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VB.2021.00268
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen, hat sich ergeben: I. A. Die 1957 geborene A und ihre 2004 geborene Tochter B, beide Staatsangehörige des Iraks, reisten am 9. Dezember 2015 in die Schweiz ein und ersuchten um Asyl. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration SEM (im Folgenden SEM) vom 16. März 2018 wurden sie aufgrund der geltend gemachten Verfolgung durch den Ehemann bzw. Vater als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. Aufgrund dieses Status erteilte ihnen das Migrationsamt am 27. März 2018 jeweils eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis 16. März 2020 verlängert wurden. Am 24. September 2019 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft von A und B, nachdem diese vom 21. Juli bis 11. August 2019 in den Irak gereist waren. Diese Verfügung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019. B. Am 17. Januar 2020 ersuchten A und B um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, was das Migrationsamt am 27. November 2020 ablehnte und ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. März 2021 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden erachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 24. Juni 2021. Den Begehren um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde entsprochen. III. Mit Beschwerde vom 21. April 2021 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, das Migrationsamt sei – unter Aufhebung des Rekursentscheids – anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Eventuell seien die Vorinstanzen einzuladen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, subeventuell aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beantragen. Subsubeventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung. Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2021 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Entsprechend merkte es an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Sicherheitsdirektion erwog im angefochtenen Rekursentscheid, dass sich das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerinnen nach dem Widerruf des Asyls und der Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, ferner mangels eines Staatsvertrags zwischen der Schweiz und dem Irak und weil das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens hier nicht zum Zug komme, allein nach Massgabe von Art. 96 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) beurteile. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 erwogen habe, bestünden keine Anhaltspunkte mehr für eine Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland. Seit der Gewährung des Asyls seien diese von der Sozialhilfe unterstützt worden, bis zum 20. August 2020 im Umfang von insgesamt Fr. 93'340.45. Die Sozialhilfeabhängigkeit könne der Beschwerdeführerin 1 zwar nur sehr beschränkt vorgeworfen werden; indessen falle ins Gewicht, dass bei ihr keinerlei Aussicht auf eine Ablösung von dieser Hilfe bestehe. Sodann ergebe sich aus den Beziehungen der beiden Beschwerdeführerinnen zu ihren in der Schweiz lebenden Verwandten keine massgebende Bindung zur Schweiz. Weil die Beschwerdeführerin 2 erst vor rund fünf Jahren im Alter von elfeinhalb Jahren in die Schweiz eingereist sei, könne ihr nicht eine vertiefte Integration zuerkannt werden. Nach Beendigung der Sekundarschule C habe sie erst Schnupperlehren absolviert; ebenso wenig sei eine qualifizierte soziale Eingliederung mit ausserfamiliären Bindungen dargetan. Die Chancen für eine Reintegration im Heimatland seien – auch dank dort lebender Verwandten – intakt und die Ausreise sei daher trotz der damit verbundenen Härte zumutbar. Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Bedrohung sei nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtsgenügend dargetan; an dieser Tatsache habe sich zwischenzeitlich nichts geändert. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen deren privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Schliesslich könne weder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG angenommen werden noch bestehe ein Vollzugshindernis gemäss Art. 83 AIG. 2.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen zur Begründung ihres Rechtsmittels vor, dass die Vorinstanzen eine falsche Gewichtung der öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin 1 sei in einer Notsituation in den Irak gereist, um ihren Bruder davon zu überzeugen, sich einer lebensrettenden Operation zu unterziehen. Die Bedrohung durch den Ehemann und den Sohn bestehe unverändert fort. Was ihre Integration in die Schweiz betreffe, müssten ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden; insbesondere sei sie nach ihrer Frühpensionierung im Jahr 2019 von der Stellensuche befreit. Die im Irak lebenden Verwandten seien nicht in der Lage, für ihren Unterhalt zu sorgen, und in der Schweiz lebten zahlreiche enge Verwandte. Die Beschwerdeführerin 2 schliesse die Sekundarschule C im Sommer 2021 ab. Nachdem sie vor ihrem 12. Geburtstag in die Schweiz eingereist und 2021 siebzehn Jahre alt geworden sei, habe sie die prägende Jugendzeit hier verbracht und könne daher als "in der Schweiz aufgewachsen" gelten. Im Entscheid VB.2009.00167 vom 8. Juli 2009 habe das Verwaltungsgericht bei langjährig anwesenden, gut integrierten Jugendlichen einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK abgeleitet; dabei hätten die prägenden Jahre der Adoleszenz den Ausschlag gegeben. Demgegenüber sei die Kindheit von B im Irak von Hunger, Armut und Gewalt geprägt gewesen. Die Lehrerin nehme sie als sozial sehr engagiert wahr; dem Unterricht folge sie interessiert und motiviert. Zwar habe sie derzeit keine Lehrstelle in Aussicht, doch könne ihr dies nicht vorgeworfen werden. Indem die Vorinstanz die Reintegration in den Irak für möglich erachte, blende sie aus, dass junge Frauen im Alltag diskriminiert würden und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt seien. Zu ihrem in der Schweiz lebenden Bruder D habe sie ein enges Verhältnis. Unter den gegebenen Umständen liege für beide Beschwerdeführerinnen ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Im Übrigen könnten Vollzugshindernisse hier nicht zweifelsfrei verneint werden bzw. seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG anzunehmen. Daher hätte das Migrationsamt beim SEM die vorläufige Aufnahme beantragen müssen. 3. Den Beschwerdeführerinnen wurde aufgrund der geltend gemachten Verfolgung durch Familienmitglieder Asyl gewährt und jeweils eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Verfügung vom 24. September 2019 hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen jedoch aberkannt und das Asyl widerrufen, weil sie für mehrere Wochen unerlaubt in den Irak zurückgekehrt waren. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde am 19. Dezember 2019 abgewiesen hat und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, richtet sich das Anwesenheitsrecht allein nach dem AIG und den einschlägigen konventions- oder staatsvertraglichen Bestimmungen (BGr, 14. September 2020, 2C_766/2019, E. 4.3). 4. Wie die Sicherheitsdirektion zutreffend festgehalten hat, besteht zwischen der Schweiz und dem Irak kein Staatsvertrag, der den beiden Beschwerdeführerinnen einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung einräumen würde. 5. 5.1 Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3). Sodann ist zu berücksichtigen, wenn von einer Wegweisung minderjährige Kinder mitbetroffen sind: Auch wenn das AIG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2 AIG). Gerade in der Schweiz aufgewachsene, ältere Kinder können hier bereits derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet sein, dass sie ihren Aufenthalt auch auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stützen können. Einem ausländischen Kind kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist (VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00311, E. 2.2; VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 5.1; VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058, E. 4b/cc). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen vermögen die Feststellung der Sicherheitsdirektion, wonach sie zu ihren in der Schweiz lebenden Verwandten keine im Sinn der Rechtsprechung derart intensive Beziehung pflegen, dass daraus ein Anwesenheitsanspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV abgeleitet werden könnte, nicht zu entkräften. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Sohn bzw. Bruder D. Wie die Beschwerdeführerin 1 gegenüber dem Migrationsamt eingeräumt hat, ist ihre Beziehung zum Sohn eher distanziert, da er sie nicht unterstützen wolle. Dass die Beschwerdeführerin 2 täglich mit ihm telefoniert, ihn jedoch weniger häufig besucht, deutet ebenso wenig auf eine enge Beziehung. Jedenfalls ist kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, wie dies für Beziehungen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie vorausgesetzt wird. Im Übrigen machen die Beschwerdeführerinnen auch vor Verwaltungsgericht keinerlei näheren Angaben zu gelebten familiären Beziehungen. Sodann sind aufgrund des relativ kurzen und überwiegend lediglich wegen hängiger Asyl- bzw. Rechtsmittelverfahren geduldeten Aufenthalts grundsätzlich auch noch keine durch das Privatleben konventions- und verfassungsmässig geschützte ausserfamiliäre Bezüge zu erwarten. Die bald volljährige Beschwerdeführerin 2 befindet sich zwar nicht mehr in einem vorbehaltslos anpassungsfähigen Alter, jedoch ist ihr ihre irakische Heimat zumindest aus ihren ersten 11 Lebensjahren bekannt, weshalb eine gemeinsame Wegweisung mit ihrer Mutter in den Irak nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Inwieweit ihr die Reintegration jedoch auch aufgrund ihrer konkreten Situation und den aktuellen Verhältnissen in ihrem Heimatland zumutbar ist, wird hingegen nachfolgend in Rahmen einer konventionsrechtlichen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des AIG näher zu erörtern sein. Der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen bestimmt sich damit grundsätzlich nach den innerstaatlichen Regeln des AIG. 6. 6.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden von der Sozialhilfe bzw. durch Ergänzungsleistungen unterstützt; bis zum 20. August 2020 beliefen sich diese Leistungen auf insgesamt Fr. 93'340.65. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00051, E. 3.3, mit Hinweisen) zutreffend festgehalten hat, sind die Ergänzungsleistungen, auf welche die Beschwerdeführerin 1 zu ihrer minimalen AHV-Rente von Fr. 93.-/Monat angewiesen ist, den Fürsorgeleistungen gleichzustellen, da sie nur eine bisherige Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den künftigen Unterhalt überwiegend decken. Damit erscheint der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bei beiden Beschwerdeführerinnen grundsätzlich begründet. 7. 7.1 Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss jedoch verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation, der Integrationsgrad und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit (bzw. Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter) erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 6. Oktober 2020, 2C_429/2020, E. 5.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 5.2; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Eine unverschuldete Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1). Ein unverschuldeter Leistungsbezug schliesst überdies auch eine erfolgreiche Integration nicht aus, namentlich bei Integrationserschwernissen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder lang andauernden Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände wie namentlich eine Lern, Lese- oder Schreibschwäche (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f lit. a–c der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Zudem sind auch die Reintegrationschancen und der soziale Empfangsraum im Heimatland zu berücksichtigen: Praxisgemäss sind Wegweisungen in den Nordirak unzumutbar, sofern die weggewiesene Person dort über keinen sozialen Empfangsraum verfügt (BVGr, 5. August 2021, E-2283/2019, E. 10.3.3; vgl. auch das Referenzurteil BVGr, 14. Dezember 2015, E-3737/2015, E. 7), wobei diesem Umstand vorliegend nicht erst bei der Prüfung von Vollzugshindernissen im Sinn von Art. 83 AIG, sondern bereits bei der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Rechnung zu tragen ist (vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00585, E. 7.3 und 7.5.2). 7.2 Bei der Beschwerdeführerin 1 besteht aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und der übrigen persönlichen Verhältnisse kaum Aussicht auf eine Ablösung von Leistungen der öffentlichen Hand, vielmehr wird sie dauerhaft und in erheblichem Umfang von Ergänzungsleistungen abhängig bleiben. Dass die in der Schweiz lebenden Verwandten, insbesondere D, für den Unterhalt der Beschwerdeführerin 1 aufzukommen beabsichtigen, wird weder behauptet, noch besteht im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht derzeit eine solche Unterstützungspflicht. In Anbetracht der mutmasslich lebenslänglichen Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen besteht somit zumindest in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Hingegen ist bei der unmittelbar vor dem Berufseinstieg stehenden Beschwerdeführerin 2 mittelfristig eine Loslösung von der Sozialhilfe zu erwarten, was das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung etwas relativiert. 7.3 Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Dezember 2015 hat sich die Beschwerdeführerin 1 kaum in der Schweiz integriert: Zwar ist zu berücksichtigen, dass sie bis zur Klärung ihres Asylstatus nur eingeschränkt erwerbstätig sein durfte. Jedoch wäre ein Arbeitseinsatz bereits vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bewilligungsfähig gewesen und wäre ihr zumindest die Teilnahme an einem Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm bewilligungsfrei offengestanden. Auch nachdem ihr im März 2018 Asyl gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, bemühte sie sich nicht um eine Erwerbstätigkeit. Zumindest eine teilzeitliche Beschäftigung im Niedriglohnbereich, wie z.B. im Bereich der Gebäudereinigung oder in einem Haushalt, bzw. entsprechende Suchbemühungen, wären ihr trotz ihres Alters und ihrer bescheidenen Sprachkenntnisse zumutbar gewesen. Auch hätte von ihr auch nach ihrer Frühpensionierung erwartet werden dürfen, dass sie nach Kräften Deutsch gelernt und sich um gesellschaftliche Kontakte bemüht hätte, wozu der von ihr zeitweise einmal wöchentlich besuchte Einzelunterricht gerade auch aufgrund der geltend gemachten Bildungsdefizite und der vorhandenen zeitlichen Kapazitäten nicht ausreicht. Zwar ist bei der Beurteilung ihres Integrationsfortschritts zu berücksichtigen, dass sie eigenen Angaben zufolge Analphabetin ist. Dieser Umstand stand aber weder Stellenbewerbungen im Niedriglohnbereich, noch dem Besuch eines Alphabetisierungskurses entgegen. Die Beschwerdeführerin 1 hat sich damit zumindest in beruflicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert und eine massgebliche sprachliche oder soziale Integration wird weder substanziiert behauptet, noch ist eine solche aufgrund der Aktenlage zu erwarten. Die Reintegrationschancen der 64-jährige Beschwerdeführerin 1 im Irak erscheinen hingegen nach wie vor intakt: Die Beschwerdeführerin 1 hat den Grossteil ihres Lebens im Irak verbracht und ist mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Sie hat ihre Heimat erst kürzlich für längere Zeit besucht und verfügt dort offenkundig immer noch über ein intaktes Beziehungsnetz, wenngleich sie mit Teilen ihrer Verwandtschaft eigenen Angaben zufolge zerstritten ist. So konnte sie im Vorfeld ihres letzten Heimataufenthalts offenbar Erkundigungen zum Verbleib ihres Ehemannes einholen und auf die Unterstützung dort lebender Verwandten zählen. Die Rückkehr in den Nordirak ist nach dargelegter Rechtslage zumindest Personen, welche dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügen, grundsätzlich zumutbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des verglichen mit der Schweiz wesentlich tieferen Lebensstandards im Irak, der patriarchalischen Strukturen und der übrigen wenig attraktiven Verhältnisse. Vergleichbare Verhältnisse wie im Nordirak herrschen in vielen Ländern des Nahen und Mittleren Ostens sowie in zahlreichen anderen Staaten. Die allgemein schwierige Situation für Frauen in solchen Ländern kann jedoch nicht dazu führen, eine Rückkehr in ihr Heimatland ohne Prüfung der individuellen Umstände allgemein als unzumutbar zu bezeichnen. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 die behauptete familiäre Bedrohungslage als nicht (mehr) gravierend eingestuft. Diese Feststellung vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert zu entkräften. Anzumerken bleibt, dass die aktuellen Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA (www.eda.admin.ch) zwar von touristischen und anderen, nicht dringenden Reisen in den Irak abraten. Dass für die mit den in der heimatlichen Provinz E herrschenden Verhältnissen vertrauten Beschwerdeführerin 1 eine akute Gefahr besteht, ist in der Beschwerde jedoch nicht substanziiert dargetan worden. Bis auf eine auch im Irak behandelbare und nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ II sind überdies keine namhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 aktenkundig. Insbesondere stellen auch die in einem Arztbericht vom 11. Juli 2020 dargelegten psychischen Belastungen kein ernsthaftes Integrationshindernis dar, zumal die dort dargelegten Stressfaktoren hauptsächlich mit dem unklaren Aufenthaltsstatus in der Schweiz zusammenhängen und die familiären Spannungen im Irak die Beschwerdeführerin 1 nicht von einem längeren Heimataufenthalt im Irak abgehalten hatten. Die Beschwerdeführerin 1 ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr in den Irak nicht mehr zuzumuten ist. Aufgrund der fiskalischen Interessen der Schweiz und unter Ausblendung der nachfolgend noch näher zu erörternden Interessen ihrer minderjährigen Tochter erscheint die Bewilligungsverweigerung damit auch verhältnismässig. Unter diesen Umständen bestand für das Migrationsamt auch keine Verpflichtung, gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AIG beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 zu beantragen (vgl. VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 3 und E. 4). Ebenso wenig besteht aufgrund der dargelegten Interessensabwägung Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder die Erteilung einer Ermessensbewilligung nach Art. 96 AIG. 7.4 Im Gegensatz zu ihrer Mutter hat sich die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen ihrer Möglichkeiten stets um ihre Integration bemüht, während ihrer gut fünfeinhalbjährigen Anwesenheit in der Schweiz die Volksschule besucht und im Juli 2021 erfolgreich die Sekundarschule C abgeschlossen. Ihre schulischen Leistungen sind zwar nicht herausragend, entsprechen aber üblichen Erwartungen an eine erst mit 11 Jahren in der Schweiz eingeschulte Schülerin. Die Beschwerdeführerin 2 spricht inzwischen sowohl Hochdeutsch als auch den lokalen Dialekt. In sozialer Hinsicht engagierte sie sich gemäss ihren Angaben zumindest bis zu ihrem Schulabschluss im Schulchor und im Schultheater. Überdies spielte sie bis vor Kurzem in einem örtlichen Fussballverein. In mehreren Referenzschreiben werden ihr eine hohe Sozialkompetenz und eine gute Integration attestiert. Aufgrund ihrer erworbenen Sprachkenntnisse, ihres Schulbesuchs und ihrer Freizeitaktivitäten ist davon auszugehen, dass sie inzwischen zahlreiche ausserfamiliäre Kontakte geknüpft hat. Die Beschwerdeführerin 2 bemüht sich überdies auch um ihre berufliche Integration. Sie absolvierte mehrere Schnupperlehren im Pflegebereich, wobei sie einen guten Eindruck hinterliess. Eine Lehrstelle als Assistentin Gesundheit und Soziales in einem Altersheim konnte sie lediglich aufgrund ihrer prekären Bewilligungssituation nicht antreten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie bei einer Regulierung ihres hiesigen Aufenthalts rasch eine berufliche Anschlusslösung finden würde. Sodann erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführerin 2 die Reintegration im Irak gelingen würde: Sind Kinder vom Bewilligungsentscheid mitbetroffen, ist praxisgemäss auch zu berücksichtigen, wenn diese ihre prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht haben. Das Bundesgericht lehnt zwar eine schematische Betrachtung ab und stützt seine Beurteilung massgeblich auf die gängigen Integrationskriterien und nicht auf starre Alters- und Aufenthaltsvorgaben (vgl. BGr, 4. Dezember 2019, 6B_690/2019, E. 3.4.3 f.). Gleichwohl ist eine Bewilligungsverweigerung umso weniger angezeigt, als dass ein in der Schweiz geprägtes und seinem Heimatland weitgehend entfremdetes Kind hiervon betroffen ist. Die Beschwerdeführerin 2 verbrachte lediglich ihre ersten 11 Lebensjahre im Irak und ihre damaligen sozialen Kontakte dürften sich weitgehend auf ihre Familie beschränkt haben. Inwieweit sie im Irak trotz der dortigen Unruhen und im relevanten Zeitraum teilweise kriegerischen Auseinandersetzungen regelmässig die Schule besuchen konnte, erschliesst sich nicht aus den Akten. Ohnehin ist nur wenig über die konkreten Lebensumstände bekannt, in welchen die Beschwerdeführerin 2 ihre ersten Lebensjahre verbrachte. Die überwiegend in der Schweiz sozialisierte Beschwerdeführerin 2 wäre demnach im Irak weitgehend auf ihre Mutter angewiesen, welche sich bei einer Rückkehr in das gemeinsame Heimatland ebenfalls neu orientieren und ihr deshalb nur eingeschränkt zur Seite stehen könnte. Sodann erscheint aufgrund der Aktenlage unklar, inwieweit weitere Familienmitglieder der Beschwerdeführerin 2 bei der Reintegration im Irak behilflich sein könnten, nachdem die Verwandtschaft – gemäss den Angaben ihrer Mutter im Asylverfahren – zerstritten oder gar verfeindet ist. Im Gegensatz zu ihrer Mutter hatte die Beschwerdeführerin 2 nie die Möglichkeit, ein von ihren Eltern unabhängiges Beziehungsnetz aufzubauen. Nachdem die Beschwerdeführerin 2 ihre Adoleszenz in einem westlichen Kulturkreis durchlebt hat, dürfte sie die Eingliederung in die patriarchischen und religiös geprägten Verhältnisse in ihrem Heimatland überdies vor besondere Herausforderungen stellen. Zudem ist die Situation gemäss einem im Bewilligungsverfahren eingereichten Arztbericht vom 8. Juli 2020 für die Beschwerdeführerin 2 auch psychisch sehr belastend. Damit steht nach derzeitigen Aktenklage keineswegs fest, ob auch der Beschwerdeführerin 2 eine Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist, was bereits im Rahmen des Bewilligungsentscheids bzw. der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist. 7.5 Der entscheiderhebliche Sachverhalt ist damit mit Blick auf die Beschwerdeführerin 2 nur unvollständig abgeklärt worden: Zu klären ist insbesondere, inwieweit der in der Schweiz sozialisierten Beschwerdeführerin 2 eine Rückkehr in den Irak zuzumuten ist und welchen sozialen Empfangsraum sie dort erwartet. Überdies sind auch die bisherigen Integrationsschritte in der Schweiz und der Verbleibewille der Beschwerdeführerin 2 besser abzuklären, wozu sie aufgrund ihres Alters, der unklaren Verhältnisse und der nicht zwangsläufig gleich gelagerten Interessenslage mit ihrer Mutter ausnahmsweise auch persönlich anzuhören ist, zumal ihre Anhörung in der Schweiz auch problemlos durchführbar ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 KRK; vgl. ferner auch – in Zusammenhang mit dem Familiennachzug – Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AIG). Sofern nach den vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen die Abweisung des Verlängerungsgesuchs der Beschwerdeführerin 2 unverhältnismässig erscheinen sollte, wäre weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführern 1 im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs eine Bewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter erteilt werden müsste. Hierbei ist aber zu beachten, dass der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 2 spätestens nach deren Volljährigkeit nicht mehr vom Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 1 abhängt und die Bewilligungssituation der beiden Beschwerdeführerinnen – vorbehaltlich konventionsrechtlich geschützter Abhängigkeitsverhältnisse – dann unabhängig voneinander geregelt werden könnte. Die Beschwerde ist damit im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. , Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG). 8.2 Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falles, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr). Da laut § 17 Abs. 2 (Ingress) VRG lediglich eine angemessene und keine kostendeckende Parteientschädigung geschuldet ist, sind in der Regel nicht die vollen Vertretungskosten zu ersetzen (VGr, 22. Dezember 2020, VB.2020.00716, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Im vorliegenden Verfahren ist deshalb nicht primär auf die am 24. August 2021 eingereichte Honorar- bzw. Kostennote abzustellen, sondern die Parteientschädigung ist nach den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) ermessensweise festzusetzen, wobei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.- für die beiden Beschwerdeführerinnen (insgesamt Fr. 2'000.-) angemessen erscheint. 9. 9.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die Beschwerdeführerinnen werden im Beschwerdeverfahren nicht kostenpflichtig, womit ihr diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. 9.2 Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00692, E. 4.3.1). Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen wurde vom Verwaltungsgericht am 17. August 2021 Frist zur Einreichung einer Kosten- bzw. Honorarnote angesetzt, ansonsten eine allfällige Entschädigung nach Ermessen festgesetzt werden könnte. Mit Eingabe vom 24. August 2021 machte diese hierauf für die Beschwerdeerstellung (inkl. Besprechung mit der Klientschaft, Aktenstudium und Abklärungen) einen Aufwand von 19 Stunden à Fr. 150.- zuzüglich Barauslagen von Fr. 6.30.- geltend. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen verfügt nicht über das Anwaltspatent und kann nach dargelegter Praxis somit lediglich einen Stundensatz von Fr. 110.- geltend machen. Zudem genügt die eingereichte Honorarnote den formellen Anforderungen von § 9 Abs. 2 der GebV VGR nicht, da namentlich keine detaillierte Aufschlüsselung der verschiedenen Leistungen erfolgt ist. Weiter ist der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 19 Stunden im Vergleich mit ähnlich gelagerten migrationsrechtlichen Verfahren ungewöhnlich hoch. In Anbetracht des weitgehend unbestrittenen Sachverhalts und der ausführlichen Begründung des Rekursentscheids hielt sich der für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift erforderliche Aufwand in Grenzen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Festsetzung der Entschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf die Honorarnote abzustellen und die entschädigungsfähigen Kosten stattdessen nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen festzusetzen. Durch die zuzusprechende Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- ist bereits ein Zeitaufwand von 18 Stunden (zuzüglich Barauslagen) zum Stundensatz von Fr. 110.- abgedeckt, was bei den vorliegenden Verhältnissen angemessen erscheint. Sodann machte die Rechtsvertreterin in ihrer eingereichten Kostennote nicht geltend, mehrwertsteuerpflichtig zu sein. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die entschädigungsfähigen Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung vor Verwaltungsgericht bereits durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist damit abzuweisen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist. 10. Über die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (erster und zweiter Rechtsgang) hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden. 11. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich überdies um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zur Neuentscheidung an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.-, zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |