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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00276
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
1. Dr. med. vet. A,
2. Dr. med. vet. B,
3. Dr. sc. nat. C,
4. lic. iur. D,
5. Dr. med. vet. E,
6. Dr. med. vet. F,
als Minderheit der Kantonalen
Tierversuchskommission (KTVK), vertreten durch RA Q und/oder RA R,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Veterinäramt
des Kantons Zürich,
2. Prof. Dr. G,
Institut
für Neuroinformatik,
vertreten durch RA S und/oder RA T,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierversuche,
hat sich ergeben:
I.
A. Prof. G
ist Bereichsleiter für den Tierversuchsbereich am Institut für Neuroinformatik
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) und der
Universität Zürich (UZH). Am 30. Mai 2018 erteilte ihm das Veterinäramt
des Kantons Zürich (VETA) auf Antrag der Kantonalen Tierversuchskommission
(KTVK) die Bewilligung zur Durchführung der Tierversuche "Refinement of
temporary immobilisation methods in songBirds" (Bewilligung Nr. 02)
und "Refinement of headtetheringmethods in songBirds" (Bewilligung Nr. 03).
Mit dem erstgenannten Versuch sollte untersucht werden, in welchem Ausmass die
Kopffixierung bzw. die zeitweise Immobilisierung der Vögel durch Fixierung an
implantierten Kopfhalterungen das Wohlergehen von Zebrafinken einschränkt. Mit
dem zweitgenannten Versuch sollten die Auswirkungen des "Headtethering"
bzw. der Verkabelung des Kopfes an einer Halterung (Verbindung eines operativ
angebrachten Kopfimplantats mit einem Verbindungskabel, das mit einem frei
drehenden, motorisierten Schalter verbunden ist) auf das Wohlergehen von
Zebrafinken untersucht werden.
B. Am 29. Juni
2018 erhoben vier Mitglieder der KTVK (Dr. A, Dr. B, lic. iur. D
und Dr. P) bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die vom Veterinäramt
erteilten Bewilligungen. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 kam das
Veterinäramt auf die Bewilligungen vom 30. Mai 2018 wiedererwägungsweise
zurück. Es hob die Bewilligungen auf mit der Begründung, dass sie mangels
Erfüllung aller Bewilligungsvoraussetzungen nicht hätten erteilt werden dürfen
und insofern ursprünglich fehlerhaft seien; insbesondere fehle es am Nachweis
eines zulässigen Versuchsziels. Daraufhin schrieb die Gesundheitsdirektion die
Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab.
II.
A. Am 22. Oktober
2018 unterbreitete Prof. G dem Veterinäramt ein Gesuch um Bewilligung
eines Tierversuchs mit Zebrafinken mit dem Projekttitel "Optogenetic
manipulation of neural sequences associated with planning, preparation and
production of learned vocalizations" und dem Untertitel "Optogenetics
of singing", wobei er den Versuch prospektiv dem Schweregrad 2
zuordnete (Gesuch Nr. ZH 01). Da das Veterinäramt das Gesuch als
unvollständig ansah und in den Versuchsunterlagen die erwartete Belastung der
verwendeten Tiere ungenügend beschrieben war, wies es das Gesuch zurück, wobei
es Prof. G darauf hinwies, dass aufgrund der vorgesehenen Operationen und
der kumulativen Belastung der Versuchstiere prospektiv von einem Schweregrad 3
auszugehen sei. Am 16. November 2018 reichte Prof. G ein
überarbeitetes Gesuch ein, das an der Sitzung der KTVK vom 11. Dezember
2018 erstmals behandelt wurde. Aufgrund verschiedener Rückfragen der KTVK
reichte Prof. G am 24. Januar 2019 ein neuerlich überarbeitetes
Gesuch ein, wobei er daran festhielt, dass prospektiv maximal von einem Schweregrad 2
auszugehen sei.
B. Am 26. Februar
2019 wurde das Gesuch von Prof. G in der KTVK beraten, in die Belastungskategorie 3
eingeteilt und mit 6 gegen 3 Stimmen zur Bewilligung unter Auflagen und
Bedingungen empfohlen. Nach weiteren Abklärungen bezüglich der Festlegung von
Vorgaben für einen vorerst durchzuführenden Pilotversuch bewilligte das
Veterinäramt mit Verfügung vom 29. März 2019 den Tierversuch unter
verschiedenen Auflagen und Bedingungen (insbesondere Nachweis von noch
ausstehender Weiterbildung bei zwei am Versuch beteiligten Personen;
Durchführung eines Pilotversuchs mit maximal 4 Tieren mit anschliessender
Berichterstattung an das Veterinäramt, Versuchsbeginn erst nach dem Entscheid
des Veterinäramts über die Weiterführung). Der Versuch wurde prospektiv dem Schweregrad 3
zugeordnet.
C. Am 29. April
2019 erhoben drei Mitglieder der KTVK (Dr. A, Dr. B und lic. iur. D)
bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts vom
29. März 2019. Sie beantragten, die Verfügung vom 29. März 2019
vollumfänglich aufzuheben und die Tierversuchsbewilligung Nr. ZH 01 nicht
zu erteilen. Während des Rekursverfahrens schieden Dr. A und Dr. B
aus der Tierversuchskommission aus; sie wurden durch Dr. C und Dr. E
ersetzt, welche jeweils die Erklärung abgaben, den Rekurs mitzutragen.
D. Mit
Entscheid vom 4. März 2021 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs vom 29. April
2019 ab, wobei sie auf die Erhebung von Kosten verzichtete. Ferner
verpflichtete sie das Veterinäramt, Prof. G eine Parteientschädigung von
Fr. 3'500.- zu bezahlen. Ausserdem
wies sie das Veterinäramt an, Dr. A, Dr. B, lic. iur. D, Dr. C
und Dr. E für den ihnen persönlich und den für die Rechtsvertretung
entstandenen Aufwand zu entschädigen.
E. Mit
Urteil VB.2021.00058 vom 20. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht eine von
Prof. G am 22. Januar 2021 gegen die Gesundheitsdirektion erhobene
und nach Ergehen des Rekursentscheids vom 4. März 2021 (vgl. II.D.
hiervor) aufrechterhaltene Rechtsverzögerungsbeschwerde ab.
III.
Mit Eingabe vom 21. April 2021 erhoben Dr. A, Dr. B,
Dr. C, lic. iur. D, Dr. E und Dr. F Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids der
Gesundheitsdirektion vom 4. März 2021 und die Nichterteilung der Tierversuchsbewilligung
Nr. ZH 01; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
bzw. das VETA zurückzuweisen. Prof. G (Beschwerdegegner 2) und die
Gesundheitsdirektion (Vorinstanz) beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das
Veterinäramt (Beschwerdegegner 1) stellte den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Im Rahmen
des weiteren Schriftenwechsels hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren
Anträgen fest, wobei die Beschwerdeführenden zusätzlich beantragten,
Gerichtsgutachten zur Möglichkeit der Verwendung optogenetischer
Drahtlosmanipulatoren sowie zur Möglichkeit des Ersatzes der streitbetroffenen
Versuche durch nichtinvasive Versuche am Menschen einzuholen, was vom Beschwerdegegner 2
beides abgelehnt wurde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG; LS 175.2) zuständig.
1.2 Die Zusammensetzung der KTVK hat sich im
Verlauf des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens mehrfach geändert. Dies gilt
insbesondere für die Kommissionsminderheit, die gegen die Verfügung des
VETA vom 29. März 2019 den
Rechtsmittelweg beschritten hat: Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden
Dr. A und Dr. B durch Dr. C und Dr. E ersetzt; nach
Ergehen des angefochtenen Entscheids trat überdies Dr. F als
interimistisches Mitglied in die Kommission ein, weil die Mitgliedschaft von Dr. C
aufgrund einer Krankheit vorläufig sistiert worden war (vgl. RRB 2021/253).
Daraus ergibt sich die Frage, wie sich nachträgliche Änderungen in der
Zusammensetzung der rekurrierenden bzw. beschwerdeführenden
Kommissionsminderheit auf deren Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation (§ 12
des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni
1991 [KTSchG; LS 554.1]) auswirken.
1.2.1
Nach § 12 Abs. 2 KTSchG sind neben
der Tierversuchskommission auch drei oder mehr gemeinsam handelnde Mitglieder
der KTVK rekurs- und beschwerdeberechtigt. Dieses spezialgesetzliche Rekurs-
bzw. Beschwerderecht geht zurück auf einen Gegenvorschlag des Regierungsrates
zu einer Volksinitiative, die ein Verbandsbeschwerderecht gegen
Tierversuchsbewilligungen einführen wollte ("Einführung eines Klage- und
Kontrollrechts im Tierschutz"; KR-Nr. 64/1988). Die entsprechende
Volksinitiative wurde in der Folge zugunsten des Gegenvorschlags zurückgezogen.
Das KTSchG (einschliesslich des erwähnten Rekurs- und Beschwerderechts) wurde
in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 83 %
gutgeheissen und trat am 1. April 1992 in Kraft.
1.2.2
Das Rekurs- bzw. Beschwerderecht gemäss § 12
Abs. 2 KTSchG soll zur Durchsetzung des objektiven Rechts auch im Bereich
des Tierschutzrechts beitragen und ausgleichen, dass es hier regelmässig an
Privaten fehlt, die dazu legitimiert wären, Rechtsmittel zu ergreifen.
Besondere Bedeutung hat das Beschwerderecht der KTVK, wenn wichtige
Rechtsfragen im Zusammenhang mit den gesellschaftlich kontrovers diskutierten
Tierversuchen zur Debatte stehen. Dass dabei nicht nur die KTVK als solche,
sondern auch mindestens drei gemeinsam handelnde Mitglieder der KTVK zur
Ergreifung kantonaler Rechtsmittel befugt sind, ermöglicht es, kontroverse Mehrheitspositionen
einer unabhängigen rechtlichen Überprüfung zuzuführen. Insgesamt werden mit dem
Rekurs- bzw. Beschwerderecht wichtige öffentliche Aufgaben wahrgenommen (vgl.
BGE 135 II 384 E. 1.2.3; Lena Hehemann, Die Behördenbeschwerde im
Tierversuchsrecht, SJZ 116/2020, S. 403 ff., S. 409).
1.2.3
Ein Rechtsmittel ist – im Sinn einer
Sachurteilsvoraussetzung – nur dann materiell zu prüfen, wenn es vom
Anfechtungswillen einer beschwerdeberechtigten Person bzw. Personenmehrheit
getragen ist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 19). Dies
gilt auch für Behördenbeschwerden bzw. für das vorliegend vorgesehene –
speziell gelagerte – Anfechtungsrecht einer Behördenminderheit. Für die
materielle Prüfung der vorliegenden Beschwerde ist deshalb vorauszusetzen, dass
die gesetzlich (§ 12 Abs. 2 KTSchG) geforderte Zahl von mindestens
drei gemeinsam handelnden Behördenmitgliedern insbesondere im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung Bestand hat(te). Dabei muss es sich – wie die Vorinstanz mit
Blick auf das Eintreten in ihrem Verfahren zutreffend erwogen hat (vgl. E. 1f
und 1g des angefochtenen Entscheids) – nicht zwingend um dieselben
Behördenmitglieder handeln, die ursprünglich Rekurs erhoben haben, zumal die
einzelnen Behördenmitglieder im Rahmen von § 12 Abs. 2 KTSchG nicht
persönliche, sondern öffentliche Interessen wahrnehmen (vgl. E. 1.2.2
hiervor) und ihr Ausscheiden aus der Behörde das (öffentliche) Interesse an der
Klärung tierschutzrechtlicher Grundsatzfragen nicht dahinfallen lässt. Scheidet
ein Behördenmitglied aus, führt dies entsprechend nicht zwingend zur
Abschreibung eines durch eine nicht mehr bestehende Behördenminderheit
eingereichten Rechtsmittels; für die Weiterführung des Verfahrens bei
Ausscheiden eines beschwerdeführenden Behördenmitglieds ist jedoch
vorauszusetzen, dass ein anderes (evtl. das neu eintretende) Behördenmitglied
die Beschwerde vorbehaltlos unterstützt.
1.2.4
Die vorgenannten Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt: Zwar ist die Mitgliedschaft von Dr. C in der
Tierversuchskommission sistiert und sind Dr. A und Dr. B nicht mehr
Mitglieder der Tierversuchskommission (vgl. E. 1.2 hiervor), sodass diese
drei Personen im Rahmen von § 12 Abs. 2 KTSchG (derzeit) nicht
handeln können. Da mit lic. iur. D, Dr. E und Dr. F jedoch
drei andere amtierende Behördenmitglieder die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht vorbehaltlos (mit-)zeichnen, ist das Erfordernis, dass drei
Mitglieder der Tierversuchskommission gemeinsam handeln müssen, erfüllt.
1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen – einschliesslich
rechtsverletzender Ermessensfehler – sowie eine für den Entscheid erhebliche
unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (§ 50
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Eine Ermessenskontrolle steht dem
Gericht – unter Vorbehalt hier nicht vorliegender Ausnahmen (§ 50 Abs. 2
VRG) – nicht zu. Mit dem Ausschluss der Ermessenskontrolle verbunden ist
grundsätzlich auch die Respektierung des Beurteilungsspielraums, der den
Verwaltungsbehörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zustehen kann
(VGr, 27. März 2008, VB.2007.00156, E. 4.3.1; vgl. auch Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 28 ff.).
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das Veterinäramt
(der Beschwerdegegner 1) dem Beschwerdegegner 2 zu Recht unter Auflagen
die Bewilligung zur Durchführung des Tierversuchs "Optogenetic
manipulation of neural sequences associated with planning, preparation and production
of learned vocalizations" (Untertitel "Optogenetics of singing")
erteilt hat. Bevor auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen
ist, drängt sich eine Darstellung des Kontexts (vgl. E. 3.1 und 3.2
hiernach) sowie der geplanten Ausgestaltung (vgl. E. 3.3, 3.4 und 3.5
hiernach) des streitbetroffenen Tierversuchs auf.
3.1 Der Beschwerdegegner 2
ist zusammen mit Prof. H und Prof. N Teil einer internationalen, von
den National Institutes of Health (NIH, USA) im Rahmen der Projektreihe "The
BRAIN Initiative" finanzierten Forschungsgruppe, die darauf hinwirkt, die
Mechanismen im Gehirn von Singvögeln zu entschlüsseln, die hinter der Planung,
der Vorbereitung und der Erzeugung von Vogelgesang stehen. Unter dem
Projekttitel "Neural sequences for planning and production of learned
vocalization" soll in Versuchen mit Singvögeln der HVC untersucht werden;
der HVC ist eine Struktur des prämotorischen Kortex von Vögeln, dessen Neuronen
für die Planung, Vorbereitung und Erzeugung von Vogelgesang verantwortlich
sind. Ziel des Forschungsvorhabens ist es, das Zusammenspiel neuronaler
Sequenzen für die Planung, Vorbereitung und Ausführung einer komplexen
motorischen Fertigkeit zu verstehen und so grundlegende Einblicke in die
Hirnmechanismen zur Verhaltenskontrolle zu gewinnen. Um dieses Ziel zu
erreichen, wollen die beteiligten Forscher eine neuartige Kombination
verschiedener Methoden zur Analyse und Manipulation der beteiligten
HVC-Neuronen einsetzen, namentlich "Calcium Imaging", "Electrophysiological
Recording" und "Optogenetic Manipulations". Basierend auf diesen
Ansätzen und durch die gemeinsame Expertise der beteiligten Forscherinnen und
Forscher soll ein neuartiges Modell zum Verständnis der neuronalen Funktionen
und Zusammenhänge im HVC erstellt werden.
3.2 Der
vorliegend zur Beurteilung stehende Versuch basiert auf der optogenetischen
Methode. Dabei werden Hirnzellen der Versuchstiere genetisch so verändert, dass
sie Proteine herstellen, die mit Licht aktivierbar sind, wobei diese Zellen je
nach Wellenlänge des verwendeten Lichts selektiv aktiviert oder deaktiviert
werden können. Im Rahmen der Versuche soll die Aktivität der genetisch
modifizierten Neuronen im HVC von Zebrafinken entweder gesteigert oder
unterdrückt werden, wobei gleichzeitig die Auswirkungen auf die Planung,
Vorbereitung und die Ausführung des Gesangs beobachtet werden; dabei werden
nach dem Zufallsprinzip auch sogenannte Catch Trials ausgeführt, in denen keine
Manipulationen erfolgen, um die tatsächlichen Auswirkungen der optogenetischen
Manipulation überprüfen zu können. Um zu verstehen, wie die Aktivität der
HVC-Neuronen und die mit dem Gesang verbundene Muskeldynamik zusammenhängen,
soll zusätzlich mittels Elektromyographie (EMG) die Aktivität der abdominalen
Atemmuskulatur und der Muskeln der Syrinx (Stimmorgan) gemessen werden. Zudem
sollen Druckmessungen im Luftsack unterhalb der Syrinx vorgenommen werden.
Insgesamt werden aus dieser Versuchsausgestaltung neue Erkenntnisse zu den
Auswirkungen neuronaler Aktivität im HVC auf die periphere Muskeldynamik
während der Planung, Vorbereitung und Ausübung des Vogelgesangs angestrebt. Im
Weiteren soll – versuchsbegleitend – der Einfluss des (nach Darstellung des
Beschwerdegegners 2) für die Versuchsdurchführung zwingend erforderlichen
Tethering auf das Wohlbefinden der Zebrafinken untersucht werden, auch um im
Versuchsverlauf die Belastung der Versuchstiere so gering halten zu können, wie
möglich.
3.3 Im Rahmen
des streitbetroffenen Versuchs sollen 136 zufällig ausgesuchte, gesunde
Zebrafinken aus der Versuchstierhaltung des Instituts für Neuroinformatik eingesetzt
werden. Die mindestens 90 Tage alten Zebrafinken werden in drei Gruppen
aufgeteilt: 72 männliche "Opto Birds" (Zebrafinken, bei denen
optogenetische Manipulationen und periphere Aufzeichnungen vorgenommen werden),
36 männliche "Control Birds" (identisch mit den Opto Birds,
wobei die Vögel keine optogenetischen Konstrukte, sondern nur Fluorophor
exprimieren) sowie 28 weibliche "Companion Birds"
(Begleitvögel). Dass nur männliche Zebrafinken als Opto Birds bzw. Control
Birds eingesetzt werden, ist darauf zurückzuführen, dass weibliche Zebrafinken nicht
singen. Der eigentliche Versuch ist sodann wie folgt angeordnet (vgl. für eine
Ablaufskizze auch S. 15 des angefochtenen Entscheids):
3.3.1
In der Phase a. werden die Vögel zur Feststellung ihres
allgemeinen Gesundheitszustandes einer Erstuntersuchung unterzogen, gewogen und
beringt. Danach werden sie zur Angewöhnung in den Anbindekäfig ("Tethering
Cage") verbracht und an die Prüfpersonen gewöhnt (Dauer der Angewöhnung:
2 Tage). Während dieser Zeit werden statistische Daten zum gerichteten und
ungerichteten Gesang erhoben.
3.3.2
Nach der Angewöhnungszeit erfolgt in der Phase b. ein operativer
Eingriff am Schädel (sogenannte Kraniotomie), bei welchem den Vögeln virale
Vektoren (d. h. Viruspartikel, die genetisches Material in die Zielzellen
bzw. Neuronen schleusen) in den HVC injiziert werden, die optogenetische "Konstrukte"
bzw. – bei den Control Birds – ein Fluorophor exprimieren. Gleichzeitig wird
eine Lichtquelle in Form eines Glasfaserstäbchens beim HVC implantiert, welche
am Schädel verankert und mit einem am Schädel fixierten Anbindekonstrukt
(sogenannte Konnektoren) verbunden wird. Danach werden die Vögel zur Erholung
wieder in den Anbindekäfig verbracht. Die Opto Birds bzw. Control Birds, bei
denen der Gentransfer bis zur Transgenexpression länger als 7 Tage dauert,
werden bis zu 30 Tage in einem Gemeinschaftskäfig gehalten, der die
Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllt; sodann werden sie
wieder in den Anbindekäfig verbracht.
3.3.3
In der Phase c. wird während sieben Tagen der gerichtete und
der ungerichtete Gesang der Vögel aufgezeichnet, um Richtwerte (Baseline) für
die Gesangsstatistik zu erhalten.
3.3.4
In einer ersten zehntägigen Tethering-Phase (Phase d.) werden
die Opto Birds und die Control Birds an den Konnektoren an ein Tethering-Kabel
angebunden, das mit einem motorisierten Kommutator verbunden ist. Dieser
Kommutator unterstützt die freie Bewegung, indem er jeweils auf die Bewegung
des Vogels reagiert und die Richtung des Tethering-Kabels verändert; ausserdem
ist er mit einem Gewichtsausgleichsmechanismus versehen, welcher der Reduktion
der Belastung durch das Gewicht der Implantate und Anschlüsse am Kopf dienen
soll. Während täglich rund acht bis neun Stunden werden während des gerichteten
und des nicht gerichteten Gesangs über das Tethering-Kabel optogenetische
Manipulationen vorgenommen, bis ausreichend viele Stimulationsversuche für die
Untersuchung der Hypothesen vorliegen.
3.3.5
Zwecks Angewöhnung an das Gewicht der später zu implantierenden Elektroden
und des auf dem Rücken zu fixierenden "Rucksacks" ("Backpack")
wird den Vögeln in der Phase e. während zwei bis 15 Tagen ein
elastisches Geschirr ("Harness") zwecks Befestigung eines
Gewichts-Dummies angelegt. In der Folge wird erneut der gerichtete und der
ungerichtete Gesang aufgezeichnet.
3.3.6
Nach der Angewöhnungszeit erfolgen in der zweitägigen Phase f.
erneut operative Eingriffe, wobei (zur Messung des Luftdrucks im Luftsack) eine
Kanüle und (für die EMG-Aufzeichnungen in der syringealen Muskulatur)
Elektroden eingesetzt werden. Sowohl die Kanüle als auch die Elektroden werden
mit dem Rucksack (Backpack mit "piezoelectric pressure transducer,
preamplifier chip, connector and board") verbunden. Danach werden die
Vögel zur Erholung in den Anbindekäfig zurückgebracht.
3.3.7
Es folgt eine zweite (zehntägige) Phase mit Anbindung (Tethering) der Vögel
(Phase g.); dabei werden bei den Vögeln über das Tethering-Kabel
optogenetische Manipulationen unter gleichzeitiger Aufzeichnung peripherer Ableitungen
während des Singverhaltens vorgenommen, dies sowohl beim gerichteten als auch
beim ungerichteten Gesang sowie bei White Noise und bei Playback-Gesang.
3.3.8
Nach Durchführung des Versuchs, der bei den Opto Birds und den Control
Birds 33 bis maximal 75 Tage dauert, werden die Tiere euthanasiert. Die
Companion Birds können bis zu 354 Tage eingesetzt werden; sie werden nach
Abschluss des Versuchs in die ursprüngliche Haltung zurückverlegt.
3.4 Während
der Versuchsphasen a), b), c), d), e), f) und g) befinden sich jeweils zwei
weibliche Begleittiere in einem Gemeinschaftskäfig neben dem Anbindekäfig,
wobei sich beide – durch eine Türe verbundenen – Gehege in einer schalldichten
Box befinden. Es besteht Sicht- und Hörkontakt zwischen den Käfigen, wobei der
Sichtkontakt voraussetzt, dass die Opto Birds und die Control Birds auf einer
Stange stehen. Um ungerichteten Gesang zu ermöglichen, wird der
Gemeinschaftskäfig bis zu 5 Stunden pro Tag an einen anderen Ort
verbracht. Die Verbindungstüre wird in den Phasen a), c) und e) über Nacht
(bzw. eine Stunde vor Sonnenuntergang bis am nächsten Morgen) für jeweils
11 Stunden geöffnet, was direkten physischen Kontakt zwischen den Vögeln
ermöglicht. In den Phasen b) und f) ist dies aufgrund der durchgeführten
operativen Eingriffe zum Schutz der Wunden, in den Phasen d) und g) aufgrund
des Tethering ausgeschlossen, solange die Opto Birds und die Control Birds
angebunden sind. Zur Untersuchung der Auswirkungen des kontinuierlichen
Anbindens (Tethering) auf das Wohlbefinden bleiben die Vögel ausserdem während
der jeweils 10-tägigen Anbindephasen d) und g) an je zufällig ausgewählten
5 Tagen über Nacht angebunden; während der restlichen Nächte wird die
Anbindung gelöst und am nächsten Morgen wieder angebracht. Damit soll der
Stress, der durch die auch über Nacht erfolgende Anbindung verursacht wird, mit
demjenigen verglichen werden, der durch das für die Entfernung und die erneute
Anbindung erforderliche Ergreifen der Vögel entsteht, indem verschiedene
Parameter wie Bewegung, Körperhaltung und Gesang erfasst und verglichen werden.
Die Resultate sollen laufend ausgewertet werden, damit bei den weiteren
Versuchen die weniger belastende Methode angewendet werden kann. Während den
Nächten mit Entkabelung wird die Verbindungstüre geöffnet.
3.5 Folgende
weitere Aspekte sind für die tierschutzrechtliche Beurteilung des
streitgegenständlichen Versuchs von Belang:
3.5.1
Der Anbindekäfig, in dem die Opto Birds und die Control Birds grundsätzlich
während des gesamten Versuchs gehalten werden, weist ein Ausmass von
30 x 30 x 50 cm bzw. eine Grundfläche von 0,09 m2
und ein Volumen von 0,045 m3 auf. Die Grundfläche des
Gemeinschaftskäfigs, in dem sich die Companion Birds aufhalten, beträgt 0,24 m2,
das Volumen 0,144 m3. Der Anbindekäfig unterschreitet die bundesrechtlich
(Anhang 2 Tabelle 2 Tierschutzverordnung [TSchV, SR 455.1])
vorgesehene Minimalfläche (0,24 m2) bzw. das vorgesehene
Minimalvolumen (0,12 m3) für Gehege mit bis zu 4 Prachtfinken,
der Gemeinschaftskäfig genügt diesen Anforderungen (mit oder ohne Öffnung der
Verbindungstüre zum Anbindekäfig).
3.5.2
In den Phasen a), c), e) und f) haben die Vögel unbeschränkten Zugang zu
einem Wasserbad. In den Anbindephasen d) und g) wird ein Wasserbad nur über
Nacht zur Verfügung gestellt. Während der Stimulationszeit ist dies aus
Sicherheitsgründen (Kurzschlussgefahr) nicht möglich. In den postoperativen
Phasen b) und f) steht ebenfalls kein Wasserbad zur Verfügung.
3.5.3
Bei Fehlfunktionen der Kopfimplantate werden diese bis maximal fünf Mal pro
Tag gewartet. Dabei werden die Vögel von Hand ergriffen. Je nach Dauer
(+/– 15 Minuten) erfolgt die Wartung mit oder ohne Anästhesierung.
3.5.4
Das Wohlbefinden der Tiere wird (teils automatisiert) durch Überwachung des
Ausmasses des Singverhaltens und von Stressrufen, des Bewegungsverhaltens, der
Körper- und der Kopfhaltung kontrolliert. In den Versuchsunterlagen sind
Abbruchkriterien definiert, bei deren Vorliegen die Versuche zu unterbrechen
oder gänzlich abzubrechen sind.
3.5.5
Es wird erwartet, dass bei rund 50 % der Opto Birds und der Control
Birds brauchbare Daten erhoben werden können. Ausfälle werden aufgrund
mangelnder Genexpression, aufgrund misslungener Implantierung des
Glasfaserstäbchens (Lichtquelle) oder wegen Versuchsabbrüchen gemäss den
vordefinierten Kriterien erwartet.
4.
Bevor nachfolgend die einzelnen Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen sind,
sind an dieser Stelle in der gebotenen Kürze die rechtlichen Rahmenbedingungen
für die Durchführung von Tierversuchen darzulegen.
4.1 Ein
Tierversuch darf in der Schweiz nur durchgeführt werden, wenn die zuständige
kantonale Behörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt – eine entsprechende
Bewilligung nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember
2005 (TSchG; SR 455), der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV;
SR 455.1) sowie der Tierversuchsverordnung vom 12. April 2010 (TVV; SR
455.163) erteilt hat (Art. 18 Abs. 1 TSchG). Als Tierversuch
gelten nach Art. 3 lit. c Ziff. 1 TSchG insbesondere Massnahmen,
bei denen – wie vorliegend (vgl. E. 3 hiervor) – lebende Tiere verwendet
werden mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen. Ein belastender
Tierversuch liegt vor, wenn dabei dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden
zugefügt werden, es in Angst versetzt, sein Allgemeinbefinden erheblich
beeinträchtigt oder seine Würde in anderer Weise missachtet werden kann (vgl.
für eine nähere Umschreibung des Begriffs Art. 136 Abs. 1 TSchV). Der
hier zu beurteilende Tierversuch fällt unbestrittenermassen in diese Kategorie
von belastenden Tierversuchen.
4.2 Belastende
Tierversuche werden nach Art. 140 TSchV nur bewilligt, wenn mit dem
Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird (lit. a),
sich aus der Güterabwägung nach Art. 19 Abs. 4 TSchG die
Zulässigkeit des Versuchs ergibt (lit. b), kein unzulässiger
Versuchszweck angestrebt wird (lit. c; vgl. dazu Art. 19 Abs. 3
TSchG i. V. m. Art. 138 TSchV), geeignete Abbruchkriterien
festgelegt sind (lit. d), die Anforderungen an die Haltung, den Umgang,
die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung
erfüllt sind (lit. f), die Anforderungen an die Institute und Laboratorien
für das Durchführen der Versuche eingehalten werden (lit. g), die personellen
Anforderungen eingehalten werden (lit. h) sowie die Verantwortlichkeiten
für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt werden (lit. i;
nicht relevant ist vorliegend lit. e, der sich auf die Verwendung
belasteter Mutanten bezieht).
Umstritten ist
vorliegend namentlich das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 140
Abs. 1 lit. a (keine Überschreitung des unerlässlichen Masses) bzw. Art. 140
Abs. 1 lit. b TSchV i. V. m. Art. 19 Abs. 4
TSchG (Überwiegen des Forschungsinteresses gegenüber den Tierschutzinteressen);
die entsprechenden Vorgaben sind nachfolgend etwas detaillierter darzulegen.
4.3 Die
Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses ergeben sich aus
Art. 137 TSchV:
4.3.1
Gemäss Art. 137 Abs. 1 TSchV muss ein Gesuchsteller im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens zunächst belegen, dass das Versuchsziel in Zusammenhang
mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und
Tier steht (lit. a), neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge
erwarten lässt (lit. b) oder dem Schutz der natürlichen Umwelt dient (lit. c);
belastende Tierversuche sind mithin nur zulässig, wenn sie einem
Forschungsvorhaben dienen, das gemäss den Wertungen der Rechtsordnung
besonderen Nutzen stiftet.
4.3.2
Belegt werden muss im Zusammenhang mit der Unerlässlichkeit sodann, dass
die gewählte Methode unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Kenntnisse
geeignet ist, das Versuchsziel zu erreichen (Art. 137 Abs. 3 TSchV; "Eignung")
und dass dieses Ziel mit Verfahren ohne Tierversuche (Art. 137 Abs. 2
TSchV) bzw. weniger eingreifenden Tierversuchen nicht erreicht werden kann ("Erforderlichkeit";
Art. 20 Abs. 1 und 2 TSchG [Unvermeidlichkeit von Belastungen bzw.
Vorgabe, dass Versuche an evolutiv höher stehenden Tieren nur durchgeführt
werden dürfen, wenn der Zweck nicht mit evolutiv niedriger stehenden Tierarten
erreicht werden kann und keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind], Art. 137
Abs. 4 lit. a TSchV [kleinste notwendige Anzahl Tiere, Prinzip der "Reduction";
geringstmögliche Belastung dieser Tiere, Prinzip des "Refinement"]).
4.3.3
Schliesslich muss mit Blick auf die Unerlässlichkeit sichergestellt sein,
dass die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie
dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren angewendet
werden und die einzelnen Teile des Tierversuchs gezielt gestaffelt werden (Art. 137
Abs. 4 lit. b und c TSchV).
4.4 Im
Zusammenhang mit der durch Art. 140 Abs. 1 lit. b TSchV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 TSchG
vorgeschriebenen Interessenabwägung wird verlangt, dass der erwartete
Kenntnisgewinn die den Versuchstieren zugefügten Belastungen zu rechtfertigen
vermag; ein Tierversuch, der dem Tier – gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn –
unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in
unverhältnismässige Angst versetzt, ist unzulässig (Art. 19 Abs. 4
TSchG).
