{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00262_2021-05-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221300&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "de7d643555ee838abce35308cf456f62"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.05.2021  VB.2021.00262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.05.2021  VB.2021.00262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.05.2021  VB.2021.00262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. 1. Teilurteil: Der Beschwerdegegner stellte das Gesuch um gerichtliche Beurteilung gem\u00e4ss \u00a7 5 Abs. 1 GSG rechtzeitig (E. 2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter von einer (fortbestehenden) Gef\u00e4hrdung der Beschwerdef\u00fchrerin ausging und die sie betreffenden Schutzmassnahmen \u2013 mit gewissen, noch zu beurteilenden Ausnahmen \u2013 um die Maximaldauer von drei Monaten erstreckte (E. 5.1). Gem\u00e4ss dem haftrichterlichen Urteil soll es dem Beschwerdegegner grunds\u00e4tzlich weiterhin erlaubt sein, das Besuchsrecht zu seinem Sohn auszu\u00fcben, wobei er \u2013 weder zu diesem Zweck noch \u00fcber Drittpersonen \u2013 mit der Beschwerdef\u00fchrerin Kontakt aufnehmen darf. Abgesehen davon, dass die vom Haftrichter vorgesehene L\u00f6sung angesichts des Alters des Sohnes kaum praktikabel erscheint, w\u00e4re es auch in diesem Fall angezeigt gewesen, das Kontaktverbot gest\u00fctzt auf \u00a7 3 Abs. 2 lit. c GSG zum Schutz der Beschwerdef\u00fchrerin auch auf den Sohn auszudehnen \u2013 ungeachtet der vorliegend somit ebenso wenig zu beantwortenden Frage, ob der Sohn tats\u00e4chlich selbst gef\u00e4hrdet ist. Auch war es nicht gerechtfertigt, Ausnahmen in Bezug auf die Rayonverbote vorzusehen. So ist angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner \u2013 auf welche Weise auch immer hergestellte \u2013 Kontakte zum Sohn im Rahmen der Aus\u00fcbung seines Besuchsrechts zugleich zum Anlass nehmen w\u00fcrde, mit der Beschwerdef\u00fchrerin verbotenerweise Kontakt aufzunehmen und diese erneut zu beschimpfen oder gar zu bedrohen, zumal gerade das Besuchsrecht die (Haupt-)Ursache der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien darstellt. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2021 (VB.2021.00137) ist sodann zu wiederholen, dass das Verhalten des Beschwerdegegners auch dann nicht gerechtfertigt w\u00e4re, wenn sich die Beschwerdef\u00fchrerin tats\u00e4chlich regelm\u00e4ssig nicht an die Anordnungen bzw. Abmachungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren gehalten und ihm auf seine Anfragennicht geantwortet haben sollte. Dabei erscheint die vollumf\u00e4ngliche Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen auch unter dem Aspekt, dass ein g\u00e4nzliches Kontaktverbot gegen\u00fcber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsm\u00e4ssige Recht auf Familienleben darstellt, als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.4). Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens und da bei der Beurteilung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen des Beschwerdeverfahrens ein gr\u00f6sserer Aufwand anfallen d\u00fcrfte, ist vorab nur \u00fcber den Hauptpunkt, das heisst die mit Beschwerde beantragte Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen, mit einem Teilentscheid zu befinden (E. 6).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:40", "Checksum": "5ccd54d84ffff05c53982279682580f8"}