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VB.2021.00273
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A und B werden von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich seit dem 1. Februar 2011 zusammen mit ihren drei Kindern ergänzend zu ihren Erwerbseinnahmen mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 28. März 2018 verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums C A und B gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2016 unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen von Fr. 115'486.70 zurückzuerstatten. Die Schuld werde vorerst von Mai 2018 bis und mit April 2019 mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt und mit allfälligen Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen von A und B verrechnet. B. Das daraufhin von A und B gestellte Begehren um Neubeurteilung vom 19. April 2018 hiess die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 12. September 2019 teilweise gut, indem sie die Rückerstattungsforderung auf Fr. 108'774.05 reduzierte. Zudem wies sie die Sozialen Dienste an, gegenüber A und B den Erlass einer Weisung zum Verkauf von zwei Liegenschaften im Land L zu prüfen. Verfahrenskosten erhob die Sozialbehörde keine. II. In der Folge erhoben A und B mit Eingabe vom 13. Oktober 2019 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragten sinngemäss, die Rückerstattungsforderung der Stadt Zürich sei aufzuheben, mindestens aber zu reduzieren. Mit Beschluss vom 25. März 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben. III. A und B gelangten daraufhin mit Beschwerde vom 21. April 2021 (Poststempel vom 22. April 2021) an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei der Beschluss des Bezirksrats vom 25. März 2021 aufzuheben und der Fall zu erneuter Prüfung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 28. April 2021 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 unter Verweis auf die Begründungen des Entscheids vom 12. September 2019 und des Beschlusses vom 25. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. 2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung dieser Pflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet (vgl. statt vieler VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.2). 2.3 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Somit hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig gewesen war (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen). 2.4 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen. 3. 3.1 3.1.1 Mit Entscheid vom 12. September 2019 erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführenden hätten die Rückerstattungsforderung mit ihrem Neubeurteilungsbegehren lediglich in Bezug auf vier Positionen bestritten. So würden sie einerseits beantragen, die Zahlungseingänge vom 16. März 2015 von Fr. 3'576.60 und vom 19. Dezember 2015 von Fr. 1'624.70 seien ihnen nicht als Einkommen anzurechnen. Andererseits würden sie geltend machen, der Beschwerdeführer 2 sei nicht Miteigentümer bzw. Alleineigentümer zweier Grundstücke in D in L. Die übrigen Positionen der Rückerstattungsforderung (Fr. 198.40 aufgrund einer nicht deklarierten Gutschrift vom 22. Mai 2015, Fr. 1'453.70 aufgrund von Überweisungen mittels Western Union und Fr. 7'600.- aufgrund von Autoverkäufen) seien demgegenüber unbestritten geblieben. 3.1.2 Sodann erwog die Beschwerdegegnerin, die Einzahlung vom 16. März 2015 auf das Privatkonto Nr. 01 des Beschwerdeführers 2 bei der Bank E im Umfang von Fr. 3'576.60 sei den Beschwerdeführenden zu Recht als Einnahme angerechnet worden. Ihre Behauptung, es habe sich dabei um eine zurückbezahlte Mietkaution gehandelt und sie hätten damit mit dem Einverständnis der Sozialen Dienste neue Möbel gekauft, werde von den Akten nicht gestützt. Die Vergütung vom 19. Dezember 2016 von Fr. 1'624.70 hätten die Beschwerdeführenden dagegen rechtzeitig den Sozialen Diensten mitgeteilt; eine Rückerstattung hierfür sei nicht statthaft. 3.1.3 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden nicht deklarierten Grundstücke in D erwog die Beschwerdegegnerin, die Grundbuchauszüge wiesen den Beschwerdeführer 2 spätestens seit dem 10. Mai 2016 als Miteigentümer zu 1/5 am Grundstück inklusive Liegenschaft mit der Parzellen-Nr. 02 sowie als Alleineigentümer des unbebauten Grundstücks auf der Parzelle Nr. 03 aus. Der Marktwert des Miteigentumsanteils betrage Fr. 24'835.-, der Marktwert des Baulands auf der Parzelle Nr. 03 belaufe sich auf Fr. 76'198.30. Im Zeitraum vom 10. Mai 2016 bis 28. März 2018 hätten die Beschwerdeführenden Sozialhilfe in der Höhe von total Fr. 96'143.75 (ohne übernommene Krankenkassenprämien) erhalten. Die von ihnen nicht deklarierte Gutschrift von Fr. 198.40 falle in die gleiche Periode. Nach Abzug dieses Betrags verblieben demnach Fr. 95'945.35, welche aufgrund des Grundeigentums in L zurückzuerstatten seien. 3.1.4 Insgesamt – so die Beschwerdegegnerin abschliessend – hätten die Beschwerdeführenden damit Fr. 108'774.05 zurückzuerstatten. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 25. März 2021, am 16. März 2015 seien auf dem Privatkonto Nr. 01 des Beschwerdeführers 2 bei der Bank E Fr. 3'576.60 gutgeschrieben worden. Dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden erlaubt haben soll, mit diesem Betrag neue Möbel zu kaufen, sei nicht aktenkundig. Überdies sei diese Behauptung der Beschwerdeführenden unglaubhaft, nachdem – wie im Entscheid vom 12. September 2019 festgehalten werde – die Beschwerdegegnerin ihnen schon Ende Januar 2015 Fr. 3'000.- für den Kauf von Möbeln zugesprochen habe. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen auf die Akten gestützten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Erwägungen nicht auseinander. Damit bleiben sie aber weiterhin den Nachweis für ihre erwähnte Behauptung bzw. dafür schuldig, dass ihnen der fragliche Betrag nicht anderweitig zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden bzw. der Fürsorgebezug insofern rechtmässig gewesen sein soll (vorn E. 2.3). 3.2.2 Weiter erwog die Vorinstanz, hinsichtlich der Geldüberweisungen sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 ihrem Bruder, F, am 12. September 2013 Fr. 388.70 sowie am 17. September 2013 Fr. 1'065.- (total Fr. 1'453.70) per Western Union nach L bzw. isn Land M überwiesen habe. Mit dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Schreiben vom 10. Oktober 2019 bestätige F, im September 2013 bei seiner Schwester Fr. 1'500.- "gelassen" zu haben, weil er in dieser Zeit in L Ferien gemacht habe. Weil er das Geld In L doch noch benötigt habe, habe sie es ihm nachgeschickt. Ebenso sei er nach M gegangen, wohin ihm seine Schwester Geld nachgeschickt habe. Neu – so die Vorinstanz – würden die Beschwerdeführenden dazu in ihrer Eingabe vom 3. März 2021 ausführen, F habe damals Alkoholprobleme gehabt und ihnen das Geld übergeben, damit er es nicht für Alkohol ausgebe. Damit würden sie sich aber in Widerspruch zu F setzen, der ihnen das Geld aufgrund der (unmittelbar bevorstehenden) Ferien überlassen haben wolle. Insofern seien die Angaben der Beschwerdeführenden unglaubhaft. Diese hätten ferner trotz Aufforderung im Rekursverfahren keine Bankkontoauszüge oder andere Belege eingereicht, aus denen hervorgehe, dass die überwiesenen Fr. 1'453.70 ursprünglich F gehört hätten. Tatsächlich sei es eher ungewöhnlich, Geld auf Abruf bei einer Drittperson zu hinterlegen, anstatt es auf ein Bankkonto einzubezahlen. Den Beschwerdeführenden gelinge daher der Nachweis nicht, dass die fragliche Summe nicht aus undeklariert gebliebenen Einkünften herrühre. Auch in diesem Punkt sei der Rekurs somit unbegründet. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen aktengestützten und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls nicht auseinander. Es kann auf das unter E. 3.2.1 vorstehend Gesagte verwiesen werden. 3.2.3 Sodann erwog die Vorinstanz, gemäss dem Ermittlungsbericht vom 23. November 2016 sei der Beschwerdeführer 2 zu 1/5 Miteigentümer des Grundstücks mit der Parzellen-Nr. 02 in D. Auf dem Grundstück, das eine Fläche von 328 m2 aufweise, befinde sich ein Haus mit einer Wohnfläche von 390 m2. Der Wert des Grundstücks (einschliesslich des Gebäudes) betrage € 105'600.-. Diese glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben beruhten auf dem Evaluation Report der Firma G, welchen die Schweizerische Botschaft in L eingeholt habe. Dem Report liege eine ausführliche, umfassende Feststellung von Juli 2016 über Lage, Masse, Zustand, Anschluss und Verkehrswert des Grundstücks sowie der Eigentumsverhältnisse daran zugrunde. Insbesondere weise ein Zertifikat der L Cadastral Agency vom 10. Mai 2016 den Beschwerdeführer 2 als Miteigentümer zum Anteil von 1/5 am Grundstück mit der Parzellen-Nr. 02 aus. Dem Report sei auch zu entnehmen, gestützt worauf der Verkehrswert ermittelt worden sei. Diese Feststellungen begründeten die Vermutung, dass der Beschwerdeführer 2 zu 1/5 Miteigentümer am besagten Grundstück sei. Der auf ihn entfallende Anteil des geschätzten Verkehrswerts beträgt daher € 21'120.-, was gemäss dem Wechselkurs vom 18. Juli 2016 Fr. 24'835.- entspreche. Die Beschwerdeführenden bestritten zwar, dass der Beschwerdeführer 2 Miteigentümer am besagten Grundstück gewesen sei. Damit setzten sie sich aber in Widerspruch zu dessen Aussage vom 8. März 2018, wonach er – offensichtlich auf Vorhalt des im Report enthaltenen Luftbilds – angegeben habe, dass er "im Nummer 3 (siehe Luftbild) aufgewachsen" sei und damit anscheinend das mit "04" gekennzeichnete Grundstück gemeint habe. Weiter habe der Beschwerdeführer 2 angegeben, dass er grosse Probleme mit der Familie bekomme, wenn er im Formular "Liegenschaften" bestätige, zu 1/5 im "Besitz" des Hauses zu sein. Als er in den 90er-Jahren weggegangen sei, habe er seinem Bruder gesagt, es gehöre alles ihm und er wolle nicht zurück. Der Beschwerdeführer 2 habe folglich zugegeben, zum damaligen Zeitpunkt Miteigentümer des fraglichen Grundstücks gewesen zu sein. Seinen Anspruch habe er lediglich nicht durchsetzen wollen, um Streitigkeiten in der Familie vorzubeugen. Das ändere aber nichts daran, dass er Miteigentümer gewesen sei, diesen Umstand gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwiegen und in der Folge mit seiner Frau Sozialhilfe erhalten habe, die ihm sonst nicht ausbezahlt worden wäre. Die neue Behauptung, der Beschwerdeführer 2 sei gar nicht am Grundstück berechtigt, sei unter diesen Umständen unglaubhaft. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer 2 sei nicht Eigentümer des besagten Grundstücks, ihm gehöre nur 1/6 des Ackers, welchen er aber weder benutzen noch verwerten könne, weil er nicht "der Steuerzahler" desselben sei. Sie hätten der Vorinstanz eine Bestätigung eingereicht, wonach der Beschwerdeführer 2 "dort nichts besitze". Damit vermögen die Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, aber nicht infrage zu stellen. Zunächst verhalten sie sich widersprüchlich, wenn sie einräumen, Miteigentümer (des Ackers) zu sein, gleichzeitig aber den Nachweis erbracht haben wollen, am fraglichen Ort nichts zu besitzen. Sodann ist das Miteigentum des Beschwerdeführers 2 am besagten Grundstück – zu 1/5 – im massgeblichen Zeitraum, das heisst ab 10. Mai 2016, in den Akten ausgewiesen. Die eingereichte Bestätigung der L Cadastral Agency stammt vom 19. Juli 2018, was – sofern seiner Behauptung zu folgen wäre, wonach er "dort nichts besitze" – auch ohne Weiteres die Vermutung zuliesse, dass der Beschwerdeführer 2 seinen Miteigentumsanteil in der Zwischenzeit veräussert hatte (vgl. auch unten E. 3.2.4). Im Übrigen ist festzuhalten, dass Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und entsprechende Miteigentumsanteile) zu den eigenen Mitteln im Sinn von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV gehört. Handelt es sich um erhebliches Vermögen und ist es realisierbar, muss zunächst daraus der Lebensunterhalt bestritten werden, bevor wirtschaftliche Hilfe beansprucht werden kann. Grundsätzlich ist Grundeigentum im Ausland gleich zu behandeln wie in der Schweiz gelegenes (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00472, E. 2.3). Zumindest nach Schweizerischem Recht hat jeder Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und dieser Anteil kann von ihm veräussert, verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Dass es dem Beschwerdeführer 2 nicht möglich sein soll bzw. gewesen wäre, seinen Miteigentumsanteil zu verkaufen, machen die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht substanziiert geltend. 3.2.4
Weiter erwog die Vorinstanz, auch für das zweite fragliche, unbebaute
Grundstück mit der Parzellen-Nr. 03 in D habe die Schweizerische Botschaft
einen Evaluation Report durch die Firma G eingeholt. Demgemäss sei der
Beschwerdeführer 2 Alleineigentümer des Grundstücks, dessen Verkehrswert
€ 64'800.- betrage. Das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers 2 sei
wiederum durch ein Zertifikat der L Cadastral Agency vom 10. Mai 2016
ausgewiesen. Der Report sei ebenfalls detailliert und schlüssig, weshalb er mit
dem sich darauf abstützenden Ermittlungsbericht die Vermutung begründe, dass
der Beschwerdeführer 2 Alleineigentümer dieses Grundstücks gewesen sei.
Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Dokument der L Cadastral Agency
vom 19. Juli 2018 bestätige Folgendes: "This ist the evidence that
the applicant do [sic!] not possess any property in KCLIS system (possession
oder ownership)". Dies beziehe sich auf B, offenbar also auf den
Beschwerdeführer 2. In der Rubrik "Residence" nenne das Dokument
die "Strasse H Nr. 05". Es sei aber nicht ersichtlich, worum es
sich beim "KCLIS-System" genau handle. Namentlich stehe nicht fest,
ob es die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken in D vollständig erfasse.
Unklar bleibe auch, was das Dokument genau belegen sollte. Wollten die
Beschwerdeführenden daraus In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 2 sei nicht Eigentümer des fraglichen Grundstücks, vielmehr eine andere Person, welche denselben Namen habe. Das Grundstück sei von den Besitzern am 3. August 2020 verkauft worden. Die Beschwerdeführenden vermögen indes die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, insofern ebenso wenig infrage zu stellen. Auch die von ihnen mit Beschwerde eingereichten Unterlagen, welche allesamt von Juli bzw. August 2018 datieren, schliessen nicht aus, dass der Beschwerdeführer 2 zum massgeblichen Zeitpunkt – während des Sozialhilfebezugs ab Mai 2016 – Eigentümer der fraglichen Parzelle war und er diese in der Zwischenzeit veräusserte. Die gemäss ihren eigenen Angaben auf eigenen Wunsch ausgestellte Bestätigung vom 19. Juli 2018 scheint das (einstige) Alleineigentum des Beschwerdeführers 2 gemäss dem Zertifikat der L Cadastral Agency vom 10. Mai 2016 sogar zu bestätigen. So lautet der Name des Vaters des Beschwerdeführers gemäss beiden Dokumenten "J". Gemäss den Beschwerdeführenden soll der Name des Vaters des Namensvetters des Beschwerdeführers 2 und vermeintlichen Eigentümers des fraglichen Grundstücks aber "K" lauten. Im Übrigen kann auf das unter E. 3.2.3 vorstehend Gesagte verwiesen werden. 3.2.5 Die weiteren Positionen der Rückerstattungsforderung, bestehend aus einer Gutschrift vom 22. Mai 2015 über Fr. 198.40 und aus Autoverkäufen (Einnahmen von total Fr. 7'600.-), seien – so die Vorinstanz – von den Beschwerdeführenden zu Recht unbeanstandet geblieben. Hinsichtlich der Verkehrswerte der Grundstücke von zusammen Fr. 101'033.30 habe die Beschwerdegegnerin zutreffend berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden im Zeitraum vom 10. Mai 2016 – dem Datum, an dem die Grundbuchauszüge ausgestellt worden seien – bis zum 28. März 2018 – dem Datum des Neubeurteilungsentscheids – nach Abzug der Einnahmen und ohne übernommene Krankenkassenprämien lediglich in Höhe von Fr. 96'143.75 Sozialhilfe bezogen hätten. Von der Rückerstattung ausgenommen habe die Beschwerdegegnerin ausserdem den Betrag von Fr. 198.40. Für den Zeitraum vom 10. Mai 2016 bis 28. März 2018 seien somit Fr. 95'945.35 (Fr. 96'143.75 abzüglich Fr. 198.40) zurückzufordern. Zusammenfassend belaufe sich die zurückzuerstattende Sozialhilfe auf Fr. 108'774.05 (Fr. 3'576.60 + Fr. 1'453.70 + Fr. 7'600.- + Fr. 198.40 + Fr. 95'945.35), wie die Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt habe. Die Beschwerdeführenden nehmen zu diesen zutreffenden Erwägungen keine Stellung. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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