{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00270_2022-01-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222042&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9fe505b06e99c67114a290e53662fc8c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00270"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.01.2022  VB.2021.00270"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.01.2022  VB.2021.00270"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.01.2022  VB.2021.00270"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Ausn\u00fctzung; Erschliessung. Gem\u00e4ss \u00a7 255 Abs. 2 PBG sind f\u00fcr die Ausn\u00fctzung anrechenbare Fl\u00e4chen gem\u00e4ss Absatz 1 von \u00a7 255 PBG in Dach- und Untergeschossen nur so weit anrechenbar, als sie je Geschoss die Fl\u00e4che \u00fcberschreiten, die sich bei gleichm\u00e4ssiger Aufteilung der gesamten zul\u00e4ssigen Ausn\u00fctzung des Baugrundst\u00fccks auf die zul\u00e4ssige Vollgeschosszahl erg\u00e4be (E. 3.3). Die G\u00fcltigkeit einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschr\u00e4nkung h\u00e4ngt ausschliesslich von der Rechtsbest\u00e4ndigkeit der Baubewilligung ab, mit der sie verf\u00fcgt worden ist (E. 4.4). Gem\u00e4ss \u00a7 321 Abs. 1 PBG setzt die Beschwerung einer Baubewilligung mit Nebenbestimmungen inhaltliche oder formale M\u00e4ngel des Bauvorhabens voraus, welche auf diese Weise behoben werden k\u00f6nnen. Der Umstand, dass das Neubauvorhaben (Areal\u00fcberbauung) ausn\u00fctzungsm\u00e4ssig die gesamte Fl\u00e4che des Baugrundst\u00fccks beanspruchte, stellt keinen rechtlichen Mangel dar, welcher im Bewilligungszeitpunkt durch Statuierung einer Nebenbestimmung h\u00e4tte behoben werden m\u00fcssen. Durch Parzellierung d\u00fcrfen keine den Bauvorschriften widersprechende Verh\u00e4ltnisse geschaffen werden. Die Baubewilligungsbeh\u00f6rde w\u00e4re verpflichtet gewesen, die Parzellierungsbewilligung mit einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschr\u00e4nkung auf dem neu entstehenden Grundst\u00fcck zu verbinden, wonach eine Fl\u00e4che von 470 m2 baulich nicht weiter ausgen\u00fctzt werden darf. Dies ist indessen nicht geschehen. Die Parzellierungsbewilligung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und hat daher G\u00fcltigkeit (E. 4.5). Ohne die Beurteilung der Frage der Notzufahrt zum Baugrundst\u00fcck l\u00e4sst sich die Frage der hinreichenden Zug\u00e4nglichkeit des Baugrundst\u00fccks nicht abschliessend beantworten (E. 5.6).  Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:30:17", "Checksum": "53f8897796777efa2c67e2bf92045835"}