4.5 Die
rechtliche Prüfung der Zulässigkeit von Tierversuchen ist – insbesondere mit
Blick auf die vorliegend strittigen Aspekte der Unerlässlichkeit und der
Interessenabwägung – aufgrund der hohen Komplexität der Materie und ihrer engen
Bezüge zu tier-, aber auch wissenschaftsethischen Fragestellungen
anspruchsvoll. Mit den kantonalen Tierversuchskommissionen hat der Gesetzgeber
deshalb Organe geschaffen, welche der Verwaltung im Zusammenhang mit
belastenden Tierversuchen "beratend" zur Seite stehen und ihr im
konkreten Einzelfall insbesondere einen Antrag auf Bewilligung bzw.
Nichtbewilligung zukommen lassen. Die Verfahrensbeteiligten vertreten
unterschiedliche Standpunkte, welche Bedeutung vorliegend der (durch
Mehrheitsentscheid zustande gekommenen) Stellungnahme der kantonalen Tierversuchskommission
zukommt (vgl. Sachverhalt, Ziff. II.B.).
4.5.1
Die kantonale Tierversuchskommission ist ein unabhängiges Fachorgan, in der
– neben Fachleuten aus dem Wissenschaftsbetrieb – namentlich auch
Vertreterinnen und Vertreter aus Tierschutzorganisationen Einsitz nehmen (Art. 34
Abs. 1 TSchG; § 3 Abs. 1 und 2 KTSchG; vgl. für die
Unvereinbarkeit der Anstellung in der zuständigen Bewilligungsbehörde mit dem
Amt in der Tierversuchskommission Art. 149 Abs. 1 TSchG). Es handelt
sich um Fachleute mit nachweislichen Erfahrungen und Qualifikationen im
Hinblick auf Haltung, Umgang, Pflege und Verwendung von Versuchstieren (vgl.
Hehemann, a. a. O., S. 405).
4.5.2
Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Tierversuche kommt der kantonalen
Tierversuchskommission eine wichtige Funktion zu: Nach Art. 18 Abs. 3
TSchG muss die für die Tierversuchsbewilligung zuständige kantonale Behörde
Gesuche betreffend die Durchführung belastender Tierversuche der kantonalen
Tierversuchskommission vorlegen, welche sodann einen Antrag auf Genehmigung des
Versuchs bzw. Verweigerung der Bewilligung stellt (keine Vorlagepflicht besteht
bei nicht belastenden Tierversuchen, vgl. Art. 139 Abs. 3 und 4
TSchV). Der Entscheid der Behörde über die Bewilligung belastender Tierversuche
hat auf Grundlage dieses Antrags zu erfolgen; entscheidet die Behörde gegen den
Antrag der Tierversuchskommission, so hat sie dies gegenüber der Kommission zu
begründen (Art. 139 Abs. 4 TSchV).
4.5.3
Insbesondere mit Blick auf die institutionelle Unabhängigkeit und aufgrund
des in den kantonalen Tierversuchskommissionen gebündelten Sachverstands der
Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Interessengruppen (vgl. E. 4.5.1
hiervor), aber auch aufgrund der verordnungsrechtlich betonten Bedeutung des
Antrags der Tierversuchskommission (vgl. E. 4.5.2 hiervor), misst die Praxis
dem Antrag der kantonalen Tierversuchskommission – ähnlich einem
Sachverständigengutachten – erhebliche Bedeutung zu. Die zuständige
Verwaltungsbehörde darf von dem Antrag nur abweichen, wenn triftige Gründe
vorliegen; solche Gründe sind anzunehmen, wenn gewichtige, zuverlässig
begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich
erschüttern (BGr, 10. Oktober 2014, 1C_893/2013, E. 5.3.3; BGE 132 II
257 E. 4.4.1) oder wenn das Gutachten in seiner Sachverhaltsfeststellung
oder Begründung Irrtümer, Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche enthält (VGr,
5. April 2017, VB.2016.00048, E. 4.2.3; VGr, 11. August 2016,
VB.2016.00012, E. 2.3; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 7
N. 146; vgl. auch BGE 136 II 539 E. 3.2; als Beispiel BGE 125 II 591 E. 7d,
wo Auslassungen und wenig eingehende Sachverhaltsfeststellungen bemängelt
wurden). Kontroversen innerhalb der Tierversuchskommission stellen nicht per se
deren Stellungnahme als Ganze infrage, bieten jedoch Anlass, die strittigen
Punkte in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren kritisch zu prüfen.
4.5.4
Sofern der Antrag der Tierversuchskommission
sich punktuell als unklar, lückenhaft oder widersprüchlich erweist und daher
ein Abweichen nicht nur möglich, sondern mit Blick auf das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) auch angezeigt
ist (BGE 136 II 539 E. 3.2; 130 I 337 E. 5.4.2; BGr, 3. September
2021, 2C_235/2021, E. 4.2.2), stellt dies
nicht zwingend den gesamten Antrag der Tierversuchskommission infrage. Die
zuständige Verwaltungsbehörde hat den fraglichen Teilaspekt des Prüfungsrasters
(vgl. dazu E. 4.1–4.4 hiervor) dann ohne Rücksichtnahme auf die
Einschätzung der Tierversuchskommission "frei" zu prüfen und sodann
zu entscheiden, ob das Bewilligungsgesuch unter Zugrundelegung der
gegebenenfalls gebotenen Berichtigung anders zu beurteilen ist als von der
Tierversuchskommission vorgeschlagen. Diese Aufgabe kann grundsätzlich auch von
den Rechtsmittelbehörden übernommen werden, wenn die zuständige
Bewilligungsbehörde zu Unrecht integral auf den Antrag der
Tierversuchskommission abgestellt hat bzw. diesem zu Unrecht gefolgt ist.
Diesfalls ist jedoch der gesetzlich bzw. verordnungsrechtlich vorgesehenen
Kompetenzordnung Sorge zu tragen.
4.5.5
Das vorliegend zur Debatte stehende Gesuch des Beschwerdegegners 2 wurde
von der KTVK zweimal behandelt: Im Rahmen der (ersten) Sitzung vom 11. Dezember
2018 beschloss die Kommission, dem Beschwerdegegner aufgrund von Unklarheiten
zur Zielsetzung, zur Methodik, zur Statistik, zur Belastung der Tiere und zur
Begründung des Versuchs verschiedene Rückfragen zu stellen. Der Beschwerdegegner 2
reichte der KTVK daraufhin ein überarbeitetes Gesuch ein, in dem unter anderem
verbesserte Abbruchkriterien enthalten waren. Dieses überarbeitete Gesuch wurde
von der KTVK an der Sitzung vom 26. Februar 2019 materiell beurteilt.
Diese Sitzung ist nicht im Wortlaut protokolliert; im Protokoll wird
stattdessen auf das Antragsdokument Tierversuchsgesuch verwiesen und festgehalten,
dass der Versuch mit 6:3 Stimmen dem Schweregrad 3 zugeordnet und das
Gesuch mit 6:3 Stimmen "bewilligt" worden sei bzw. dass
entsprechend Antrag gestellt werde. Dieses Antragsdokument, das als
ausfüllbares Formular konzipiert ist, ermöglicht grundsätzlich eine
strukturierte und nachvollziehbare Prüfung des Gesuchs durch die KTVK. Im
konkreten Fall enthält das Dokument Hinweise auf die in der Kommission geführte
Diskussion; es lässt auch keinen Zweifel daran, dass die Mehrheit der
Kommission die Haltung vertrat, der Erkenntnisgewinn des Versuchs überwiege die
Belastungen der Tiere und die gewählte Methode übersteige die nötigen
Belastungen nicht. Punktuell – insbesondere bei der Erfassung der massgeblichen
Forschungsinteressen (Ziff. 61), der Erfassung und Gewichtung der
Belastung (Ziff. 62) sowie bei der Güterabwägung (Ziff. 63) bestehen
allerdings Lücken (vgl. E. 8.b des angefochtenen Entscheids). Wo solche
Lücken bzw. Unklarheiten festzustellen waren, hat – wie der Beschwerdegegner 2
zu Recht bemerkt – die Vorinstanz eine umfassende Prüfung vorgenommen. Aus
einer gegebenenfalls mangelhaften Entscheidfindung innerhalb der KTVK vermögen
die Beschwerdeführenden deshalb nichts für sich abzuleiten (vgl. E. 4.5.4
hiervor). Auch ist entgegen ihrer Auffassung nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz in dieser Konstellation den im Rekursverfahren eingereichten
Stellungnahmen des Veterinäramts besonderen Stellenwert beigemessen hat, zumal
die besondere Fachexpertise des Veterinäramts in tiermedizinischen Fragen vorliegend
nicht substanziiert infrage gestellt wird. Es trifft zwar zu, dass mit der KTVK
für die Beurteilung belastender Tierversuche ein besonderes Fachorgan
geschaffen wurde, dessen Antrag (auch für das Veterinäramt) bedeutendes Gewicht
zukommt; wo jedoch im Rechtsmittelverfahren punktuell von diesem Antrag
abgewichen werden muss, weil er sich als lückenhaft erweist, spricht nichts
dagegen, dem Veterinäramt eine gewisse Einschätzungsprärogative einzuräumen,
auch wenn diese Einschätzungsprärogative nicht so weit gehen kann wie diejenige
der KTVK. Ob die so zustande gekommene Würdigung der Vorinstanz inhaltlich
überzeugt und einer Rechtskontrolle standhält (vgl. E. 2 hiervor), ist im
Folgenden problembezogen im Kontext der einzelnen Rügen der Beschwerdeführenden
zu beurteilen.
5.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene verfahrensrechtliche
Verfehlungen vor. Diese Rügen sind vor der materiellen Behandlung der Sache zu
behandeln, zumal sie – angesichts der beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts (keine Ermessenskontrolle, E. 2 hiervor) –
gegebenenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner 1 zu bewirken.
5.1
Die Beschwerdeführenden werfen der
Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Sie begründen dies
insbesondere damit, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob eine
weniger belastende Ausgestaltung des streitbetroffenen Tierversuchs möglich sei
(Art. 137 Abs. 4 lit. a TSchV), ungeprüft gelassen habe, ob
statt des "Tetheringkabels" ein "drahtloses Manipulationsgerät"
eingesetzt werden könne.
5.1.1 Nach § 7 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde
den Sachverhalt von Amtes wegen (sogenannter Untersuchungsgrundsatz). Gestützt
auf diese Vorschrift war insbesondere das Veterinäramt (der Gesuchsgegner 1)
gehalten, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz kommt sodann auch im
streitigen Verfahren zur Anwendung; im Vergleich zum nichtstreitigen
Verwaltungsverfahren ist er jedoch insofern relativiert, als in der
(angefochtenen) Verfügung bereits ein Sachverhalt festgestellt worden ist und
die Rechtsmittelbehörde – abgesehen von leicht erkennbaren Fehlern – nur auf
substanziierte Rüge hin eigenständige Abklärungen vornimmt. Die Partei, welche
den Sachverhalt beanstandet, hat mithin ihre Einwände hinreichend substanziiert
zu formulieren, ansonsten sie mit negativen Folgen für den Ausgang des
Streitverfahrens rechnen muss (vgl. [für einen Zürcher Fall] BGr, 27. Dezember
2021, 2C_150/2021, E. 4.3.3, mit Hinweis auf Markus Berger,
Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen Verwaltungsverfahren und im
Verwaltungsprozess, BVR 2014, S. 550 ff., S. 564 ff.).
5.1.2 Mit Blick auf den
Untersuchungsgrundsatz vermag das Argument der Vorinstanz, wonach die
Beschwerdeführenden den Einsatz eines drahtlosen Manipulationsgeräts erst in
ihrer letzten Eingabe im Rekursverfahren – und damit verspätet – vorgebracht
hätten (vgl. E. 9d [S. 46 des angefochtenen Entscheids]), nicht zu
überzeugen. Soweit – wie vorliegend bis und mit dem verwaltungsgerichtlichen
Verfahren – kein Novenverbot greift (§ 20a Abs. 2 und § 52 Abs. 1
VRG), hat die Behörde entscheidwesentliche Tatsachen oder Beweismittel von
Amtes wegen zu berücksichtigen, auch wenn sie verspätet vorgebracht werden.
5.1.3 Neben dem Argument der Verspätung führte
die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführenden nicht hinreichend dargelegt
hätten, dass das erwähnte "kabellose" Gerät aufgrund seiner Ausmasse,
seiner konkreten Funktionalität sowie seiner Befestigung im und am Kopf der
Zebrafinken tatsächlich geeignet wäre, beim vorliegenden Versuch verwendet zu
werden bzw. dass eine solche Vorgehensweise insgesamt zu einer geringeren
Belastung führen würde (vgl. E. 9d [S. 46 des angefochtenen
Entscheids]). Soweit damit den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen
Verfahren eine Beweisführungslast überantwortet werden sollte, vermag dies
nicht zu überzeugen: Das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen für
Tierversuche ist vom betreffenden Gesuchsteller nachzuweisen; die damit angesprochene
Beweisführungslast kommt spezifisch tierschutzrechtlich insbesondere in Art. 137
Abs. 1 und 2 TSchV zum Ausdruck, kann jedoch auch auf § 7 Abs. 2
lit. a und b VRG zurückgeführt werden. Fehlt es am Nachweis
bewilligungsbegründender Tatsachen, so ist zulasten des Gesuchstellers
anzunehmen, diese Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (objektive
Beweislast). Mit Blick auf diese beweisrechtliche Rollenverteilung hätte die
Vorinstanz von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren lediglich
verlangen dürfen, dass sie plausibel gemacht hätten, dass der Einsatz von
Drahtloskabeln technisch möglich und unter Belastungsaspekten weniger
einschneidend sei, und dass sich die Versuchsziele mit Drahtloskabeln ebenfalls
erreichen liessen. Sodann hätte es am Beschwerdegegner 2 gelegen, diese
plausiblen Einwände zu entkräften bzw. darzulegen, dass die anderslautende Einschätzung
der KTVK (doch) zutrifft. Wie es sich damit im
vorinstanzlichen Verfahren verhielt, ob also die Beschwerdeführenden erhebliche
Zweifel an der Einhaltung von Art. 137 Abs. 4 lit. b TSchV
geweckt hatten, kann vorliegend offenbleiben: Im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren wurde zwischen den Parteien ausgiebig und im Vergleich zum
vorinstanzlichen Verfahren deutlich detaillierter diskutiert, ob die in der
Literatur beschriebenen Drahtlosstimulatoren für den streitgegenständlichen
Versuch geeignet wären und ob sie zu einer geringeren Belastung der bei dem
Versuch eingesetzten Zebrafinken führen würden. Die vorgebrachten Argumente und
die zu den Akten gereichten Beweismittel (Forschungspublikationen,
Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, Parteigutachten) ermöglichen es dem
Verwaltungsgericht, sich diesbezüglich ein aussagekräftiges Bild zu machen
(vgl. E. 7 hiernach). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu ergänzender
Feststellung des massgeblichen Sachverhalts erwiese sich vor diesem Hintergrund
als formalistischer Leerlauf. Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf die
Vernehmlassung des Veterinäramts im vorliegenden Verfahren (a. a. O., "ad
Ziff. 31, 39 und 47") darauf hinzuweisen, dass der Einsatz eines
technischen Hilfsmittels, mit welchem sich die Belastungen der Tiere während
eines Tierversuchs massgeblich vermindern lässt, selbstverständlich auch dann
in Betracht zu ziehen ist, wenn es erst im Verlaufe eines
Rechtsmittelverfahrens fertig entwickelt wird (immer unter der Voraussetzung,
dass es auch tatsächlich verfügbar ist); der für die Prüfung des unerlässlichen
Masses massgebliche Sachverhalt ist nicht auf die Umstände fixiert, die im
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über das Bewilligungsgesuch
vorlagen, auch wenn für die Mitglieder der KTVK, die im Rahmen ihres
Beschwerderechts eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, unter dem Gesichtspunkt
von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) eine Pflicht bestehen mag,
Zweifel an der Rechtmässigkeit der Versuchsausgestaltung so früh wie möglich –
wenn möglich schon im Rahmen der in der Kommission geführten Diskussionen – ins
Verfahren einzubringen (vgl. für die Pflicht von Behindertenorganisationen, aus
Sicht des Behindertengleichstellungsrechts bestehende Bedenken gegen die
konstruktive Ausgestaltung neuer Zugstypen frühestmöglich ins Verfahren
einzubringen BGr, 22. Dezember 2021, 2C_26/2019, E. 4.3).
5.2 Weiter
halten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vor, in verschiedener Hinsicht
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu
haben. Ihrer Auffassung nach fehlt es dem angefochtenen Entscheid an einer
ernsthaften Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen zu dem aus dem Versuch
resultierenden Kenntnisgewinn bzw. zu der Möglichkeit, die anvisierten
Erkenntnisse durch alternative Versuchsanordnungen ohne Tierversuche zu
gewinnen (Art. 137 Abs. 2 TSchV). Ausserdem habe die Vorinstanz zu
Unrecht keine Gutachten zur Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse auf den
Menschen, zur Eignung der geplanten Versuchsmethodik sowie zu den mit dem
Versuch verbundenen Belastungen (Schweregradeinteilung) eingeholt; teils habe
sich die Vorinstanz zu entsprechenden Beweisanträgen nicht einmal verlauten
lassen.
5.2.1 Das
rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III
65 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass
sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1).
In Bezug auf die vorinstanzliche Auseinandersetzung
mit dem erwartbaren Kenntnisgewinn kann der Position der Beschwerdeführenden
unter gehörsrechtlichen Aspekten nicht gefolgt werden. Aus dem angefochtenen
Entscheid (insbesondere E. 12g–12k) geht deutlich hervor, welche
Erkenntnisse die Vorinstanz aus den streitbetroffenen Versuchen erwartete und
wie sie diese gewichtete; dass sie sich dabei nicht mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bzw. der "Anleitung Güterabwägung" des BLV zur
Gewichtung von Erkenntnissen der Grundlagenforschung im Kontext belastender
Tierversuche befasste, ist mit Blick auf die Rechtsmittelbeständigkeit ihres
Entscheids zwar bedauerlich, bewirkt jedoch für sich genommen keine
Gehörsverletzung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch mit Blick auf
den "Replace-Aspekt" nicht anzunehmen, zumal offenkundig ist, dass
sich die Ziele des streitbetroffenen Versuchs nicht mit Versuchen am Menschen
erreichen lassen (vgl. im Detail E. 6 hiernach); es kann kaum argumentiert
werden, dass es sich hierbei unter dem Aspekt des unerlässlichen Masses um
einen "wesentlichen Punkt" handle.
5.2.2 Weiter
umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Betroffenen, dass die
Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen würdigt und die ihr
angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
erscheinen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine
Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund
der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3
mit Hinweisen; BGr, 2. Februar 2015, 2C_734/2014, E. 2.2).
Der Position der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz zu Unrecht
darauf verzichtet habe, Gutachten zur Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse
auf den Menschen, zur Eignung der geplanten Versuchsmethodik sowie zu den mit
dem Versuch verbundenen Belastungen (Schweregradeinteilung) einzuholen, ist
nicht zu folgen. Soweit die Beschwerdeführenden schon im vorinstanzlichen Verfahren
Fragen zur Eignung der geplanten Versuchsmethodik und der Schweregradeinteilung
aufwarfen, betraf dies im Grundsatz Rechtsfragen, deren Beantwortung zur
Kernaufgabe der rechtsanwendenden Behörden gehört (vgl. VGr, 27. Oktober 2022,
VB.2022.00456, E. 3.1 und 3.3), auch wenn dafür die Erschliessung
naturwissenschaftlichen Hintergrundwissens erforderlich ist (das Bundesgericht
vertritt die Auffassung, dass sich die rechtsanwendenden Behörden spezifisches
naturwissenschaftliches Fachwissen im Prinzip ad hoc auf Basis von
Fachliteratur aneignen können; BGr, 23. Juli 2020, 2C_535/2019, E. 8.2,
m. w. H.).
Vorliegend konnte sich die Vorinstanz das betreffende Erfahrungswissen nicht
nur durch die Stellungnahmen verschiedenster fachkundiger Verfahrensbeteiligter,
sondern auch durch Forschungsliteratur erschliessen, welche insbesondere durch
den Beschwerdegegner 2 ins Verfahren eingebracht und im angefochtenen
Entscheid transparent zitiert worden ist. Dasselbe gilt für die Frage der
Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse auf den Menschen, welche im
Zusammenhang mit der Gewichtung der massgeblichen Forschungsinteressen eine
Rolle spielt.
5.3 Nicht weiter einzugehen ist an dieser Stelle auf die
Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz sachfremde Elemente
in die Güterabwägung habe einfliessen lassen. Die entsprechenden Vorbringen
sind stattdessen im Kontext der materiellen Prüfung zu berücksichtigen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die
formellen Rügen der Beschwerdeführenden zwar punktuell als begründet erweisen
(vgl. E. 5.1.3 hiervor); der angefochtene Entscheid leidet jedoch nicht an
Mängeln, die im vorliegenden Verfahren nicht korrigiert werden könnten. Aus
verfahrensökonomischen Gründen – und auch mit Blick auf das berechtigte
Anliegen des Beschwerdegegners 2, mit Blick auf seinen Beitrag für ein
international aufgestelltes Forschungsprojekt möglichst bald Gewissheit über
die Durchführbarkeit der streitbetroffenen Tierversuche zu haben – ist von
einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und eine materielle Prüfung
vorzunehmen, wo nötig (auch) unter Berücksichtigung vorinstanzlich nicht
behandelter Einwände bzw. Sachfragen.
6.
Mit Blick auf die nachfolgende materielle Prüfung der strittigen
Bewilligungsvoraussetzungen ist kurz in Erinnerung zu rufen, welchem Ziel der
streitbetroffene Tierversuch dient. Abzustellen ist dafür auf das Gesuch des
Beschwerdegegners 2 vom 22. Oktober 2018 (in der zuletzt geänderten
Fassung vom 24. Januar 2019): Demnach soll mit dem Versuch konkret eruiert
werden, wie sich bei Zebrafinken neuronale, durch Optogenetik künstlich
angeregte oder gehemmte Aktivitäten im HVC auf die periphere Dynamik (d. h.
die Muskelaktivität zur Steuerung der Luftsäcke und der Syrinx) auswirken, wenn
die untersuchten Vögel ihren Gesang planen, vorbereiten und schliesslich
ausführen. Es wird untersucht, inwiefern Planung und vorbereitende Aktivität in
spezifischen HVC-Zelltypen den Beginn des Gesangs vorhersagen und wie diese
funktionieren, um den HVC und die zum Singen benötigte Muskeldynamik zu
synchronisieren, um so die während der Gesangsproduktion beobachtete
rhythmische Aktivität des Vogels zu unterstützen (a. a. O., Ziff. 44.2).
Im vorliegenden Verfahren führt der Beschwerdegegner 2 ergänzend aus, dass
zwischenzeitlich durch die parallel durchgeführten Calcium-Imaging-Versuche
festgestellt worden sei, dass die fraglichen HVC-Neuronen nicht nur – wie
bisher bekannt – während des Gesangs der Zebrafinken aktiv seien,
sondern auch vor dem Gesang. Dies unterstreiche die Rolle dieser Neuronen
bei der Planung und Vorbereitung des Gesangs, wobei sich nun die – durch die
vorliegend geplante optogenetische Methode beantwortbare – Folgefrage stelle,
ob die mit der Planung von Gesang assoziierte Aktivität der HVC-Neuronen von
anderen Zellen ausgelesen werde, welche die effektive Planung durchführten,
oder ob die Aktivität der HVC-Neuronen das tatsächlich benutzte Planungssignal
darstelle (Frage der Kausalität). Der Beschwerdegegner 2 peilt mit seinem
Versuch mithin "neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge" bei
Zebrafinken an, was einem für belastende Tierversuche im Grundsatz anerkannten
Versuchsziel entspricht (Art. 137 Abs. 1 lit. b TSchV). Dabei
ist offenkundig, dass diese Kenntnisse nicht durch nichtinvasive Verfahren am
Menschen erlangt werden können, weshalb auf den von den Beschwerdeführenden
thematisierten Replace-Aspekt (Art. 137 Abs. 2 TSchV) nicht weiter
einzugehen und namentlich auch auf die Einholung eines Gutachtens zu dieser
Frage zu verzichten ist; aus demselben Grund kann den Beschwerdeführenden nicht
gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz in diesem Kontext eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorwerfen (vgl. E. 5.2.2 hiervor).
7.
Bei der nachfolgenden Prüfung des unerlässlichen Masses und insbesondere der
Frage, ob eine weniger einschneidende Konzeption der Tierversuche möglich wäre
(Art. 137 Abs. 4 TSchV), ist vom soeben (vgl. E. 6 hiervor) in
Erinnerung gerufenen Versuchsziel auszugehen. Strittig ist zwischen den
Verfahrensbeteiligten, ob der streitbetroffene Versuch mit Blick auf die
konkret angepeilten Forschungsergebnisse so geplant worden ist, dass die
geringstmögliche Belastung der Tiere resultiert (Art. 137 Abs. 4 lit. a
TSchV). Die Beschwerdeführenden vertreten in diesem Zusammenhang unter Hinweis
auf eine 2020 erschienene wissenschaftliche Publikation von Jokubas et al. ("Wireless
battery free fully implantable multimodal recording and neuromodulation tools
for songbirds") die Auffassung, dass die optogenetische Stimulation auch mittels
eines drahtlosen Geräts möglich sei und sich dadurch das stark belastende Tethering
der Vögel erübrige.
7.1 Im Rahmen der Sitzung vom 5. Februar 2019 bejahte
die KTVK, dass die vom Beschwerdegegner 2 gewählte Methode geeignet und
erforderlich sei, um das Hauptziel des Versuchs zu erreichen und
aussagekräftige Erkenntnisse zu generieren. Dabei wurde unter anderem mit
6:3 Stimmen die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdegegner 2
seine Methode aufgrund des Inputs der KTVK verbessert habe und diese nun
möglichst belastungsarm sei. Die Minderheit der Kommission verneinte dies,
wobei deren Kritik sich – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. E. 9.c
[S. 46] des angefochtenen Entscheids) – gegen die Eignung des gesamten
Versuchsmodells richtete und die Möglichkeit des Einsatzes weniger belastender
Technik nicht thematisiert wurde. Das Veterinäramt beschäftigte sich in seiner
Verfügung vom 29. März 2019 ebenfalls nicht mit der Möglichkeit des
Einsatzes von Drahtlosstimulatoren. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die
Frage zwar aufgeworfen; dem angefochtenen Entscheid lässt sich jedoch keine
materielle Würdigung entnehmen (vgl. E. 5.1 hiervor, insbesondere E. 5.1.3
und 5.1.4).
7.2 Der Beschwerdegegner 2 erläutert in der
Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021 (a. a. O., Rz. 20 ff.) und in der Duplik vom 24. September
2021 (a. a. O.,
Rz. 12 ff.) ausführlich, warum der Einsatz von drahtlosen
Stimulatoren für die streitbetroffene Versuchsanordnung nach dem aktuellen
Stand der Technik seiner Auffassung nach ausser Betracht fällt. Er führt aus,
dass die Zebrafinken im streitgegenständlichen Versuch sowohl hinsichtlich der
Grundfläche als auch hinsichtlich des Käfigvolumens mehr Platz zur Verfügung
hätten, als die Vögel in der von den Beschwerdeführenden angeführten
Publikation von Jokubas et al.; die Gewährleistung der Stromversorgung der
Geräte in einem grösseren Käfig (mit mehreren Vögeln) sei unter anderem
aufgrund des erhöhten Energiebedarfs und der damit einhergehenden
Wärmeentwicklung des unter der Kopfhaut der Vögel liegenden biologischen
Gewebes mit bisher nicht gelösten Herausforderungen verbunden. Darüber hinaus
belegten die in der Publikation von Jokubas et al.vorgestellten Arbeiten nicht
zweifelsfrei, dass mit dem gezeigten Gerät die – für den streitbetroffenen
Versuch unabdingbare – optogenetische Manipulation bestimmter Neuronen
überhaupt möglich wäre: Der beschriebene Drahtlosmanipulator weise eine
Signalübertragung auf, die für den streitbetroffenen Versuch zu langsam sei,
weil das Gerät nicht in einem geschlossenen Regelkreis arbeiten könne, in dem
die optogenetische Stimulation durch eine Verhaltensgeste des Vogels ausgelöst
werde; weiter erlaube es die Rechenleistung des Geräts nicht, optogenetische
Signale (Gesangsnoten, gesangsvorbereitende Atemmuster), wie dies im
streitgegenständlichen Versuch benötigt werde, zu erkennen, sodass die während
des streitgegenständlichen Versuchs geplanten Berechnungen zur Auswahl der
optogenetischen Stimuli anhand der stattfindenden Atem- und Gesangsmuster nicht
möglich seien; ausserdem weise das Gerät einen exzessiven Energiebedarf auf,
und es sei damit nicht möglich, die Leistung aufrechtzuerhalten, welche für die
Verarbeitung eines kontinuierlichen Signals über mehrere Sekunden benötigt
werde. Zu beachten sei schliesslich, dass das Gerät nur die optogenetische
Stimulation ermögliche, nicht jedoch die Aufzeichnung des Luftdruckes in den
Luftsäcken der Zebrafinken, was für die Erforschung der Rolle der
identifizierten HVC-Neuronen bei der Gesangsplanung und -ausführung aber
erforderlich sei. Ähnlichen Einschränkungen sei auch das Gerät unterworfen, das
von Dr. I am Institut für Neuroinformatik der ETH und Universität Zürich
entwickelt worden sei. Mit der Duplik reicht der Beschwerdegegner 2 eine
Stellungnahme Von Dr. I ein, in welcher dieser bestätigt, dass der
streitbetroffene Versuch mit dem von ihm entwickelten Gerät nicht sinnvoll
durchgeführt werden könne und dass auch keine anderen kabellosen Geräte
verfügbar seien, welche die Anforderungen erfüllten.
7.3 Die Beschwerdeführenden nehmen in der Replik vom 20. Juli
2021 (a. a. O., Rz. 17 ff.)
Stellung zu den Erklärungen des Beschwerdegegners 2 in der
Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021. Sie vertreten grundsätzlich die
Auffassung, dass die Abklärung der Eignung der verfügbaren kabellosen Geräte
für den vorliegenden Versuch besondere Fachkenntnisse voraussetze, die zwingend
den Beizug eines Sachverständigen und die Einholung eines Gutachtens zu der
Frage erforderlich machten; entsprechend stellen sie einen ausdrücklichen Beweisantrag,
ein entsprechendes Gerichtsgutachten einzuholen. Im Weiteren nehmen sie zu den
materiellen Ausführungen des Beschwerdegegners 2 trotz der angeblich fehlenden
Expertise ausführlich Stellung, wobei sie zusammengefasst die Auffassung
vertreten, dass hinreichende wissenschaftliche Beweise dafür vorhanden seien,
dass die entwickelten kabellosen Geräte eine erfolgreiche Durchführung
optogenetischer Experimente ermöglichten; die vom Beschwerdegegner 2
behaupteten Unzulänglichkeiten der kabellosen Geräte hinsichtlich
Signalübertragung, Rechenleistung und Energiegewinnungsleistung seien blosse
Schutzbehauptungen. Nicht überzeugend sei auch der Einwand, wonach die Eignung
der kabellosen Geräten bei Versuchen wie dem vorliegenden aufgrund des erhöhten
Energiebedarfs weitere Forschung erfordere.
7.4 Vorliegend ist vorab zu konstatieren, dass die Frage
der geringstmöglichen Belastung in der KTVK ausdrücklich thematisiert und die
Tethering-Methode anlässlich der Sitzung vom 26. Februar 2019 unter dem
Aspekt von Art. 137 Abs. 4 TSchV nicht beanstandet worden ist,
obschon Drahtlosgeräte – nach der Darstellung der Beschwerdeführenden (vgl. Rz. 15
der Replik vom 20. Juli 2021) – schon seit 2018 verfügbar gewesen wären.
Dass die Möglichkeit des Einsatzes von Drahtlosgeräten in der KTVK nicht
diskutiert worden ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass es sich damals
um neuartige Geräte handelte, für die – im Übrigen bis heute – nur punktuell
Erfahrungsberichte verfügbar sind; hinzu kommt, dass die vor mehr als zwanzig
Jahren entwickelte Tethering-Methode für Versuche mit Zebrafinken im Bereich
der Neuroinformatik weltweit in verschiedensten Versuchen erfolgreich verwendet
worden ist und ihr Gebrauch insofern als erprobt gelten kann (vgl. die – vom Beschwerdegegner 2
eingereichte und von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellte –
Stellungnahme von Dr. I vom 9. September 2021, der nach Auffassung
des Verwaltungsgerichts durchaus Aussagekraft beizumessen ist, zumal Dr. I
selbst am Institut für Neuroinformatik der ETH und der Universität Zürich eines
der von den Beschwerdeführenden erwähnten Drahtlosgeräte entwickelt hat und er
seit Jahren verschiedentlich in anerkannten Fachzeitschriften zu
neurophysiologischen Themen publiziert). Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner 2
bei der Konzipierung des streitgegenständlichen Versuchs auf das erprobte
Instrument des Tethering zurückgriff, zumal er darzulegen vermag, dass sich die
angepeilten Ergebnisse (vgl. E. 6 hiervor) beim heutigen Stand der Technik
mit einem Drahtlosgerät nicht erreichen liessen (vgl. im Detail E. 7.2
hiervor), was auch von Dr. I in der erwähnten Stellungnahme bestätigt
wird. Hätte der Beschwerdegegner 2 für seinen Versuch dennoch auf ein
Drahtlosgerät zurückgegriffen, hätte dies aufgrund der bescheidenen
Erfahrungswerte mit Blick auf die konkret infrage stehende Versuchsanordnung
als hochgradig experimentell gelten müssen und die Erreichung der Versuchsziele
infrage gestellt, was wiederum die tierschutzrechtliche Überprüfung (und
insbesondere die nach Art. 19 Abs. 3 TSchG gebotene
Interessenabwägung) massgeblich erschwert hätte. Insgesamt bestehen daher
vorliegend keine hinreichenden Gründe, um von der Beurteilung der KTVK
abzuweichen, wonach der streitgegenständliche Versuch gemessen am gegenwärtigen
Stand des Wissens und der technologischen Möglichkeiten so belastungsarm wie
möglich konzipiert worden sei. Auf die Einholung eines zusätzlichen
Fachgutachtens zu der Frage ist zu verzichten; der entsprechende Beweisantrag
der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.
8.
Im Zusammenhang mit der durch Art. 140 Abs. 1 lit. b
TSchV i. V. m. Art. 19 Abs. 4
TSchG vorgeschriebenen Interessenabwägung ist methodisch zunächst eine
umfassende Abwägung der vom Gesetzgeber bezeichneten Güter – Belastung der
Tiere einerseits und erwartbarer Kenntnisgewinn anderseits – vorzunehmen.
Hierzu sind diese Güter zunächst zu gewichten und anschliessend gegeneinander
abzuwägen (siehe BGE 135 II 405 E. 4; VGr, 5. April 2017,
VB.2016.00048, E. 6.1), wobei weder die Wissenschaftsfreiheit noch der
Tierschutz Vorrang haben, sondern beide Interessen gleichrangig sind (BGE 135
II 384 E. 4.3; Christoph Errass in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin
Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 80
N. 23). Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass bei korrekter
Gewichtung der Belastungen der Versuchstiere auf der einen Seite sowie des
erwarteten Kenntnisgewinns auf der anderen Seite klar von der Unzulässigkeit
des streitbetroffenen Tierversuchs auszugehen sei.
9.
9.1 Unter pathozentrischen
Gesichtspunkten rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz die mit
dem streitgegenständlichen Versuch verbundenen Belastungen in einer
Gesamtbetrachtung zwar zu Recht prospektiv dem Schweregrad 3 zugeordnet,
einzelne Belastungsfaktoren jedoch prospektiv zu Unrecht bloss unter die
Schweregrade 1 oder 2 gefasst habe. Insgesamt sei von einer höheren
pathozentrischen Belastung auszugehen, als dies die Vorinstanz getan habe; die
Verortung der Belastung im unteren Bereich des Schweregrads 3 überzeuge
nicht (vgl. Ziff. 2.5.1.b [Rz. 65-90] der Beschwerde).
9.2 Für die
Gewichtung der pathozentrischen Belastung hat das Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die folgenden vier
Belastungskategorien definiert (vgl. Art. 24 TVV):
- Schweregrad 0 – keine Belastung:
Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die den Tieren keine
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, sie nicht in Angst versetzen und ihr
Allgemeinbefinden nicht beeinträchtigen;
- Schweregrad 1 – leichte Belastung:
Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die kurzfristige leichte
Schmerzen oder Schäden oder eine leichte Beeinträchtigung des
Allgemeinbefindens bewirken;
- Schweregrad 2 – mittlere Belastung:
Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die kurzfristige
mittelgradige oder mittel- bis langfristige leichte Schmerzen, Leiden oder
Schäden, eine kurzfristige mittelgradige Angst oder eine kurz- bis mittelfristige
schwere Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens bewirken;
- Schweregrad 3 – schwere Belastung:
Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die mittel- bis
langfristige mittelgradige Schmerzen oder schwere Schmerzen, langfristiges mittelgradiges
bis schweres Leiden, mittel- bis langfristige mittelgradige Schäden oder
schwere Schäden, langfristige schwere Angst oder eine schwere Beeinträchtigung
des Allgemeinbefindens bewirken.
Die Einteilung in unterschiedliche Schweregrade soll transparenzsteigernd
wirken und die Diskussion von Versuchsvorhaben in den Vollzugsorganen
(insbesondere in den kantonalen Tierversuchskommissionen) vereinfachen;
ausserdem kann sie die Überwachung der Gesetzmässigkeit des Vollzugs der
Tierschutzgesetzgebung im Rechtsmittelzug erleichtern. Der
verordnungsrechtlichen Umschreibung sind freilich Grenzen gesetzt: Die für die
Festlegung der Belastungsstufe massgeblichen Kriterien der Dauer und der
Belastung lassen sich abstrakt kaum objektiv definieren; erforderlich ist damit
eine wertende Betrachtung der konkreten Versuchsanordnung, wobei hier
insbesondere der Erfahrungshintergrund der Mitglieder der
Tierversuchskommission und der Einbezug von Vergleichsbeispielen, wie etwa in
den Erläuterungen des BLV zur Güterabwägung vom 1. Mai 2017 (nachfolgend:
Erläuterungen zur Güterabwägung) sowie der Fachinformation des BLV Tierversuche
Schweregrade 1.04 vom 1. September 2018 (nachfolgend: Fachinformation
1.04) enthalten, wertvolle Dienste leisten können (vgl. zur Funktion dieser
Verwaltungsordnungen als "Auslegungshilfen" VGr, 5. April 2017,
VB.2016.00048, E. 4.3).
9.3 Nachfolgend
ist – mit dem gebotenen Respekt vor der Einschätzungsprärogative der KTVK bzw.
des Veterinäramts (E. 4.5.2 ff. hiervor) – für jede von den
Beschwerdeführenden thematisierte Einzelbelastung und sodann in globo zu
prüfen, ob die vorinstanzliche Einstufung der pathozentrischen Belastungen
Recht verletzt. In den Rechtsschriften der Beschwerdeführenden und des
Beschwerdegegners 2 wird dabei im Kontext dieser Frage verschiedentlich
auf Gutachten und Stellungnahmen von Fachpersonen Bezug genommen. Diesen kommt
grundsätzlich der Beweiswert von Parteivorbringen zu. Sie sind allerdings
gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG) zu
prüfen; ihnen ist der Beweiswert nicht bereits deshalb abzusprechen, weil sie
von einer Partei stammen (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 148; VGr, 17. November
2016, VB.2016.00406, E. 4.3.1; BGE 137 II 266 E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen). Ihre Massgeblichkeit hängt davon ab, ob sie den Sachverhalt
umfassend berücksichtigen, inwieweit sie schlüssig, widerspruchsfrei und
nachvollziehbar begründet sind und inwieweit Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit vorliegen (vgl. Bernhard Waldmann in: Derselbe/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 N. 16;
BGE 125 V 351 E. 3a). Wenn sich die Sachverständigen beiläufig auch zu
Fragen äussern, die ausserhalb ihres Fachgebiets liegen, braucht dies allein
noch keinen Hinweis auf die Unzuverlässigkeit der sachkundigen Ausführungen
darzustellen. Je nach den Umständen – etwa aufgrund des Stellenwerts oder der
Pointiertheit solcher Positionsbezüge oder im Zusammenhang mit anderen Mängeln
des Gutachtens – kann sich aus derartigen Bemerkungen allerdings ein Eindruck
der Voreingenommenheit ergeben, dessentwegen auch die Zuverlässigkeit der
fachspezifischen Ausführungen zu relativieren oder allenfalls sogar zu
verneinen ist (VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 4.4, mit
Hinweis). In diesem Sinn sind im Folgenden die von den Parteien eingereichten
Parteigutachten und Stellungnahmen zu berücksichtigen, wobei auf die einzelnen
Dokumente nur insoweit explizit Bezug zu nehmen ist, als sie für die zu
behandelnde Frage erheblich sind.
9.3.1
Strittig ist vorliegend zunächst, ob der Vogelgesang einen tauglichen
Indikator für das Wohlbefinden der für den Versuch verwendeten Zebrafinken
bildet; relevant ist dieser
Aspekt unter dem Aspekt der Kontrolle des Wohlbefindens der Vögel bzw. der
Wirksamkeit der vom Beschwerdegegner 2 vorgesehenen Abbruchkriterien.
9.3.1.1
Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die KTVK mit ihrem Votum
bestätigt habe, dass der Beschwerdegegner 2 im Rahmen der definierten
Abbruchkriterien die nach dem aktuellen Stand des Wissens zur Beurteilung des
Wohlbefindens erforderlichen Massnahmen vorgesehen habe ("Score system"
unter Einbezug eines automatisierten Bewegungsüberwachungssystems, das die Körperhaltung
laufend analysieren soll). Es gebe keine triftigen Gründe, um von dieser Beurteilung
abzuweichen (vgl. E. 11c [S. 51 f.] des angefochtenen
Entscheids).
9.3.1.2
Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, dass Vogelgesang keinen
tauglichen Indikator für das Wohlbefinden von Zebrafinken bilde. Sie verweisen
in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten, das sie für die Zwecke des
vorliegenden Verfahrens bei J in Auftrag gegeben haben (nachfolgend: Gutachten J);
ausserdem berufen sie sich auf ein bereits 2017 erstelltes Gutachten von Dr. K
und Dr. L von der Universität U (nachfolgend: Gutachten K/L). Aus
diesen Gutachten leiten die Beschwerdeführenden ab, dass die tatsächliche
Belastung der Zebrafinken im vorliegenden Versuch nicht messbar sei und damit
nicht sichergestellt sei, dass der Versuch bei Überschreiten gewisser
Belastungswerte tatsächlich abgebrochen werde.
9.3.1.3
Die Sichtweise der Beschwerdeführenden vermag nicht zu überzeugen.
Angesichts der Vielzahl von Kriterien, die der Beschwerdegegner 2 bei der
Überwachung der Belastung der im Versuch verwendeten Zebrafinken zu
berücksichtigen gedenkt (einschliesslich Bewegungsüberwachungssystem, vgl. E. 3.5.4
und 9.3.1.1 hiervor sowie E. 11.c [S. 51] des angefochtenen
Entscheids), ist zum Vornherein unklar, was die Beschwerdeführenden daraus
ableiten wollen, dass ein einziges dieser Kriterien, nämlich der Gesang, bei
isoliert gehaltenen Zebrafinken (vgl. E. 11c [S. 51 und 52] des
angefochtenen Entscheids) für die Messung des Wohlbefindens der Versuchsvögel
nicht tauglich sei. Kommt hinzu, dass in der – vom Beschwerdegegner in der
Beschwerdeantwort anschaulich dargelegten – Forschungsliteratur ein Konsens zu
bestehen scheint, dass Gesang im Allgemeinen einen tauglichen Indikator für das
Wohlbefinden von Vögeln darstellt. Das Gutachten J, das insoweit anderes
behauptet, setzt sich mit dem Stand der Wissenschaft insoweit kaum auseinander;
es vermag daher die Messung des Wohlbefindens der für den Versuch verwendeten
Vögel mittels des Singverhaltens nicht infrage zu stellen. Für die Würdigung
des Gutachtens K/L kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 11.c
des angefochtenen Entscheids) verwiesen werden, die von den Beschwerdeführenden
im vorliegenden Verfahren nicht substanziiert infrage gestellt werden.
9.3.2
Strittig ist weiter, ob aufgrund der Unterschreitung der
Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung (insbesondere in Bezug auf die
Käfiggrösse und Gruppenhaltung der Zebrafinken) eine höhere Belastung der
Versuchstiere anzunehmen ist, als von der Vorinstanz angenommen.
9.3.2.1
Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass das Unterschreiten der
Mindestanforderungen im Lichte der in Ziff. 1.3 und 1.4 der
Fachinformation 1.04 aufgeführten Beispiele entgegen den
Beschwerdeführenden nicht als "hohe Belastung" qualifiziert werden
könne.
9.3.2.2
Die Beschwerdeführenden führen dazu aus, problematisch sei an der Versuchsanordnung
des Beschwerdegegners 2 namentlich die Isolation der Opto Birds und
Control Birds, die teilweise sogar mit einer sensorischen Deprivation einhergehe,
was gemäss der Schweregradeinteilung des BLV für eine schwere Belastung
spreche. Sie werfen der Vorinstanz ausserdem eine Gehörsverletzung vor, weil
diese das von ihnen bereits im Rekursverfahren zitierte Gutachten K/L
nicht berücksichtigt habe.
9.3.2.3
Der Beschwerdegegner 2 hält den Ausführungen der Beschwerdeführenden
zu Recht entgegen, dass die Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung
(vgl. E. 3.5.1 hiervor) in Bezug auf die Käfiggrösse im gesamten
Versuchsablauf nur teilweise unterschritten werden, nämlich in jenen
beschränkten Zeitspannen, in denen sich die Opto Birds bzw. die Control Birds
im Anbindekäfig befinden und die Verbindungsluke zum Käfig der Begleitvögel
geschlossen ist (vgl. E. 3.4 hiervor). Während der übrigen Versuchsphasen
überschreiten Käfigfläche und Käfigvolumen das vorgegebene Mindestmass um 37,5 %
und ist es den Vögeln durchaus möglich, ihren sozialen Bedürfnissen (physischer
Kontakt, Balzverhalten, Gefiederpflege, vgl. E. 11d des angefochtenen
Entscheids) nachzukommen; die Gutachten J und K/L, die sich mit der
Belastung unter diesen konkreten Bedingungen nicht befassen, vermögen die von
der Vorinstanz bestätigte Würdigung des Veterinäramts daher in dieser Hinsicht
nicht umzustossen.
Nicht
zu überzeugen vermag auch die von den Beschwerdeführenden vorgenommene
Gleichsetzung des Begriffs der "sensorischen Deprivation" mit "fehlendem
Kontakt zu Artgenossen", woraus in der Beschwerdeschrift eine schwere
Belastung abgeleitet wird. Der Begriff "sensorisch" wird im Duden
umschrieben mit "die Aufnahme von Sinnesorganen betreffend", eine "sensorische
Deprivation" ist folglich der Entzug der Möglichkeit, mittels bestimmter Sinnesorgane
überhaupt noch etwas wahrzunehmen (bspw. Betäubung der Zunge, Zubinden der
Augen usw.). Insofern entspricht die Sichtweise der Beschwerdeführenden nicht
dem sprachlichen Alltagsgebrauch, der sich – wie der Beschwerdegegner 2 in
der Duplik vom 24. September 2021 unter Verweis auf zwei Fachpublikationen
überzeugend ausführt – auch mit der wissenschaftlichen Nomenklatur deckt. Hinzu
kommt, dass auch die Fachinformation BLV dem Begriffsverständnis der
Beschwerdeführenden entgegensteht, wird doch dort zwischen sozialer Isolation
(bzw. "Einzelhaltung") und sensorischer Deprivation klar
unterschieden und nur für eine Isolation mit sensorischer Deprivation eine
Einstufung in Schweregrad 2 vorgegeben (vgl. S. 7 und 8 der
Fachinformation 1.04). Soweit die Beschwerdeführenden die
Einstufungsvorgaben des BLV anrufen, ist ihren Vorbringen deshalb zum
Vornherein die (begriffliche) Grundlage entzogen.
Es
bestehen damit keine Gründe, von der vorinstanzlich bestätigten Einstufung der
Unterschreitung der tierschutzrechtlichen Haltungsanforderungen in die Belastungskategorie 1
abzuweichen. Auch eine Gehörsverletzung ist klarerweise zu verneinen, zumal die
Vorinstanz das Gutachten K/L durchaus gewürdigt (vgl. E. 8f des
angefochtenen Entscheids) hat. Dass sie ihm für die Beurteilung des
vorliegenden Falls mangels konkreten Bezugs zur streitbetroffenen
Versuchsanordnung keine unmittelbare Bedeutung zugemessen hat, ist nicht unter
gehörsrechtlichen Aspekten zu rügen, sondern mag unter materiellen Aspekten
kritisiert werden – in dieser Hinsicht sind jedoch weder der Beschwerdeschrift
noch der Replik der Beschwerdeführenden substanziierte Angaben zu entnehmen.
9.3.3
Strittig ist weiter die Einstufung der Belastung, die sich aus den zwei
operativen Eingriffen ergibt, die im Rahmen des strittigen Versuchs vorgesehen
sind (vgl. E. 3.3.2 und 3.3.6 hiervor).
9.3.3.1
Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, Ausgangspunkt für die
Einstufung der Belastung sei die Annahme, dass die Operationen optimal und lege
artis durchgeführt würden. Entscheidend seien ausserdem nicht blosse
Mutmassungen, sondern die nach dem Stand des Wissens tatsächlich zu erwartenden
Belastungen. Vorliegend seien zur Gewährleistung einer optimalen und lege artis
erfolgenden Versuchsdurchführung die Rahmenbedingungen geprüft worden (Art. 140
TSchV). Nachweise, dass die geplanten operativen Eingriffe – lege artis
durchgeführt – regelmässig zu erheblichen, nicht beherrschbaren Schäden
führten, würden nicht vorliegen. Ausserdem weise das Veterinäramt darauf hin,
dass operative Eingriffe am Schädel einer etablierten Methode in der
Neurobiologie entsprechen würden. Die Auffassung der Beschwerdeführenden,
wonach die Eingriffe von Tierärzten durchgeführt werden müssten, vermöge nicht
zu überzeugen, da einerseits Kraniotomien an Kleinvögeln nicht zur
tierärztlichen Grundausbildung gehörten und anderseits die Mitarbeitenden des
Beschwerdegegners 2, welche die Eingriffe durchführten, speziell geschult
würden und nach Einschätzung der KTVK und des Veterinäramts ausreichend
befähigt seien, die Eingriffe vorzunehmen. Zu beachten sei weiter, dass die
anästhesierten Tiere unverzüglich euthanasiert würden, wenn während einer
Operation schwerwiegende Schäden auftreten würden, wobei solche Vorfälle
aufzuzeichnen seien (Art. 144 TSchV). Schliesslich würden auch die
Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Schmerzmedikation nicht überzeugen: Der Beschwerdegegner 2
habe die Schmerzmedikation mit einem Fachspezialisten abgesprochen; zudem habe
das Veterinäramt allfällige Schmerzen, die selbst bei sorgfältiger Medikation
und Kontrolle möglich seien, bei seiner Beurteilung miteinbezogen.
9.3.3.2
Die Beschwerdeführenden vertreten unter Hinweis auf das Gutachten J
die Auffassung, dass sich für die Versuchstiere aus den wiederholten operativen
Eingriffen eine schwerwiegende Belastung ergebe, weil eine erhöhte Gefahr für
chronische bzw. "Wind-up"-Schmerzen bestehe und erhöhte Infektions-
und Entzündungsrisiken damit einhergingen. Ausserdem sei im Kontext dieser
Operationen eine individuelle postoperative Schmerzbehandlung erforderlich,
weil die Vögel ein unterschiedliches Schmerzempfinden hätten; eine solche
Behandlung sei nicht sichergestellt.
9.3.3.3
Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Fachinformation 1.04 des BLV
(a. a. O., S. 4) zutreffend
festgestellt hat, ist für die Einstufung der Belastung davon auszugehen, dass
die operativen Eingriffe fachgerecht durchgeführt werden; zu berücksichtigen
sind bei der Einstufung der Belastung mithin (nur) Schmerzen, mit denen trotz
fachgerechter Ausführung regelmässig zu rechnen ist. Im vorliegend strittigen
Versuch befinden sich die Zebrafinken gemäss den Gesuchsunterlagen des
Beschwerdegegners 2 während den Operationen unter Vollnarkose, wobei sie
vorgängig eine Schmerzbehandlung erfahren und auch in der post-operativen Phase
mit Schmerzmitteln versorgt werden; wie das Veterinäramt im vorliegenden
Verfahren in seiner – von den Beschwerdeführenden nicht bestrittenen –
Vernehmlassung ausführt, können auf diese Weise eingriffsbedingte Schmerzen am
Schädel, an der Syrinxmuskulatur und am Luftsack minimiert werden; ausserdem
können – insbesondere durch die präoperative Analgesie – chronische Schmerzen
vermieden werden. Das Gehirn der Vögel ist sodann angesichts des Fehlens von
Schmerzrezeptoren ohnehin schmerzunempfindlich.
In Erinnerung zu rufen ist weiter, dass das engmaschige Überwachungskonzept des
Beschwerdegegners 2 durch den Direktor der Zoo-, Heim- und Wildtierklinik
des Tierspitals Zürich und sodann auch von der KTVK eingehend geprüft worden
ist. Es besteht für das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der unter
Rücksprache mit einem Fachexperten vorgenommenen Versuchsausgestaltung auch im
Lichte des Gutachtens J kein Anlass, bezüglich der Schmerzbehandlung an
der Richtigkeit der Einschätzung der KTVK bzw. des Veterinäramts zu zweifeln.
9.3.4
Eine hohe Belastung ergibt sich nach Auffassung der Beschwerdeführenden
schliesslich aus dem Gewicht der verwendeten Implantate sowie aufgrund des
Tethering.
9.3.4.1
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass aus dem bei den Akten liegenden
Bild- und Videomaterial hervorgehe, dass arttypisches Verhalten trotz Tethering
durchaus möglich sei, indem sich die Zebrafinken zumindest hüpfend fortbewegen
und sie zudem – wenn auch sehr kurz – flattern könnten. Freies Fliegen sei auch
im Gemeinschaftskäfig nicht möglich, obschon dieser den tierschutzrechtlichen
Mindestanforderungen genüge. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass das
Tethering das Fressen, Trinken, (zeitweise) Baden, Balzverhalten und Singen
bzw. sonstiges arttypisches Verhalten verhindere. Auch das Gutachten K/L
vermöge dies mit Blick auf das Schlafverhalten der Vögel nicht nachzuweisen,
zumal den Gutachtern kein Videomaterial vorgelegen habe (vgl. E. 11d [S. 54 f.]
des angefochtenen Entscheids).
9.3.4.2
Die Beschwerdeführenden argumentieren unter Hinweis auf das Gutachten J,
dass durch die Implantate und das Tethering nicht nur Schmerzen verursacht,
sondern auch arttypisches Verhalten (Fliegen) verunmöglicht bzw. zumindest
eingeschränkt werde (Futtersuche, Sitzen/Schlafen auf niedrigen statt –
arttypisch – hohen Sitzstangen bzw. Nestern). Auch in diesem Zusammenhang
verorten die Beschwerdeführenden ausserdem eine Gehörsverletzung, weil das von
ihnen bereits im Rekursverfahren zitierte Gutachten K/L von der Vorinstanz
nicht berücksichtigt worden sei.
9.3.4.3
In Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung ist ein weiteres Mal
(vgl. schon E. 9.3.2.3 hiervor) zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz
sehr wohl mit dem Gutachten K/L auseinandergesetzt hat; der Umstand, dass
sie eine von den Beschwerdeführenden abweichende Einschätzung getroffen hat,
ist unter gehörsrechtlichen Aspekten nicht relevant. In der Sache selbst stellen
die Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Möglichkeiten
eines artgerechten Verhaltens (vgl. zusammenfassend E. 9.3.4.1 hiervor)
kaum substanziiert infrage, obwohl diesbezügliche Beanstandungen nicht von vornherein
ausgeschlossen erschienen. Das Gutachten J genügt in dieser Hinsicht für
sich genommen aber nicht, die von der Vorinstanz bestätigte Einschätzung des
Veterinäramts grundsätzlich infrage zu stellen, zumal darin (bloss) von "signifikanten"
Eingriffen ins Wohlbefinden die Rede ist, was jedoch von der Vorinstanz mit der
Einstufung in die Belastungskategorie 1 gar nicht infrage gestellt wird.
9.3.5
Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden gemäss den vorstehenden
Ausführungen nicht gelungen, die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die
pathozentrischen Belastungen der Versuchsvögel grundlegend infrage zu stellen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom Veterinäramt im
Rahmen der Ausgangsverfügung angeordneten Auflagen (betreffend Ausbildung der
mit der Versuchsdurchführung befassten Personen, Kommunikation mit dem
Veterinäramt, der Berichterstattung über den Versuchsverlauf während des
Pilotversuchs und der Vorschlags- sowie Anpassungspflicht bei nicht erwarteten
Abweichungen; vgl. Sachverhalt, II.B. hiervor) durchaus geeignet sind, im
Versuchsverlauf unnötige bzw. übermässige Belastungen zu verhindern; insofern
kann keineswegs als sachfremd bezeichnet werden, dass die Vorinstanz diesen
Aspekt bei der Beurteilung der pathozentrischen Belastung erwähnte.
10.
Mit Blick auf die nicht-pathozentrischen Belastungskriterien beanstanden die
Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen tiefgreifenden
Eingriff ins Erscheinungsbild der für den Versuch verwendeten Zebrafinken (insbesondere
der Opto Birds und der Control Birds) verneint habe; auch sei entgegen der
Vorinstanz von einer übermässigen Instrumentalisierung der Versuchstiere
auszugehen (vgl. Ziff. 2.5.1.c [Rz. 91–105] der Beschwerde]).
10.1 Art. 26
TVV sieht vor, dass zusätzlich (zu den pathozentrischen Belastungen)
Belastungen der Tiere zu berücksichtigen sind, die sie durch Erniedrigung, tiefgreifende
Eingriffe in ihr Erscheinungsbild oder ihre Fähigkeiten oder durch übermässige
Instrumentalisierung erleiden (sogenannte nichtpathozentrische Belastungen).
10.2 Zu den Begriffen des "tief greifenden Eingriffs
ins Erscheinungsbild" sowie der "übermässigen Instrumentalisierung"
(vgl. auch Art. 3 lit. a TSchG) sind der Rechtsprechung die folgenden
Ausführungen zu entnehmen:
10.2.1
Der tiefgreifende Eingriff in das
Erscheinungsbild setzt keinen (weiteren) Schaden im Sinn von Art. 3 lit. a
TSchG – etwa eine Störung der Funktionen oder des sozialen Verhaltens – voraus;
massgebend sind die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Entstellung, wobei
Letztere nicht aus ästhetischer Sicht zu würdigen ist, sondern nach
quantitativen und funktionalen Gesichtspunkten (vgl. VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 9.5.7.5). Der soeben
zitierte Verwaltungsgerichtsentscheid VB.2016.00048 betraf einen Versuch mit
Rhesusaffen, bei dem die – mit einer operativ implantierten Kopfhalterung
versehenen – Versuchstiere nach der
Beendigung des Versuchs entweder in einem neuen Versuch verwendet oder, wenn
dies nicht möglich war, eingeschläfert werden sollten; in der einen wie in der
anderen Hypothese sah das Verwaltungsgericht das Element der Dauerhaftigkeit
als erfüllt an (vgl. VGr, 5. April 2017,
VB.2016.00048, E. 9.5.7.3). Eine Entstellung verneinte das
Verwaltungsgericht in dem Fall hingegen insbesondere mit dem Argument, dass der
im Schädel verankerte Metallstift von 2 cm Länge im Verhältnis zur
durchschnittlichen Kopfrumpflänge männlicher Rhesusaffen von 53 cm nicht
als dominant erscheine (vgl. VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 9.5.7.4).
10.2.2
Übermässige Instrumentalisierung meint nach der Rechtsprechung das Vernachlässigen
oder Unterdrücken des eigenen Guts, des Eigenwerts, des Eigenlebens oder der
Eigenart des Tiers, ohne dass einerseits pathozentrische Belastungen zwingend
vorauszusetzen wären und ohne dass anderseits bei der Konkretisierung bereits
auf das Ergebnis der Güterabwägung Bezug zu nehmen wäre. Unter die übermässige
Instrumentalisierung können demnach etwa gentechnische Veränderungen oder Arten
der Zucht oder Dressur fallen, die das Tier in einem nicht mehr hinnehmbaren
Ausmass auf den zu erfüllenden Zweck ausrichten, ohne dass es selber dies
subjektiv als nachteilig empfinden müsste (vgl. VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 9.5.7.4).
10.3 Zu prüfen ist zunächst der Aspekt des "tiefgreifenden
Eingriffs ins Erscheinungsbild".
10.3.1
Die Vorinstanz bejahte bei der Prüfung des "tiefgreifenden
Eingriffs ins Erscheinungsbild" zwar das Element der Dauerhaftigkeit,
hielt das Ausmass der Veränderung jedoch nicht für hinreichend gravierend, um
von einem "tiefgreifenden Eingriff" sprechen zu können (vgl. hierzu
und zum Folgenden E. 11 f. des angefochtenen Entscheids). Die zwei
ca. 1 cm langen Metallstifte ("Konnektoren"), die am Kopf der
Zebrafinken angebracht würden, hätten nicht das Ziel, das artspezifische
Verhalten zu beeinflussen (und beeinflussten dieses auch nicht sichtbar);
dasselbe gelte für den Backpack. Die Lichtimpulse würden während der
optogenetischen Manipulationen zwar während bis zu 9 Stunden pro Tag
ausgelöst, seien allerdings jeweils von minimaler Dauer und überstiegen auch
kumuliert über einen ganzen Tag gesehen nicht mehr als 100 Sekunden, sodass
entgegen den Beschwerdeführenden nicht von einer "andauernden Beleuchtung"
der Vögel gesprochen werden könne. Das Tethering-Kabel sei sodann nicht zu
berücksichtigen, da es nicht fest und auf Dauer mit den Vögeln verbunden sei;
es lägen im Übrigen auch keine Hinweise vor, dass das Kabel das sichtbare
Verhalten der Vögel derart gravierend verändere, dass von eigentlichen
Funktionsstörungen ausgegangen werden müsse. Selbst wenn man das Kabel für die
beschränkten Zeitperioden des Tethering berücksichtige, ergebe sich kein
anderes Bild: Den Beschwerdeführenden sei zwar zuzustimmen, dass das Bild "getetherter"
Vögel aus ästhetischer Sicht, allenfalls auch aus Sicht eines
Durchschnittsmenschen zumindest im ersten Moment irritierend sein dürfte; dies
könne aber kein sinnvolles Beurteilungskriterium darstellen, da zahlreiche
Tierversuche in gewissem Sinn irritierend wirkten. Da die vorliegend
verwendeten Kabel das arttypische Verhalten der Vögel nicht sichtbar verändern
oder unterbinden würden und eine weitgehend freie Bewegung möglich sei, trete
das Tethering-Kabel nach einer gewissen Zeit in den Hintergrund (vgl. zum
Ganzen E. 11.g des angefochtenen Entscheids)
10.3.2
Die Beschwerdeführenden kritisieren in ihren
Rechtsschriften vorab die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts zum Begriff des tiefgreifenden Eingriffs in das
Erscheinungsbild (vgl. dazu E. 10.2.1 hiervor). Abgesehen davon, dass die
Beschwerdeführenden der umfassenden Auslegung, die das Verwaltungsgericht im
Entscheid VB.2016.00048 vorgenommen hat, keine überzeugenden Argumente
entgegensetzen, bestehen aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf
die Rechtssicherheit keinerlei Gründe, auf diese erst fünfjährige
Rechtsprechung zurückzukommen, zumal diese bis anhin weder vonseiten des
Bundesgerichts noch vonseiten der Lehre beanstandet worden ist. Abzustellen ist
mithin entsprechend der bisherigen Praxis auf die Kriterien der Dauerhaftigkeit
und der Intensität des Eingriffs ins Erscheinungsbild, wobei für die
Beurteilung der Intensität nicht auf menschlich-ästhetisches Empfinden, sondern
auf quantitative und funktionale Gesichtspunkte abzustellen ist. Unter
diesem Gesichtspunkt erscheint es entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden durchaus als folgerichtig, dass die Vorinstanz in diesem
Kontext die Frage prüfte, ob die Implantate, der Backpack und das
Tethering-Kabel das artspezifische Verhalten der für den Versuch verwendeten
Zebrafinken beeinflussten. Im Lichte der bestehenden Rechtsprechung ist im
Übrigen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Tethering-Kabel nicht in die
Prüfung mit einbezog, zumal die Vögel nur während zwei zehntägigen
Tethering-Phasen angebunden sind und das Kabel selbst während dieser Phasen
teilweise über Nacht gelöst wird (vgl. E. 3.4 hiervor). Es bestehen damit
Gründe, das Vorliegen eines "tiefgreifenden Eingriffs ins Erscheinungsbild"
zu verneinen; zu bemerken ist allerdings, dass die verwendeten Implantate im
Verhältnis zur Körpergrösse der Zebrafinken deutlich "prominenter"
erscheinen, als dies bei den Metallstiften der Fall war, die den Rhesusaffen in
den Versuchen implantiert wurden, die Gegenstand des Urteils VB.2016.00048
bildeten (vgl. E. 10.2.1 hiervor). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens
kann dieser Aspekt offenbleiben.
10.4 Einzugehen ist sodann auf den Aspekt der "übermässigen
Instrumentalisierung".
10.4.1
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die
Tierschutzgesetzgebung verlange entgegen den Beschwerdeführenden nicht das
Vorliegen einer spezifischen, inneren Haltung oder Beziehung, Nähe oder Liebe
zu einem Tier. Massgeblich seien die Beachtung der Tierwürde und des
Wohlergehens im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, was insbesondere Respekt vor
dem Tier und die Beachtung seiner spezifischen Eigenschaften verlange. Jede
Verwendung eines Tieres zu Versuchszwecken stelle eine gewisse
Instrumentalisierung dar. Vorliegend sei allerdings keine eigentliche
Ausnutzung des Tieres oder seiner Fähigkeiten ersichtlich; vielmehr sollten das
artgemässe Singverhalten und die damit verbundenen neuronalen Mechanismen durch
kurze Manipulationen der Aktivität der HVC-Neuronen untersucht und besser
verstanden werden. Die Manipulationen führten nicht zu einer wesentlichen
Veränderung des Gesangs an sich, sondern zu kurzen Verzögerungen des Beginns des
Singens oder zur Veränderung einzelner kurzer Sequenzen. Die im Rahmen der
Optogenetik vorgenommene Einschleusung von genetisch verändertem Material in
HVC-Neuronen ziele zudem nicht darauf ab, gentechnisch veränderte Tiere zu
erzeugen bzw. das Genom zu verändern: Der Beschwerdegegner 2 habe
dargelegt, dass das von den viralen Vektoren eingebrachte genetische Material
nicht in die Zellen-DNA integriert werde; auch die KTVK und das Veterinäramt
seien nicht von gentechnisch veränderten Tieren ausgegangen. Im Übrigen seien
die Haltungsbedingungen so ausgestaltet, dass den Vögeln ein arttypisches
Verhalten in weiten Teilen ermöglicht werde. Es treffe somit nicht zu, dass die
Tiere in einem nicht mehr hinnehmbaren Ausmass auf den zu erfüllenden Zweck
ausgerichtet und in ihrem Wesen und ihren artspezifischen Verhaltensweisen
derart verändert würden, dass sie wie dressiert wirkten und ein artfremdes
Verhalten zeigten. Eine übermässige Instrumentalisierung sei daher zu
verneinen.
10.4.2
Was die Beschwerdeführenden gegen diese
Würdigung einwenden, überzeugt nicht. Die Vorinstanz orientierte sich bei der
Prüfung der "übermässigen Instrumentalisierung" zu Recht an der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. E. 10.2.2 hiervor) und
berücksichtigte entsprechend auch die Frage, ob durch die Versuchsanordnung das
"Eigenwesen" der Tiere (und damit ihr arttypisches Verhalten)
beeinträchtigt werde. Ausserdem legte sie ausführlich dar, warum der (zeitlich
sehr beschränkte) Kontrollverlust, der auf die optogenetischen Manipulationen
zurückzuführen ist, nicht als übermässig zu klassifizieren ist. Den
entsprechenden Erwägungen setzen die Beschwerdeführenden nichts Stichhaltiges
entgegen, sodass diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz
(vgl. E. 10.4.1 hiervor) verwiesen werden kann, denen nichts hinzuzufügen
ist.
10.4.3
Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nach den vorstehenden Ausführungen
nicht gelungen, die Einschätzung der Vorinstanz betreffend der
nicht-pathozentrischen Belastungen der Versuchsvögel infrage zu stellen.
11.
Im Sinn eines Zwischenfazits ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz die
Belastungen, denen die Zebrafinken im Rahmen des streitgegenständlichen
Versuchs ausgesetzt sind, zu Recht dem untersten Bereich des Schweregrads 3
zuordnete. Es ist mithin von einer "schweren Belastung" der Tiere
auszugehen (Art. 24 TVV; vgl. E. 9.2 hiervor). In einem nächsten
Schritt sind damit die Erkenntnisse zu gewichten, die aus dem streitbetroffenen
Versuch zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang ist zwischen den
Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen strittig, ob bzw. inwiefern
Grundlagenforschung prinzipiell weniger Gewicht zukommt als angewandter
Forschung, und welche Bedeutung einer – noch wenig konkretisierten – Übertragung
der gewonnenen Erkenntnisse auf den Menschen zuzumessen ist.
11.1 In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt
festzuhalten, dass Art. 137 Abs. 1 TSchV, der die zulässigen
Versuchsziele für belastende Tierversuche aufführt, keine prinzipielle
Rangfolge oder Hierarchie dieser Versuchsziele vorsieht; in der Bestimmung
werden Versuchsziele, die in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des
Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier stehen (lit. a), vielmehr
ohne besondere Wertung neben Versuchsziele gestellt, die neue Kenntnisse über
grundlegende Lebensvorgänge erwarten lassen (lit. b) bzw. die dem Schutz
der Umwelt dienen (lit. c) (vgl. auch BLV, Güterabwägung bei
Tierversuchen, Version vom 11. August 2020, S. 5). Das Bundesgericht
misst den verschiedenen Versuchszielen allerdings im Lichte der
verfassungsrechtlichen Gewichtung der massgeblichen Interessen (Tierwohl [Art. 80
Abs. 2 lit. b BV] auf der einen, Forschungsfreiheit [Art. 20 BV]
auf der anderen Seite) relativ gleichwohl unterschiedliches Gewicht zu. Demnach
"ist die Erhaltung oder der Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Menschen gewichtiger als die Erkenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge: Ein
Tierversuch, der nur rudimentäre Erkenntnisse für die menschliche Gesundheit
erwarten lässt, hat deshalb ein geringeres Gewicht als ein solcher, der eine
höhere Erkenntnis für die menschliche Gesundheit aufweist. Und ein Tierversuch,
der 'nur' Erkenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge ohne Bezug zur
menschlichen Gesundheit vorsieht, hat weniger Gewicht als ein solcher, der
rudimentäre Erkenntnisse über die menschliche Gesundheit oder über
Verringerungen menschlichen Leidens anstrebt" (BGE 135 II 405 E. 4.3.2;
135 II 384 E. 4.4.2). Im Rahmen dieser Vorgaben muss der Nutzen
eines Forschungsprojekts mangels gesetzlicher oder anderweitig anerkannter
Massstäbe einer interdisziplinären Beurteilung vorrangig anhand der
fachspezifischen Beurteilung des Forschungsziels und der Wissenschaftlichkeit
der Methode bewertet werden (VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 7.2;
27. März 2008, VB.2007.00156, E. 6.4), was – entgegen der Position
der Beschwerdeführenden – namentlich auch die Berücksichtigung der diesbezüglichen
Einschätzung ausgewiesener Forschungsförderungsinstitutionen nahelegt.
11.2 Besonders
delikat erweist sich die Bewertung des wissenschaftlichen Nutzens im
Zusammenhang mit Vorhaben, die im Bereich der Grundlagenforschung anzusiedeln
sind. Solchen Vorhaben fehlt es oftmals an einem bereits konkret benennbaren
(Anwendungs-)Nutzen, sodass mitunter generell infrage gestellt wird, ob
Tierversuche in diesem Bereich zulässig sein sollen. Nicht aus den Augen
verloren werden darf hierbei allerdings, dass Grundlagenforschung ein grosses –
wenn auch oftmals (noch) nicht feststehendes – Nutzenpotenzial aufweisen kann,
das jedoch erst im Verlauf der Zeit zum Vorschein kommt (vgl. Andreas Kley/Martin Siegrist, Güterabwägung bei
Tierversuchen, Intentionen des Gesetzgebers und erste Anwendungen, in: Hans
Sigg/Berti Folkers (Hrsg.), Güterabwägung bei der Bewilligung von
Tierversuchen: die Güterabwägung interdisziplinär kritisch beleuchtet, Zürich
2011, S. 35 ff., S. 37). Forschende in diesem Bereich haben im
Übrigen in der Regel durchaus schon Vorstellungen davon, wie sich die möglichen
Erkenntnisse eines Versuchs später praktisch (z. B. klinisch) nutzen lassen; sofern sich solche
Erwartungen wissenschaftlich abstützen lassen, dürfen sie bei der Gewichtung
des Forschungsinteresses durchaus einbezogen werden – je konkreter die
Erwartungen an eine spätere klinische Verwendbarkeit formuliert werden können,
desto gewichtiger erscheint das Forschungsvorhaben (vgl. für das deutsche Recht
Katja Pröbstl, Das Recht der Tierversuche unter Berücksichtigung
unionsrechtlicher Vorgaben, Heidelberg/Berlin 2017, S. 167 f., mit
Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).
11.3 Vorliegend
stuften acht Mitglieder der KTVK den zu erwartenden Erkenntnisgewinn als sehr
hoch ein und bewerteten ihn auf einer Skala von 1–10 mit 8. Drei Mitglieder
gingen auf dieser Skala von einem Erkenntnisgewinn von 3 bzw. 3–4 aus. Dem
Antragsdokument ist zu entnehmen, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder
bestätigte, dass mit dem der Grundlagenforschung zuzuordnenden Versuch, mit
welchem (unmittelbar) neue Kenntnisse über die neuronalen Zusammenhänge zum
Singverhalten von Zebrafinken angestrebt würden, auch neue Erkenntnisse über
den Spracherwerb beim Menschen zu erreichen seien; der Zebrafink sei eines der
wenigen Modelle, wenn nicht sogar das einzige Modell, an welchem Spracherwerb
neurobiologisch studiert werden könne. Dabei wurde der Unterstützung des
Projekts durch die NIH grosses Gewicht beigemessen, weil dieser Organisation
wissenschaftlich grosses Gewicht zu attestieren sei; die Unterstützung könne so
interpretiert werden, dass es sich um wichtige Forschung handle.
Die Minderheit hielt
dem entgegen, dass die wissenschaftliche Unterstützung des Gesuchs vorliegend
nicht massgeblich sei, da Forschungsförderungsinstitutionen
tierschutzrechtliche Vorgaben nicht berücksichtigen müssten. Soweit Hoffnungen
auf Erkenntnisse zum Sprachverhalten beim Menschen geäussert würden, könne dies
– wenn überhaupt – nur als sehr langfristiges Ziel angesehen werden. Analog zu
einem bundesgerichtlichen Entscheid zu Primatenversuchen sei zu
berücksichtigen, dass höchst ungewiss sei, ob überhaupt bedeutende Erkenntnisse
zum Sprachverhalten des Menschen zu gewinnen seien und ob daraus allenfalls
einmal ein klinischer Nutzen abgeleitet werden könne.
11.4 Die
Vorinstanz erwog, die Beurteilung des Versuchsnutzens durch die KTVK sei klar
und widerspruchsfrei ausgefallen. Es sei ersichtlich, dass der Nutzen in der
Kommission diskutiert worden sei, ohne sekundäre Ziele zu berücksichtigen,
obwohl die Minderheit vor allem diese Punkte angesprochen habe und damit auch
den Nutzen der Grundlagenforschung infrage zu stellen versucht habe. Soweit die
Beschwerdeführenden vorbrächten, dass der streitbetroffene Versuch lediglich
der Befriedigung wissenschaftlicher Neugier diene, würden sie verkennen, dass
jeglicher Versuch eine wissenschaftliche Neugier voraussetze; massgeblich sei
dabei, welche Erkenntnislücken bestünden, welches Gewicht diesen
Erkenntnislücken zukomme und welche Erkenntnisgewinne erzielt werden könnten
(vgl. E. 12f des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdegegner 2
habe in seinen Eingaben im Rekursverfahren unter Verweis auf zahlreiche
Forschungsergebnisse einlässlich dargelegt, dass Menschen und Zebrafinken,
obwohl evolutiv nicht nahestehend, ähnliche Gehirnstrukturen aufwiesen, die mit
dem Sing- bzw. Sprachverhalten verbunden seien. Unbestritten sei zudem, dass
gerade zum Spracherwerb des Menschen und den Ursachen für Beeinträchtigungen
bei der Sprachäusserung noch grosse Erkenntnislücken bestünden, obwohl gerade
diese beiden Fähigkeiten zentrale Elemente der Kommunikationsfähigkeit des
Menschen darstellten und Störungen (bspw. durch Stottern) mit einer
erheblichen, möglicherweise lebenslangen Beeinträchtigung und damit mit
erheblichem Leiden verbunden sein könnten; diese Einschätzung sei durch die
KTVK und das Veterinäramt bestätigt worden (vgl. E. 12g des angefochtenen
Entscheids). Das von den NIH auf seine Wissenschaftlichkeit und den zu
erwartenden Erkenntnisgewinn hin überprüfte und befürwortete Forschungsvorhaben
von Prof. H, Prof. N und dem Beschwerdegegner 2 enthalte in der
Projektinformation ein "Public Health Relevance Statement", aus dem
der konkrete Nutzen hervorgehe, was als relevantes Beweismittel zu berücksichtigen
sei. Da es sich bei den NIH gemäss der Beurteilung der KTVK um eine hochrangige
und angesehene Institution der Wissenschaftsförderung handle, komme deren
Beurteilung bezüglich der Bedeutung der Forschungsfrage und der
Wissenschaftlichkeit des Vorhabens – ähnlich der Einschätzung des
Schweizerischen Nationalfonds – gutachtensähnliche Stellung zu. Hervorzuheben
sei dabei, dass die NIH gemäss den auf ihrer Webseite aufgeschalteten
Informationen zumindest auch die instrumentelle Unerlässlichkeit von Tierversuchen
prüften (vgl. E. 12h des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdegegner 2
habe dargelegt, dass verschiedene Sprachstörungen des Menschen, insbesondere
das Stottern, aufgrund unbekannter Ursachen nicht ursächlich behandelt werden
könnten, und dass der vorliegende Versuch aufgrund der ähnlichen kortikalen
Strukturen und der beim Menschen und beim Zebrafinken vorliegenden Fähigkeit zu
Sprach- bzw. Singverhalten geeignet sei, wesentliche Erkenntnisse zu den
neuronalen Mechanismen des Sprachverhaltens des Menschen zu generieren; die NIH
und die KTVK hätten dies mit ihren Beurteilungen insofern bestätigt, als dass
der Versuch grundsätzlich geeignet sei, zu einem besseren Verständnis des
Funktionierens der für das Sing- und Sprachverhalten verantwortlichen
neuronalen Strukturen beizutragen. Dieser Erkenntnisgewinn werde für sich
allein als sehr hoch bezeichnet (vgl. E. 12i des angefochtenen
Entscheids). Das vom Beschwerdegegner 2 eingereichte Gutachten von Prof. O
stimme mit dessen eigenen Ausführungen überein und beruhe auf denselben
Grundlagen; ihm komme keine erhöhte Aussagekraft zu, aber daraus gehe
nachvollziehbar das konkrete Ziel und der potenzielle Erkenntnisgewinn des
Versuchs hervor (vgl. E. 12j des angefochtenen Entscheids). Insgesamt
vermöchten die Beschwerdeführenden mit ihren Einwänden die Beurteilung und
Gewichtung des zu erwartenden Erkenntnisgewinns durch die KTVK und das
Veterinäramt nicht ernsthaft infrage zu stellen (vgl. E. 12k des
angefochtenen Entscheids).
11.5 Die
Beschwerdeführenden beanstanden die von der Vorinstanz bestätigte Gewichtung
der aus dem streitgegenständlichen Versuch zu erwartenden Erkenntnisse zu Recht
als rechtsverletzend:
11.5.1
Der Beschwerdegegner 2 will mit dem
streitbetroffenen Versuch herausfinden, wie sich bei Zebrafinken neuronale,
durch Optogenetik künstlich angeregte oder gehemmte Aktivitäten im HVC von
Zebrafinken auf die periphere Dynamik (d. h.
die Muskelaktivität zur Steuerung der Luftsäcke und der Syrinx) auswirken, wenn
die untersuchten Vögel ihren Gesang planen, vorbereiten und schliesslich
ausführen. Konkret wird untersucht, inwiefern Planung und vorbereitende
Aktivität in spezifischen HVC-Zelltypen den Beginn des Gesangs vorhersagen und
wie diese funktionieren, um den HVC und die zum Singen benötigte Muskeldynamik
zu synchronisieren. Mit Blick auf diese Forschungsziele ist der
streitbetroffene Versuch eindeutig dem Bereich der Grundlagenforschung
zuzuordnen (vgl. auch E. 6 hiervor). Dem Beschwerdegegner 2 ist dabei
beizupflichten, dass aufgrund der prinzipiellen Gleichrangigkeit von
Forschungsfreiheit und Tierwohl (und auch im Lichte von Art. 137 Abs. 1
TSchV) nicht per se ausgeschlossen erscheint, dass Forschungsvorhaben aus dem
Bereich der Grundlagenforschung Versuche mit sehr schwerer Belastung der
Versuchstiere zu rechtfertigen vermögen. Allerdings lässt die
bundesgerichtliche Rechtsprechung keinen Zweifel daran, dass die Schwelle
diesfalls sehr hoch anzusetzen ist – höher namentlich, als wenn ein Versuch
klinisch unmittelbar verwertbare Erkenntnisse versprechen würde (vgl. E. 11.1
hiervor).
11.5.2
Die Vorinstanz hat – wie zuvor schon die KTVK und das Veterinäramt – für
die fachspezifische Beurteilung des Forschungsziels des Beschwerdegegners 2
und der Wissenschaftlichkeit der von ihm vorgesehenen Methode der Einschätzung
der amerikanischen National Institutes of Health (NIH) einen grossen
Stellenwert beigemessen. Die NIH zählen im Bereich der biomedizinischen
Forschung mit einem Budget von 45 Mia. US-Dollar zu den bedeutendsten
Forschungsförderungsinstitutionen weltweit. Es darf davon ausgegangen werden,
dass sie ihre – trotz des grossen Budgets – beschränkten Mittel nur
Forschungsvorhaben zukommen lassen, denen aus wissenschaftlicher Sicht ein
vergleichsweise grosser Nutzen zugemessen werden kann; sichergestellt wird dies
unter anderem in einem – mit Rechtsschutzmöglichkeiten versehenen –
zweistufigen Peer-Review-Prozess, in dem insbesondere der wissenschaftliche
Nutzen ("Significance"), die Innovationskraft ("Innovation")
und die Methode ("Approach") eines Projekts eingehend geprüft werden
(vgl. <https://grants.nih.gov/grants/peer-review.htm>, abgerufen am
10.11.2022). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz, die KTVK und das Veterinäramt die Einschätzung der NIH bezüglich
der fachspezifischen Beurteilung des Forschungsziels und der
Wissenschaftlichkeit der Methode als wichtigen Referenzpunkt betrachteten.
Dabei hätte allerdings berücksichtigt werden müssen, dass sich die Bewertung des
NIH nicht (allein) auf den Forschungsbeitrag des Beschwerdegegners 2
bezog, sondern auf das mit Prof. H und Prof. N gemeinsam verfolgte
Gesamtprojekt "Neural sequences for planning and production of learned
vocalizations", in dem neben den optogenetischen Versuchen auch (an
zusätzlichen Versuchstieren) die Methoden des "Calcium Imaging" bzw. "Electrophysiological
Recording" verwendet werden (vgl. E. 3.1 hiervor).
11.5.3
Im Rahmen des Gesamtprojekts "Neural sequences for planning and
production of learned vocalizations" dürfte der Forschungsbeitrag des
Beschwerdegegners 2 – folgt man seinen Ausführungen in der Duplik –
insbesondere in der Klärung der Frage bestehen, ob
die Aktivität der HVC-Neuronen das tatsächlich benutzte Planungssignal
darstellen (Kausalität; vgl. E. 6 hiervor). Die Belastung der für die
optogenetischen Versuche verwendeten Versuchstiere hätte aus
tierschutzrechtlicher Warte lediglich zu jenem Erkenntnisgewinn ins Verhältnis
gesetzt werden dürfen, der sich aus der Beantwortung dieser konkreten Fragestellung
ergibt, denn für die Versuche des Gesamtprojekts, die auf Calcium Imaging bzw. Electrophysiological
Recording beruhen, werden weitere Tiere verwendet, deren Belastung in die
vorliegend vorzunehmende Interessenabwägung nicht einfliesst. Der Beschwerdegegner 2
hätte insofern darlegen müssen, dass die Beantwortung der spezifisch von ihm
beantworteten Frage ein derart grosses Gewicht aufgewiesen hätte, dass sie
die schwere Belastung der für seine Versuche verwendeten Zebrafinken überwogen
hätte. Weder die Vorinstanz noch die KTVK bzw. das Veterinäramt haben den
wissenschaftlichen Nutzen allerdings spezifisch mit Blick auf diesen (sehr
eingeschränkten) Aspekt überprüft. Vielmehr gewichteten sie den
Forschungsnutzen ausgehend vom Erkenntnisgewinn, der gemäss den NIH aus dem
Gesamtprojekt "Neural sequences for planning and production of
learned vocalizations" erwartet werden kann; damit wird der
wissenschaftliche Nutzen, der aus einer Kette von Tierversuchen resultiert, in
unzulässiger Weise dem Tierleid gegenübergestellt, das allein mit dem
streitbetroffenen Versuch verbunden ist (vgl. BGE 135 II 384 E. 4.4.3;
Errass, Art. 80 N. 23). Der Beschwerdegegner 2 versucht zwar,
die diesbezüglichen Äusserungen der KTVK, des Veterinäramts und der Vorinstanz
(vgl. E. 11.3 und E. 11.4 hiervor) darauf zu reduzieren, dass diese
sich bloss des "Kontexts" seines Forschungsvorhabens bewusst gewesen
seien; eine solche Lesart wird jedoch der überragenden Bedeutung, die der
(Global-)Einschätzung des NIH vonseiten der KTVK, des Veterinäramts und der
Vorinstanz zugemessen wurde, nicht gerecht.
11.5.4
Dass die aus dem streitbetroffenen Versuch
zu erwartenden Erkenntnisse von der Vorinstanz zu hoch gewichtet wurden, ergibt
sich noch aus einem weiteren Aspekt: Oben (vgl. E. 11.2 hiervor) ist
dargelegt worden, dass sich das Gewicht eines Forschungsvorhabens aus dem
Bereich der Grundlagenforschung unter anderem daran bemisst, ob bereits
konkrete Erwartungen an eine spätere klinische Verwertbarkeit der Erkenntnisse
formuliert werden können. In diesem Zusammenhang ist zwischen den
Verfahrensbeteiligten insbesondere die Frage umstritten, inwiefern sich die aus
dem streitbetroffenen Versuch gewonnenen Erkenntnisse auf den Menschen
übertragen lassen. Die durch zahlreiche wissenschaftliche Publikationen und
Expertisen untermauerte Position des Beschwerdegegners 2, der die
Übertragbarkeit bejaht, erscheint in diesem Zusammenhang als durchaus
plausibel, zumal sie durch ein Gutachten von Prof. O gestützt wird (vgl. E. 12i
und 12h des angefochtenen Entscheids). Wesentlich erscheint allerdings, dass
die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang (vgl. schon E. 11.5.2 und E. 11.5.3
hiervor) zu Unrecht nicht zwischen dem potenziellen künftigen klinischen
Anwendungsnutzen unterscheidet, der sich aus dem Gesamtprojekt "Neural
sequences for planning and production of learned vocalizations" einerseits
und dem Teilprojekt des Beschwerdegegners 2 anderseits ergibt; hinzu kommt, dass weder dem angefochtenen Entscheid
noch dem Gesuch des Beschwerdegegners 2 konkrete zeitliche Erwartungen für
eine klinische Anwendung entnommen werden können. Unter diesen Umständen
bringen die Beschwerdeführenden zu Recht vor, dass die Vorinstanz einem
späteren konkreten Anwendungsnutzen bei der Gewichtung des Forschungsvorhabens des
Beschwerdegegners 2 zu hohes Gewicht beigemessen hat.
11.6 Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die
Vorinstanz den wissenschaftlichen Nutzen, der dem Forschungsvorhaben des
Beschwerdegegners 2 zukommt, aus tierschutzrechtlicher Sicht deutlich zu hoch
gewichtet hat. Der Einschätzung der KTVK und des Veterinäramts durfte die
Vorinstanz insbesondere deshalb nicht folgen, weil diese der in publizierten
Entscheiden zugänglichen bundesgerichtlichen Praxis nicht erkennbar Rechnung
trug; es liegen damit triftige Gründe vor, die ein Abweichen von deren
Einschätzung rechtfertigen (vgl. E. 4.5.3 hiervor).
12.
Die Abweichung von der vorinstanzlichen Würdigung bezüglich der Gewichtung des
aus dem streitgegenständlichen Versuch zu erwartenden Erkenntnisgewinns (vgl. E. 11.6
hiervor) zeitigt auch im Ergebnis Folgen: Die Vorinstanz ist – wie zuvor schon
die KTVK und das Veterinäramt – davon ausgegangen, dass das Forschungsinteresse
an der Durchführung des streitgegenständlichen Tierversuchs die Belastung der
dafür verwendeten Zebrafinken nur äusserst knapp zu überwiegen vermöge (8:7 auf
einer Skala von 1–10); nachdem sich vorliegend ergibt, dass sie den
wissenschaftlichen Nutzen deutlich zu hoch gewichtet hat, folgt daraus, dass der
streitbetroffene Tierversuch den dafür verwendeten Zebrafinken – gemessen am
erwarteten Kenntnisgewinn – unverhältnismässige Schmerzen, Leiden bzw. Schäden
zufügt. Der Tierversuch erweist sich damit als unzulässig (Art. 19 Abs. 4
TSchG). Die Beschwerde ist gemäss dem
Hauptantrag gutzuheissen.
13.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner 2
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dieser hat auch für die Kosten des Rekursverfahrens
aufzukommen, die von der Vorinstanz auf Fr. 3'000.- festgesetzt worden sind (vgl. E. 14 des angefochtenen Entscheids).
Zufolge Unterliegens steht dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Den Beschwerdeführenden ist eine
Parteientschädigung ebenfalls zu verwehren, da sie mit ihrer Behördenbeschwerde
öffentliche Aufgaben wahrnehmen (hiervor E. 1.2.2 f.) und ihnen eine
Parteientschädigung deshalb nur im – hier nicht gegebenen – Ausnahmefall
zuzusprechen wäre (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 52). Über
die Tragung der notwendigen Vertretungskosten der Beschwerdeführenden hat nicht
das Verwaltungsgericht zu befinden (siehe VGr, 5. April 2017,
VB.2016.00042, E. 4.4 f. zur Zuständigkeit und E. 6 zur
Kostenhöhe).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid
der Gesundheitsdirektion vom 4. März 2021 und die Verfügung des Veterinäramts
vom 29. März 2019 werden aufgehoben; im Verfahren Nr. ZH01 wird keine
Bewilligung für die Durchführung von Tierversuchen erteilt.
2. Die Rekurskosten in der Höhe von insgesamt
Fr. 3'000.- sowie die Kosten der Verfügung vom 29. März 2019
von Fr. 1'454.- werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 320.- Zustellkosten,
Fr. 6'320.- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 2
auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und des
Gerichtsschreibers:
(§ 71 VRG in Verbindung
mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im
Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1])
Nach Auffassung einer Minderheit der
Kammer und des Gerichtsschreibers wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen.
Die kantonale Tierversuchskommission als
unabhängiges Fachorgan hat die Bewilligung der streitgegenständlichen
Tierversuche beantragt. Diesem Antrag, den das fachkundige Veterinäramt
gutgeheissen hat, ist nach der Rechtsprechung erhebliche Bedeutung zuzumessen
und davon ist nur aus triftigen Gründen abzuweichen (E. 4.5.3 des
Urteils).
Die Zulässigkeit eines Tierversuchs folgt
aus der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, deren Würdigung eine
fachkundige Einschätzung der Bedeutung eines Forschungsvorhabens und des
verursachten Tierleids zugrunde liegen muss. Mangels einschlägiger
Fachkenntnisse und angesichts der Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2
des Urteils) sind die Wertungsspielräume bei der durch Art. 19 Abs. 4
TSchG vorgeschriebenen Interessenabwägung in erster Linie durch die fachlich
besonders ausgewiesene Tierversuchskommission und das Veterinäramt zu füllen.
Die Kammermehrheit geht davon aus, dass
die Tierversuchskommission und die Vorinstanzen unzulässigerweise die Bedeutung
des Gesamtprojekts, in das sich die mit den streitgegenständlichen
Tierversuchen betriebene Forschung einbettet, statt jene der spezifisch untersuchten
Fragestellung in der Interessenabwägung gewichtet habe (E. 11.5.3 des
Urteils). Die Bedeutung naturwissenschaftlicher Grundlagenforschung kann ohne
deren Kontext allerdings kaum sinnvoll gewürdigt werden. Der Schluss, dass die
fachkundige Interessenabwägung unter Ausklammerung der Bedeutung des
übergeordneten Forschungsvorhabens anders ausgefallen wäre, erscheint zudem
nicht zwingend: Aus den Akten folgt nicht, dass die Tierversuchskommission oder
die Vorinstanzen den zu erwartenden Erkenntnisgewinn der streitgegenständlichen
Tierversuche des Beschwerdegegners 2 allein aufgrund der Förderung des
Gesamtprojekts "Neural sequences for planning and production of learned
vocalizations" durch die NIH als sehr hoch eingestuft hätten und diese im
Fall einer isolierten Betrachtung unter Ausklammerung ihres Kontexts aus
fachkundiger Sicht nicht mehr als bedeutsame Forschung betrachten würden.
Nachdem mit der Kammermehrheit bei der Feststellung der weiteren Grundlagen der
Interessenabwägung keine Rechtsfehler auszumachen sind, hätte deren Ergebnis
nicht auf dieser Grundlage umgestossen werden dürfen.
Zwar wäre eine konkrete zeitliche
Erwartung für eine klinische Anwendung der Erkenntnisse aus der
streitgegenständlichen Grundlagenforschung ein Element, das zu einer besonders
hohen Gewichtung des zu erwartenden Erkenntnisgewinns führte (vgl. E. 11.5.4
und 11.2 des Urteils). Dessen Gewichtung aber so stark von dieser Erwartung
abhängig zu machen, dass diese im Ergebnis wie eine Bewilligungsvoraussetzung
wirkt – obwohl das Gewinnen neuer Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge
gemäss Art. 137 Abs. 1 TSchV ein zulässiges Ziel von Tierversuchen
darstellt –, bedeutet eine von Gesetz- und Verordnungsgeber nicht vorgesehene
Einschränkung der Bewilligungsfähigkeit von Tierversuchen im Bereich der
Grundlagenforschung und eine unverhältnismässige Einschränkung der
Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wäre überdies zu berücksichtigen gewesen, an welchen Tieren der
geplante Versuch durchgeführt werden soll. Das Bundesgericht hatte in seinen
Leitentscheiden BGE 135 II 384 und 405 Versuche an nicht-menschlichen Primaten
zu beurteilen und dabei erwogen, dass bei der Interessenabwägung deren
besondere genetische und sinnesphysiologische Nähe zum Menschen zu
berücksichtigen sei. Je näher ein Tier dem Menschen stehe, desto mehr Gewicht
komme der Belastung der Tiere zu und desto wahrscheinlicher sei die
Unverhältnismässigkeit des Versuchs (BGE 135 II 384 E. 4.6.1; 135 II 405 E. 4.3.4).
Die Zebrafinken, an denen die mit dem vorliegenden Urteil untersagten
Tierversuche hätten durchgeführt werden sollen, weisen nicht dieselbe rechtlich
bedeutsame Nähe zum Menschen auf wie Primaten.
Die Bewilligung der geplanten
Tierversuche, die zwar mit einer hohen Belastung für die Versuchstiere
einhergehen, aber gemäss der fachkundigen Einschätzung der
Tierversuchskommission auch einen hohen Erkenntnisgewinn versprechen, hätte
demnach nicht verweigert werden dürfen.
Für richtiges Protokoll,
Der
Gerichtsschreiber: