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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00262
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten
durch RA G,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 31. März 2021 ordnete die
Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote
betreffend den Wohnort von A und dem gemeinsamen Sohn E (geb. 2017) sowie die
KiTa von E in F an. Zudem verfügte sie gegenüber C Kontaktverbote zu A und E.
II.
Mit Eingabe vom 7. April 2021 (Eingang am
8. April 2021) ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht Dietikon um
Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C. C hatte den Haftrichter seinerseits mit
Eingabe vom 6. April 2021 (Eingang am 9. April 2021) um gerichtliche
Beurteilung bzw. Aufhebung des Kontaktverbots betreffend E und des Rayonverbots
betreffend die KiTa und daneben um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung ersucht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von A. Mit Urteil vom 13. April 2021 hob der Haftrichter das
Kontaktverbot von C zu E mit sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer 1),
ebenso das Rayonverbot betreffend die KiTa (Dispositivziffer 2a). Das
Rayonverbot betreffend den Wohnort von A und E sowie das Kontaktverbot zu A
verlängerte der Haftrichter demgegenüber bis 13. Juli 2021
(Dispositivziffer 2, Ingress). Das Rayonverbot betreffend den Wohnort
passte er dabei jedoch insofern an, als das Einkaufszentrum X in F und die
direkte Zufahrt dazu davon ausgenommen seien, soweit sich C zur Ausübung eines
gerichtlich geregelten Besuchsrechts dorthin begeben müsse
(Dispositivziffer 2b). Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine,
Parteientschädigungen sprach er nicht zu (Dispositivziffern 3 und 4).
Sodann stellte er in Aussicht, dass er über die Gesuche der Parteien um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit
separater Verfügung entscheiden werde (Dispositivziffer 5).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 19. April 2021 gelangte A daraufhin an das
Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung des Urteils des Haftrichters
vom 13. April 2021 sei auf das Gesuch von C um gerichtliche Beurteilung
der Schutzmassnahmen nicht einzutreten (Antrag 1). Weiter sei in Aufhebung
von Dispositivziffer 1 des Urteils vom 13. April 2021 das von der
Kantonspolizei mit Verfügung vom 31. März 2021 angeordnete Kontaktverbot
betreffend E, das sie betreffende Kontaktverbot und das Rayonverbot um drei
Monate zu verlängern (Antrag 2). Sodann seien in Abänderung von
Dispositivziffer 2 des Urteils vom 13. April 2021 die von der Polizei
zu ihren – A's – Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen (Rayonverbot und
Kontaktverbot) ebenfalls um drei Monate zu verlängern (Antrag 3). Dabei
seien das Rayonverbot und das Kontaktverbot betreffend E vorsorglich für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder anzuordnen. Daneben ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.
Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das (vorliegende) Beschwerdeverfahren
mit der Geschäftsnummer VB.2021.00262 an.
Die Kantonspolizei und der Haftrichter verzichteten mit
Eingaben vom 22. bzw. 23. April 2021 auf Vernehmlassung. C beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde und ersuchte seinerseits um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Der Haftrichter
verzichtete am 22. April 2021 auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 29. April 2021 reichte C weitere
Belege betreffend seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ein. Am 6. Mai 2021 (Datum des Eingangs) liess der
Haftrichter dem Verwaltungsgericht seine Verfügung vom 5. Mai 2021
zukommen, womit er sowohl die Gesuche von A als auch diejenigen von C um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
abgewiesen hatte. A reichte mit Eingabe vom 11. Mai 2021 weitere Dokumente
ein.
Mit Urteil VB.2021.00262 vom 21. Mai 2021 hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde von A vom 19. April 2021 teilweise gut
und verlängerte in Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils vom
13. April 2021 die mit Verfügung vom 31. März 2021 angeordneten
Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 13. Juli 2021. Im Übrigen wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Über die
Gerichtsgebühr, die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragten Parteientschädigungen
sowie über die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werde mit
separatem Teilurteil entschieden (Dispositivziffer 2). Sodann setzte das
Verwaltungsgericht den Rechtsvertretern der Parteien Frist an, um eine
detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und die Barauslagen für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die allenfalls
zuzusprechenden Entschädigungen nach Ermessen festgesetzt würden
(Dispositivziffer 3).
Mit Eingabe vom 12. Juni 2021 informierte Rechtsanwalt
D das Verwaltungsgericht darüber, dass er C nicht mehr vertrete. Der Entscheid
des Gerichts bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege sei ihm noch
zukommen zu lassen, im Übrigen sei künftige Korrespondenz C direkt zuzustellen.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 reichte Rechtsanwalt D seine Honorarnote
ein. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 teilte Rechtsanwältin G dem
Verwaltungsgericht mit, dass C sie mit seiner Vertretung beauftragt habe. Die
Rechtsvertreterin von A, Rechtsanwältin B, reichte mit Eingabe vom
28. Juni 2021 ihrerseits die Honorarnote ein. Mit Schreiben vom
28. April 2022 erkundigte sich Rechtsanwalt D nach dem Verfahrensstand.
B. Die
gegen die Verfügung des Haftrichters vom 5. Mai 2021 sowohl von C als auch
von A erhobenen Beschwerden bilden Gegenstand des Verfahrens des
Verwaltungsgerichts mit der Geschäftsnummer VB.2021.00336 (vereinigt mit
VB.2021.00367).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
In Nachachtung von Dispositivziffer 2
des Urteils (Teilentscheids) vom 21. Mai 2021 (vorn III.A.) gilt es
nunmehr über die Gerichtsgebühr, die Verlegung der Gerichtskosten, die
beantragten Parteientschädigungen sowie über die Gesuche der Parteien um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren zu befinden.
2.
2.1 Mit Urteil
vom 21. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit ab,
als die Beschwerdeführerin beantragt hatte, auf das Gesuch des
Beschwerdegegners um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen sei nicht
einzutreten (Antrag 1). Die Beschwerdeanträge 1 und 2, womit die
Beschwerdeführerin um vollumfängliche Verlängerung der von der Mitbeteiligten
mit Verfügung vom 31. März 2021 angeordneten Schutzmassnahmen um drei
Monate ersucht hatte, hiess das Verwaltungsgericht demgegenüber gut (vorn
III.A.). Da die Beschwerdeführerin somit grossmehrheitlich obsiegte, wären ihr
lediglich Gerichtskosten im Umfang von einem Fünftel aufzuerlegen, welche indes
gemäss § 12 Abs. 1 GSG auf die Staatskasse zu nehmen sind;
demgegenüber bleibt der Beschwerdegegner im Umfang seines Unterliegens gemäss § 12
Abs. 1 Satz 2 GSG kostenpflichtig und hat die Gerichtskosten im
Umfang von vier Fünfteln zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.2 Mangels
überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Auch der
grossmehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführerin ist indes keine solche
zuzusprechen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (dazu sogleich
E. 3) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall
grundsätzlich zwar nicht von der Bezahlung einer allfälligen
Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei. Sofern diese jedoch selbst
in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre
Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (BGr,
19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137,
E. 7.2; 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 4.3; Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 57).
3.
Zu prüfen bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren.
3.1 Gestützt
auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
3.2 Mangels
Kostenbelastung durch den vorliegenden Entscheid (oben E. 2.1) wird das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung. Angesichts
ihrer Unterstützung durch das Sozialamt ist von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen (dazu ausführlich VGr, 29. Dezember 2022,
VB.2021.00336/367 E. 5). Angesichts der weitgehenden Gutheissung kann ihre
Beschwerde sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs einer
Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden
rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für die –
rechtsunkundige und der deutschen Sprache mindestens nicht vollständig mächtige
– Beschwerdeführerin sowie schliesslich unter dem Gesichtspunkt der
Waffengleichheit zu bejahen (vgl. VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137,
E. 6.2.2 [ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffend]; Plüss, § 16
N. 86).
3.3 Ebenso ist
von der Mittellosigkeit des Beschwerdegegners auszugehen (dazu ausführlich VGr,
29. Dezember 2022, VB.2021.00336/367 E. 4). Aufgrund seiner
Parteistellung gilt für ihn das Kriterium der fehlenden offensichtlichen
Aussichtslosigkeit nicht (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters
ist für den Beschwerdegegner aus denselben Gründen wie für die
Beschwerdeführerin zu bejahen (vgl. VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137,
E. 7.3.2 [ebenfalls den Beschwerdegegner betreffend]).
3.4 Infolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die den Parteien
aufzuerlegenden Gerichtskosten (vorn E. 2.1) einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen und sind ihnen ihre jeweiligen Rechtsvertretungen als
unentgeltliche Rechtsverbeiständungen zu bestellen.
4.
4.1 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der
unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV) entschädigt. Der
notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3
AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und
Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
4.2 Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in ihrer Honorarnote für das
Beschwerdeverfahren VB.2021.00262 einen Zeitaufwand von insgesamt 13,42 Stunden
aus. Gegenüber vergleichbaren Gewaltschutzverfahren erscheint dies zwar als
hoch, jedoch gerade noch gerechtfertigt. Allerdings ist nicht ersichtlich,
weshalb die Rechtsvertreterin mit einem Stundenansatz von Fr. 250.- zu
entschädigen sein soll; vielmehr ist mit dem Regelansatz von Fr. 220.- zu
rechnen. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 98.95 sind
nicht zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf
Fr. 3'051.35, entsprechend Fr. 2'952.40 zuzüglich Fr. 98.95) ist
Rechtsanwältin B folglich mit Fr. 3'286.30 aus der Kasse des
Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
4.3 Der
Rechtsvertreter des Beschwerdegegners weist in seiner Honorarnote für das
Beschwerdeverfahren VB.2021.00262 einen Zeitaufwand von insgesamt 12,05 Stunden
aus (Positionen vom 25. April, 26. April, 28. April,
29. April, 4. Mai 2021 und 12. Juni 2021). Dies erscheint zwar ebenfalls
als hoch, jedoch gerade noch gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die geltend
gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 255.40 (Positionen vom
26. April und 29. April 2021). Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
(auf Fr. 2'906.40, entsprechend Fr. 2'651.- zuzüglich
Fr. 255.40) ist Rechtsanwalt D folglich mit Fr. 3'130.20 aus der
Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
5.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner werden auf § 16
Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'370.-- Total der Kosten.
2. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos abgeschrieben. Dem Beschwerdegegner wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen und zu 4/5 dem
Beschwerdegegner auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin
B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für
ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'286.30 (inklusive
7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
6. Das
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt
D wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'130.20
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) Rechtsanwalt D;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Dietikon;
e) die Kasse des Verwaltungsgerichts.