthaft voranzutreiben. Zudem sei ein Wille, die Schweiz nach
Erfüllung des Aufenthaltszwecks beziehungsweise nach Abschluss der Ausbildung wieder
zu verlassen, nicht mehr erkennbar. Es würden gewichtige Anzeichen dafür
bestehen, dass sie mit dem Studienaufenthalt bzw. dem Studienwechsel eine
dauerhafte Anwesenheit in der Schweiz anstrebe, jedoch diene der vorübergehende
Aufenthalt zur Aus- und Weiterbildung diesem Zweck nicht.
3.3 Mit dem
Verlängerungsgesuch reichte die Beschwerdeführerin eine Studienbescheinigung
für das Herbstsemester 2020 (gültig bis 31. Januar 2021) an der Mathematischen-naturwissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule E ein. Auf entsprechendes Schreiben des Migrationsamts
reichte die Beschwerdeführerin eine Immatrikulationsbestätigung der Hochschule
E ein, welche festhält, dass sie ab dem Herbstsemester 2020 an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät immatrikuliert ist und zuvor, wie bewilligt, bis Ende Juli 2020 an der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät immatrikuliert war. Innert einem Jahr
hat sie an derselben Fakultät lediglich 6 ECTS-Punkte erworben und nicht
an den Prüfungen teilgenommen. Inwieweit eine Anrechnung der Leistungen aus der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der gleichen Bildungsstätte möglich ist, wird aus den Akten nicht ersichtlich
und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. In Kombination mit
ihrem Vorstudium, einem Bachelor of … von der M-Universität in ihrem
Heimatland X, der wohl Teile der Wirtschaftswissenschaften mit den Rechtswissenschaften
verbindet, ist erklärbar, dass die Beschwerdeführerin dies gemäss ihren
Ausführungen offenbar nicht als Studiengangwechsel im eigentlichen Sinn erkennt.
Ein Wechsel der Studienrichtung würde jedoch grundsätzlich ein neues Gesuch
nötig machen. Ein solches müsste, wie dargelegt, jedoch hinreichend begründet
werden und würde nur in Ausnahmefällen bewilligt. Aber auch wenn sie aus den
dargelegten Gründen kein solches Gesuch für den Wechsel in die Rechtswissenschaftliche
Fakultät stellte, musste ihr spätestens bei der Aufnahme des Studiums an der
Mathematischen Fakultät klar sein, dass es sich – auch wenn dies innerhalb
derselben Bildungseinrichtung erfolgte – um einen Studiengangwechsel handelt.
In der Immatrikulationsbestätigung vom 4. Juni 2020 wird das Belegen der
Studienrichtung an der Mathematikwissenschaftlichen Fakultät nicht erwähnt,
weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sich nach deren
Ausstellen dort eingeschrieben hat. Die Beschwerdeführerin begründet ihre
Situation mit ihrem interdisziplinären Forschungsinteresse und damit, dass sie
so schnell wie möglich die notwendigen Erkenntnisse erlangen möchte. Sowohl
beim Bachelor of Science (Hauptfach …) als auch beim Bachelor an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät handelt es sich um Vollzeitstudiengänge, die im Minimum 6 Semester
und jeweils 180 ECTS-Punkte erfordern, weshalb es realitätsfremd
erscheint, zwei Vollzeitstudiengänge gleichzeitig belegen zu wollen. Die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin innert eines Jahrs, seit der
tatsächlichen Aufnahme des Studiums, in der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät lediglich 6 ECTS-Punkte erreichte, lässt zudem nicht auf ein
zielorientiertes und speditives Vorgehen schliessen, da durchschnittlich im
Rahmen eines Vollzeitstudiums an der Hochschule E 30 ECTS-Punkte pro Semester
erreicht werden. Auch wenn, wie sie darlegt, ihr Forschungsinteresse breit
gefächert ist, ändert dies nichts daran, dass ihr von Beginn an bekannt war, dass
ihr kein Studienwechsel bewilligt werden würde. Ein Anspruch auf Erteilung
einer Bewilligung zu Studienzwecken besteht gemäss Art. 27 AIG ohnehin
nicht, weshalb deren Erteilung auch an gewisse Voraussetzungen geknüpft werden
kann. Auch wenn ihr unbenommen ist, Kurse in ... an verschiedenen Hochschulen zu
absolvieren, darf sie dies nicht an einem effizienten zielgerichteten
Studienabschluss hindern. Die Tatsache, dass sie einerseits bereits im
Kanton B zur Weiterbildung zugelassen war und nun entgegen des
ausdrücklichen Hinweises, nach einem wenig zielorientierten Jahr an der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät einen Studienwechsel vornimmt, hinterlässt nicht den Eindruck, dass
die Beschwerdeführerin einen schnellen Studienabschluss bezweckt. Mit dem
Einschreiben in einen neuen Studiengang muss die über 30-jährige
Beschwerdeführerin ihr Studium wieder von vorne beginnen, weshalb ihr von der
Gesamtbewilligungsdauer von acht Jahren bereits über 3,5 Jahre (43 Monate)
fehlen – ohne dass sie einen an einen Studienabschluss anrechenbaren Erfolg
verzeichnen kann. Weiter lassen ihre Ausführungen zu ihrem Forschungsinteresse
vermuten, dass sie nach der Vollendung des Bachelors- und Masterstudiengangs in
Rechtswissenschaften einen weiteren Aufenthalt zur Vollendung ihrer
Forschungsinteressen bezweckt.
3.4 Die
Beschwerdeführerin konnte nicht dartun, weshalb ihr ausnahmsweise ein Wechsel
der Fachrichtung bewilligt werden müsste. Vor dem Hintergrund, dass ein
Studienwechsel nur in Ausnahmefällen bewilligt wird und aufgrund des von der
Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens sowie dem vormaligen, offenbar nicht
abgeschlossenen LL.M.-Studiengang im Kanton B durfte die Vorinstanz im
Rahmen ihres Ermessens die Situation dahingehend werten, dass die
Beschwerdeführerin die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1
Bst. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE nicht erfüllt, und
für sie der Aufenthaltstitel in der Schweiz im Vordergrund steht. Durch den
Studiengangwechsel hat sich der Zweck der erteilten Bewilligung zudem erfüllt.
Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits über einen Bachelor-Abschluss des
Landes X und damit über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügt (vgl. E. 2.2.
in fine), weshalb schon die Zulassung zum Bachelorstudium in Wirtschaft
grosszügig war. Im Übrigen gibt es keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz
ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte. Der fast …-jährigen
Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in ihr Heimatland X zuzumuten, wo sie
nach eigenen Angaben die Möglichkeit hätte, Arbeit zu finden. Ferner lebt dort
ihre Familie (Eltern). Damit durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres
pflichtgemässen Ermessens die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verweigern.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1
VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Der Beschwerdeführerin
wurde bereits mit der Erteilung der Bewilligung angekündigt, dass ihr ein
Studiengangwechsel nicht bewilligt werden würde, weshalb die Chancen auf ein
Obsiegen als äusserst gering zu erachten sind. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist damit bereits zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit
abzuweisen. Im Weiteren ist die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin schon
deshalb fragwürdig, weil sie gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG
über die nötigen Mittel verfügen muss, um die Voraussetzungen zum Erhalt der
Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken zu erfüllen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …