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Geschäftsnummer: VB.2021.00262  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.12.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


2. Teilurteil: Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 2). Gutheissung der Gesuche der Parteien um unentgeltliche Prozessführung (soweit nicht gegenstandslos) und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 3). (vgl. auch VB.2021.00336/367)
 
Stichworte:
KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
MITTELLOSIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
TEILENTSCHEID
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 12 Abs. I GSG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00262

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 29. Dezember 2022

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

C, vertreten durch RA G,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 31. März 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von A und dem gemeinsamen Sohn E (geb. 2017) sowie die KiTa von E in F an. Zudem verfügte sie gegenüber C Kontaktverbote zu A und E.

II.  

Mit Eingabe vom 7. April 2021 (Eingang am 8. April 2021) ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht Dietikon um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. C hatte den Haftrichter seinerseits mit Eingabe vom 6. April 2021 (Eingang am 9. April 2021) um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung des Kontaktverbots betreffend E und des Rayonverbots betreffend die KiTa und daneben um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Urteil vom 13. April 2021 hob der Haftrichter das Kontaktverbot von C zu E mit sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer 1), ebenso das Rayonverbot betreffend die KiTa (Dispositivziffer 2a). Das Rayonverbot betreffend den Wohnort von A und E sowie das Kontaktverbot zu A verlängerte der Haftrichter demgegenüber bis 13. Juli 2021 (Dispositivziffer 2, Ingress). Das Rayonverbot betreffend den Wohnort passte er dabei jedoch insofern an, als das Einkaufszentrum X in F und die direkte Zufahrt dazu davon ausgenommen seien, soweit sich C zur Ausübung eines gerichtlich geregelten Besuchsrechts dorthin begeben müsse (Dispositivziffer 2b). Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine, Parteientschädigungen sprach er nicht zu (Dispositivziffern 3 und 4). Sodann stellte er in Aussicht, dass er über die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit separater Verfügung entscheiden werde (Dispositivziffer 5).

III.  

A. Mit Beschwerde vom 19. April 2021 gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung des Urteils des Haftrichters vom 13. April 2021 sei auf das Gesuch von C um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen nicht einzutreten (Antrag 1). Weiter sei in Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Urteils vom 13. April 2021 das von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 31. März 2021 angeordnete Kontaktverbot betreffend E, das sie betreffende Kontaktverbot und das Rayonverbot um drei Monate zu verlängern (Antrag 2). Sodann seien in Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils vom 13. April 2021 die von der Polizei zu ihren – A's – Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen (Rayonverbot und Kontaktverbot) ebenfalls um drei Monate zu verlängern (Antrag 3). Dabei seien das Rayonverbot und das Kontaktverbot betreffend E vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder anzuordnen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das (vorliegende) Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2021.00262 an.

Die Kantonspolizei und der Haftrichter verzichteten mit Eingaben vom 22. bzw. 23. April 2021 auf Vernehmlassung. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und ersuchte seinerseits um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Der Haftrichter verzichtete am 22. April 2021 auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 29. April 2021 reichte C weitere Belege betreffend seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ein. Am 6. Mai 2021 (Datum des Eingangs) liess der Haftrichter dem Verwaltungsgericht seine Verfügung vom 5. Mai 2021 zukommen, womit er sowohl die Gesuche von A als auch diejenigen von C um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen hatte. A reichte mit Eingabe vom 11. Mai 2021 weitere Dokumente ein.

Mit Urteil VB.2021.00262 vom 21. Mai 2021 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A vom 19. April 2021 teilweise gut und verlängerte in Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils vom 13. April 2021 die mit Verfügung vom 31. März 2021 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 13. Juli 2021. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Über die Gerichtsgebühr, die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragten Parteientschädigungen sowie über die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werde mit separatem Teilurteil entschieden (Dispositivziffer 2). Sodann setzte das Verwaltungsgericht den Rechtsvertretern der Parteien Frist an, um eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die allenfalls zuzusprechenden Entschädigungen nach Ermessen festgesetzt würden (Dispositivziffer 3).

Mit Eingabe vom 12. Juni 2021 informierte Rechtsanwalt D das Verwaltungsgericht darüber, dass er C nicht mehr vertrete. Der Entscheid des Gerichts bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege sei ihm noch zukommen zu lassen, im Übrigen sei künftige Korrespondenz C direkt zuzustellen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 reichte Rechtsanwalt D seine Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 teilte Rechtsanwältin G dem Verwaltungsgericht mit, dass C sie mit seiner Vertretung beauftragt habe. Die Rechtsvertreterin von A, Rechtsanwältin B, reichte mit Eingabe vom 28. Juni 2021 ihrerseits die Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 28. April 2022 erkundigte sich Rechtsanwalt D nach dem Verfahrensstand.

B. Die gegen die Verfügung des Haftrichters vom 5. Mai 2021 sowohl von C als auch von A erhobenen Beschwerden bilden Gegenstand des Verfahrens des Verwaltungsgerichts mit der Geschäftsnummer VB.2021.00336 (vereinigt mit VB.2021.00367).

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

In Nachachtung von Dispositivziffer 2 des Urteils (Teilentscheids) vom 21. Mai 2021 (vorn III.A.) gilt es nunmehr über die Gerichtsgebühr, die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragten Parteientschädigungen sowie über die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu befinden.

2.  

2.1 Mit Urteil vom 21. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit ab, als die Beschwerdeführerin beantragt hatte, auf das Gesuch des Beschwerdegegners um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen sei nicht einzutreten (Antrag 1). Die Beschwerdeanträge 1 und 2, womit die Beschwerdeführerin um vollumfängliche Verlängerung der von der Mitbeteiligten mit Verfügung vom 31. März 2021 angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate ersucht hatte, hiess das Verwaltungsgericht demgegenüber gut (vorn III.A.). Da die Beschwerdeführerin somit grossmehrheitlich obsiegte, wären ihr lediglich Gerichtskosten im Umfang von einem Fünftel aufzuerlegen, welche indes gemäss § 12 Abs. 1 GSG auf die Staatskasse zu nehmen sind; demgegenüber bleibt der Beschwerdegegner im Umfang seines Unterliegens gemäss § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG kostenpflichtig und hat die Gerichtskosten im Umfang von vier Fünfteln zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2 Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Auch der grossmehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführerin ist indes keine solche zuzusprechen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (dazu sogleich E. 3) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall grundsätzlich zwar nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei. Sofern diese jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 7.2; 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 4.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 57).

3.  

Zu prüfen bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

3.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

3.2 Mangels Kostenbelastung durch den vorliegenden Entscheid (oben E. 2.1) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung. Angesichts ihrer Unterstützung durch das Sozialamt ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (dazu ausführlich VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00336/367 E. 5). Angesichts der weitgehenden Gutheissung kann ihre Beschwerde sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für die – rechtsunkundige und der deutschen Sprache mindestens nicht vollständig mächtige – Beschwerdeführerin sowie schliesslich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu bejahen (vgl. VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 6.2.2 [ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffend]; Plüss, § 16 N. 86).

3.3 Ebenso ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdegegners auszugehen (dazu ausführlich VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00336/367 E. 4). Aufgrund seiner Parteistellung gilt für ihn das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist für den Beschwerdegegner aus denselben Gründen wie für die Beschwerdeführerin zu bejahen (vgl. VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 7.3.2 [ebenfalls den Beschwerdegegner betreffend]).

3.4 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die den Parteien aufzuerlegenden Gerichtskosten (vorn E. 2.1) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und sind ihnen ihre jeweiligen Rechtsvertretungen als unentgeltliche Rechtsverbeiständungen zu bestellen.

4.  

4.1 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

4.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in ihrer Honorarnote für das Beschwerdeverfahren VB.2021.00262 einen Zeitaufwand von insgesamt 13,42 Stunden aus. Gegenüber vergleichbaren Gewaltschutzverfahren erscheint dies zwar als hoch, jedoch gerade noch gerechtfertigt. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb die Rechtsvertreterin mit einem Stundenansatz von Fr. 250.- zu entschädigen sein soll; vielmehr ist mit dem Regelansatz von Fr. 220.- zu rechnen. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 98.95 sind nicht zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 3'051.35, entsprechend Fr. 2'952.40 zuzüglich Fr. 98.95) ist Rechtsanwältin B folglich mit Fr. 3'286.30 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners weist in seiner Honorarnote für das Beschwerdeverfahren VB.2021.00262 einen Zeitaufwand von insgesamt 12,05 Stunden aus (Positionen vom 25. April, 26. April, 28. April, 29. April, 4. Mai 2021 und 12. Juni 2021). Dies erscheint zwar ebenfalls als hoch, jedoch gerade noch gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 255.40 (Positionen vom 26. April und 29. April 2021). Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 2'906.40, entsprechend Fr. 2'651.- zuzüglich Fr. 255.40) ist Rechtsanwalt D folglich mit Fr. 3'130.20 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

5.  

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'370.--     Total der Kosten.

2.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen und zu 4/5 dem Beschwerdegegner auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'286.30 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt D wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'130.20 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;

       b)    Rechtsanwalt D;
c)    die Mitbeteiligte;
d)    das Bezirksgericht Dietikon;

       e)    die Kasse des Verwaltungsgerichts.