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VB.2021.00263
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. Mit Entscheiden vom 16. Juli 2019 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C für D (geb. 2016) und E (geb. 2018) unter anderem eine familienergänzende Betreuung an. Aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern F und A erteilte die Gemeinde B eine subsidiäre Kostengutsprache für die familienergänzende Betreuung. Am 13. Mai 2020 kündigten A und F den Betreuungsvertrag für die familienergänzende Betreuung mit dem Verein G per sofort. Der Verein G hat die fristlose Kündigung nicht akzeptiert. Die Kündigungsfrist lief bis am 30. Juni 2020. B. Die Sozialbehörde B beschloss am 9. Juni 2020 u. a., die zusätzlichen Sozialhilfekosten aufgrund der fristlosen Kündigung beim Verein G den Eltern A/F in Rechnung zu stellen. II. Dagegen erhob A am 6. Juli 2020 Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragte sinngemäss, ihr seien die zusätzlichen Kosten nicht in Rechnung zu stellen. Der Bezirksrat Uster wies den Rekurs mit Beschluss vom 17. März 2021 ab. III. Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 17. April 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Befreiung von der Rückzahlungspflicht der nicht gewährten Subventionen bzw. die Ausserkraftsetzung des Paragrafen 4.6 des Beitragsreglements der Gemeinde B. Der Bezirksrat Uster verwies am 22. April 2021 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde B beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.- und es liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche Hilfe laut § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause gewährleisten und nach § 15 Abs. 3 SHG Kindern und Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung ermöglichen. Zu den eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle Einkünfte der hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammenlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner (§ 16 Abs. 2 SHV). 2.2 Nach dem Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2). Der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass wirtschaftliche Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die betroffene Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. § 2 Abs. 2 und § 14 SHG; sowie Art. 12 BV zur Nothilfe). Weigert sich die betroffene Person, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, beziffer- und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich selber zu sorgen, besteht im Umfang des erzielbaren Einkommens keine Bedürftigkeit (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8–6 f.). Die Inanspruchnahme anderer Hilfsquellen muss jeweils zumutbar sein. Insofern hängt die Subsidiarität stark mit einer Zumutbarkeitsprüfung zusammen (vgl. Kurt Pärli/Melanie Studer, Entscheidbesprechung, BGr 8C_455/2015, AJP 2016 S. 1391). 2.3 Nach Art. 307 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen, soweit dies ihnen zumutbar ist. Können die Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen, hat das Gemeinwesen in diesem Umfang die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu übernehmen. Die Sozialhilfebehörde ist dabei an den Entscheid der KESB gebunden und sie kann die Kostenübernahme nicht verweigern, weil sie die angeordnete Massnahme als unverhältnismässig beurteilt oder das Gesuch um Kostengutsprache verspätet gestellt worden ist (BGE 135 V 134 E. 4.4 f.). 2.4 Gemäss Beitragsreglement der politischen Gemeinde B betreffend Beiträge für familien- und schulergänzende Betreuung gültig ab 1. Januar 2017, erhalten Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde B einkommensabhängige Beiträge von der Gemeinde B für die familienergänzende Kinderbetreuung beim Verein H oder dem Verein G (Ziffer 1.2). Gemäss Ziffer 4.6 des Beitragsreglements erlischt der Anspruch auf individuelle Beitragsleistungen und die Eltern schulden während dieser Zeit den Maximaltarif, wenn die Betreuungsleistung aufgrund eines Entscheids der Eltern ganz oder teilweise nicht mehr in Anspruch genommen wird. Im Härtefall entscheidet die Sozialbehörde über die Einstellung der Anspruchsberechtigung auf individuelle Beitragsleistungen der Eltern. Die Kündigungsfrist für ein Betreuungsverhältnis beim Verein G beträgt nach Ablauf der Probezeit einen Monat, jeweils auf Monatsende. Die Kündigungsfrist muss in jedem Fall eingehalten werden. Wird der Betreuungsvertrag fristlos gekündigt oder wird die Kündigungsfrist von den Erziehungsberechtigten nicht eingehalten, werden bis zum ordentlichen Kündigungstermin die Betreuungsstunden wie vertraglich festgelegt verrechnet. 2.5 Die Beschwerdeführerin kündigte am 13. Mai 2021 den Betreuungsvertrag für die Kinder D und E mit dem Verein G per sofort. Gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vereins G waren somit die Betreuungsstunden wie vertraglich festgelegt bis 30. Juni 2020 zu verrechnen. Die Beiträge gemäss Beitragsreglement Ziffer 4.6 wurden jedoch per Datum der fristlosen Kündigung eingestellt, da die Betreuungsleistung nicht mehr in Anspruch genommen wurde. Die Beiträge gemäss Beitragsreglement zur familienergänzenden Kinderbetreuung gelten als anderweitige, zumutbare Hilfsquelle, welche gemäss Subsidiaritätsprinzip in Anspruch genommen werden muss, soweit dies zumutbar ist. 2.6 Die Beschwerdeführerin gibt an, sie hätte den Betreuungsvertrag fristlos kündigen und damit auch auf die Beiträge der Gemeinde B gemäss Beitragsreglement verzichten müssen, da das Vertrauensverhältnis zu den Tageseltern zerrüttet gewesen sei. Es seien im Frühjahr 2020 vertrauliche Informationen über sie als Eltern an die Beiständin weitergegeben worden, ohne dass sie darüber informiert worden seien oder eingewilligt hätten. Dies stelle nicht nur einen Vertrauensbruch, sondern auch einen Bruch des Betreuungsvertrags dar. Sodann sei sie vom Ehemann der Tagesmutter regelrecht angefeindet worden, als sie um Religionsneutralität bei der Betreuung bat. Diese beiden Vorfälle seien weder besprochen noch aufgearbeitet worden. Eine fristgerechte Kündigung hätte für sie aber zumindest die Klärung des letzten Vorkommnisses (Vorwurf der Kindsmisshandlung [vorgebracht vonseiten der Tageseltern]) vorausgesetzt. Die Tageseltern hätten jedoch gänzlich eine Kommunikation verweigert. 2.7 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, lässt eine fristlose Kündigung nicht als gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere legt sie nicht dar und behauptet nicht einmal, dass das Wohl der Kinder in irgendeiner Weise bei den Tageseltern nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, und liegen in dieser Richtung auch keine Hinweise vor. In Anbetracht der relativ kurzen Kündigungsfrist des Betreuungsvertrags von einem Monat wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, diese Frist einzuhalten und den Konflikt zwischen ihr und vornehmlich dem Ehemann der Tagesmutter auf ein Minimum zu reduzieren. So gibt sie als Kündigungsgrund mithin die fehlende Aufarbeitung von Konflikten an und keine konkrete Gefährdung der Kinder oder die Möglichkeit einer Eskalation des Konflikts, welcher sich auch auf die Kinder ausgewirkt hätte. Demgemäss hätte sie die ordentliche Kündigungsfrist abwarten müssen oder ihr Vorgehen zumindest vorgängig mit der Beiständin oder der Sozialhilfebehörde absprechen müssen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin auf die Inanspruchnahme einer zumutbaren anderen Hilfsquelle verzichtet und dadurch das Subsidiaritätsprinzip verletzt hat. Folglich erweist sich der Beschluss der Gemeinde B, die zusätzlichen Sozialhilfekosten aufgrund der fristlosen Kündigung beim Verein G den Eltern A/F in Rechnung zu stellen, als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |