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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00269
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, eine
1976 geborene Staatsangehörige Brasiliens, verweilte ab 2001 wiederholt im
Rahmen von Kurzaufenthalten in der Schweiz. Nach Heirat eines 1963 geborenen
Schweizers im Juni 2004 erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 3. Juli 2007 wurde die Ehe geschieden.
Am 4. Juli 2008 ging A eine zweite Ehe mit einem 1973
geborenen Schweizer ein. Aus der Beziehung gingen die Kinder D (geboren 2006)
und B (geboren 2012) hervor. Die Ehegatten lebten wiederholt getrennt. Das
Migrationsamt bewilligte den weiteren Aufenthalt von A im Kanton Zürich
gestützt auf die Bestimmungen zum Ehegattennachzug bzw. nachehelichen
Aufenthalt zuletzt bis 4. Juli 2016. Wegen Sozialhilfebezugs ermahnte es
sie mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 und 27. Januar 2015. Ende
August 2016 zog A mit ihren Kindern in den Kanton Aargau zum bereits dort
ansässigen Ehemann; die zuständigen Behörden bewilligten ihren dortigen
Aufenthalt bis 31. Juli 2017.
Nach definitiver Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft zog A
Mitte September 2018 mit ihrer Tochter zurück in den Kanton Zürich, während ihr
Sohn und ihr Ehegatte im Kanton Aargau verblieben. Am 21. Dezember 2018
ersuchte sie das Migrationsamt des Kantons Zürich um (Wieder-)Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 31. März
2020 verweigerte das Migrationsamt die (Wieder-)Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
30. Juni 2020. Die Verfügung wurde nach Ablauf der Abholfrist mit dem
Vermerk "nicht abgeholt" an das Migrationsamt retourniert. Am
23. Juni 2020 teilte A dem Migrationsamt mit, sie habe weder die Verfügung
vom 31. März 2020 noch eine Abholungseinladung erhalten; gleichentags
wurde ihr unter anderem eine Kopie der Verfügung sowie des retournierten
Couverts ausgehändigt.
B. Rechtsanwalt
C zeigte dem Migrationsamt am 30. Juni 2020 das Vertretungsverhältnis an
und gab bekannt, er werde nach Einsicht in die Akten ein Wiedererwägungsgesuch
stellen; am 31. August 2020 ersuchte er um wiedererwägungsweise Aufhebung
der Verfügung vom 31. März 2020 und Wiedererteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an A. Mit Verfügung vom 3. September 2020 trat das
Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
II.
Am 11. September 2020 rekurrierten A und B an die
Sicherheitsdirektion und beantragten im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge
sowie in Aufhebung der Verfügung vom 3. September 2020 sei das
Migrationsamt anzuweisen, das Wiedererwägungsersuchen materiell zu behandeln.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs sowie das Armenrechtsgesuch mit
Entscheid vom 16. März 2021 ab und verweigerte die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
III.
A und B führten am 19. April 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge
und in Aufhebung des Rekursentscheids sei das Migrationsamt anzuweisen, erneut
materiell über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A zu entscheiden;
in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
Person ihres Rechtsvertreters. Sodann seien A während des Beschwerdeverfahrens
die Anwesenheit sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. April 2021 auf Vernehmlassung. A
und B reichten am 21. Mai 2021 eine weitere Unterlage ein. Vom
Migrationsamt ging keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Dem Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz wurde bereits
insofern entsprochen, als der Beschwerdegegner mit Präsidialverfügung vom
22. April 2021 angewiesen wurde, bis auf Weiteres auf eine Wegweisungsvollstreckung
zu verzichten. Im Übrigen wird das Gesuch mit dem heutigen Endentscheid
gegenstandslos.
3.
3.1 Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch.
Wird das Gesuch bewilligt, so lebt damit nicht eine frühere Bewilligung wieder
auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, für deren Erteilung die
im betreffenden Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es
wird daher auch als Gesuch um Wiedererwägung im weiteren Sinn bzw. um
"Quasi‑Anpassung" bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine
negative, in die Zukunft wirkende Verfügung zurückzukommen, und die Regeln über
die Anpassung formell rechtskräftiger Dauerverfügungen oder anderer in die
Zukunft wirkender Verfügungen zur Anwendung gelangen. Unabhängig von der
Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide
immer wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist deshalb nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder
die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben.
Ob eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist dabei – vor der
ersten Instanz – eine Eintretensfrage. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung.
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sich im
rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart
verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise
in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 3. März 2021, VB.2020.00768,
E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 8. Mai 2020, 2C_13/2020,
E. 5.2.1, und 18. September 2019, 2C_393/2019, E. 3 [jeweils mit
Hinweisen]).
Vermag die ausländische Person
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft zu machen, die ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, kann
sie zudem gemäss §§ 86a ff. VRG bei derjenigen Instanz, welche die
Sache zuletzt materiell beurteilt hat, eine Revision des rechtskräftigen
Entscheids über ihr früheres Anwesenheitsrecht verlangen (vgl. § 86a
Abs. 1 lit. b VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86b
N. 8 ff.). Die Gutheissung dieses Gesuchs führte dazu, dass ihre
frühere Bewilligung wieder auflebte (vgl. BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017,
E. 2.1 ff.; zum Ganzen auch VGr, 24. September 2020,
VB.2020.00332, E. 4.2).
3.2 Der
Beschwerdegegner begründete die Abweisung des Gesuchs um (erneute) Bewilligung
des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 im Kanton Zürich im Wesentlichen
wie folgt: Die der Beschwerdeführerin 1 von den Migrationsbehörden des
Kantons Aargau erteilte Aufenthaltsbewilligung sei mit Ablauf der
Gültigkeitsdauer am 31. Juli 2017 erloschen. Erst 15 Monate später
habe die Beschwerdeführerin 1 um eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zürich ersucht. Die Bewilligung eines Kantonswechsels komme unter diesen
Umständen bzw. aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung im
"Vorkanton" nicht in Betracht.
Die Beschwerdeführerin 1 müsse mit ihrer Familie seit
2007 – mit Unterbrüchen – von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die zwischen
Oktober 2018 und Januar 2020 ausgerichteten Unterstützungsbeträge beliefen sich
auf Fr. 69'381.60. Insgesamt seien bisher Fürsorgeleistungen im Umfang von
Fr. 249'602.55 ausgerichtet worden. Die Beschwerdeführerin 1 erfülle
daher den Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20). Sie habe im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom
19. Dezember 2019 ausgeführt, lediglich in den Jahren 2010 und 2013/2014
gearbeitet zu haben; im Januar 2020 nehme sie eine Tätigkeit auf dem zweiten
Arbeitsmarkt auf. Anlässlich der Befragung vom 19. Dezember 2019 habe sie
angegeben, sich um Arbeit zu bemühen, dies aber in der Folge ebenso wenig
belegt wie den Stellenantritt im zweiten Arbeitsmarkt. Während ihres 17-jährigen
Aufenthalts in der Schweiz sei sie nur sporadisch einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen. Aufgrund der fehlenden Berufserfahrung in der Schweiz und dem
nicht erkennbaren bzw. lediglich behaupteten Willen zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit sei eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht absehbar. Der
Sozialhilfebezug sei vielmehr als dauerhaft zu qualifizieren.
Auch unter Berücksichtigung der Betreuungsaufgaben der
immer wieder alleinerziehenden Beschwerdeführerin 1 wäre Letzterer in den
Jahren 2009 bis 2012 sowie ab Sommer 2015 die Aufnahme einer
Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Dass sie sich seit der definitiven
Trennung von ihrem Ehegatten im Jahr 2018 um eine Teilzeiterwerbstätigkeit im
ersten Arbeitsmarkt bemüht habe, sei weder belegt noch substanziiert dargetan.
Die Sozialhilfeabhängigkeit sei der Beschwerdeführerin 1 vorwerfbar. Ihr
selbst sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich der
fehlenden beruflichen sowie mangelnden sozialen Integration und der in
Brasilien verfügbaren familiären Bande – trotz der langen Anwesenheit in der
Schweiz eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar. Mit Bezug auf die
Beschwerdeführerin 2 sei anzunehmen, dass diese des Portugiesischen
mächtig und mit den kulturellen Gepflogenheiten des mütterlichen Heimatlands
vertraut sei, weshalb ihr eine allfällige Ausreise dorthin zusammen mit der
Beschwerdeführerin 1 zumutbar sei. Mangels gegenteiliger Hinweise sei auch
ein Verbleib in der Schweiz bei Vater und Bruder möglich. Die Beziehung zu
ihrem Sohn könne die Beschwerdeführerin 1 in zumutbarer Weise auch von
Brasilien her aufrechterhalten. Insgesamt erweise sich die Beendigung ihres
Aufenthalts als verhältnismässig.
3.3 Die
wirksame Eröffnung bzw. Rechtskraft der Verfügung vom 31. März 2020 wurde
und wird von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen nicht infrage
gestellt; wiewohl sie geltend mach(t)en, keine Abholungseinladung erhalten zu
haben, haben sie zu keinem Zeitpunkt eine Wiederherstellung der Rekursfrist
verlangt, sondern bewusst und einzig um Wiedererwägung der Verfügung vom
31. März 2020 ersucht.
3.4 Ihr
Wiedererwägungsgesuch begründeten sie damit, dass die Beschwerdeführerin 1
eine Arbeitsstelle bzw. Arbeitszusicherung für eine Vollzeitanstellung als
Serviceangestellte im Restaurant E von F erhalten habe. Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichten sie eine E-Mail des
Geschäftsführers von F vom 17. Mai 2021 zu den Akten, worin dieser
bestätigt, die Beschwerdeführerin 1 könne ab 1. Juli 2021 in einem
100 %-Pensum als Serviceangestellte zu arbeiten beginnen, sofern eine
gültige Aufenthaltsbewilligung vorliege.
3.5 Es ist der
Vorinstanz darin beizupflichten, dass in dieser Arbeitszusicherung – unabhängig
vom ihr zuzumessenden Beweiswert – keine massgebliche Änderung der
tatsächlichen Umstände zu erblicken ist, welche den Beschwerdegegner dazu
verpflichtete, auf seine Verfügung vom 31. März 2020 zurückzukommen: Die
Beschwerdeführerin 1 war in der Schweiz kaum bzw. in den letzten Jahren
gar nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig und verfügt über
entsprechend wenig Berufserfahrung. Die von ihr absolvierten beruflichen
Integrationsmassnahmen liegen ebenfalls lange zurück. Dass sie sich nach der
letzten Trennung von ihrem Ehemann um eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit bemüht
hätte, ist ebenso wenig dargetan wie entsprechende Bemühungen um Verbesserung
ihrer diesbezüglichen Chancen. Die erst nach der Wegweisung ergangene Arbeitszusicherung
vermag deshalb die sozialhilferechtliche (negative) Prognose nicht entscheidend
zu beeinflussen. Der zwischenzeitlich erfolgte Übertritt der
Beschwerdeführerin 2 von der ersten in die zweite Klasse der Primarstufe
stellt sodann entgegen der Beschwerde ebenfalls keine wesentliche Änderung des
Sachverhalts dar.
3.6 Die
Weigerung des Beschwerdegegners, mangels einer massgeblichen Änderung der
tatsächlichen Umstände auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen
einzutreten, ist nach dem Gesagten nicht rechtsverletzend. Damit bleibt für
eine materielle Überprüfung der Verfügung vom 31. März 2020 kein Raum. Es
erübrigt sich deshalb, auf die Vorbringen der Beschwerde einzugehen, welche
sich gegen die vom Beschwerdegegner darin vorgenommene Interessenabwägung
richten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen
ersuchten im Rekursverfahren um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch mit der
Begründung, die Rekursbegehren seien offensichtlich aussichtslos, ab. Dies ist
entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden:
4.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
4.3 Bereits
das Rekursverfahren beschränkte sich auf die Frage, ob eine wesentliche
Änderung des Sachverhalts vorliegt, welche ein Rückkommen auf die Verfügung vom
31. März 2020 rechtfertigt bzw. gebietet. Angesichts der langjährigen
Sozialhilfeabhängigkeit sowie der marginalen Berufserfahrung und -qualifikation
der Beschwerdeführerin 1 vermag die hier interessierende
Arbeitszusicherung die Prognose bezüglich künftig weiter oder erneut drohender
Sozialhilfeabhängigkeit nicht massgeblich zu beeinflussen und konnten die
Beschwerdeführerinnen nicht ernsthaft mit einer Gutheissung ihres Rechtsmittels
rechnen. Die Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege für das Rekursverfahren
ist deshalb nicht rechtsverletzend.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist den
Beschwerdeführerinnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Ihr
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung ist aus den bereits
dargelegten Gründen (oben E. 3.5 und 4.3) wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …