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VB.2021.00274
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wurde von Juli 2017 bis April 2018 von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nachdem er eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt gefunden hatte, wurde er per Ende April 2018 von der Sozialhilfe abgelöst. Mit Entscheid vom 15. Juni 2018 verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums B A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2017 bezogene Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 2'815.42 zurückzuerstatten. B. Das gegen den Entscheid vom 15. Juni 2018 von A eingereichte Gesuch um Neubeurteilung wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 12. September 2019 ab. II. Daraufhin rekurrierte A mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 12. September 2019 und der Rückerstattungsforderung bzw. den Erlass derselben. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss vom 25. März 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, wobei er Dispositivziffer 1 des Entscheids der Stellenleitung vom 15. Juni 2018 durch folgende Fassung ersetzte: " 1. A wird gestützt auf § 26 Sozialhilfegesetz (SHG) verpflichtet, in der Zeit von 1. Januar 2018 bis 31. Januar 2018 zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 2'815.42 den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten." Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schrieb er als gegenstandslos geworden ab. III. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 22. April 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 25. März 2021. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 28. April 2021 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Schreiben vom 5. Mai 2021 unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 2'815.42 bzw. weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 2.2 Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (statt vieler VGr, 9. April 2021, VB.2021.00044, E. 2.2). 2.3 Freiwillige Leistungen Dritter sind unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im Besonderen ist eine Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr besteht, dass sich die hilfeempfangende Person erheblich verschulden könnte oder damit einen Lebensstandard finanziert, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt (statt vieler VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.3; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.; derselbe, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 242 f.). 2.4 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.4; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. 3. 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz erwog zunächst, auf den Rekurs sei insofern nicht einzutreten als der Beschwerdeführer um Erlass der Rückerstattungsforderung ersucht habe. Der Erlass sei weder Gegenstand des Neubeurteilungsentscheids gewesen, noch hätte er es sein müssen. Überdies setze der Erlass einer Rückerstattungsforderung einen rechtskräftigen Rückerstattungsentscheid voraus. 3.1.2 Sodann erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 von seiner Schwester Fr. 2'815.42 auf sein Konto bei der PostFinance überwiesen erhalten habe. Am 19. Dezember 2017 habe die Beschwerdegegnerin die Zahlung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, für die Miete sowie zwei Integrationszulagen für den Januar 2018 ausgelöst. Die entsprechenden Zahlungen seien in den Monaten zuvor in der Regel um den 22. bis 24. Tag im Monat ausbezahlt worden. Um folglich keine wirtschaftliche Hilfe aufgrund unvollständiger Angaben zu erwirken, habe der Beschwerdeführer allfällige Einnahmen mindestens einige Tage vor der mutmasslichen Auszahlung melden müssen. Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2018 habe ihr der Beschwerdeführer per 28. Februar 2018 eine Aufstellung seiner Kontoeingänge und Kontoausgänge zukommen lassen. Der Beschwerdeführer mache jedoch geltend, bereits im Gespräch vom 25. Januar 2018 mit seiner Sozialarbeiterin auf die Gutschrift hingewiesen zu haben. Dabei habe es sich offenbar um das erste Gespräch nach der Überweisung gehandelt. Die Aktennotiz enthalte zwar keinen Vermerk, wonach der Beschwerdeführer auf die Überweisung hingewiesen hätte. Selbst wenn aber die Darstellung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, wäre seine Meldung am 25. Januar 2018 nicht rechtzeitig erfolgt, sei doch zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Hilfe für den Monat Januar 2018 schon längst ausbezahlt gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer von seinen Auskunfts- und Meldepflichten wissen müssen. Diese habe er nach dem Gesagten verletzt. 3.1.3 Strittig sei weiter, ob der Beschwerdeführer die Fr. 2'815.42 als Darlehen erhalten habe. Der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2018 lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits damals gegenüber der Sozialarbeiterin von einem Darlehensvertrag gesprochen hätte. Im Neubeurteilungsverfahren habe er jedoch eine Bestätigung seiner Schwester vom 26. Mai 2019 mit folgendem Wortlaut eingereicht: "Hiermit bestätige ich, dass es sich bei meiner Zahlung von Fr. 2'815.42 vom 11.12.2017 an meinen Bruder A um ein zinsloses Darlehen handelt". Zwar könne ein Darlehen formlos zustande kommen. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester keinen schriftlichen Darlehensvertrag vereinbart haben wolle, schliesse daher ein Darlehen noch nicht aus. Die Bestätigung der Schwester sei ein Indiz dafür, dass ein Darlehen vorgelegen habe bzw. vorliege. Dagegen spreche jedoch, dass keine konkreten Rückzahlungsmodalitäten vereinbart worden seien. Der Beschwerdeführer habe nichts dergleichen behauptet, und auch der Bestätigung der Schwester lasse sich dazu nichts entnehmen. Dass das Darlehen "irgendwann" bzw. "sobald sich [die] Finanzlage verbessert hat" zurückzubezahlen sein solle, sei gerade keine (konkrete) Rückzahlungsmodalität. Ferner sei weder aus den Akten ersichtlich noch habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er den erhaltenen Betrag inzwischen auch nur teilweise abbezahlt hätte. Das sei insofern von besonderer Bedeutung, als der Beschwerdeführer per 30. April 2018 von der Sozialhilfe abgelöst worden sei, nachdem er eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt mit einem Vollpensum gefunden habe. Zwar sei sein Arbeitsverhältnis per 30. April 2019 wieder aufgelöst worden, aber während rund einem Jahr hätte es ihm doch möglich sein müssen, wenigstens eine geringfügige Rückzahlung zu leisten. Unter diesen Umständen liege der Schluss nahe, dass es dem Beschwerdeführer nicht nur freigestellt war zu entscheiden, wann er das von seiner Schwester überwiesene Geld zurückbezahle, sondern auch, ob er es überhaupt zurückbezahle. Damit liege aber kein Darlehensverhältnis vor. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Summe als freiwillige Zuwendung erhalten habe. Dieser Betrag sei dem Beschwerdeführer zu Recht als Einkommen angerechnet worden. 3.1.4 Weiter erwog die Vorinstanz, die Rückerstattungsverpflichtung wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn von einem Darlehen auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass ihm das Darlehen zu einem bestimmten Zweck ausgerichtet worden sei. Insbesondere sei nicht aktenkundig, dass ihm die Schwester das Geld überwiesen hätte, damit er bestimmte Schulden begleiche. Zwar habe der Beschwerdeführer seine Bundessteuern 2015 und 2016 in Höhe von zusammen Fr. 1'046.30 bezahlt und zudem seinen Negativsaldo auf dem PostFinance-Konto von Fr. 821.92 ausgeglichen. Der überwiesene Betrag stimme aber mit der Summe der Steuerschulden und des Negativsaldos nicht überein, ja übersteige diese sogar um beinahe Fr. 950.-. Die Beschwerdegegnerin habe ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am Tag nach der Überweisung Fr. 1'000.- vom PostFinance-Konto abgehoben habe. Wie der Beschwerdeführer dieses Bargeld verwendet habe, sei nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, damit ebenfalls Schulden getilgt zu haben. Fehlten aber Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer das (allfällige) Darlehen ausdrücklich zum Zweck der Schuldentilgung erhalten hätte, so hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dazu anhalten dürfen, daraus seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zudem belaufe sich der von der Schwester überwiesene Betrag auf fast das Dreifache des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, welcher dem Beschwerdeführer zugestanden habe. Die Höhe des überwiesenen Betrags habe dem Beschwerdeführer einen Lebensstandard zu finanzieren ermöglicht, der die (zusätzliche) volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lasse. Selbst wenn also die von der Schwester überwiesenen Fr. 2'815.42 als Darlehen aufzufassen wären, wäre der Betrag als Einkommen anzurechnen gewesen, mit welchem der Beschwerdeführer seine Lebenshaltungskosten des Monats Januar 2018 hätte bestreiten müssen. 3.1.5 Der Beschwerdeführer sei damit zu Recht verpflichtet worden, Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 2'815.42 zurückzuerstatten. Zu beachten sei allerdings, dass es sich bei den zurückzuerstattenden Sozialhilfeleistungen um solche handle, die dem Beschwerdeführer für Januar 2018 – und nicht für Dezember 2017 – ausgerichtet worden seien. Dispositivziffer 1 des Entscheids vom 15. Juni 2018 sei entsprechend zu korrigieren. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellt. 3.2.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zwar in E. 1.4 des angefochtenen Beschlusses festgehalten, dass er sich im Anschluss an die Akteneinsicht vom 19. Oktober 2019 zum Verfahren nicht mehr habe vernehmen lassen, er sei jedoch "nie zur Einvernehmung aufgeboten" worden. Dabei scheint es sich lediglich um ein Verständnisproblem zu handeln. Die Vorinstanz bezog sich augenscheinlich auf das dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 4. November 2019 eingeräumte Recht, bis 6. Dezember 2019 zur Rekursantwort der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Eine "Einvernahme" im Sinn einer persönlichen Anhörung war vom Beschwerdeführer gar nicht beantragt worden und stand zu keinem Zeitpunkt im Raum. Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, reichte der Beschwerdeführer in der Folge tatsächlich keine weitere Eingabe ein. 3.2.2 Ebenso auf einem Missverständnis scheint der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich des vorinstanzlichen Nichteintretens auf sein Erlassgesuch zu beruhen. Damit wurde ihm das Rekursrecht in Bezug auf die Qualifikation der erhaltenen Zahlung nicht abgesprochen, sondern lediglich festgehalten, dass sich die Ausgangsverfügung zwar über die Rückerstattungspflicht, nicht jedoch dazu äusserte bzw. zu äussern hatte, ob dem Beschwerdeführer der als rückzahlungspflichtig erkannte Betrag zu erlassen wäre. Diese Einschätzung ist zutreffend und hatte zur Folge, dass ein Erlass auch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bilden konnte, was zu Recht zu einem teilweisen Nichteintreten auf den Rekurs führte. 3.2.3 Sodann macht der Beschwerdeführer abermals geltend, die Beschwerdegegnerin über die von seiner Schwester am 11. Dezember 2017 erhaltene Zahlung von Fr. 2'815.42 "korrekt" bzw. zeitnah in Kenntnis gesetzt zu haben. Sozialhilfe beziehende Personen haben Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, indes unverzüglich und unaufgefordert der Behörde zu melden. Von einer verspäteten Meldung ging das Verwaltungsgericht beispielsweise im Fall eines Hilfesuchenden aus, der die Behörde erst am 14. Mai 2002 darüber informiert hatte, dass seine Ehefrau am 15. Januar 2002 einen Arbeitsvertrag unterschrieben und am 19. Februar 2002 eine erste Lohnzahlung erhalten hatte (VGr, 25. Februar 2005, VB.2004.00249, E. 4.2). Ebenso wenig als unverzüglich erachtete das Verwaltungsgericht die Meldung eines Fürsorgeempfängers, der den Behörden am 27. September 2010 – nach bereits erfolgter Auszahlung der wirtschaftlichen Unterstützung für den Monat Oktober 2010 – mitgeteilt hatte, dass sich seine Wohnverhältnisse am 14. September 2010 geändert hatten (VGr, 20. März 2013, VB.2013.00031, E. 3.4), oder die am 25. November 2016 erstattete Meldung einer Sozialhilfeempfängerin über einen Honorareingang über Fr. 23'800.-, von welchem sie am 8. November 2016 Kenntnis erhalten hatte (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00270, E. 6.2). Verspätet erachtete das Verwaltungsgericht schliesslich auch die Mitteilung einer Fürsorgeempfängerin, nachdem sie die Behörde am 15. November 2016 über den am 20. Oktober 2016 von ihrer Cousine erhaltenen Betrag unterrichtet hatte (VGr, 24. August 2020, VB.2020.00330, E. 5.1.2). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe seine Auskunfts- und Meldepflichten verletzt bzw. die Beschwerdegegnerin nicht unverzüglich über den von seiner Schwester erhaltenen Betrag informiert, ist dies nicht zu beanstanden. 3.2.4 Erneut macht der Beschwerdeführer geltend, bei der von seiner Schwester überwiesenen Summe habe es sich um ein Darlehen, welches er zurückbezahlen müsse, und nicht um eine freiwillige Leistung ihrerseits gehandelt. Dabei bringt er indes nichts vor, was nicht schon von der Vorinstanz berücksichtigt worden wäre. Insofern kann vollumfänglich auf die einlässlichen und korrekten Erwägungen des Rekursentscheids verwiesen werden (vorn E. 3.1.3). Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle festgehalten, dass der erhaltene Betrag an und für sich als für ein Darlehen atypisch erscheint. 3.2.5 Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die Fr. 2'815.12 seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht als Einkommen angerechnet. Bei der Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einzubeziehen (vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die nachweislich für Leistungen verwendet werden, die die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen – beispielsweise für notwendige Gesundheitskosten (vgl. § 15 Abs. 2 SHG). Schulden werden von der Fürsorgebehörde nur dann ausnahmsweise übernommen, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann (§ 22 SHV). Solches ist etwa bei Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien der Fall, wenn dadurch das Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz aufrechterhalten werden. Dies wiederum beruht auf dem Grundsatz, dass andere Gläubigerinnen und Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt werden sollen (VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 4.4). Vorliegend macht der Beschwerdeführer weder geltend noch ergibt sich aus den Akten, dass die ihm ausgerichtete Zahlung bzw. das (allfällige) Darlehen mit einem ausdrücklichen Verwendungszweck versehen gewesen wäre, und es liegt auch keine entsprechende Bestätigung seiner Schwester vor. Nachdem das Geld aber nicht ausdrücklich zum Zweck der Schuldentilgung ausgerichtet wurde, hätte der Beschwerdeführer dieses nicht ohne Weiteres dazu verwenden dürfen, was er indes mindestens teilweise hat. Die fraglichen Schulden stellten denn auch keine Notlage im Sinn von § 22 SHV dar und wären entsprechend nicht von der Sozialbehörde übernommen worden. Bei rechtzeitiger Meldung gegenüber der Beschwerdegegnerin wären dem Beschwerdeführer die Fr. 2'815.12 deshalb als Einkommen anzurechnen gewesen, das er zur Deckung seines Lebensunterhalts – statt zur Schuldentilgung – hätte verwenden müssen. Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen tiefer ansetzen dürfen. 3.2.6 Die Rückerstattungsverpflichtung des Beschwerdeführers erweist sich folglich als rechtmässig. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen. Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin beantragte ebenfalls keine Parteientschädigung. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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