|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00267  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Allein gestützt auf sein aktuelles (auf nicht einmal zwei Monate befristetes und bedingtes) Anstellungsverhältnis kommt dem Beschwerdeführer noch keine Qualität als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu, zumal er davor jahrelang arbeitslos war und über keine Berufsausbildung verfügt (E. 2.2). Nachdem ihm auch keine andere Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu vermitteln vermag, fällt eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausser Betracht (E. 2.3). Eine auf das Abkommen vom 14. September 1950 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger gestützte Bewilligungsverlängerung steht sodann unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (E. 3.1 f.). Der Beschwerdeführer aber erfüllt den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (E. 3.3) und seine Wegweisung erweist sich als verhältnismässig (E. 3.4 f.). Der Rekurs lässt sich allerdings nicht als offensichtlich aussichtslos einstufen, sodass die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers hätte gutheissen müssen (E. 4). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
ARBEITSLOSIGKEIT
ECHTE UND TATSÄCHLICHE ERWERBSTÄTIGKEIT
NIEDERLASSUNGSVEREINBARUNG
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STRAFFÄLLIGKEIT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERSCHULDEN
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
Art. 6 Anhang I FZA
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00267

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 26. August 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1999 geborener Staatsangehöriger Österreichs, reiste im Februar 2007 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in die Schweiz ein, wo ihm im Rahmen des Familiennachzugs zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und im Februar 2008 eine – zuletzt bis am 7. Februar 2019 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurden.

Zwischen Oktober 2013 und Juli 2017 wurde A gemeinsam mit seiner Familie von der öffentlichen Hand unterstützt; von Anfang August 2017 bis Ende Februar 2021 bezog er allein rund Fr. 80'000.- Sozialhilfe; der Bezug dauert bis heute an. Nachdem er sodann bereits als Jugendlicher erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde A zwischen September 2017 und Februar 2019 in vier Straferkenntnissen zu insgesamt 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit, davon bedingt vollziehbar 240 Stunden, einer bedingten Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je F. 50.- und einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie Bussen in Höhe von Fr. 800.- verurteilt.

Vor diesem Hintergrund verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

A. Hiergegen rekurrierte A am 14. November 2019 bei der Sicherheitsdirektion.

B. Mit Urteil vom gleichen Tag befand das Bezirksgericht D A des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig. Es widerrief den bedingten Vollzug der früher ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafe und bestrafte A unter Einbezug Letzterer mit einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten als Gesamtstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.-. Darüber hinaus wurde der Genannte im Sinn von Art. 66a des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) für fünf Jahre des Landes verwiesen. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht mit Urteil vom 5. Oktober 2020 teilweise gut, sprach A vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz frei und stellte das Verfahren bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen Hausfriedensbruchs infolge Rückzugs des diesbezüglichen Strafantrags ein. Aus demselben Grund wurde auf die Anordnung eines Landesverweises verzichtet. Die vom Bezirksgericht D ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde schliesslich um einen Monat reduziert und zusätzlich der früher gewährte bedingte Vollzug für eine gemeinnützige Arbeit ebenfalls widerrufen.

Am 20. Februar und am 18. Mai 2020 war A bereits wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führer- und ohne Fahrzeugausweis mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen und einer Busse von Fr. 300.- bzw. wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 600.- strafrechtlich belangt worden.

C. Mit Entscheid vom 2. März 2021 wies die Sicherheitsdirektion in der Folge As Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 31. Mai 2021 (Dispositiv-Ziff. II); die Begehren As um Ausrichtung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) sowie Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) wurden abgewiesen und Ersterem in Dispositiv-Ziff. IV die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'470.- auferlegt.

III.  

Am 20. April 2021 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es seien der Rekursentscheid vom 2. März 2021 und die Verfügung des Migrationsamts vom 29. Oktober 2019 aufzuheben und es sei Letzteres anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte er überdies um unentgeltliche Prozessführung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. April 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 15. Juni 2021 reichte A's Beiständin einen von diesem am 9. Juni 2021 abgeschlossenen Vertrag über eine bis am 16. Juli 2021 befristete Anstellung als Praktikant "Assistenz Schule und Betreuung, Bereich Tagesstrukturen" bei der Schule B ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie den Beschwerdeführer – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer verfügte ursprünglich über ein von der Mutter als Wanderarbeitnehmerin abgeleitetes Anwesenheitsrecht. Er selber vermochte sich hierzulande jedoch bislang nicht in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Nach dem Besuch der obligatorischen Schulen in der Schweiz begann er zunächst im September 2015 eine Lehre als …, welche er indes ebenso abbrach wie die im Folgejahr begonnene Ausbildung zum …. Ein auf Veranlassung der zuständigen Sozialbehörde angetretenes Arbeitsintegrationsprogramm musste ebenfalls vorzeitig abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer zu viele (unentschuldigte) Absenzen aufgewiesen hatte; Termine bei einem im Leistungsauftrag des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung betriebenen, gemeinnützigen Stellenvermittlungsunternehmen nahm er nach einem ersten Abklärungsgespräch im Mai 2019 nicht mehr war. Seit über vier Jahren lebt der Beschwerdeführer deshalb von der Sozialhilfe, wobei aus Sicht der fallverantwortlichen Mitarbeiterin der zuständigen Sozialbehörde bei ihm jedenfalls noch im Februar 2021 nicht mit einer baldigen Ablösung von der öffentlichen Fürsorge zu rechnen war. Im Juni 2021 teilte die Beiständin des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht nun zwar mit, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung als Praktikant im Bereich schulergänzende Kinderbetreuung angetreten habe; das betreffende Anstellungsverhältnis war aber von Anfang an bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 befristet und stand zudem ausdrücklich unter dem Vorbehalt, "dass sowohl der Privat- sowie der Sonderprivatauszug aus dem Strafregister noch eingereicht werden und keine Einträge enthalten". Obschon das Eingehen eines Lehr- oder Praktikumsverhältnisses grundsätzlich für die Begründung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft einer betroffenen Person ausreichen kann (vgl. VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 5.2 ff.), kommt dem Beschwerdeführer daher allein gestützt auf das geschilderte (auf nicht einmal zwei Monate befristete und bedingte) Vertragsverhältnis noch keine Qualität als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu, zumal er davor jahrelang arbeitslos war und über keine Berufsausbildung verfügt (dazu ausführlich BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 14. März 2016, 2C_750/2015, E. 4.1, und 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2, 4.4 und E. 5.3; vgl. zum Ganzen auch VGr, 23. Oktober 2018, VB.2018.00539, E. 2.3, und 16. Dezember 2015, VB.2015.00685, E. 4.7).

Mit Blick auf die andauernde Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls ausser Betracht fällt eine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung als Nichterwerbstätiger bzw. zur Stellensuche im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz bzw. Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP, SR 142.203] sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; hierzu ausführlich BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7, 130 II 388 E. 3). Für ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA wiederum fehlt es schon an einer (belegten) dauerhaften Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu BGr, 13. März 2020, 2C_1008/2019, E. 4.).

Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend macht, ihm komme (unverändert) gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein Anspruch auf Familiennachzug zur Mutter zu, ist dagegen einzuwenden, dass der Sinn des Familiennachzugs nicht darin besteht, Familienangehörigen von Freizügigkeitsberechtigten unabhängig von einem effektiv gelebten Familienleben ein Aufenthaltsrecht zu gewähren (vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 3.5 und E. 4.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Nachzug eines Kindes, welches das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, setzt dementsprechend voraus, dass dieses vom aufenthaltsberechtigen Elternteil (finanziell) abhängig ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. So gab Letzterer noch im Jahr 2019 im Rahmen eines Strafverfahrens an, keinen bzw. nur wenig Kontakt zur Mutter und den Geschwistern zu haben. Dass ihn seine Mutter während der letzten Jahre finanziell unterstützt oder bei sich wohnen lassen hätte, wird nicht behauptet. Ihr war denn auch bereits im April 2008 die Obhut über den Beschwerdeführer entzogen und dieser bis zur Volljährigkeit in verschiedenen Heimen fremdplatziert worden.

2.3 Demgemäss kommt dem Beschwerdeführer kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu und fällt eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausser Betracht (Art. 23 Abs. 1 VEP).

3.  

3.1 Als Staatsangehöriger Österreichs kann sich der Beschwerdeführer allerdings nicht nur auf das Freizügigkeitsabkommen, sondern auch auf das Abkommen vom 14. September 1950 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Niederlassungsabkommen, SR 0.142.111.631.1) berufen (vgl. zum Verhältnis der beiden Abkommen Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Nach dessen Art. 1 kommt ihm nach seinem über fünfjährigen ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu, was den weniger weitgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (vgl. BGE 120 Ib 360 E. 3a).

3.2 Der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch nach Art. 1 des Niederlassungsabkommens steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG; Art. 5 des Niederlassungsabkommens; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.4, welcher sich auf die praktisch wortgleiche Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen [SR 0.142.111.364] bezieht; ferner VGr, 3. April 2019, VB.2019.00009, E. 5.2).

Nach Art. 62 AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person unter anderem widerrufen, wenn diese oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Abs. 1 lit. e). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn die oder der Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis).

3.3 Hier überschreiten bereits die dem Beschwerdeführer zwischen August 2017 und Februar 2021 ausgerichteten Unterstützungsleistungen die Erheblichkeitsschwelle, welche das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG entwickelt hat (vgl. BGr, 10. April 2012, 2C_502/2011, E. 4.1, und 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 3.3). Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers sowie dem von diesem in der Vergangenheit gezeigten Unwillen, sich in beruflicher Hinsicht in der Schweiz zu integrieren, ist zudem nicht damit zu rechnen, dass er in den nächsten Jahren ohne (ergänzende) Fürsorgeleistungen für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können.

Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben und liegt – entgegen der Beschwerde – kein Anwendungsfall von Art. 63 Abs. 3 AIG (bzw. Art. 62 Abs. 3 AIG) vor.

3.4 Die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indes auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Praxisgemäss sind diesbezüglich namentlich die Schwere des Verschuldens – so bei einer im Raum stehenden Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit –, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. Art. 96 AIG; BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).  

Bei Personen, die sich auf das Recht auf Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei analoge Kriterien massgeblich sind wie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 bzw. Art. 96 Abs. 1 AIG.

3.5  

3.5.1 Der heute 22-jährige Beschwerdeführer ging bis anhin noch nie einer massgeblichen Erwerbstätigkeit nach, obwohl er sowohl seitens seiner Beiständin als auch der Bewährungshilfe seit Jahren vielfältige Unterstützung bei der beruflichen Integration erfährt. Die beiden von der Beiständin vermittelten Lehrverhältnisse löste er – wie aufgezeigt – jeweils bereits nach kurzer Zeit wieder auf und auch an weiteren Massnahmen mit dem Ziel, ihn in den Arbeitsmarkt zu integrieren, zeigte er sich nicht (nachhaltig) interessiert. Dass er aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsmoral beeinträchtigt bzw. an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhindert wäre, bringt der Beschwerdeführer dabei vor Verwaltungsgericht nicht vor. Den Akten lässt sich in diesem Zusammenhang wohl entnehmen, dass ihn die Staatsanwaltschaft E im März 2018 zu einer psychotherapeutischen Therapie verpflichtet hatte; diese musste aber im März 2020 beendet werden, weil beim Beschwerdeführer keine "Therapiemotivation" hergestellt werden konnte. Der Fürsorgebezug des Beschwerdeführers lässt sich demnach jedenfalls nicht als unverschuldet bezeichnen.

Mit Blick auf seinen langjährigen hiesigen Aufenthalt und die hier genossene Schulbildung vermag sich der Beschwerdeführer sodann zwar – entgegen der Meinung der Vorinstanz – auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und den von dieser Norm garantierten Anspruch auf Schutz des Privatlebens zu berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 und E. 3.9; BGr, 8. Juni 2020, 2C_666/2019, E. 4.1, und 3. Februar 2020, 2C_326/2019, E. 2.2.4); er ist jedoch nicht nur in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nur ungenügend in der Schweiz integriert, sondern hier auch wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die von ihm während der letzten Jahre begangenen Delikte mögen dabei für sich betrachtet eher von untergeordneter Bedeutung gewesen sein; negativ ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine ausserordentliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den ihm auferlegten Strafen an den Tag legte. So führte das Bezirksgericht D in seinem Urteil vom 14. November 2019 diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer bisher weder von gemeinnütziger Arbeit noch von einer bedingten Geld- oder einer bedingten Freiheitsstrafe von einer erneuten Delinquenz habe abgehalten werden können und "absolut uneinsichtig und unbelehrbar" zu sein scheine. Einen Teil der damals zur Beurteilung stehenden Taten hatte der Beschwerdeführer denn auch nur gerade einen Monat nach seiner ersten Verurteilung als Erwachsener begangen, im Tatzeitpunkt aller Delikte liefen ihm noch Probezeiten. Noch während des Verfahrens betreffend die gegen das Urteil des Bezirksgerichts D erhobene Berufung – wie auch des migrationsrechtlichen Verfahrens – delinquierte der Beschwerdeführer alsdann erneut und wurde insbesondere zum wiederholten Mal wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis verurteilt.

Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz der finanziellen Grundsicherung durch den Staat nicht nur wiederholt Vermögensdelikte beging, sondern eigenen Angaben zufolge auch Schulden angehäuft hat.

3.5.2 Auch wenn er kaum Beziehungen zur Heimat hat, gibt es keine spezifischen Gründe, weshalb der Beschwerdeführer sich in Österreich nicht sollte eingliedern können. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, sind Kultur, Sprache und Infrastruktur Österreichs und der Schweiz weitgehend vergleichbar, und könnte der Beschwerdeführer die notwendig(st)en Vorkehrungen für eine Wohnsitznahme in der nahen Heimat ohne Weiteres mithilfe seiner Beiständin von hier aus treffen.

Es kann ihm ferner zugemutet werden, die Kontakte zu seiner Verwandtschaft in Österreich bei einer Rückkehr dorthin wiederaufzunehmen bzw. zu vertiefen und sich über seine Verwandten ein erweitertes Beziehungsnetz aufzubauen. Den losen Kontakt zur Mutter und den Geschwistern in der Schweiz kann der Beschwerdeführer wiederum mit den üblichen Kommunikationsmitteln sowie regelmässigen Besuchen über die Grenze hinweg auch weiterhin pflegen.

3.6 Insgesamt wird der Beschwerdeführer durch die aufenthaltsbeendende Massnahme nicht aus Verhältnissen gerissen, in denen er als vertieft verwurzelt gelten könnte, und erweist sich diese daher aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen sowohl im Rahmen von Art.  62 Abs. 1 und Art. 96 Abs. 1 AIG als auch im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismässig sowie als bundes- und völkerrechtskonform.

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist nicht ersichtlich.

4.  

Der Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Rekurs erscheine offensichtlich aussichtslos. Dem lässt sich nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf eine Gutheissung des Rechtsmittels von Anbeginn an kleiner als jene auf eine Abweisung; sie waren jedoch nicht so gering, dass sie kaum als ernsthaft hätten bezeichnet werden können. Immerhin verlangte schon die Dauer des hiesigen Aufenthalts des Beschwerdeführers nach einer besonders sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung. Weil der auf Sozialhilfe angewiesene Beschwerdeführer sodann mittellos und auf eine Rechtsvertretung angewiesen ist, hätte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 2. März 2021 sind entsprechend abzuändern.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 2. März 2021 ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin im Rekursverfahren, Rechtsanwältin C, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Vorinstanz ist einzuladen, die Entschädigung Rechtsanwältin C's festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids vom 2. März 2021 sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Die Gerichtskosten sind dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter 5 genannten Gründen sowie mit Blick auf das (erst) während des Beschwerdeverfahrens eingegangene Praktikumsverhältnis gutzuheissen.

Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. März 2021 werden dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung und in der Person Rechtsanwältin C's unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die Rekurskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwältin C festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …