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Geschäftsnummer: VB.2021.00276  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierversuche


Bewilligungsfähigkeit von Tierversuchen [Das Veterinäramt bewilligte auf Antrag der kantonalen Tierversuchskommission (KTVK) Tierversuche an Zebrafinken. Eine Kommissionminderheit erhob dagegen Rekurs und Beschwerde.] Die zur Ausübung des Behördenbeschwerderechts vorausgesetzte Mindestzahl von drei gemeinsam handelnden Behördenmitgliedern muss auch bei Änderung der Zusammensetzung der KTVK im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Bestand haben, wobei es sich aber nicht zwingend um die ursprünglich rekurrierenden Behördenmitglieder handeln muss (E. 1.2). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Ausgestaltung der streigegenständlichen Tierversuche (E. 3). Bewilligungsvoraussetzungen (E. 4). Bedeutung der Einschätzung der KTVK bei Prüfung der Unerlässslichkeit von Tierversuchen und der Interessenabwägung zwischen zu erwartendem Erkenntnisgewinn und Belastung der Versuchstiere (E. 4.5). Keine entscheidrelevante Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 5.1) und des rechtlichen Gehörs (E. 5.2). Die Tierversuche streben "neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge" bei Zebrafinken an, was einem im Grundsatz anerkannten Versuchsziel entspricht (E. 6). Gemessen am gegenwärtigen Stand des Wissens und der technologischen Möglichkeiten ist der Tierversuch so belastungsarm wie möglich konzipiert (E. 7). Die Belastung der Tiere und der erwartbare Kenntnisgewinn sind zu gewichten und anschliessend gegeneinander abzuwägen (E. 8). Die vorinstanzliche Einschätzung der Belastung ist nicht rechtsfehlerhaft (E. 9). Offengelassen, ob die Vorinstanz zu Recht einen tiefgreifenden Eingriff ins Erscheinungsbild der Tiere verneinte (E. 10.3). Keine übermässige Instrumentalisierung der Versuchstiere (E. 10.4). Den zulässigen Tierversuchszielen kommt unterschiedliches Gewicht zu (E. 11.1). Für Versuche mit sehr schwerer Belastung der Versuchstiere im Bereich der Grundlagenforschung ist die Schwelle sehr hoch anzusetzen (E. 11.5.1). Die Belastung der Tiere hätte lediglich zum Erkenntnisgewinn aus den konkreten Versuchen, nicht dem Gesamtprojekt ins Verhältnis gesetzt werden dürfen (E. 11.5.3). Es fehlen konkrete Erwartungen an eine spätere klinische Verwertbarkeit der Erkenntnisse (E. 11.5.4). Der wissenschaftliche Nutzen der Tierversuche wurde demnach zu hoch gewichtet (E. 11.6), womit das Tierschutzinteresse überwiegt (E. 12). Keine Parteientschädigung an die mit ihrer Behördenbeschwerde obsiegende Kommissionsminderheit (E. 13). Gutheissung und Verweigerung der Bewilligung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
BEHÖRDENBESCHWERDE
BELASTUNG
BEWILLIGUNG
ERMESSEN
FACHKOMMISSION
FACHKUNDE
FORSCHUNG
GEWICHTUNG
GRUNDLAGENFORSCHUNG
INTERESSENABWÄGUNG
MINDERHEIT
RECHTLICHES GEHÖR
SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
TIERSCHUTZ
TIERVERSUCH
TIERVERSUCHSKOMMISSION
TRIFTIGE GRÜNDE
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
VERSUCHSZIEL
VÖGEL
WISSENSCHAFT
WISSENSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
Art. 20 BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 3 KTSchG
§ 12 KTSchG
§ 12 Abs. II KTSchG
Art. 3 lit. c TSchG
Art. 18 Abs. I TSchG
Art. 18 Abs. III TSchG
Art. 19 Abs. III TSchG
Art. 19 Abs. IV TSchG
Art. 20 Abs. I TSchG
Art. 20 Abs. II TSchG
Art. 34 Abs. I TSchG
Art. 136 Abs. I TSchV
Art. 137 Abs. I lit. b TSchV
Art. 137 Abs. II TSchV
Art. 137 Abs. III TSchV
Art. 137 Abs. IV lit. a TSchV
Art. 138 TSchV
Art. 139 Abs. IV TSchV
Art. 140 TSchV
Art. 140 Abs. I lit. a TSchV
Art. 140 Abs. I lit. b TSchV
Art. 24 TVV
§ 7 VRG
§ 17 VRG
§ 20 Abs. I VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00276

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 24. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiber Yannick Weber. 

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    Dr. med. vet. A,

2.    Dr. med. vet. B,

3.    Dr. sc. nat. C,

4.    lic. iur. D,

5.    Dr. med. vet. E,

6.    Dr. med. vet. F,

 

als Minderheit der Kantonalen Tierversuchskommission (KTVK), vertreten durch RA Q und/oder RA R,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    Veterinäramt des Kantons Zürich,

 

2.    Prof. Dr. G,

       Institut für Neuroinformatik,
vertreten durch RA S und/oder RA T,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Tierversuche,

hat sich ergeben:

I.  

A. Prof. G ist Bereichsleiter für den Tierversuchsbereich am Institut für Neuroinformatik der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) und der Universität Zürich (UZH). Am 30. Mai 2018 erteilte ihm das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) auf Antrag der Kantonalen Tierversuchskommission (KTVK) die Bewilligung zur Durchführung der Tierversuche "Refinement of temporary immobilisation methods in songBirds" (Bewilligung Nr. 02) und "Refinement of headtetheringmethods in songBirds" (Bewilligung Nr. 03). Mit dem erstgenannten Versuch sollte untersucht werden, in welchem Ausmass die Kopffixierung bzw. die zeitweise Immobilisierung der Vögel durch Fixierung an implantierten Kopfhalterungen das Wohlergehen von Zebrafinken einschränkt. Mit dem zweitgenannten Versuch sollten die Auswirkungen des "Headtethering" bzw. der Verkabelung des Kopfes an einer Halterung (Verbindung eines operativ angebrachten Kopfimplantats mit einem Verbindungskabel, das mit einem frei drehenden, motorisierten Schalter verbunden ist) auf das Wohlergehen von Zebrafinken untersucht werden.

B. Am 29. Juni 2018 erhoben vier Mitglieder der KTVK (Dr. A, Dr. B, lic. iur. D und Dr. P) bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die vom Veterinäramt erteilten Bewilligungen. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 kam das Veterinäramt auf die Bewilligungen vom 30. Mai 2018 wiedererwägungsweise zurück. Es hob die Bewilligungen auf mit der Begründung, dass sie mangels Erfüllung aller Bewilligungsvoraussetzungen nicht hätten erteilt werden dürfen und insofern ursprünglich fehlerhaft seien; insbesondere fehle es am Nachweis eines zulässigen Versuchsziels. Daraufhin schrieb die Gesundheitsdirektion die Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

II.  

A. Am 22. Oktober 2018 unterbreitete Prof. G dem Veterinäramt ein Gesuch um Bewilligung eines Tierversuchs mit Zebrafinken mit dem Projekttitel "Optogenetic manipulation of neural sequences associated with planning, preparation and production of learned vocalizations" und dem Untertitel "Optogenetics of singing", wobei er den Versuch prospektiv dem Schweregrad 2 zuordnete (Gesuch Nr. ZH 01). Da das Veterinäramt das Gesuch als unvollständig ansah und in den Versuchsunterlagen die erwartete Belastung der verwendeten Tiere ungenügend beschrieben war, wies es das Gesuch zurück, wobei es Prof. G darauf hinwies, dass aufgrund der vorgesehenen Operationen und der kumulativen Belastung der Versuchstiere prospektiv von einem Schweregrad 3 auszugehen sei. Am 16. November 2018 reichte Prof. G ein überarbeitetes Gesuch ein, das an der Sitzung der KTVK vom 11. Dezember 2018 erstmals behandelt wurde. Aufgrund verschiedener Rückfragen der KTVK reichte Prof. G am 24. Januar 2019 ein neuerlich überarbeitetes Gesuch ein, wobei er daran festhielt, dass prospektiv maximal von einem Schweregrad 2 auszugehen sei.

B. Am 26. Februar 2019 wurde das Gesuch von Prof. G in der KTVK beraten, in die Belastungskategorie 3 eingeteilt und mit 6 gegen 3 Stimmen zur Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen empfohlen. Nach weiteren Abklärungen bezüglich der Festlegung von Vorgaben für einen vorerst durchzuführenden Pilotversuch bewilligte das Veterinäramt mit Verfügung vom 29. März 2019 den Tierversuch unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen (insbesondere Nachweis von noch ausstehender Weiterbildung bei zwei am Versuch beteiligten Personen; Durchführung eines Pilotversuchs mit maximal 4 Tieren mit anschliessender Berichterstattung an das Veterinäramt, Versuchsbeginn erst nach dem Entscheid des Veterinäramts über die Weiterführung). Der Versuch wurde prospektiv dem Schweregrad 3 zugeordnet.

C. Am 29. April 2019 erhoben drei Mitglieder der KTVK (Dr. A, Dr. B und lic. iur. D) bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 29. März 2019. Sie beantragten, die Verfügung vom 29. März 2019 vollumfänglich aufzuheben und die Tierversuchsbewilligung Nr. ZH 01 nicht zu erteilen. Während des Rekursverfahrens schieden Dr. A und Dr. B aus der Tierversuchskommission aus; sie wurden durch Dr.  C und Dr. E ersetzt, welche jeweils die Erklärung abgaben, den Rekurs mitzutragen.

D. Mit Entscheid vom 4. März 2021 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs vom 29. April 2019 ab, wobei sie auf die Erhebung von Kosten verzichtete. Ferner verpflichtete sie das Veterinäramt, Prof. G eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen. Ausserdem wies sie das Veterinäramt an, Dr. A, Dr. B, lic. iur. D, Dr. C und Dr. E für den ihnen persönlich und den für die Rechtsvertretung entstandenen Aufwand zu entschädigen.

E. Mit Urteil VB.2021.00058 vom 20. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht eine von Prof. G am 22. Januar 2021 gegen die Gesundheitsdirektion erhobene und nach Ergehen des Rekursentscheids vom 4. März 2021 (vgl. II.D. hiervor) aufrechterhaltene Rechtsverzögerungsbeschwerde ab.

III.  

Mit Eingabe vom 21. April 2021 erhoben Dr. A, Dr. B, Dr. C, lic. iur. D, Dr. E und Dr. F Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids der Gesundheitsdirektion vom 4. März 2021 und die Nichterteilung der Tierversuchsbewilligung Nr. ZH 01; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz bzw. das VETA zurückzuweisen. Prof. G (Beschwerdegegner 2) und die Gesundheitsdirektion (Vorinstanz) beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt (Beschwerdegegner 1) stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest, wobei die Beschwerdeführenden zusätzlich beantragten, Gerichtsgutachten zur Möglichkeit der Verwendung optogenetischer Drahtlosmanipulatoren sowie zur Möglichkeit des Ersatzes der streitbetroffenen Versuche durch nichtinvasive Versuche am Menschen einzuholen, was vom Beschwerdegegner 2 beides abgelehnt wurde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig.

1.2 Die Zusammensetzung der KTVK hat sich im Verlauf des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens mehrfach geändert. Dies gilt insbesondere für die Kommissionsminderheit, die gegen die Verfügung des VETA vom 29. März 2019 den Rechtsmittelweg beschritten hat: Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden Dr. A und Dr. B durch Dr. C und Dr. E ersetzt; nach Ergehen des angefochtenen Entscheids trat überdies Dr. F als interimistisches Mitglied in die Kommission ein, weil die Mitgliedschaft von Dr. C aufgrund einer Krankheit vorläufig sistiert worden war (vgl. RRB 2021/253). Daraus ergibt sich die Frage, wie sich nachträgliche Änderungen in der Zusammensetzung der rekurrierenden bzw. beschwerdeführenden Kommissionsminderheit auf deren Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation (§ 12 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG; LS 554.1]) auswirken.

1.2.1 Nach § 12 Abs. 2 KTSchG sind neben der Tierversuchskommission auch drei oder mehr gemeinsam handelnde Mitglieder der KTVK rekurs- und beschwerdeberechtigt. Dieses spezialgesetzliche Rekurs- bzw. Beschwerderecht geht zurück auf einen Gegenvorschlag des Regierungsrates zu einer Volksinitiative, die ein Verbandsbeschwerderecht gegen Tierversuchsbewilligungen einführen wollte ("Einführung eines Klage- und Kontrollrechts im Tierschutz"; KR-Nr. 64/1988). Die entsprechende Volksinitiative wurde in der Folge zugunsten des Gegenvorschlags zurückgezogen. Das KTSchG (einschliesslich des erwähnten Rekurs- und Beschwerderechts) wurde in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 83 % gutgeheissen und trat am 1. April 1992 in Kraft.

1.2.2 Das Rekurs- bzw. Beschwerderecht gemäss § 12 Abs. 2 KTSchG soll zur Durchsetzung des objektiven Rechts auch im Bereich des Tierschutzrechts beitragen und ausgleichen, dass es hier regelmässig an Privaten fehlt, die dazu legitimiert wären, Rechtsmittel zu ergreifen. Besondere Bedeutung hat das Beschwerderecht der KTVK, wenn wichtige Rechtsfragen im Zusammenhang mit den gesellschaftlich kontrovers diskutierten Tierversuchen zur Debatte stehen. Dass dabei nicht nur die KTVK als solche, sondern auch mindestens drei gemeinsam handelnde Mitglieder der KTVK zur Ergreifung kantonaler Rechtsmittel befugt sind, ermöglicht es, kontroverse Mehrheitspositionen einer unabhängigen rechtlichen Überprüfung zuzuführen. Insgesamt werden mit dem Rekurs- bzw. Beschwerderecht wichtige öffentliche Aufgaben wahrgenommen (vgl. BGE 135 II 384 E. 1.2.3; Lena Hehemann, Die Behördenbeschwerde im Tierversuchsrecht, SJZ 116/2020, S. 403 ff., S. 409).

1.2.3 Ein Rechtsmittel ist – im Sinn einer Sachurteilsvoraussetzung – nur dann materiell zu prüfen, wenn es vom Anfechtungswillen einer beschwerdeberechtigten Person bzw. Personenmehrheit getragen ist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 19). Dies gilt auch für Behördenbeschwerden bzw. für das vorliegend vorgesehene – speziell gelagerte – Anfechtungsrecht einer Behördenminderheit. Für die materielle Prüfung der vorliegenden Beschwerde ist deshalb vorauszusetzen, dass die gesetzlich (§ 12 Abs. 2 KTSchG) geforderte Zahl von mindestens drei gemeinsam handelnden Behördenmitgliedern insbesondere im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Bestand hat(te). Dabei muss es sich – wie die Vorinstanz mit Blick auf das Eintreten in ihrem Verfahren zutreffend erwogen hat (vgl. E. 1f und 1g des angefochtenen Entscheids) – nicht zwingend um dieselben Behördenmitglieder handeln, die ursprünglich Rekurs erhoben haben, zumal die einzelnen Behördenmitglieder im Rahmen von § 12 Abs. 2 KTSchG nicht persönliche, sondern öffentliche Interessen wahrnehmen (vgl. E. 1.2.2 hiervor) und ihr Ausscheiden aus der Behörde das (öffentliche) Interesse an der Klärung tierschutzrechtlicher Grundsatzfragen nicht dahinfallen lässt. Scheidet ein Behördenmitglied aus, führt dies entsprechend nicht zwingend zur Abschreibung eines durch eine nicht mehr bestehende Behördenminderheit eingereichten Rechtsmittels; für die Weiterführung des Verfahrens bei Ausscheiden eines beschwerdeführenden Behördenmitglieds ist jedoch vorauszusetzen, dass ein anderes (evtl. das neu eintretende) Behördenmitglied die Beschwerde vorbehaltlos unterstützt.

1.2.4 Die vorgenannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Zwar ist die Mitgliedschaft von Dr. C in der Tierversuchskommission sistiert und sind Dr. A und Dr. B nicht mehr Mitglieder der Tierversuchskommission (vgl. E. 1.2 hiervor), sodass diese drei Personen im Rahmen von § 12 Abs. 2 KTSchG (derzeit) nicht handeln können. Da mit lic. iur. D, Dr. E und Dr. F jedoch drei andere amtierende Behördenmitglieder die Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorbehaltlos (mit-)zeichnen, ist das Erfordernis, dass drei Mitglieder der Tierversuchskommission gemeinsam handeln müssen, erfüllt.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen – einschliesslich rechtsverletzender Ermessensfehler – sowie eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Eine Ermessenskontrolle steht dem Gericht – unter Vorbehalt hier nicht vorliegender Ausnahmen (§ 50 Abs. 2 VRG) – nicht zu. Mit dem Ausschluss der Ermessenskontrolle verbunden ist grundsätzlich auch die Respektierung des Beurteilungsspielraums, der den Verwaltungsbehörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zustehen kann (VGr, 27. März 2008, VB.2007.00156, E. 4.3.1; vgl. auch Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 28 ff.).

3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das Veterinäramt (der Beschwerdegegner 1) dem Beschwerdegegner 2 zu Recht unter Auflagen die Bewilligung zur Durchführung des Tierversuchs "Optogenetic manipulation of neural sequences associated with planning, preparation and production of learned vocalizations" (Untertitel "Optogenetics of singing") erteilt hat. Bevor auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen ist, drängt sich eine Darstellung des Kontexts (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiernach) sowie der geplanten Ausgestaltung (vgl. E. 3.3, 3.4 und 3.5 hiernach) des streitbetroffenen Tierversuchs auf.

3.1 Der Beschwerdegegner 2 ist zusammen mit Prof. H und Prof. N Teil einer internationalen, von den National Institutes of Health (NIH, USA) im Rahmen der Projektreihe "The BRAIN Initiative" finanzierten Forschungsgruppe, die darauf hinwirkt, die Mechanismen im Gehirn von Singvögeln zu entschlüsseln, die hinter der Planung, der Vorbereitung und der Erzeugung von Vogelgesang stehen. Unter dem Projekttitel "Neural sequences for planning and production of learned vocalization" soll in Versuchen mit Singvögeln der HVC untersucht werden; der HVC ist eine Struktur des prämotorischen Kortex von Vögeln, dessen Neuronen für die Planung, Vorbereitung und Erzeugung von Vogelgesang verantwortlich sind. Ziel des Forschungsvorhabens ist es, das Zusammenspiel neuronaler Sequenzen für die Planung, Vorbereitung und Ausführung einer komplexen motorischen Fertigkeit zu verstehen und so grundlegende Einblicke in die Hirnmechanismen zur Verhaltenskontrolle zu gewinnen. Um dieses Ziel zu erreichen, wollen die beteiligten Forscher eine neuartige Kombination verschiedener Methoden zur Analyse und Manipulation der beteiligten HVC-Neuronen einsetzen, namentlich "Calcium Imaging", "Electrophysiological Recording" und "Optogenetic Manipulations". Basierend auf diesen Ansätzen und durch die gemeinsame Expertise der beteiligten Forscherinnen und Forscher soll ein neuartiges Modell zum Verständnis der neuronalen Funktionen und Zusammenhänge im HVC erstellt werden.

3.2 Der vorliegend zur Beurteilung stehende Versuch basiert auf der optogenetischen Methode. Dabei werden Hirnzellen der Versuchstiere genetisch so verändert, dass sie Proteine herstellen, die mit Licht aktivierbar sind, wobei diese Zellen je nach Wellenlänge des verwendeten Lichts selektiv aktiviert oder deaktiviert werden können. Im Rahmen der Versuche soll die Aktivität der genetisch modifizierten Neuronen im HVC von Zebrafinken entweder gesteigert oder unterdrückt werden, wobei gleichzeitig die Auswirkungen auf die Planung, Vorbereitung und die Ausführung des Gesangs beobachtet werden; dabei werden nach dem Zufallsprinzip auch sogenannte Catch Trials ausgeführt, in denen keine Manipulationen erfolgen, um die tatsächlichen Auswirkungen der optogenetischen Manipulation überprüfen zu können. Um zu verstehen, wie die Aktivität der HVC-Neuronen und die mit dem Gesang verbundene Muskeldynamik zusammenhängen, soll zusätzlich mittels Elektromyographie (EMG) die Aktivität der abdominalen Atemmuskulatur und der Muskeln der Syrinx (Stimmorgan) gemessen werden. Zudem sollen Druckmessungen im Luftsack unterhalb der Syrinx vorgenommen werden. Insgesamt werden aus dieser Versuchsausgestaltung neue Erkenntnisse zu den Auswirkungen neuronaler Aktivität im HVC auf die periphere Muskeldynamik während der Planung, Vorbereitung und Ausübung des Vogelgesangs angestrebt. Im Weiteren soll – versuchsbegleitend – der Einfluss des (nach Darstellung des Beschwerdegegners 2) für die Versuchsdurchführung zwingend erforderlichen Tethering auf das Wohlbefinden der Zebrafinken untersucht werden, auch um im Versuchsverlauf die Belastung der Versuchstiere so gering halten zu können, wie möglich.

3.3 Im Rahmen des streitbetroffenen Versuchs sollen 136 zufällig ausgesuchte, gesunde Zebrafinken aus der Versuchstierhaltung des Instituts für Neuroinformatik eingesetzt werden. Die mindestens 90 Tage alten Zebrafinken werden in drei Gruppen aufgeteilt: 72 männliche "Opto Birds" (Zebrafinken, bei denen optogenetische Manipulationen und periphere Aufzeichnungen vorgenommen werden), 36 männliche "Control Birds" (identisch mit den Opto Birds, wobei die Vögel keine optogenetischen Konstrukte, sondern nur Fluorophor exprimieren) sowie 28 weibliche "Companion Birds" (Begleitvögel). Dass nur männliche Zebrafinken als Opto Birds bzw. Control Birds eingesetzt werden, ist darauf zurückzuführen, dass weibliche Zebrafinken nicht singen. Der eigentliche Versuch ist sodann wie folgt angeordnet (vgl. für eine Ablaufskizze auch S. 15 des angefochtenen Entscheids):

3.3.1 In der Phase a. werden die Vögel zur Feststellung ihres allgemeinen Gesundheitszustandes einer Erstuntersuchung unterzogen, gewogen und beringt. Danach werden sie zur Angewöhnung in den Anbindekäfig ("Tethering Cage") verbracht und an die Prüfpersonen gewöhnt (Dauer der Angewöhnung: 2 Tage). Während dieser Zeit werden statistische Daten zum gerichteten und ungerichteten Gesang erhoben.

3.3.2 Nach der Angewöhnungszeit erfolgt in der Phase b. ein operativer Eingriff am Schädel (sogenannte Kraniotomie), bei welchem den Vögeln virale Vektoren (d. h. Viruspartikel, die genetisches Material in die Zielzellen bzw. Neuronen schleusen) in den HVC injiziert werden, die optogenetische "Konstrukte" bzw. – bei den Control Birds – ein Fluorophor exprimieren. Gleichzeitig wird eine Lichtquelle in Form eines Glasfaserstäbchens beim HVC implantiert, welche am Schädel verankert und mit einem am Schädel fixierten Anbindekonstrukt (sogenannte Konnektoren) verbunden wird. Danach werden die Vögel zur Erholung wieder in den Anbindekäfig verbracht. Die Opto Birds bzw. Control Birds, bei denen der Gentransfer bis zur Transgenexpression länger als 7 Tage dauert, werden bis zu 30 Tage in einem Gemeinschaftskäfig gehalten, der die Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllt; sodann werden sie wieder in den Anbindekäfig verbracht.

3.3.3 In der Phase c. wird während sieben Tagen der gerichtete und der ungerichtete Gesang der Vögel aufgezeichnet, um Richtwerte (Baseline) für die Gesangsstatistik zu erhalten.

3.3.4 In einer ersten zehntägigen Tethering-Phase (Phase d.) werden die Opto Birds und die Control Birds an den Konnektoren an ein Tethering-Kabel angebunden, das mit einem motorisierten Kommutator verbunden ist. Dieser Kommutator unterstützt die freie Bewegung, indem er jeweils auf die Bewegung des Vogels reagiert und die Richtung des Tethering-Kabels verändert; ausserdem ist er mit einem Gewichtsausgleichsmechanismus versehen, welcher der Reduktion der Belastung durch das Gewicht der Implantate und Anschlüsse am Kopf dienen soll. Während täglich rund acht bis neun Stunden werden während des gerichteten und des nicht gerichteten Gesangs über das Tethering-Kabel optogenetische Manipulationen vorgenommen, bis ausreichend viele Stimulationsversuche für die Untersuchung der Hypothesen vorliegen.

3.3.5 Zwecks Angewöhnung an das Gewicht der später zu implantierenden Elektroden und des auf dem Rücken zu fixierenden "Rucksacks" ("Backpack") wird den Vögeln in der Phase e. während zwei bis 15 Tagen ein elastisches Geschirr ("Harness") zwecks Befestigung eines Gewichts-Dummies angelegt. In der Folge wird erneut der gerichtete und der ungerichtete Gesang aufgezeichnet.

3.3.6 Nach der Angewöhnungszeit erfolgen in der zweitägigen Phase f. erneut operative Eingriffe, wobei (zur Messung des Luftdrucks im Luftsack) eine Kanüle und (für die EMG-Aufzeichnungen in der syringealen Muskulatur) Elektroden eingesetzt werden. Sowohl die Kanüle als auch die Elektroden werden mit dem Rucksack (Backpack mit "piezoelectric pressure transducer, preamplifier chip, connector and board") verbunden. Danach werden die Vögel zur Erholung in den Anbindekäfig zurückgebracht.

3.3.7 Es folgt eine zweite (zehntägige) Phase mit Anbindung (Tethering) der Vögel (Phase g.); dabei werden bei den Vögeln über das Tethering-Kabel optogenetische Manipulationen unter gleichzeitiger Aufzeichnung peripherer Ableitungen während des Singverhaltens vorgenommen, dies sowohl beim gerichteten als auch beim ungerichteten Gesang sowie bei White Noise und bei Playback-Gesang.

3.3.8 Nach Durchführung des Versuchs, der bei den Opto Birds und den Control Birds 33 bis maximal 75 Tage dauert, werden die Tiere euthanasiert. Die Companion Birds können bis zu 354 Tage eingesetzt werden; sie werden nach Abschluss des Versuchs in die ursprüngliche Haltung zurückverlegt.

3.4 Während der Versuchsphasen a), b), c), d), e), f) und g) befinden sich jeweils zwei weibliche Begleittiere in einem Gemeinschaftskäfig neben dem Anbindekäfig, wobei sich beide – durch eine Türe verbundenen – Gehege in einer schalldichten Box befinden. Es besteht Sicht- und Hörkontakt zwischen den Käfigen, wobei der Sichtkontakt voraussetzt, dass die Opto Birds und die Control Birds auf einer Stange stehen. Um ungerichteten Gesang zu ermöglichen, wird der Gemeinschaftskäfig bis zu 5 Stunden pro Tag an einen anderen Ort verbracht. Die Verbindungstüre wird in den Phasen a), c) und e) über Nacht (bzw. eine Stunde vor Sonnenuntergang bis am nächsten Morgen) für jeweils 11 Stunden geöffnet, was direkten physischen Kontakt zwischen den Vögeln ermöglicht. In den Phasen b) und f) ist dies aufgrund der durchgeführten operativen Eingriffe zum Schutz der Wunden, in den Phasen d) und g) aufgrund des Tethering ausgeschlossen, solange die Opto Birds und die Control Birds angebunden sind. Zur Untersuchung der Auswirkungen des kontinuierlichen Anbindens (Tethering) auf das Wohlbefinden bleiben die Vögel ausserdem während der jeweils 10-tägigen Anbindephasen d) und g) an je zufällig ausgewählten 5 Tagen über Nacht angebunden; während der restlichen Nächte wird die Anbindung gelöst und am nächsten Morgen wieder angebracht. Damit soll der Stress, der durch die auch über Nacht erfolgende Anbindung verursacht wird, mit demjenigen verglichen werden, der durch das für die Entfernung und die erneute Anbindung erforderliche Ergreifen der Vögel entsteht, indem verschiedene Parameter wie Bewegung, Körperhaltung und Gesang erfasst und verglichen werden. Die Resultate sollen laufend ausgewertet werden, damit bei den weiteren Versuchen die weniger belastende Methode angewendet werden kann. Während den Nächten mit Entkabelung wird die Verbindungstüre geöffnet.

3.5 Folgende weitere Aspekte sind für die tierschutzrechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Versuchs von Belang:

3.5.1 Der Anbindekäfig, in dem die Opto Birds und die Control Birds grundsätzlich während des gesamten Versuchs gehalten werden, weist ein Ausmass von 30 x 30 x 50 cm bzw. eine Grundfläche von 0,09 m2 und ein Volumen von 0,045 m3 auf. Die Grundfläche des Gemeinschaftskäfigs, in dem sich die Companion Birds aufhalten, beträgt 0,24 m2, das Volumen 0,144 m3. Der Anbindekäfig unterschreitet die bundesrechtlich (Anhang 2 Tabelle 2 Tierschutzverordnung [TSchV, SR 455.1]) vorgesehene Minimalfläche (0,24 m2) bzw. das vorgesehene Minimalvolumen (0,12 m3) für Gehege mit bis zu 4 Prachtfinken, der Gemeinschaftskäfig genügt diesen Anforderungen (mit oder ohne Öffnung der Verbindungstüre zum Anbindekäfig).

3.5.2 In den Phasen a), c), e) und f) haben die Vögel unbeschränkten Zugang zu einem Wasserbad. In den Anbindephasen d) und g) wird ein Wasserbad nur über Nacht zur Verfügung gestellt. Während der Stimulationszeit ist dies aus Sicherheitsgründen (Kurzschlussgefahr) nicht möglich. In den postoperativen Phasen b) und f) steht ebenfalls kein Wasserbad zur Verfügung.

3.5.3 Bei Fehlfunktionen der Kopfimplantate werden diese bis maximal fünf Mal pro Tag gewartet. Dabei werden die Vögel von Hand ergriffen. Je nach Dauer (+/– 15 Minuten) erfolgt die Wartung mit oder ohne Anästhesierung.

3.5.4 Das Wohlbefinden der Tiere wird (teils automatisiert) durch Überwachung des Ausmasses des Singverhaltens und von Stressrufen, des Bewegungsverhaltens, der Körper- und der Kopfhaltung kontrolliert. In den Versuchsunterlagen sind Abbruchkriterien definiert, bei deren Vorliegen die Versuche zu unterbrechen oder gänzlich abzubrechen sind.

3.5.5 Es wird erwartet, dass bei rund 50 % der Opto Birds und der Control Birds brauchbare Daten erhoben werden können. Ausfälle werden aufgrund mangelnder Genexpression, aufgrund misslungener Implantierung des Glasfaserstäbchens (Lichtquelle) oder wegen Versuchsabbrüchen gemäss den vordefinierten Kriterien erwartet.

4.
Bevor nachfolgend die einzelnen Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen sind, sind an dieser Stelle in der gebotenen Kürze die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Tierversuchen darzulegen.

4.1 Ein Tierversuch darf in der Schweiz nur durchgeführt werden, wenn die zuständige kantonale Behörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt – eine entsprechende Bewilligung nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455), der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) sowie der Tierversuchsverordnung vom 12. April 2010 (TVV; SR 455.163) erteilt hat (Art. 18 Abs. 1 TSchG). Als Tierversuch gelten nach Art. 3 lit. c Ziff. 1 TSchG insbesondere Massnahmen, bei denen – wie vorliegend (vgl. E. 3 hiervor) – lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen. Ein belastender Tierversuch liegt vor, wenn dabei dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigt oder seine Würde in anderer Weise missachtet werden kann (vgl. für eine nähere Umschreibung des Begriffs Art. 136 Abs. 1 TSchV). Der hier zu beurteilende Tierversuch fällt unbestrittenermassen in diese Kategorie von belastenden Tierversuchen.

4.2 Belastende Tierversuche werden nach Art. 140 TSchV nur bewilligt, wenn mit dem Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird (lit. a), sich aus der Güterabwägung nach Art. 19 Abs. 4 TSchG die Zulässigkeit des Versuchs ergibt (lit. b), kein unzulässiger Versuchszweck angestrebt wird (lit. c; vgl. dazu Art. 19 Abs. 3 TSchG i. V. m. Art. 138 TSchV), geeignete Abbruchkriterien festgelegt sind (lit. d), die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung erfüllt sind (lit. f), die Anforderungen an die Institute und Laboratorien für das Durchführen der Versuche eingehalten werden (lit. g), die personellen Anforderungen eingehalten werden (lit. h) sowie die Verantwortlichkeiten für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt werden (lit. i; nicht relevant ist vorliegend lit. e, der sich auf die Verwendung belasteter Mutanten bezieht).

Umstritten ist vorliegend namentlich das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 140 Abs. 1 lit. a (keine Überschreitung des unerlässlichen Masses) bzw. Art. 140 Abs. 1 lit. b TSchV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 TSchG (Überwiegen des Forschungsinteresses gegenüber den Tierschutzinteressen); die entsprechenden Vorgaben sind nachfolgend etwas detaillierter darzulegen.

4.3 Die Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses ergeben sich aus Art. 137 TSchV:

4.3.1 Gemäss Art. 137 Abs. 1 TSchV muss ein Gesuchsteller im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zunächst belegen, dass das Versuchsziel in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht (lit. a), neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt (lit. b) oder dem Schutz der natürlichen Umwelt dient (lit. c); belastende Tierversuche sind mithin nur zulässig, wenn sie einem Forschungsvorhaben dienen, das gemäss den Wertungen der Rechtsordnung besonderen Nutzen stiftet.

4.3.2 Belegt werden muss im Zusammenhang mit der Unerlässlichkeit sodann, dass die gewählte Methode unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Kenntnisse geeignet ist, das Versuchsziel zu erreichen (Art. 137 Abs. 3 TSchV; "Eignung") und dass dieses Ziel mit Verfahren ohne Tierversuche (Art. 137 Abs. 2 TSchV) bzw. weniger eingreifenden Tierversuchen nicht erreicht werden kann ("Erforderlichkeit"; Art. 20 Abs. 1 und 2 TSchG [Unvermeidlichkeit von Belastungen bzw. Vorgabe, dass Versuche an evolutiv höher stehenden Tieren nur durchgeführt werden dürfen, wenn der Zweck nicht mit evolutiv niedriger stehenden Tierarten erreicht werden kann und keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind], Art. 137 Abs. 4 lit. a TSchV [kleinste notwendige Anzahl Tiere, Prinzip der "Reduction"; geringstmögliche Belastung dieser Tiere, Prinzip des "Refinement"]).

4.3.3 Schliesslich muss mit Blick auf die Unerlässlichkeit sichergestellt sein, dass die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren angewendet werden und die einzelnen Teile des Tierversuchs gezielt gestaffelt werden (Art. 137 Abs. 4 lit. b und c TSchV).

4.4 Im Zusammenhang mit der durch Art. 140 Abs. 1 lit. b TSchV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 TSchG vorgeschriebenen Interessenabwägung wird verlangt, dass der erwartete Kenntnisgewinn die den Versuchstieren zugefügten Belastungen zu rechtfertigen vermag; ein Tierversuch, der dem Tier – gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn – unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in unverhältnismässige Angst versetzt, ist unzulässig (Art. 19 Abs. 4 TSchG).

4.5 Die rechtliche Prüfung der Zulässigkeit von Tierversuchen ist – insbesondere mit Blick auf die vorliegend strittigen Aspekte der Unerlässlichkeit und der Interessenabwägung – aufgrund der hohen Komplexität der Materie und ihrer engen Bezüge zu tier-, aber auch wissenschaftsethischen Fragestellungen anspruchsvoll. Mit den kantonalen Tierversuchskommissionen hat der Gesetzgeber deshalb Organe geschaffen, welche der Verwaltung im Zusammenhang mit belastenden Tierversuchen "beratend" zur Seite stehen und ihr im konkreten Einzelfall insbesondere einen Antrag auf Bewilligung bzw. Nichtbewilligung zukommen lassen. Die Verfahrensbeteiligten vertreten unterschiedliche Standpunkte, welche Bedeutung vorliegend der (durch Mehrheitsentscheid zustande gekommenen) Stellungnahme der kantonalen Tierversuchskommission zukommt (vgl. Sachverhalt, Ziff. II.B.).

4.5.1 Die kantonale Tierversuchskommission ist ein unabhängiges Fachorgan, in der – neben Fachleuten aus dem Wissenschaftsbetrieb – namentlich auch Vertreterinnen und Vertreter aus Tierschutzorganisationen Einsitz nehmen (Art. 34 Abs. 1 TSchG; § 3 Abs. 1 und 2 KTSchG; vgl. für die Unvereinbarkeit der Anstellung in der zuständigen Bewilligungsbehörde mit dem Amt in der Tierversuchskommission Art. 149 Abs. 1 TSchG). Es handelt sich um Fachleute mit nachweislichen Erfahrungen und Qualifikationen im Hinblick auf Haltung, Umgang, Pflege und Verwendung von Versuchstieren (vgl. Hehemann, a. a. O., S. 405).

4.5.2 Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Tierversuche kommt der kantonalen Tierversuchskommission eine wichtige Funktion zu: Nach Art. 18 Abs. 3 TSchG muss die für die Tierversuchsbewilligung zuständige kantonale Behörde Gesuche betreffend die Durchführung belastender Tierversuche der kantonalen Tierversuchskommission vorlegen, welche sodann einen Antrag auf Genehmigung des Versuchs bzw. Verweigerung der Bewilligung stellt (keine Vorlagepflicht besteht bei nicht belastenden Tierversuchen, vgl. Art. 139 Abs. 3 und 4 TSchV). Der Entscheid der Behörde über die Bewilligung belastender Tierversuche hat auf Grundlage dieses Antrags zu erfolgen; entscheidet die Behörde gegen den Antrag der Tierversuchskommission, so hat sie dies gegenüber der Kommission zu begründen (Art. 139 Abs. 4 TSchV).

4.5.3 Insbesondere mit Blick auf die institutionelle Unabhängigkeit und aufgrund des in den kantonalen Tierversuchskommissionen gebündelten Sachverstands der Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Interessengruppen (vgl. E. 4.5.1 hiervor), aber auch aufgrund der verordnungsrechtlich betonten Bedeutung des Antrags der Tierversuchskommission (vgl. E. 4.5.2 hiervor), misst die Praxis dem Antrag der kantonalen Tierversuchskommission – ähnlich einem Sachverständigengutachten – erhebliche Bedeutung zu. Die zuständige Verwaltungsbehörde darf von dem Antrag nur abweichen, wenn triftige Gründe vorliegen; solche Gründe sind anzunehmen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGr, 10. Oktober 2014, 1C_893/2013, E. 5.3.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1) oder wenn das Gutachten in seiner Sachverhaltsfeststellung oder Begründung Irrtümer, Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche enthält (VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 4.2.3; VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 7 N. 146; vgl. auch BGE 136 II 539 E. 3.2; als Beispiel BGE 125 II 591 E. 7d, wo Auslassungen und wenig eingehende Sachverhaltsfeststellungen bemängelt wurden). Kontroversen innerhalb der Tierversuchskommission stellen nicht per se deren Stellungnahme als Ganze infrage, bieten jedoch Anlass, die strittigen Punkte in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren kritisch zu prüfen.

4.5.4 Sofern der Antrag der Tierversuchskommission sich punktuell als unklar, lückenhaft oder widersprüchlich erweist und daher ein Abweichen nicht nur möglich, sondern mit Blick auf das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) auch angezeigt ist (BGE 136 II 539 E. 3.2; 130 I 337 E. 5.4.2; BGr, 3. September 2021, 2C_235/2021, E. 4.2.2), stellt dies nicht zwingend den gesamten Antrag der Tierversuchskommission infrage. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat den fraglichen Teilaspekt des Prüfungsrasters (vgl. dazu E. 4.1–4.4 hiervor) dann ohne Rücksichtnahme auf die Einschätzung der Tierversuchskommission "frei" zu prüfen und sodann zu entscheiden, ob das Bewilligungsgesuch unter Zugrundelegung der gegebenenfalls gebotenen Berichtigung anders zu beurteilen ist als von der Tierversuchskommission vorgeschlagen. Diese Aufgabe kann grundsätzlich auch von den Rechtsmittelbehörden übernommen werden, wenn die zuständige Bewilligungsbehörde zu Unrecht integral auf den Antrag der Tierversuchskommission abgestellt hat bzw. diesem zu Unrecht gefolgt ist. Diesfalls ist jedoch der gesetzlich bzw. verordnungsrechtlich vorgesehenen Kompetenzordnung Sorge zu tragen.

4.5.5 Das vorliegend zur Debatte stehende Gesuch des Beschwerdegegners 2 wurde von der KTVK zweimal behandelt: Im Rahmen der (ersten) Sitzung vom 11. Dezember 2018 beschloss die Kommission, dem Beschwerdegegner aufgrund von Unklarheiten zur Zielsetzung, zur Methodik, zur Statistik, zur Belastung der Tiere und zur Begründung des Versuchs verschiedene Rückfragen zu stellen. Der Beschwerdegegner 2 reichte der KTVK daraufhin ein überarbeitetes Gesuch ein, in dem unter anderem verbesserte Abbruchkriterien enthalten waren. Dieses überarbeitete Gesuch wurde von der KTVK an der Sitzung vom 26. Februar 2019 materiell beurteilt. Diese Sitzung ist nicht im Wortlaut protokolliert; im Protokoll wird stattdessen auf das Antragsdokument Tierversuchsgesuch verwiesen und festgehalten, dass der Versuch mit 6:3 Stimmen dem Schweregrad 3 zugeordnet und das Gesuch mit 6:3 Stimmen "bewilligt" worden sei bzw. dass entsprechend Antrag gestellt werde. Dieses Antragsdokument, das als ausfüllbares Formular konzipiert ist, ermöglicht grundsätzlich eine strukturierte und nachvollziehbare Prüfung des Gesuchs durch die KTVK. Im konkreten Fall enthält das Dokument Hinweise auf die in der Kommission geführte Diskussion; es lässt auch keinen Zweifel daran, dass die Mehrheit der Kommission die Haltung vertrat, der Erkenntnisgewinn des Versuchs überwiege die Belastungen der Tiere und die gewählte Methode übersteige die nötigen Belastungen nicht. Punktuell – insbesondere bei der Erfassung der massgeblichen Forschungsinteressen (Ziff. 61), der Erfassung und Gewichtung der Belastung (Ziff. 62) sowie bei der Güterabwägung (Ziff. 63) bestehen allerdings Lücken (vgl. E. 8.b des angefochtenen Entscheids). Wo solche Lücken bzw. Unklarheiten festzustellen waren, hat – wie der Beschwerdegegner 2 zu Recht bemerkt – die Vorinstanz eine umfassende Prüfung vorgenommen. Aus einer gegebenenfalls mangelhaften Entscheidfindung innerhalb der KTVK vermögen die Beschwerdeführenden deshalb nichts für sich abzuleiten (vgl. E. 4.5.4 hiervor). Auch ist entgegen ihrer Auffassung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in dieser Konstellation den im Rekursverfahren eingereichten Stellungnahmen des Veterinäramts besonderen Stellenwert beigemessen hat, zumal die besondere Fachexpertise des Veterinäramts in tiermedizinischen Fragen vorliegend nicht substanziiert infrage gestellt wird. Es trifft zwar zu, dass mit der KTVK für die Beurteilung belastender Tierversuche ein besonderes Fachorgan geschaffen wurde, dessen Antrag (auch für das Veterinäramt) bedeutendes Gewicht zukommt; wo jedoch im Rechtsmittelverfahren punktuell von diesem Antrag abgewichen werden muss, weil er sich als lückenhaft erweist, spricht nichts dagegen, dem Veterinäramt eine gewisse Einschätzungsprärogative einzuräumen, auch wenn diese Einschätzungsprärogative nicht so weit gehen kann wie diejenige der KTVK. Ob die so zustande gekommene Würdigung der Vorinstanz inhaltlich überzeugt und einer Rechtskontrolle standhält (vgl. E. 2 hiervor), ist im Folgenden problembezogen im Kontext der einzelnen Rügen der Beschwerdeführenden zu beurteilen.

5.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene verfahrensrechtliche Verfehlungen vor. Diese Rügen sind vor der materiellen Behandlung der Sache zu behandeln, zumal sie – angesichts der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (keine Ermessenskontrolle, E. 2 hiervor) – gegebenenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner 1 zu bewirken.

5.1 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Sie begründen dies insbesondere damit, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob eine weniger belastende Ausgestaltung des streitbetroffenen Tierversuchs möglich sei (Art. 137 Abs. 4 lit. a TSchV), ungeprüft gelassen habe, ob statt des "Tetheringkabels" ein "drahtloses Manipulationsgerät" eingesetzt werden könne.

 

5.1.1 Nach § 7 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen (sogenannter Untersuchungsgrundsatz). Gestützt auf diese Vorschrift war insbesondere das Veterinäramt (der Gesuchsgegner 1) gehalten, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz kommt sodann auch im streitigen Verfahren zur Anwendung; im Vergleich zum nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ist er jedoch insofern relativiert, als in der (angefochtenen) Verfügung bereits ein Sachverhalt festgestellt worden ist und die Rechtsmittelbehörde – abgesehen von leicht erkennbaren Fehlern – nur auf substanziierte Rüge hin eigenständige Abklärungen vornimmt. Die Partei, welche den Sachverhalt beanstandet, hat mithin ihre Einwände hinreichend substanziiert zu formulieren, ansonsten sie mit negativen Folgen für den Ausgang des Streitverfahrens rechnen muss (vgl. [für einen Zürcher Fall] BGr, 27. Dezember 2021, 2C_150/2021, E. 4.3.3, mit Hinweis auf Markus Berger, Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, BVR 2014, S. 550 ff., S. 564 ff.).

 

5.1.2 Mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz vermag das Argument der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden den Einsatz eines drahtlosen Manipulationsgeräts erst in ihrer letzten Eingabe im Rekursverfahren – und damit verspätet – vorgebracht hätten (vgl. E. 9d [S. 46 des angefochtenen Entscheids]), nicht zu überzeugen. Soweit – wie vorliegend bis und mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren – kein Novenverbot greift (§ 20a Abs. 2 und § 52 Abs. 1 VRG), hat die Behörde entscheidwesentliche Tatsachen oder Beweismittel von Amtes wegen zu berücksichtigen, auch wenn sie verspätet vorgebracht werden.

5.1.3 Neben dem Argument der Verspätung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführenden nicht hinreichend dargelegt hätten, dass das erwähnte "kabellose" Gerät aufgrund seiner Ausmasse, seiner konkreten Funktionalität sowie seiner Befestigung im und am Kopf der Zebrafinken tatsächlich geeignet wäre, beim vorliegenden Versuch verwendet zu werden bzw. dass eine solche Vorgehensweise insgesamt zu einer geringeren Belastung führen würde (vgl. E. 9d [S. 46 des angefochtenen Entscheids]). Soweit damit den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren eine Beweisführungslast überantwortet werden sollte, vermag dies nicht zu überzeugen: Das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche ist vom betreffenden Gesuchsteller nachzuweisen; die damit angesprochene Beweisführungslast kommt spezifisch tierschutzrechtlich insbesondere in Art. 137 Abs. 1 und 2 TSchV zum Ausdruck, kann jedoch auch auf § 7 Abs. 2 lit. a und b VRG zurückgeführt werden. Fehlt es am Nachweis bewilligungsbegründender Tatsachen, so ist zulasten des Gesuchstellers anzunehmen, diese Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (objektive Beweislast). Mit Blick auf diese beweisrechtliche Rollenverteilung hätte die Vorinstanz von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren lediglich verlangen dürfen, dass sie plausibel gemacht hätten, dass der Einsatz von Drahtloskabeln technisch möglich und unter Belastungsaspekten weniger einschneidend sei, und dass sich die Versuchsziele mit Drahtloskabeln ebenfalls erreichen liessen. Sodann hätte es am Beschwerdegegner 2 gelegen, diese plausiblen Einwände zu entkräften bzw. darzulegen, dass die anderslautende Einschätzung der KTVK (doch) zutrifft. Wie es sich damit im vorinstanzlichen Verfahren verhielt, ob also die Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel an der Einhaltung von Art. 137 Abs. 4 lit. b TSchV geweckt hatten, kann vorliegend offenbleiben: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde zwischen den Parteien ausgiebig und im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren deutlich detaillierter diskutiert, ob die in der Literatur beschriebenen Drahtlosstimulatoren für den streitgegenständlichen Versuch geeignet wären und ob sie zu einer geringeren Belastung der bei dem Versuch eingesetzten Zebrafinken führen würden. Die vorgebrachten Argumente und die zu den Akten gereichten Beweismittel (Forschungspublikationen, Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, Parteigutachten) ermöglichen es dem Verwaltungsgericht, sich diesbezüglich ein aussagekräftiges Bild zu machen (vgl. E. 7 hiernach). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu ergänzender Feststellung des massgeblichen Sachverhalts erwiese sich vor diesem Hintergrund als formalistischer Leerlauf. Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf die Vernehmlassung des Veterinäramts im vorliegenden Verfahren (a. a. O., "ad Ziff. 31, 39 und 47") darauf hinzuweisen, dass der Einsatz eines technischen Hilfsmittels, mit welchem sich die Belastungen der Tiere während eines Tierversuchs massgeblich vermindern lässt, selbstverständlich auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn es erst im Verlaufe eines Rechtsmittelverfahrens fertig entwickelt wird (immer unter der Voraussetzung, dass es auch tatsächlich verfügbar ist); der für die Prüfung des unerlässlichen Masses massgebliche Sachverhalt ist nicht auf die Umstände fixiert, die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über das Bewilligungsgesuch vorlagen, auch wenn für die Mitglieder der KTVK, die im Rahmen ihres Beschwerderechts eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) eine Pflicht bestehen mag, Zweifel an der Rechtmässigkeit der Versuchsausgestaltung so früh wie möglich – wenn möglich schon im Rahmen der in der Kommission geführten Diskussionen – ins Verfahren einzubringen (vgl. für die Pflicht von Behindertenorganisationen, aus Sicht des Behindertengleichstellungsrechts bestehende Bedenken gegen die konstruktive Ausgestaltung neuer Zugstypen frühestmöglich ins Verfahren einzubringen BGr, 22. Dezember 2021, 2C_26/2019, E. 4.3).

 

5.2 Weiter halten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vor, in verschiedener Hinsicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben. Ihrer Auffassung nach fehlt es dem angefochtenen Entscheid an einer ernsthaften Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen zu dem aus dem Versuch resultierenden Kenntnisgewinn bzw. zu der Möglichkeit, die anvisierten Erkenntnisse durch alternative Versuchsanordnungen ohne Tierversuche zu gewinnen (Art. 137 Abs. 2 TSchV). Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht keine Gutachten zur Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse auf den Menschen, zur Eignung der geplanten Versuchsmethodik sowie zu den mit dem Versuch verbundenen Belastungen (Schweregradeinteilung) eingeholt; teils habe sich die Vorinstanz zu entsprechenden Beweisanträgen nicht einmal verlauten lassen.

 

5.2.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1).

In Bezug auf die vorinstanzliche Auseinandersetzung mit dem erwartbaren Kenntnisgewinn kann der Position der Beschwerdeführenden unter gehörsrechtlichen Aspekten nicht gefolgt werden. Aus dem angefochtenen Entscheid (insbesondere E. 12g–12k) geht deutlich hervor, welche Erkenntnisse die Vorinstanz aus den streitbetroffenen Versuchen erwartete und wie sie diese gewichtete; dass sie sich dabei nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. der "Anleitung Güterabwägung" des BLV zur Gewichtung von Erkenntnissen der Grundlagenforschung im Kontext belastender Tierversuche befasste, ist mit Blick auf die Rechtsmittelbeständigkeit ihres Entscheids zwar bedauerlich, bewirkt jedoch für sich genommen keine Gehörsverletzung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch mit Blick auf den "Replace-Aspekt" nicht anzunehmen, zumal offenkundig ist, dass sich die Ziele des streitbetroffenen Versuchs nicht mit Versuchen am Menschen erreichen lassen (vgl. im Detail E. 6 hiernach); es kann kaum argumentiert werden, dass es sich hierbei unter dem Aspekt des unerlässlichen Masses um einen "wesentlichen Punkt" handle.

5.2.2 Weiter umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Betroffenen, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGr, 2. Februar 2015, 2C_734/2014, E. 2.2).

Der Position der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz zu Unrecht darauf verzichtet habe, Gutachten zur Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse auf den Menschen, zur Eignung der geplanten Versuchsmethodik sowie zu den mit dem Versuch verbundenen Belastungen (Schweregradeinteilung) einzuholen, ist nicht zu folgen. Soweit die Beschwerdeführenden schon im vorinstanzlichen Verfahren Fragen zur Eignung der geplanten Versuchsmethodik und der Schweregradeinteilung aufwarfen, betraf dies im Grundsatz Rechtsfragen, deren Beantwortung zur Kernaufgabe der rechtsanwendenden Behörden gehört (vgl. VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00456, E. 3.1 und 3.3), auch wenn dafür die Erschliessung naturwissenschaftlichen Hintergrundwissens erforderlich ist (das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass sich die rechtsanwendenden Behörden spezifisches naturwissenschaftliches Fachwissen im Prinzip ad hoc auf Basis von Fachliteratur aneignen können; BGr, 23. Juli 2020, 2C_535/2019, E. 8.2, m. w. H.). Vorliegend konnte sich die Vorinstanz das betreffende Erfahrungswissen nicht nur durch die Stellungnahmen verschiedenster fachkundiger Verfahrensbeteiligter, sondern auch durch Forschungsliteratur erschliessen, welche insbesondere durch den Beschwerdegegner 2 ins Verfahren eingebracht und im angefochtenen Entscheid transparent zitiert worden ist. Dasselbe gilt für die Frage der Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse auf den Menschen, welche im Zusammenhang mit der Gewichtung der massgeblichen Forschungsinteressen eine Rolle spielt.

5.3 Nicht weiter einzugehen ist an dieser Stelle auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz sachfremde Elemente in die Güterabwägung habe einfliessen lassen. Die entsprechenden Vorbringen sind stattdessen im Kontext der materiellen Prüfung zu berücksichtigen.

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden zwar punktuell als begründet erweisen (vgl. E. 5.1.3 hiervor); der angefochtene Entscheid leidet jedoch nicht an Mängeln, die im vorliegenden Verfahren nicht korrigiert werden könnten. Aus verfahrensökonomischen Gründen – und auch mit Blick auf das berechtigte Anliegen des Beschwerdegegners 2, mit Blick auf seinen Beitrag für ein international aufgestelltes Forschungsprojekt möglichst bald Gewissheit über die Durchführbarkeit der streitbetroffenen Tierversuche zu haben – ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und eine materielle Prüfung vorzunehmen, wo nötig (auch) unter Berücksichtigung vorinstanzlich nicht behandelter Einwände bzw. Sachfragen.

6.
Mit Blick auf die nachfolgende materielle Prüfung der strittigen Bewilligungsvoraussetzungen ist kurz in Erinnerung zu rufen, welchem Ziel der streitbetroffene Tierversuch dient. Abzustellen ist dafür auf das Gesuch des Beschwerdegegners 2 vom 22. Oktober 2018 (in der zuletzt geänderten Fassung vom 24. Januar 2019): Demnach soll mit dem Versuch konkret eruiert werden, wie sich bei Zebrafinken neuronale, durch Optogenetik künstlich angeregte oder gehemmte Aktivitäten im HVC auf die periphere Dynamik (d. h. die Muskelaktivität zur Steuerung der Luftsäcke und der Syrinx) auswirken, wenn die untersuchten Vögel ihren Gesang planen, vorbereiten und schliesslich ausführen. Es wird untersucht, inwiefern Planung und vorbereitende Aktivität in spezifischen HVC-Zelltypen den Beginn des Gesangs vorhersagen und wie diese funktionieren, um den HVC und die zum Singen benötigte Muskeldynamik zu synchronisieren, um so die während der Gesangsproduktion beobachtete rhythmische Aktivität des Vogels zu unterstützen (a.
 a. O., Ziff. 44.2). Im vorliegenden Verfahren führt der Beschwerdegegner 2 ergänzend aus, dass zwischenzeitlich durch die parallel durchgeführten Calcium-Imaging-Versuche festgestellt worden sei, dass die fraglichen HVC-Neuronen nicht nur – wie bisher bekannt – während des Gesangs der Zebrafinken aktiv seien, sondern auch vor dem Gesang. Dies unterstreiche die Rolle dieser Neuronen bei der Planung und Vorbereitung des Gesangs, wobei sich nun die – durch die vorliegend geplante optogenetische Methode beantwortbare – Folgefrage stelle, ob die mit der Planung von Gesang assoziierte Aktivität der HVC-Neuronen von anderen Zellen ausgelesen werde, welche die effektive Planung durchführten, oder ob die Aktivität der HVC-Neuronen das tatsächlich benutzte Planungssignal darstelle (Frage der Kausalität). Der Beschwerdegegner 2 peilt mit seinem Versuch mithin "neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge" bei Zebrafinken an, was einem für belastende Tierversuche im Grundsatz anerkannten Versuchsziel entspricht (Art. 137 Abs. 1 lit. b TSchV). Dabei ist offenkundig, dass diese Kenntnisse nicht durch nichtinvasive Verfahren am Menschen erlangt werden können, weshalb auf den von den Beschwerdeführenden thematisierten Replace-Aspekt (Art. 137 Abs. 2 TSchV) nicht weiter einzugehen und namentlich auch auf die Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage zu verzichten ist; aus demselben Grund kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz in diesem Kontext eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen (vgl. E. 5.2.2 hiervor).

7.
Bei der nachfolgenden Prüfung des unerlässlichen Masses und insbesondere der Frage, ob eine weniger einschneidende Konzeption der Tierversuche möglich wäre (Art. 137 Abs. 4 TSchV), ist vom soeben (vgl. E. 6 hiervor) in Erinnerung gerufenen Versuchsziel auszugehen. Strittig ist zwischen den Verfahrensbeteiligten, ob der streitbetroffene Versuch mit Blick auf die konkret angepeilten Forschungsergebnisse so geplant worden ist, dass die geringstmögliche Belastung der Tiere resultiert (Art. 137 Abs. 4 lit. a TSchV). Die Beschwerdeführenden vertreten in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf eine 2020 erschienene wissenschaftliche Publikation von Jokubas et al. ("Wireless battery free fully implantable multimodal recording and neuromodulation tools for songbirds") die Auffassung, dass die optogenetische Stimulation auch mittels eines drahtlosen Geräts möglich sei und sich dadurch das stark belastende Tethering der Vögel erübrige.

7.1 Im Rahmen der Sitzung vom 5. Februar 2019 bejahte die KTVK, dass die vom Beschwerdegegner 2 gewählte Methode geeignet und erforderlich sei, um das Hauptziel des Versuchs zu erreichen und aussagekräftige Erkenntnisse zu generieren. Dabei wurde unter anderem mit 6:3 Stimmen die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdegegner 2 seine Methode aufgrund des Inputs der KTVK verbessert habe und diese nun möglichst belastungsarm sei. Die Minderheit der Kommission verneinte dies, wobei deren Kritik sich – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. E. 9.c [S. 46] des angefochtenen Entscheids) – gegen die Eignung des gesamten Versuchsmodells richtete und die Möglichkeit des Einsatzes weniger belastender Technik nicht thematisiert wurde. Das Veterinäramt beschäftigte sich in seiner Verfügung vom 29. März 2019 ebenfalls nicht mit der Möglichkeit des Einsatzes von Drahtlosstimulatoren. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die Frage zwar aufgeworfen; dem angefochtenen Entscheid lässt sich jedoch keine materielle Würdigung entnehmen (vgl. E. 5.1 hiervor, insbesondere E. 5.1.3 und 5.1.4).

7.2 Der Beschwerdegegner 2 erläutert in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021 (a. a. O., Rz. 20 ff.) und in der Duplik vom 24. September 2021 (a. a. O., Rz. 12 ff.) ausführlich, warum der Einsatz von drahtlosen Stimulatoren für die streitbetroffene Versuchsanordnung nach dem aktuellen Stand der Technik seiner Auffassung nach ausser Betracht fällt. Er führt aus, dass die Zebrafinken im streitgegenständlichen Versuch sowohl hinsichtlich der Grundfläche als auch hinsichtlich des Käfigvolumens mehr Platz zur Verfügung hätten, als die Vögel in der von den Beschwerdeführenden angeführten Publikation von Jokubas et al.; die Gewährleistung der Stromversorgung der Geräte in einem grösseren Käfig (mit mehreren Vögeln) sei unter anderem aufgrund des erhöhten Energiebedarfs und der damit einhergehenden Wärmeentwicklung des unter der Kopfhaut der Vögel liegenden biologischen Gewebes mit bisher nicht gelösten Herausforderungen verbunden. Darüber hinaus belegten die in der Publikation von Jokubas et al.vorgestellten Arbeiten nicht zweifelsfrei, dass mit dem gezeigten Gerät die – für den streitbetroffenen Versuch unabdingbare – optogenetische Manipulation bestimmter Neuronen überhaupt möglich wäre: Der beschriebene Drahtlosmanipulator weise eine Signalübertragung auf, die für den streitbetroffenen Versuch zu langsam sei, weil das Gerät nicht in einem geschlossenen Regelkreis arbeiten könne, in dem die optogenetische Stimulation durch eine Verhaltensgeste des Vogels ausgelöst werde; weiter erlaube es die Rechenleistung des Geräts nicht, optogenetische Signale (Gesangsnoten, gesangsvorbereitende Atemmuster), wie dies im streitgegenständlichen Versuch benötigt werde, zu erkennen, sodass die während des streitgegenständlichen Versuchs geplanten Berechnungen zur Auswahl der optogenetischen Stimuli anhand der stattfindenden Atem- und Gesangsmuster nicht möglich seien; ausserdem weise das Gerät einen exzessiven Energiebedarf auf, und es sei damit nicht möglich, die Leistung aufrechtzuerhalten, welche für die Verarbeitung eines kontinuierlichen Signals über mehrere Sekunden benötigt werde. Zu beachten sei schliesslich, dass das Gerät nur die optogenetische Stimulation ermögliche, nicht jedoch die Aufzeichnung des Luftdruckes in den Luftsäcken der Zebrafinken, was für die Erforschung der Rolle der identifizierten HVC-Neuronen bei der Gesangsplanung und -ausführung aber erforderlich sei. Ähnlichen Einschränkungen sei auch das Gerät unterworfen, das von Dr. I am Institut für Neuroinformatik der ETH und Universität Zürich entwickelt worden sei. Mit der Duplik reicht der Beschwerdegegner 2 eine Stellungnahme Von Dr. I ein, in welcher dieser bestätigt, dass der streitbetroffene Versuch mit dem von ihm entwickelten Gerät nicht sinnvoll durchgeführt werden könne und dass auch keine anderen kabellosen Geräte verfügbar seien, welche die Anforderungen erfüllten.

7.3 Die Beschwerdeführenden nehmen in der Replik vom 20. Juli 2021 (a. a. O., Rz. 17 ff.) Stellung zu den Erklärungen des Beschwerdegegners 2 in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021. Sie vertreten grundsätzlich die Auffassung, dass die Abklärung der Eignung der verfügbaren kabellosen Geräte für den vorliegenden Versuch besondere Fachkenntnisse voraussetze, die zwingend den Beizug eines Sachverständigen und die Einholung eines Gutachtens zu der Frage erforderlich machten; entsprechend stellen sie einen ausdrücklichen Beweisantrag, ein entsprechendes Gerichtsgutachten einzuholen. Im Weiteren nehmen sie zu den materiellen Ausführungen des Beschwerdegegners 2 trotz der angeblich fehlenden Expertise ausführlich Stellung, wobei sie zusammengefasst die Auffassung vertreten, dass hinreichende wissenschaftliche Beweise dafür vorhanden seien, dass die entwickelten kabellosen Geräte eine erfolgreiche Durchführung optogenetischer Experimente ermöglichten; die vom Beschwerdegegner 2 behaupteten Unzulänglichkeiten der kabellosen Geräte hinsichtlich Signalübertragung, Rechenleistung und Energiegewinnungsleistung seien blosse Schutzbehauptungen. Nicht überzeugend sei auch der Einwand, wonach die Eignung der kabellosen Geräten bei Versuchen wie dem vorliegenden aufgrund des erhöhten Energiebedarfs weitere Forschung erfordere.

7.4 Vorliegend ist vorab zu konstatieren, dass die Frage der geringstmöglichen Belastung in der KTVK ausdrücklich thematisiert und die Tethering-Methode anlässlich der Sitzung vom 26. Februar 2019 unter dem Aspekt von Art. 137 Abs. 4 TSchV nicht beanstandet worden ist, obschon Drahtlosgeräte – nach der Darstellung der Beschwerdeführenden (vgl. Rz. 15 der Replik vom 20. Juli 2021) – schon seit 2018 verfügbar gewesen wären. Dass die Möglichkeit des Einsatzes von Drahtlosgeräten in der KTVK nicht diskutiert worden ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass es sich damals um neuartige Geräte handelte, für die – im Übrigen bis heute – nur punktuell Erfahrungsberichte verfügbar sind; hinzu kommt, dass die vor mehr als zwanzig Jahren entwickelte Tethering-Methode für Versuche mit Zebrafinken im Bereich der Neuroinformatik weltweit in verschiedensten Versuchen erfolgreich verwendet worden ist und ihr Gebrauch insofern als erprobt gelten kann (vgl. die – vom Beschwerdegegner 2 eingereichte und von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellte – Stellungnahme von Dr. I vom 9. September 2021, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus Aussagekraft beizumessen ist, zumal Dr. I selbst am Institut für Neuroinformatik der ETH und der Universität Zürich eines der von den Beschwerdeführenden erwähnten Drahtlosgeräte entwickelt hat und er seit Jahren verschiedentlich in anerkannten Fachzeitschriften zu neurophysiologischen Themen publiziert). Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner 2 bei der Konzipierung des streitgegenständlichen Versuchs auf das erprobte Instrument des Tethering zurückgriff, zumal er darzulegen vermag, dass sich die angepeilten Ergebnisse (vgl. E. 6 hiervor) beim heutigen Stand der Technik mit einem Drahtlosgerät nicht erreichen liessen (vgl. im Detail E. 7.2 hiervor), was auch von Dr. I in der erwähnten Stellungnahme bestätigt wird. Hätte der Beschwerdegegner 2 für seinen Versuch dennoch auf ein Drahtlosgerät zurückgegriffen, hätte dies aufgrund der bescheidenen Erfahrungswerte mit Blick auf die konkret infrage stehende Versuchsanordnung als hochgradig experimentell gelten müssen und die Erreichung der Versuchsziele infrage gestellt, was wiederum die tierschutzrechtliche Überprüfung (und insbesondere die nach Art. 19 Abs. 3 TSchG gebotene Interessenabwägung) massgeblich erschwert hätte. Insgesamt bestehen daher vorliegend keine hinreichenden Gründe, um von der Beurteilung der KTVK abzuweichen, wonach der streitgegenständliche Versuch gemessen am gegenwärtigen Stand des Wissens und der technologischen Möglichkeiten so belastungsarm wie möglich konzipiert worden sei. Auf die Einholung eines zusätzlichen Fachgutachtens zu der Frage ist zu verzichten; der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.

8.
Im Zusammenhang mit der durch Art. 140 Abs. 1 lit. b TSchV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 TSchG vorgeschriebenen Interessenabwägung ist methodisch zunächst eine umfassende Abwägung der vom Gesetzgeber bezeichneten Güter – Belastung der Tiere einerseits und erwartbarer Kenntnisgewinn anderseits – vorzunehmen. Hierzu sind diese Güter zunächst zu gewichten und anschliessend gegeneinander abzuwägen (siehe BGE 135 II 405 E. 4; VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 6.1), wobei weder die Wissenschaftsfreiheit noch der Tierschutz Vorrang haben, sondern beide Interessen gleichrangig sind (BGE 135 II 384 E. 4.3; Christoph Errass in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 80 N. 23). Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass bei korrekter Gewichtung der Belastungen der Versuchstiere auf der einen Seite sowie des erwarteten Kenntnisgewinns auf der anderen Seite klar von der Unzulässigkeit des streitbetroffenen Tierversuchs auszugehen sei.

9.  

9.1 Unter pathozentrischen Gesichtspunkten rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz die mit dem streitgegenständlichen Versuch verbundenen Belastungen in einer Gesamtbetrachtung zwar zu Recht prospektiv dem Schweregrad 3 zugeordnet, einzelne Belastungsfaktoren jedoch prospektiv zu Unrecht bloss unter die Schweregrade 1 oder 2 gefasst habe. Insgesamt sei von einer höheren pathozentrischen Belastung auszugehen, als dies die Vorinstanz getan habe; die Verortung der Belastung im unteren Bereich des Schweregrads 3 überzeuge nicht (vgl. Ziff. 2.5.1.b [Rz. 65-90] der Beschwerde).

9.2 Für die Gewichtung der pathozentrischen Belastung hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die folgenden vier Belastungskategorien definiert (vgl. Art. 24 TVV):

- Schweregrad 0 – keine Belastung: Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, sie nicht in Angst versetzen und ihr Allgemeinbefinden nicht beeinträchtigen;

- Schweregrad 1 – leichte Belastung: Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die kurzfristige leichte Schmerzen oder Schäden oder eine leichte Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens bewirken;

-  Schweregrad 2 – mittlere Belastung: Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die kurzfristige mittelgradige oder mittel- bis langfristige leichte Schmerzen, Leiden oder Schäden, eine kurzfristige mittelgradige Angst oder eine kurz- bis mittelfristige schwere Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens bewirken;

- Schweregrad 3 – schwere Belastung: Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die mittel- bis langfristige mittelgradige Schmerzen oder schwere Schmerzen, langfristiges mittelgradiges bis schweres Leiden, mittel- bis langfristige mittelgradige Schäden oder schwere Schäden, langfristige schwere Angst oder eine schwere Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens bewirken.


Die Einteilung in unterschiedliche Schweregrade soll transparenzsteigernd wirken und die Diskussion von Versuchsvorhaben in den Vollzugsorganen (insbesondere in den kantonalen Tierversuchskommissionen) vereinfachen; ausserdem kann sie die Überwachung der Gesetzmässigkeit des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rechtsmittelzug erleichtern. Der verordnungsrechtlichen Umschreibung sind freilich Grenzen gesetzt: Die für die Festlegung der Belastungsstufe massgeblichen Kriterien der Dauer und der Belastung lassen sich abstrakt kaum objektiv definieren; erforderlich ist damit eine wertende Betrachtung der konkreten Versuchsanordnung, wobei hier insbesondere der Erfahrungshintergrund der Mitglieder der Tierversuchskommission und der Einbezug von Vergleichsbeispielen, wie etwa in den Erläuterungen des BLV zur Güterabwägung vom 1. Mai 2017 (nachfolgend: Erläuterungen zur Güterabwägung) sowie der Fachinformation des BLV Tierversuche Schweregrade 1.04 vom 1. September 2018 (nachfolgend: Fachinformation 1.04) enthalten, wertvolle Dienste leisten können (vgl. zur Funktion dieser Verwaltungsordnungen als "Auslegungshilfen" VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 4.3).

9.3 Nachfolgend ist – mit dem gebotenen Respekt vor der Einschätzungsprärogative der KTVK bzw. des Veterinäramts (E. 4.5.2 ff. hiervor) – für jede von den Beschwerdeführenden thematisierte Einzelbelastung und sodann in globo zu prüfen, ob die vorinstanzliche Einstufung der pathozentrischen Belastungen Recht verletzt. In den Rechtsschriften der Beschwerdeführenden und des Beschwerdegegners 2 wird dabei im Kontext dieser Frage verschiedentlich auf Gutachten und Stellungnahmen von Fachpersonen Bezug genommen. Diesen kommt grundsätzlich der Beweiswert von Parteivorbringen zu. Sie sind allerdings gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG) zu prüfen; ihnen ist der Beweiswert nicht bereits deshalb abzusprechen, weil sie von einer Partei stammen (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 148; VGr, 17. November 2016, VB.2016.00406, E. 4.3.1; BGE 137 II 266 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ihre Massgeblichkeit hängt davon ab, ob sie den Sachverhalt umfassend berücksichtigen, inwieweit sie schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet sind und inwieweit Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit vorliegen (vgl. Bernhard Waldmann in: Derselbe/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 N. 16; BGE 125 V 351 E. 3a). Wenn sich die Sachverständigen beiläufig auch zu Fragen äussern, die ausserhalb ihres Fachgebiets liegen, braucht dies allein noch keinen Hinweis auf die Unzuverlässigkeit der sachkundigen Ausführungen darzustellen. Je nach den Umständen – etwa aufgrund des Stellenwerts oder der Pointiertheit solcher Positionsbezüge oder im Zusammenhang mit anderen Mängeln des Gutachtens – kann sich aus derartigen Bemerkungen allerdings ein Eindruck der Voreingenommenheit ergeben, dessentwegen auch die Zuverlässigkeit der fachspezifischen Ausführungen zu relativieren oder allenfalls sogar zu verneinen ist (VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 4.4, mit Hinweis). In diesem Sinn sind im Folgenden die von den Parteien eingereichten Parteigutachten und Stellungnahmen zu berücksichtigen, wobei auf die einzelnen Dokumente nur insoweit explizit Bezug zu nehmen ist, als sie für die zu behandelnde Frage erheblich sind.

9.3.1 Strittig ist vorliegend zunächst, ob der Vogelgesang einen tauglichen Indikator für das Wohlbefinden der für den Versuch verwendeten Zebrafinken bildet; relevant ist dieser
Aspekt unter dem Aspekt der Kontrolle des Wohlbefindens der Vögel bzw. der Wirksamkeit der vom Beschwerdegegner 2 vorgesehenen Abbruchkriterien.

9.3.1.1 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die KTVK mit ihrem Votum bestätigt habe, dass der Beschwerdegegner 2 im Rahmen der definierten Abbruchkriterien die nach dem aktuellen Stand des Wissens zur Beurteilung des Wohlbefindens erforderlichen Massnahmen vorgesehen habe ("Score system" unter Einbezug eines automatisierten Bewegungsüberwachungssystems, das die Körperhaltung laufend analysieren soll). Es gebe keine triftigen Gründe, um von dieser Beurteilung abzuweichen (vgl. E. 11c [S. 51 f.] des angefochtenen Entscheids).

9.3.1.2 Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, dass Vogelgesang keinen tauglichen Indikator für das Wohlbefinden von Zebrafinken bilde. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten, das sie für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens bei J in Auftrag gegeben haben (nachfolgend: Gutachten J); ausserdem berufen sie sich auf ein bereits 2017 erstelltes Gutachten von Dr. K und Dr. L von der Universität U (nachfolgend: Gutachten K/L). Aus diesen Gutachten leiten die Beschwerdeführenden ab, dass die tatsächliche Belastung der Zebrafinken im vorliegenden Versuch nicht messbar sei und damit nicht sichergestellt sei, dass der Versuch bei Überschreiten gewisser Belastungswerte tatsächlich abgebrochen werde.

9.3.1.3 Die Sichtweise der Beschwerdeführenden vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der Vielzahl von Kriterien, die der Beschwerdegegner 2 bei der Überwachung der Belastung der im Versuch verwendeten Zebrafinken zu berücksichtigen gedenkt (einschliesslich Bewegungsüberwachungssystem, vgl. E. 3.5.4 und 9.3.1.1 hiervor sowie E. 11.c [S. 51] des angefochtenen Entscheids), ist zum Vornherein unklar, was die Beschwerdeführenden daraus ableiten wollen, dass ein einziges dieser Kriterien, nämlich der Gesang, bei isoliert gehaltenen Zebrafinken (vgl. E. 11c [S. 51 und 52] des angefochtenen Entscheids) für die Messung des Wohlbefindens der Versuchsvögel nicht tauglich sei. Kommt hinzu, dass in der – vom Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort anschaulich dargelegten – Forschungsliteratur ein Konsens zu bestehen scheint, dass Gesang im Allgemeinen einen tauglichen Indikator für das Wohlbefinden von Vögeln darstellt. Das Gutachten J, das insoweit anderes behauptet, setzt sich mit dem Stand der Wissenschaft insoweit kaum auseinander; es vermag daher die Messung des Wohlbefindens der für den Versuch verwendeten Vögel mittels des Singverhaltens nicht infrage zu stellen. Für die Würdigung des Gutachtens K/L kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 11.c des angefochtenen Entscheids) verwiesen werden, die von den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht substanziiert infrage gestellt werden.

9.3.2 Strittig ist weiter, ob aufgrund der Unterschreitung der Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung (insbesondere in Bezug auf die Käfiggrösse und Gruppenhaltung der Zebrafinken) eine höhere Belastung der Versuchstiere anzunehmen ist, als von der Vorinstanz angenommen.

9.3.2.1 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass das Unterschreiten der Mindestanforderungen im Lichte der in Ziff. 1.3 und 1.4 der Fachinformation 1.04 aufgeführten Beispiele entgegen den Beschwerdeführenden nicht als "hohe Belastung" qualifiziert werden könne.

9.3.2.2 Die Beschwerdeführenden führen dazu aus, problematisch sei an der Versuchsanordnung des Beschwerdegegners 2 namentlich die Isolation der Opto Birds und Control Birds, die teilweise sogar mit einer sensorischen Deprivation einhergehe, was gemäss der Schweregradeinteilung des BLV für eine schwere Belastung spreche. Sie werfen der Vorinstanz ausserdem eine Gehörsverletzung vor, weil diese das von ihnen bereits im Rekursverfahren zitierte Gutachten K/L nicht berücksichtigt habe.

9.3.2.3 Der Beschwerdegegner 2 hält den Ausführungen der Beschwerdeführenden zu Recht entgegen, dass die Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung (vgl. E. 3.5.1 hiervor) in Bezug auf die Käfiggrösse im gesamten Versuchsablauf nur teilweise unterschritten werden, nämlich in jenen beschränkten Zeitspannen, in denen sich die Opto Birds bzw. die Control Birds im Anbindekäfig befinden und die Verbindungsluke zum Käfig der Begleitvögel geschlossen ist (vgl. E. 3.4 hiervor). Während der übrigen Versuchsphasen überschreiten Käfigfläche und Käfigvolumen das vorgegebene Mindestmass um 37,5 % und ist es den Vögeln durchaus möglich, ihren sozialen Bedürfnissen (physischer Kontakt, Balzverhalten, Gefiederpflege, vgl. E. 11d des angefochtenen Entscheids) nachzukommen; die Gutachten J und K/L, die sich mit der Belastung unter diesen konkreten Bedingungen nicht befassen, vermögen die von der Vorinstanz bestätigte Würdigung des Veterinäramts daher in dieser Hinsicht nicht umzustossen.

Nicht zu überzeugen vermag auch die von den Beschwerdeführenden vorgenommene Gleichsetzung des Begriffs der "sensorischen Deprivation" mit "fehlendem Kontakt zu Artgenossen", woraus in der Beschwerdeschrift eine schwere Belastung abgeleitet wird. Der Begriff "sensorisch" wird im Duden umschrieben mit "die Aufnahme von Sinnesorganen betreffend", eine "sensorische Deprivation" ist folglich der Entzug der Möglichkeit, mittels bestimmter Sinnesorgane überhaupt noch etwas wahrzunehmen (bspw. Betäubung der Zunge, Zubinden der Augen usw.). Insofern entspricht die Sichtweise der Beschwerdeführenden nicht dem sprachlichen Alltagsgebrauch, der sich – wie der Beschwerdegegner 2 in der Duplik vom 24. September 2021 unter Verweis auf zwei Fachpublikationen überzeugend ausführt – auch mit der wissenschaftlichen Nomenklatur deckt. Hinzu kommt, dass auch die Fachinformation BLV dem Begriffsverständnis der Beschwerdeführenden entgegensteht, wird doch dort zwischen sozialer Isolation (bzw. "Einzelhaltung") und sensorischer Deprivation klar unterschieden und nur für eine Isolation mit sensorischer Deprivation eine Einstufung in Schweregrad 2 vorgegeben (vgl. S. 7 und 8 der Fachinformation 1.04). Soweit die Beschwerdeführenden die Einstufungsvorgaben des BLV anrufen, ist ihren Vorbringen deshalb zum Vornherein die (begriffliche) Grundlage entzogen.

Es bestehen damit keine Gründe, von der vorinstanzlich bestätigten Einstufung der Unterschreitung der tierschutzrechtlichen Haltungsanforderungen in die Belastungskategorie 1 abzuweichen. Auch eine Gehörsverletzung ist klarerweise zu verneinen, zumal die Vorinstanz das Gutachten K/L durchaus gewürdigt (vgl. E. 8f des angefochtenen Entscheids) hat. Dass sie ihm für die Beurteilung des vorliegenden Falls mangels konkreten Bezugs zur streitbetroffenen Versuchsanordnung keine unmittelbare Bedeutung zugemessen hat, ist nicht unter gehörsrechtlichen Aspekten zu rügen, sondern mag unter materiellen Aspekten kritisiert werden – in dieser Hinsicht sind jedoch weder der Beschwerdeschrift noch der Replik der Beschwerdeführenden substanziierte Angaben zu entnehmen.

9.3.3 Strittig ist weiter die Einstufung der Belastung, die sich aus den zwei operativen Eingriffen ergibt, die im Rahmen des strittigen Versuchs vorgesehen sind (vgl. E. 3.3.2 und 3.3.6 hiervor).

9.3.3.1 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, Ausgangspunkt für die Einstufung der Belastung sei die Annahme, dass die Operationen optimal und lege artis durchgeführt würden. Entscheidend seien ausserdem nicht blosse Mutmassungen, sondern die nach dem Stand des Wissens tatsächlich zu erwartenden Belastungen. Vorliegend seien zur Gewährleistung einer optimalen und lege artis erfolgenden Versuchsdurchführung die Rahmenbedingungen geprüft worden (Art. 140 TSchV). Nachweise, dass die geplanten operativen Eingriffe – lege artis durchgeführt – regelmässig zu erheblichen, nicht beherrschbaren Schäden führten, würden nicht vorliegen. Ausserdem weise das Veterinäramt darauf hin, dass operative Eingriffe am Schädel einer etablierten Methode in der Neurobiologie entsprechen würden. Die Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach die Eingriffe von Tierärzten durchgeführt werden müssten, vermöge nicht zu überzeugen, da einerseits Kraniotomien an Kleinvögeln nicht zur tierärztlichen Grundausbildung gehörten und anderseits die Mitarbeitenden des Beschwerdegegners 2, welche die Eingriffe durchführten, speziell geschult würden und nach Einschätzung der KTVK und des Veterinäramts ausreichend befähigt seien, die Eingriffe vorzunehmen. Zu beachten sei weiter, dass die anästhesierten Tiere unverzüglich euthanasiert würden, wenn während einer Operation schwerwiegende Schäden auftreten würden, wobei solche Vorfälle aufzuzeichnen seien (Art. 144 TSchV). Schliesslich würden auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Schmerzmedikation nicht überzeugen: Der Beschwerdegegner 2 habe die Schmerzmedikation mit einem Fachspezialisten abgesprochen; zudem habe das Veterinäramt allfällige Schmerzen, die selbst bei sorgfältiger Medikation und Kontrolle möglich seien, bei seiner Beurteilung miteinbezogen.

9.3.3.2 Die Beschwerdeführenden vertreten unter Hinweis auf das Gutachten J die Auffassung, dass sich für die Versuchstiere aus den wiederholten operativen Eingriffen eine schwerwiegende Belastung ergebe, weil eine erhöhte Gefahr für chronische bzw. "Wind-up"-Schmerzen bestehe und erhöhte Infektions- und Entzündungsrisiken damit einhergingen. Ausserdem sei im Kontext dieser Operationen eine individuelle postoperative Schmerzbehandlung erforderlich, weil die Vögel ein unterschiedliches Schmerzempfinden hätten; eine solche Behandlung sei nicht sichergestellt.

9.3.3.3 Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Fachinformation 1.04 des BLV (a. a. O., S. 4) zutreffend festgestellt hat, ist für die Einstufung der Belastung davon auszugehen, dass die operativen Eingriffe fachgerecht durchgeführt werden; zu berücksichtigen sind bei der Einstufung der Belastung mithin (nur) Schmerzen, mit denen trotz fachgerechter Ausführung regelmässig zu rechnen ist. Im vorliegend strittigen Versuch befinden sich die Zebrafinken gemäss den Gesuchsunterlagen des Beschwerdegegners 2 während den Operationen unter Vollnarkose, wobei sie vorgängig eine Schmerzbehandlung erfahren und auch in der post-operativen Phase mit Schmerzmitteln versorgt werden; wie das Veterinäramt im vorliegenden Verfahren in seiner – von den Beschwerdeführenden nicht bestrittenen – Vernehmlassung ausführt, können auf diese Weise eingriffsbedingte Schmerzen am Schädel, an der Syrinxmuskulatur und am Luftsack minimiert werden; ausserdem können – insbesondere durch die präoperative Analgesie – chronische Schmerzen vermieden werden. Das Gehirn der Vögel ist sodann angesichts des Fehlens von Schmerzrezeptoren ohnehin schmerzunempfindlich.

In Erinnerung zu rufen ist weiter, dass das engmaschige Überwachungskonzept des Beschwerdegegners 2 durch den Direktor der Zoo-, Heim- und Wildtierklinik des Tierspitals Zürich und sodann auch von der KTVK eingehend geprüft worden ist. Es besteht für das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der unter Rücksprache mit einem Fachexperten vorgenommenen Versuchsausgestaltung auch im Lichte des Gutachtens J kein Anlass, bezüglich der Schmerzbehandlung an der Richtigkeit der Einschätzung der KTVK bzw. des Veterinäramts zu zweifeln.

9.3.4 Eine hohe Belastung ergibt sich nach Auffassung der Beschwerdeführenden schliesslich aus dem Gewicht der verwendeten Implantate sowie aufgrund des Tethering.

9.3.4.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass aus dem bei den Akten liegenden Bild- und Videomaterial hervorgehe, dass arttypisches Verhalten trotz Tethering durchaus möglich sei, indem sich die Zebrafinken zumindest hüpfend fortbewegen und sie zudem – wenn auch sehr kurz – flattern könnten. Freies Fliegen sei auch im Gemeinschaftskäfig nicht möglich, obschon dieser den tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen genüge. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass das Tethering das Fressen, Trinken, (zeitweise) Baden, Balzverhalten und Singen bzw. sonstiges arttypisches Verhalten verhindere. Auch das Gutachten K/L vermöge dies mit Blick auf das Schlafverhalten der Vögel nicht nachzuweisen, zumal den Gutachtern kein Videomaterial vorgelegen habe (vgl. E. 11d [S. 54 f.] des angefochtenen Entscheids).

9.3.4.2 Die Beschwerdeführenden argumentieren unter Hinweis auf das Gutachten J, dass durch die Implantate und das Tethering nicht nur Schmerzen verursacht, sondern auch arttypisches Verhalten (Fliegen) verunmöglicht bzw. zumindest eingeschränkt werde (Futtersuche, Sitzen/Schlafen auf niedrigen statt – arttypisch – hohen Sitzstangen bzw. Nestern). Auch in diesem Zusammenhang verorten die Beschwerdeführenden ausserdem eine Gehörsverletzung, weil das von ihnen bereits im Rekursverfahren zitierte Gutachten K/L von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei.

9.3.4.3 In Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung ist ein weiteres Mal (vgl. schon E. 9.3.2.3 hiervor) zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit dem Gutachten K/L auseinandergesetzt hat; der Umstand, dass sie eine von den Beschwerdeführenden abweichende Einschätzung getroffen hat, ist unter gehörsrechtlichen Aspekten nicht relevant. In der Sache selbst stellen die Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Möglichkeiten eines artgerechten Verhaltens (vgl. zusammenfassend E. 9.3.4.1 hiervor) kaum substanziiert infrage, obwohl diesbezügliche Beanstandungen nicht von vornherein ausgeschlossen erschienen. Das Gutachten J genügt in dieser Hinsicht für sich genommen aber nicht, die von der Vorinstanz bestätigte Einschätzung des Veterinäramts grundsätzlich infrage zu stellen, zumal darin (bloss) von "signifikanten" Eingriffen ins Wohlbefinden die Rede ist, was jedoch von der Vorinstanz mit der Einstufung in die Belastungskategorie 1 gar nicht infrage gestellt wird.

9.3.5 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht gelungen, die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die pathozentrischen Belastungen der Versuchsvögel grundlegend infrage zu stellen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom Veterinäramt im Rahmen der Ausgangsverfügung angeordneten Auflagen (betreffend Ausbildung der mit der Versuchsdurchführung befassten Personen, Kommunikation mit dem Veterinäramt, der Berichterstattung über den Versuchsverlauf während des Pilotversuchs und der Vorschlags- sowie Anpassungspflicht bei nicht erwarteten Abweichungen; vgl. Sachverhalt, II.B. hiervor) durchaus geeignet sind, im Versuchsverlauf unnötige bzw. übermässige Belastungen zu verhindern; insofern kann keineswegs als sachfremd bezeichnet werden, dass die Vorinstanz diesen Aspekt bei der Beurteilung der pathozentrischen Belastung erwähnte.

10.
Mit Blick auf die nicht-pathozentrischen Belastungskriterien beanstanden die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen tiefgreifenden Eingriff ins Erscheinungsbild der für den Versuch verwendeten Zebrafinken (insbesondere der Opto Birds und der Control Birds) verneint habe; auch sei entgegen der Vorinstanz von einer übermässigen Instrumentalisierung der Versuchstiere auszugehen (vgl. Ziff. 2.5.1.c [Rz. 91–105] der Beschwerde]).

10.1 Art. 26 TVV sieht vor, dass zusätzlich (zu den pathozentrischen Belastungen) Belastungen der Tiere zu berücksichtigen sind, die sie durch Erniedrigung, tiefgreifende Eingriffe in ihr Erscheinungsbild oder ihre Fähigkeiten oder durch übermässige Instrumentalisierung erleiden (sogenannte nichtpathozentrische Belastungen).

10.2 Zu den Begriffen des "tief greifenden Eingriffs ins Erscheinungsbild" sowie der "übermässigen Instrumentalisierung" (vgl. auch Art. 3 lit. a TSchG) sind der Rechtsprechung die folgenden Ausführungen zu entnehmen:

10.2.1 Der tiefgreifende Eingriff in das Erscheinungsbild setzt keinen (weiteren) Schaden im Sinn von Art. 3 lit. a TSchG – etwa eine Störung der Funktionen oder des sozialen Verhaltens – voraus; massgebend sind die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Entstellung, wobei Letztere nicht aus ästhetischer Sicht zu würdigen ist, sondern nach quantitativen und funktionalen Gesichtspunkten (vgl. VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 9.5.7.5). Der soeben zitierte Verwaltungsgerichtsentscheid VB.2016.00048 betraf einen Versuch mit Rhesusaffen, bei dem die – mit einer operativ implantierten Kopfhalterung versehenen – Versuchstiere nach der Beendigung des Versuchs entweder in einem neuen Versuch verwendet oder, wenn dies nicht möglich war, eingeschläfert werden sollten; in der einen wie in der anderen Hypothese sah das Verwaltungsgericht das Element der Dauerhaftigkeit als erfüllt an (vgl. VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 9.5.7.3). Eine Entstellung verneinte das Verwaltungsgericht in dem Fall hingegen insbesondere mit dem Argument, dass der im Schädel verankerte Metallstift von 2 cm Länge im Verhältnis zur durchschnittlichen Kopfrumpflänge männlicher Rhesusaffen von 53 cm nicht als dominant erscheine (vgl. VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 9.5.7.4).

10.2.2 Übermässige Instrumentalisierung meint nach der Rechtsprechung das Vernachlässigen oder Unterdrücken des eigenen Guts, des Eigenwerts, des Eigenlebens oder der Eigenart des Tiers, ohne dass einerseits pathozentrische Belastungen zwingend vorauszusetzen wären und ohne dass anderseits bei der Konkretisierung bereits auf das Ergebnis der Güterabwägung Bezug zu nehmen wäre. Unter die übermässige Instrumentalisierung können demnach etwa gentechnische Veränderungen oder Arten der Zucht oder Dressur fallen, die das Tier in einem nicht mehr hinnehmbaren Ausmass auf den zu erfüllenden Zweck ausrichten, ohne dass es selber dies subjektiv als nachteilig empfinden müsste (vgl. VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 9.5.7.4).

10.3 Zu prüfen ist zunächst der Aspekt des "tiefgreifenden Eingriffs ins Erscheinungsbild".

10.3.1 Die Vorinstanz bejahte bei der Prüfung des "tiefgreifenden Eingriffs ins Erscheinungsbild" zwar das Element der Dauerhaftigkeit, hielt das Ausmass der Veränderung jedoch nicht für hinreichend gravierend, um von einem "tiefgreifenden Eingriff" sprechen zu können (vgl. hierzu und zum Folgenden E. 11 f. des angefochtenen Entscheids). Die zwei ca. 1 cm langen Metallstifte ("Konnektoren"), die am Kopf der Zebrafinken angebracht würden, hätten nicht das Ziel, das artspezifische Verhalten zu beeinflussen (und beeinflussten dieses auch nicht sichtbar); dasselbe gelte für den Backpack. Die Lichtimpulse würden während der optogenetischen Manipulationen zwar während bis zu 9 Stunden pro Tag ausgelöst, seien allerdings jeweils von minimaler Dauer und überstiegen auch kumuliert über einen ganzen Tag gesehen nicht mehr als 100 Sekunden, sodass entgegen den Beschwerdeführenden nicht von einer "andauernden Beleuchtung" der Vögel gesprochen werden könne. Das Tethering-Kabel sei sodann nicht zu berücksichtigen, da es nicht fest und auf Dauer mit den Vögeln verbunden sei; es lägen im Übrigen auch keine Hinweise vor, dass das Kabel das sichtbare Verhalten der Vögel derart gravierend verändere, dass von eigentlichen Funktionsstörungen ausgegangen werden müsse. Selbst wenn man das Kabel für die beschränkten Zeitperioden des Tethering berücksichtige, ergebe sich kein anderes Bild: Den Beschwerdeführenden sei zwar zuzustimmen, dass das Bild "getetherter" Vögel aus ästhetischer Sicht, allenfalls auch aus Sicht eines Durchschnittsmenschen zumindest im ersten Moment irritierend sein dürfte; dies könne aber kein sinnvolles Beurteilungskriterium darstellen, da zahlreiche Tierversuche in gewissem Sinn irritierend wirkten. Da die vorliegend verwendeten Kabel das arttypische Verhalten der Vögel nicht sichtbar verändern oder unterbinden würden und eine weitgehend freie Bewegung möglich sei, trete das Tethering-Kabel nach einer gewissen Zeit in den Hintergrund (vgl. zum Ganzen E. 11.g des angefochtenen Entscheids)

10.3.2 Die Beschwerdeführenden kritisieren in ihren Rechtsschriften vorab die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum Begriff des tiefgreifenden Eingriffs in das Erscheinungsbild (vgl. dazu E. 10.2.1 hiervor). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden der umfassenden Auslegung, die das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2016.00048 vorgenommen hat, keine überzeugenden Argumente entgegensetzen, bestehen aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf die Rechtssicherheit keinerlei Gründe, auf diese erst fünfjährige Rechtsprechung zurückzukommen, zumal diese bis anhin weder vonseiten des Bundesgerichts noch vonseiten der Lehre beanstandet worden ist. Abzustellen ist mithin entsprechend der bisherigen Praxis auf die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Intensität des Eingriffs ins Erscheinungsbild, wobei für die Beurteilung der Intensität nicht auf menschlich-ästhetisches Empfinden, sondern auf quantitative und funktionale Gesichtspunkte abzustellen ist. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden durchaus als folgerichtig, dass die Vorinstanz in diesem Kontext die Frage prüfte, ob die Implantate, der Backpack und das Tethering-Kabel das artspezifische Verhalten der für den Versuch verwendeten Zebrafinken beeinflussten. Im Lichte der bestehenden Rechtsprechung ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Tethering-Kabel nicht in die Prüfung mit einbezog, zumal die Vögel nur während zwei zehntägigen Tethering-Phasen angebunden sind und das Kabel selbst während dieser Phasen teilweise über Nacht gelöst wird (vgl. E. 3.4 hiervor). Es bestehen damit Gründe, das Vorliegen eines "tiefgreifenden Eingriffs ins Erscheinungsbild" zu verneinen; zu bemerken ist allerdings, dass die verwendeten Implantate im Verhältnis zur Körpergrösse der Zebrafinken deutlich "prominenter" erscheinen, als dies bei den Metallstiften der Fall war, die den Rhesusaffen in den Versuchen implantiert wurden, die Gegenstand des Urteils VB.2016.00048 bildeten (vgl. E. 10.2.1 hiervor). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann dieser Aspekt offenbleiben.

10.4 Einzugehen ist sodann auf den Aspekt der "übermässigen Instrumentalisierung".

10.4.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Tierschutzgesetzgebung verlange entgegen den Beschwerdeführenden nicht das Vorliegen einer spezifischen, inneren Haltung oder Beziehung, Nähe oder Liebe zu einem Tier. Massgeblich seien die Beachtung der Tierwürde und des Wohlergehens im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, was insbesondere Respekt vor dem Tier und die Beachtung seiner spezifischen Eigenschaften verlange. Jede Verwendung eines Tieres zu Versuchszwecken stelle eine gewisse Instrumentalisierung dar. Vorliegend sei allerdings keine eigentliche Ausnutzung des Tieres oder seiner Fähigkeiten ersichtlich; vielmehr sollten das artgemässe Singverhalten und die damit verbundenen neuronalen Mechanismen durch kurze Manipulationen der Aktivität der HVC-Neuronen untersucht und besser verstanden werden. Die Manipulationen führten nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesangs an sich, sondern zu kurzen Verzögerungen des Beginns des Singens oder zur Veränderung einzelner kurzer Sequenzen. Die im Rahmen der Optogenetik vorgenommene Einschleusung von genetisch verändertem Material in HVC-Neuronen ziele zudem nicht darauf ab, gentechnisch veränderte Tiere zu erzeugen bzw. das Genom zu verändern: Der Beschwerdegegner 2 habe dargelegt, dass das von den viralen Vektoren eingebrachte genetische Material nicht in die Zellen-DNA integriert werde; auch die KTVK und das Veterinäramt seien nicht von gentechnisch veränderten Tieren ausgegangen. Im Übrigen seien die Haltungsbedingungen so ausgestaltet, dass den Vögeln ein arttypisches Verhalten in weiten Teilen ermöglicht werde. Es treffe somit nicht zu, dass die Tiere in einem nicht mehr hinnehmbaren Ausmass auf den zu erfüllenden Zweck ausgerichtet und in ihrem Wesen und ihren artspezifischen Verhaltensweisen derart verändert würden, dass sie wie dressiert wirkten und ein artfremdes Verhalten zeigten. Eine übermässige Instrumentalisierung sei daher zu verneinen.

10.4.2 Was die Beschwerdeführenden gegen diese Würdigung einwenden, überzeugt nicht. Die Vorinstanz orientierte sich bei der Prüfung der "übermässigen Instrumentalisierung" zu Recht an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. E. 10.2.2 hiervor) und berücksichtigte entsprechend auch die Frage, ob durch die Versuchsanordnung das "Eigenwesen" der Tiere (und damit ihr arttypisches Verhalten) beeinträchtigt werde. Ausserdem legte sie ausführlich dar, warum der (zeitlich sehr beschränkte) Kontrollverlust, der auf die optogenetischen Manipulationen zurückzuführen ist, nicht als übermässig zu klassifizieren ist. Den entsprechenden Erwägungen setzen die Beschwerdeführenden nichts Stichhaltiges entgegen, sodass diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 10.4.1 hiervor) verwiesen werden kann, denen nichts hinzuzufügen ist.

10.4.3 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nach den vorstehenden Ausführungen nicht gelungen, die Einschätzung der Vorinstanz betreffend der nicht-pathozentrischen Belastungen der Versuchsvögel infrage zu stellen.

11.
Im Sinn eines Zwischenfazits ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz die Belastungen, denen die Zebrafinken im Rahmen des streitgegenständlichen Versuchs ausgesetzt sind, zu Recht dem untersten Bereich des Schweregrads 3 zuordnete. Es ist mithin von einer "schweren Belastung" der Tiere auszugehen (Art. 24 TVV; vgl. E. 9.2 hiervor). In einem nächsten Schritt sind damit die Erkenntnisse zu gewichten, die aus dem streitbetroffenen Versuch zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen strittig, ob bzw. inwiefern Grundlagenforschung prinzipiell weniger Gewicht zukommt als angewandter Forschung, und welche Bedeutung einer – noch wenig konkretisierten – Übertragung der gewonnenen Erkenntnisse auf den Menschen zuzumessen ist.

11.1 In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass Art. 137 Abs. 1 TSchV, der die zulässigen Versuchsziele für belastende Tierversuche aufführt, keine prinzipielle Rangfolge oder Hierarchie dieser Versuchsziele vorsieht; in der Bestimmung werden Versuchsziele, die in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier stehen (lit. a), vielmehr ohne besondere Wertung neben Versuchsziele gestellt, die neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lassen (lit. b) bzw. die dem Schutz der Umwelt dienen (lit. c) (vgl. auch BLV, Güterabwägung bei Tierversuchen, Version vom 11. August 2020, S. 5). Das Bundesgericht misst den verschiedenen Versuchszielen allerdings im Lichte der verfassungsrechtlichen Gewichtung der massgeblichen Interessen (Tierwohl [Art. 80 Abs. 2 lit. b BV] auf der einen, Forschungsfreiheit [Art. 20 BV] auf der anderen Seite) relativ gleichwohl unterschiedliches Gewicht zu. Demnach "ist die Erhaltung oder der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen gewichtiger als die Erkenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge: Ein Tierversuch, der nur rudimentäre Erkenntnisse für die menschliche Gesundheit erwarten lässt, hat deshalb ein geringeres Gewicht als ein solcher, der eine höhere Erkenntnis für die menschliche Gesundheit aufweist. Und ein Tierversuch, der 'nur' Erkenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge ohne Bezug zur menschlichen Gesundheit vorsieht, hat weniger Gewicht als ein solcher, der rudimentäre Erkenntnisse über die menschliche Gesundheit oder über Verringerungen menschlichen Leidens anstrebt" (BGE 135 II 405 E. 4.3.2; 135 II 384 E. 4.4.2). Im Rahmen dieser Vorgaben muss der Nutzen eines Forschungsprojekts mangels gesetzlicher oder anderweitig anerkannter Massstäbe einer interdisziplinären Beurteilung vorrangig anhand der fachspezifischen Beurteilung des Forschungsziels und der Wissenschaftlichkeit der Methode bewertet werden (VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 7.2; 27. März 2008, VB.2007.00156, E. 6.4), was – entgegen der Position der Beschwerdeführenden – namentlich auch die Berücksichtigung der diesbezüglichen Einschätzung ausgewiesener Forschungsförderungsinstitutionen nahelegt.

11.2 Besonders delikat erweist sich die Bewertung des wissenschaftlichen Nutzens im Zusammenhang mit Vorhaben, die im Bereich der Grundlagenforschung anzusiedeln sind. Solchen Vorhaben fehlt es oftmals an einem bereits konkret benennbaren (Anwendungs-)Nutzen, sodass mitunter generell infrage gestellt wird, ob Tierversuche in diesem Bereich zulässig sein sollen. Nicht aus den Augen verloren werden darf hierbei allerdings, dass Grundlagenforschung ein grosses – wenn auch oftmals (noch) nicht feststehendes – Nutzenpotenzial aufweisen kann, das jedoch erst im Verlauf der Zeit zum Vorschein kommt (vgl. Andreas Kley/Martin Siegrist, Güterabwägung bei Tierversuchen, Intentionen des Gesetzgebers und erste Anwendungen, in: Hans Sigg/Berti Folkers (Hrsg.), Güterabwägung bei der Bewilligung von Tierversuchen: die Güterabwägung interdisziplinär kritisch beleuchtet, Zürich 2011, S. 35 ff., S. 37). Forschende in diesem Bereich haben im Übrigen in der Regel durchaus schon Vorstellungen davon, wie sich die möglichen Erkenntnisse eines Versuchs später praktisch (z. B. klinisch) nutzen lassen; sofern sich solche Erwartungen wissenschaftlich abstützen lassen, dürfen sie bei der Gewichtung des Forschungsinteresses durchaus einbezogen werden – je konkreter die Erwartungen an eine spätere klinische Verwendbarkeit formuliert werden können, desto gewichtiger erscheint das Forschungsvorhaben (vgl. für das deutsche Recht Katja Pröbstl, Das Recht der Tierversuche unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, Heidelberg/Berlin 2017, S. 167 f., mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

11.3 Vorliegend stuften acht Mitglieder der KTVK den zu erwartenden Erkenntnisgewinn als sehr hoch ein und bewerteten ihn auf einer Skala von 1–10 mit 8. Drei Mitglieder gingen auf dieser Skala von einem Erkenntnisgewinn von 3 bzw. 3–4 aus. Dem Antragsdokument ist zu entnehmen, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder bestätigte, dass mit dem der Grundlagenforschung zuzuordnenden Versuch, mit welchem (unmittelbar) neue Kenntnisse über die neuronalen Zusammenhänge zum Singverhalten von Zebrafinken angestrebt würden, auch neue Erkenntnisse über den Spracherwerb beim Menschen zu erreichen seien; der Zebrafink sei eines der wenigen Modelle, wenn nicht sogar das einzige Modell, an welchem Spracherwerb neurobiologisch studiert werden könne. Dabei wurde der Unterstützung des Projekts durch die NIH grosses Gewicht beigemessen, weil dieser Organisation wissenschaftlich grosses Gewicht zu attestieren sei; die Unterstützung könne so interpretiert werden, dass es sich um wichtige Forschung handle.

Die Minderheit hielt dem entgegen, dass die wissenschaftliche Unterstützung des Gesuchs vorliegend nicht massgeblich sei, da Forschungsförderungsinstitutionen tierschutzrechtliche Vorgaben nicht berücksichtigen müssten. Soweit Hoffnungen auf Erkenntnisse zum Sprachverhalten beim Menschen geäussert würden, könne dies – wenn überhaupt – nur als sehr langfristiges Ziel angesehen werden. Analog zu einem bundesgerichtlichen Entscheid zu Primatenversuchen sei zu berücksichtigen, dass höchst ungewiss sei, ob überhaupt bedeutende Erkenntnisse zum Sprachverhalten des Menschen zu gewinnen seien und ob daraus allenfalls einmal ein klinischer Nutzen abgeleitet werden könne.

11.4 Die Vorinstanz erwog, die Beurteilung des Versuchsnutzens durch die KTVK sei klar und widerspruchsfrei ausgefallen. Es sei ersichtlich, dass der Nutzen in der Kommission diskutiert worden sei, ohne sekundäre Ziele zu berücksichtigen, obwohl die Minderheit vor allem diese Punkte angesprochen habe und damit auch den Nutzen der Grundlagenforschung infrage zu stellen versucht habe. Soweit die Beschwerdeführenden vorbrächten, dass der streitbetroffene Versuch lediglich der Befriedigung wissenschaftlicher Neugier diene, würden sie verkennen, dass jeglicher Versuch eine wissenschaftliche Neugier voraussetze; massgeblich sei dabei, welche Erkenntnislücken bestünden, welches Gewicht diesen Erkenntnislücken zukomme und welche Erkenntnisgewinne erzielt werden könnten (vgl. E. 12f des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdegegner 2 habe in seinen Eingaben im Rekursverfahren unter Verweis auf zahlreiche Forschungsergebnisse einlässlich dargelegt, dass Menschen und Zebrafinken, obwohl evolutiv nicht nahestehend, ähnliche Gehirnstrukturen aufwiesen, die mit dem Sing- bzw. Sprachverhalten verbunden seien. Unbestritten sei zudem, dass gerade zum Spracherwerb des Menschen und den Ursachen für Beeinträchtigungen bei der Sprachäusserung noch grosse Erkenntnislücken bestünden, obwohl gerade diese beiden Fähigkeiten zentrale Elemente der Kommunikationsfähigkeit des Menschen darstellten und Störungen (bspw. durch Stottern) mit einer erheblichen, möglicherweise lebenslangen Beeinträchtigung und damit mit erheblichem Leiden verbunden sein könnten; diese Einschätzung sei durch die KTVK und das Veterinäramt bestätigt worden (vgl. E. 12g des angefochtenen Entscheids). Das von den NIH auf seine Wissenschaftlichkeit und den zu erwartenden Erkenntnisgewinn hin überprüfte und befürwortete Forschungsvorhaben von Prof. H, Prof. N und dem Beschwerdegegner 2 enthalte in der Projektinformation ein "Public Health Relevance Statement", aus dem der konkrete Nutzen hervorgehe, was als relevantes Beweismittel zu berücksichtigen sei. Da es sich bei den NIH gemäss der Beurteilung der KTVK um eine hochrangige und angesehene Institution der Wissenschaftsförderung handle, komme deren Beurteilung bezüglich der Bedeutung der Forschungsfrage und der Wissenschaftlichkeit des Vorhabens – ähnlich der Einschätzung des Schweizerischen Nationalfonds – gutachtensähnliche Stellung zu. Hervorzuheben sei dabei, dass die NIH gemäss den auf ihrer Webseite aufgeschalteten Informationen zumindest auch die instrumentelle Unerlässlichkeit von Tierversuchen prüften (vgl. E. 12h des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdegegner 2 habe dargelegt, dass verschiedene Sprachstörungen des Menschen, insbesondere das Stottern, aufgrund unbekannter Ursachen nicht ursächlich behandelt werden könnten, und dass der vorliegende Versuch aufgrund der ähnlichen kortikalen Strukturen und der beim Menschen und beim Zebrafinken vorliegenden Fähigkeit zu Sprach- bzw. Singverhalten geeignet sei, wesentliche Erkenntnisse zu den neuronalen Mechanismen des Sprachverhaltens des Menschen zu generieren; die NIH und die KTVK hätten dies mit ihren Beurteilungen insofern bestätigt, als dass der Versuch grundsätzlich geeignet sei, zu einem besseren Verständnis des Funktionierens der für das Sing- und Sprachverhalten verantwortlichen neuronalen Strukturen beizutragen. Dieser Erkenntnisgewinn werde für sich allein als sehr hoch bezeichnet (vgl. E. 12i des angefochtenen Entscheids). Das vom Beschwerdegegner 2 eingereichte Gutachten von Prof. O stimme mit dessen eigenen Ausführungen überein und beruhe auf denselben Grundlagen; ihm komme keine erhöhte Aussagekraft zu, aber daraus gehe nachvollziehbar das konkrete Ziel und der potenzielle Erkenntnisgewinn des Versuchs hervor (vgl. E. 12j des angefochtenen Entscheids). Insgesamt vermöchten die Beschwerdeführenden mit ihren Einwänden die Beurteilung und Gewichtung des zu erwartenden Erkenntnisgewinns durch die KTVK und das Veterinäramt nicht ernsthaft infrage zu stellen (vgl. E. 12k des angefochtenen Entscheids).

11.5 Die Beschwerdeführenden beanstanden die von der Vorinstanz bestätigte Gewichtung der aus dem streitgegenständlichen Versuch zu erwartenden Erkenntnisse zu Recht als rechtsverletzend:

11.5.1 Der Beschwerdegegner 2 will mit dem streitbetroffenen Versuch herausfinden, wie sich bei Zebrafinken neuronale, durch Optogenetik künstlich angeregte oder gehemmte Aktivitäten im HVC von Zebrafinken auf die periphere Dynamik (d. h. die Muskelaktivität zur Steuerung der Luftsäcke und der Syrinx) auswirken, wenn die untersuchten Vögel ihren Gesang planen, vorbereiten und schliesslich ausführen. Konkret wird untersucht, inwiefern Planung und vorbereitende Aktivität in spezifischen HVC-Zelltypen den Beginn des Gesangs vorhersagen und wie diese funktionieren, um den HVC und die zum Singen benötigte Muskeldynamik zu synchronisieren. Mit Blick auf diese Forschungsziele ist der streitbetroffene Versuch eindeutig dem Bereich der Grundlagenforschung zuzuordnen (vgl. auch E. 6 hiervor). Dem Beschwerdegegner 2 ist dabei beizupflichten, dass aufgrund der prinzipiellen Gleichrangigkeit von Forschungsfreiheit und Tierwohl (und auch im Lichte von Art. 137 Abs. 1 TSchV) nicht per se ausgeschlossen erscheint, dass Forschungsvorhaben aus dem Bereich der Grundlagenforschung Versuche mit sehr schwerer Belastung der Versuchstiere zu rechtfertigen vermögen. Allerdings lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung keinen Zweifel daran, dass die Schwelle diesfalls sehr hoch anzusetzen ist – höher namentlich, als wenn ein Versuch klinisch unmittelbar verwertbare Erkenntnisse versprechen würde (vgl. E. 11.1 hiervor).

11.5.2 Die Vorinstanz hat – wie zuvor schon die KTVK und das Veterinäramt – für die fachspezifische Beurteilung des Forschungsziels des Beschwerdegegners 2 und der Wissenschaftlichkeit der von ihm vorgesehenen Methode der Einschätzung der amerikanischen National Institutes of Health (NIH) einen grossen Stellenwert beigemessen. Die NIH zählen im Bereich der biomedizinischen Forschung mit einem Budget von 45 Mia. US-Dollar zu den bedeutendsten Forschungsförderungsinstitutionen weltweit. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie ihre – trotz des grossen Budgets – beschränkten Mittel nur Forschungsvorhaben zukommen lassen, denen aus wissenschaftlicher Sicht ein vergleichsweise grosser Nutzen zugemessen werden kann; sichergestellt wird dies unter anderem in einem – mit Rechtsschutzmöglichkeiten versehenen – zweistufigen Peer-Review-Prozess, in dem insbesondere der wissenschaftliche Nutzen ("Significance"), die Innovationskraft ("Innovation") und die Methode ("Approach") eines Projekts eingehend geprüft werden (vgl. <https://grants.nih.gov/grants/peer-review.htm>, abgerufen am 10.11.2022). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, die KTVK und das Veterinäramt die Einschätzung der NIH bezüglich der fachspezifischen Beurteilung des Forschungsziels und der Wissenschaftlichkeit der Methode als wichtigen Referenzpunkt betrachteten. Dabei hätte allerdings berücksichtigt werden müssen, dass sich die Bewertung des NIH nicht (allein) auf den Forschungsbeitrag des Beschwerdegegners 2 bezog, sondern auf das mit Prof. H und Prof. N gemeinsam verfolgte Gesamtprojekt "Neural sequences for planning and production of learned vocalizations", in dem neben den optogenetischen Versuchen auch (an zusätzlichen Versuchstieren) die Methoden des "Calcium Imaging" bzw. "Electrophysiological Recording" verwendet werden (vgl. E. 3.1 hiervor).

11.5.3 Im Rahmen des Gesamtprojekts "Neural sequences for planning and production of learned vocalizations" dürfte der Forschungsbeitrag des Beschwerdegegners 2 – folgt man seinen Ausführungen in der Duplik – insbesondere in der Klärung der Frage bestehen, ob die Aktivität der HVC-Neuronen das tatsächlich benutzte Planungssignal darstellen (Kausalität; vgl. E. 6 hiervor). Die Belastung der für die optogenetischen Versuche verwendeten Versuchstiere hätte aus tierschutzrechtlicher Warte lediglich zu jenem Erkenntnisgewinn ins Verhältnis gesetzt werden dürfen, der sich aus der Beantwortung dieser konkreten Fragestellung ergibt, denn für die Versuche des Gesamtprojekts, die auf Calcium Imaging bzw. Electrophysiological Recording beruhen, werden weitere Tiere verwendet, deren Belastung in die vorliegend vorzunehmende Interessenabwägung nicht einfliesst. Der Beschwerdegegner 2 hätte insofern darlegen müssen, dass die Beantwortung der spezifisch von ihm beantworteten Frage ein derart grosses Gewicht aufgewiesen hätte, dass sie die schwere Belastung der für seine Versuche verwendeten Zebrafinken überwogen hätte. Weder die Vorinstanz noch die KTVK bzw. das Veterinäramt haben den wissenschaftlichen Nutzen allerdings spezifisch mit Blick auf diesen (sehr eingeschränkten) Aspekt überprüft. Vielmehr gewichteten sie den Forschungsnutzen ausgehend vom Erkenntnisgewinn, der gemäss den NIH aus dem Gesamtprojekt "Neural sequences for planning and production of learned vocalizations" erwartet werden kann; damit wird der wissenschaftliche Nutzen, der aus einer Kette von Tierversuchen resultiert, in unzulässiger Weise dem Tierleid gegenübergestellt, das allein mit dem streitbetroffenen Versuch verbunden ist (vgl. BGE 135 II 384 E. 4.4.3; Errass, Art. 80 N. 23). Der Beschwerdegegner 2 versucht zwar, die diesbezüglichen Äusserungen der KTVK, des Veterinäramts und der Vorinstanz (vgl. E. 11.3 und E. 11.4 hiervor) darauf zu reduzieren, dass diese sich bloss des "Kontexts" seines Forschungsvorhabens bewusst gewesen seien; eine solche Lesart wird jedoch der überragenden Bedeutung, die der (Global-)Einschätzung des NIH vonseiten der KTVK, des Veterinäramts und der Vorinstanz zugemessen wurde, nicht gerecht.

11.5.4 Dass die aus dem streitbetroffenen Versuch zu erwartenden Erkenntnisse von der Vorinstanz zu hoch gewichtet wurden, ergibt sich noch aus einem weiteren Aspekt: Oben (vgl. E. 11.2 hiervor) ist dargelegt worden, dass sich das Gewicht eines Forschungsvorhabens aus dem Bereich der Grundlagenforschung unter anderem daran bemisst, ob bereits konkrete Erwartungen an eine spätere klinische Verwertbarkeit der Erkenntnisse formuliert werden können. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Verfahrensbeteiligten insbesondere die Frage umstritten, inwiefern sich die aus dem streitbetroffenen Versuch gewonnenen Erkenntnisse auf den Menschen übertragen lassen. Die durch zahlreiche wissenschaftliche Publikationen und Expertisen untermauerte Position des Beschwerdegegners 2, der die Übertragbarkeit bejaht, erscheint in diesem Zusammenhang als durchaus plausibel, zumal sie durch ein Gutachten von Prof. O gestützt wird (vgl. E. 12i und 12h des angefochtenen Entscheids). Wesentlich erscheint allerdings, dass die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang (vgl. schon E. 11.5.2 und E. 11.5.3 hiervor) zu Unrecht nicht zwischen dem potenziellen künftigen klinischen Anwendungsnutzen unterscheidet, der sich aus dem Gesamtprojekt "Neural sequences for planning and production of learned vocalizations" einerseits und dem Teilprojekt des Beschwerdegegners 2 anderseits ergibt; hinzu kommt, dass weder dem angefochtenen Entscheid noch dem Gesuch des Beschwerdegegners 2 konkrete zeitliche Erwartungen für eine klinische Anwendung entnommen werden können. Unter diesen Umständen bringen die Beschwerdeführenden zu Recht vor, dass die Vorinstanz einem späteren konkreten Anwendungsnutzen bei der Gewichtung des Forschungsvorhabens des Beschwerdegegners 2 zu hohes Gewicht beigemessen hat.

11.6 Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den wissenschaftlichen Nutzen, der dem Forschungsvorhaben des Beschwerdegegners 2 zukommt, aus tierschutzrechtlicher Sicht deutlich zu hoch gewichtet hat. Der Einschätzung der KTVK und des Veterinäramts durfte die Vorinstanz insbesondere deshalb nicht folgen, weil diese der in publizierten Entscheiden zugänglichen bundesgerichtlichen Praxis nicht erkennbar Rechnung trug; es liegen damit triftige Gründe vor, die ein Abweichen von deren Einschätzung rechtfertigen (vgl. E. 4.5.3 hiervor).

12.
Die Abweichung von der vorinstanzlichen Würdigung bezüglich der Gewichtung des aus dem streitgegenständlichen Versuch zu erwartenden Erkenntnisgewinns (vgl. E. 11.6 hiervor) zeitigt auch im Ergebnis Folgen: Die Vorinstanz ist – wie zuvor schon die KTVK und das Veterinäramt – davon ausgegangen, dass das Forschungsinteresse an der Durchführung des streitgegenständlichen Tierversuchs die Belastung der dafür verwendeten Zebrafinken nur äusserst knapp zu überwiegen vermöge (8:7 auf einer Skala von 1–10); nachdem sich vorliegend ergibt, dass sie den wissenschaftlichen Nutzen deutlich zu hoch gewichtet hat, folgt daraus, dass
der streitbetroffene Tierversuch den dafür verwendeten Zebrafinken – gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn – unverhältnismässige Schmerzen, Leiden bzw. Schäden zufügt. Der Tierversuch erweist sich damit als unzulässig (Art. 19 Abs. 4 TSchG). Die Beschwerde ist gemäss dem Hauptantrag gutzuheissen.

13.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser hat auch für die Kosten des Rekursverfahrens aufzukommen, die von der Vorinstanz auf Fr. 3'000.­­
- festgesetzt worden sind (vgl. E. 14 des angefochtenen Entscheids). Zufolge Unterliegens steht dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Den Beschwerdeführenden ist eine Parteientschädigung ebenfalls zu verwehren, da sie mit ihrer Behördenbeschwerde öffentliche Aufgaben wahrnehmen (hiervor E. 1.2.2 f.) und ihnen eine Parteientschädigung deshalb nur im – hier nicht gegebenen – Ausnahmefall zuzusprechen wäre (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 52). Über die Tragung der notwendigen Vertretungskosten der Beschwerdeführenden hat nicht das Verwaltungsgericht zu befinden (siehe VGr, 5. April 2017, VB.2016.00042, E. 4.4 f. zur Zuständigkeit und E. 6 zur Kostenhöhe).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Gesundheitsdirektion vom 4. März 2021 und die Verfügung des Veterinäramts vom 29. März 2019 werden aufgehoben; im Verfahren Nr. ZH01 wird keine Bewilligung für die Durchführung von Tierversuchen erteilt.

2.    Die Rekurskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.- sowie die Kosten der Verfügung vom 29. März 2019 von Fr. 1'454.- werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.
-;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    320.
-     Zustellkosten,
Fr. 6'320.
-     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Gesundheitsdirektion;
c)    das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1])

Nach Auffassung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen.

Die kantonale Tierversuchskommission als unabhängiges Fachorgan hat die Bewilligung der streitgegenständlichen Tierversuche beantragt. Diesem Antrag, den das fachkundige Veterinäramt gutgeheissen hat, ist nach der Rechtsprechung erhebliche Bedeutung zuzumessen und davon ist nur aus triftigen Gründen abzuweichen (E. 4.5.3 des Urteils).

Die Zulässigkeit eines Tierversuchs folgt aus der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, deren Würdigung eine fachkundige Einschätzung der Bedeutung eines Forschungsvorhabens und des verursachten Tierleids zugrunde liegen muss. Mangels einschlägiger Fachkenntnisse und angesichts der Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2 des Urteils) sind die Wertungsspielräume bei der durch Art. 19 Abs. 4 TSchG vorgeschriebenen Interessenabwägung in erster Linie durch die fachlich besonders ausgewiesene Tierversuchskommission und das Veterinäramt zu füllen.

Die Kammermehrheit geht davon aus, dass die Tierversuchskommission und die Vorinstanzen unzulässigerweise die Bedeutung des Gesamtprojekts, in das sich die mit den streitgegenständlichen Tierversuchen betriebene Forschung einbettet, statt jene der spezifisch untersuchten Fragestellung in der Interessenabwägung gewichtet habe (E. 11.5.3 des Urteils). Die Bedeutung naturwissenschaftlicher Grundlagenforschung kann ohne deren Kontext allerdings kaum sinnvoll gewürdigt werden. Der Schluss, dass die fachkundige Interessen­­­abwägung unter Ausklammerung der Bedeutung des übergeordneten Forschungs­vorhabens anders ausgefallen wäre, erscheint zudem nicht zwingend: Aus den Akten folgt nicht, dass die Tierversuchskommission oder die Vorinstanzen den zu erwartenden Erkenntnisgewinn der streitgegenständlichen Tierversuche des Beschwerdegegners 2 allein aufgrund der Förderung des Gesamtprojekts "Neural sequences for planning and production of learned vocalizations" durch die NIH als sehr hoch eingestuft hätten und diese im Fall einer isolierten Betrachtung unter Ausklammerung ihres Kontexts aus fachkundiger Sicht nicht mehr als bedeutsame Forschung betrachten würden. Nachdem mit der Kammermehrheit bei der Feststellung der weiteren Grundlagen der Interessenabwägung keine Rechtsfehler auszumachen sind, hätte deren Ergebnis nicht auf dieser Grundlage umgestossen werden dürfen.

Zwar wäre eine konkrete zeitliche Erwartung für eine klinische Anwendung der Erkenntnisse aus der streitgegenständlichen Grundlagenforschung ein Element, das zu einer besonders hohen Gewichtung des zu erwartenden Erkenntnisgewinns führte (vgl. E. 11.5.4 und 11.2 des Urteils). Dessen Gewichtung aber so stark von dieser Erwartung abhängig zu machen, dass diese im Ergebnis wie eine Bewilligungsvoraussetzung wirkt – obwohl das Gewinnen neuer Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge gemäss Art. 137 Abs. 1 TSchV ein zulässiges Ziel von Tierversuchen darstellt –, bedeutet eine von Gesetz- und Verordnungsgeber nicht vorgesehene Einschränkung der Bewilligungsfähigkeit von Tierversuchen im Bereich der Grundlagenforschung und eine unverhältnismässige Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre überdies zu berücksichtigen gewesen, an welchen Tieren der geplante Versuch durchgeführt werden soll. Das Bundesgericht hatte in seinen Leitentscheiden BGE 135 II 384 und 405 Versuche an nicht-menschlichen Primaten zu beurteilen und dabei erwogen, dass bei der Interessenabwägung deren besondere genetische und sinnesphysiologische Nähe zum Menschen zu berücksichtigen sei. Je näher ein Tier dem Menschen stehe, desto mehr Gewicht komme der Belastung der Tiere zu und desto wahrscheinlicher sei die Unverhältnismässigkeit des Versuchs (BGE 135 II 384 E. 4.6.1; 135 II 405 E. 4.3.4). Die Zebrafinken, an denen die mit dem vorliegenden Urteil untersagten Tierversuche hätten durchgeführt werden sollen, weisen nicht dieselbe rechtlich bedeutsame Nähe zum Menschen auf wie Primaten.

Die Bewilligung der geplanten Tierversuche, die zwar mit einer hohen Belastung für die Versuchstiere einhergehen, aber gemäss der fachkundigen Einschätzung der Tierversuchskommission auch einen hohen Erkenntnisgewinn versprechen, hätte demnach nicht verweigert werden dürfen.

Für richtiges Protokoll,

                                                                                   Der Gerichtsschreiber: