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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00277
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch lic. iur. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Ehegattennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1980, Staatsangehörige von Thailand, heiratete
am 12. Februar 2013 in Thailand den Schweizer Bürger B, geboren 1964. A
verblieb daraufhin ohne ihren Ehemann in Thailand bei ihrer aus einer früheren,
nichtehelichen Beziehung stammenden Tochter D, geboren 1999 (gemäss
Bescheinigung des Bezirksamts Huai Phueng, Kalasin, vom 15. Februar 2016)
bzw. 2000 (gemäss Angaben von A), für die sie das Sorgerecht innehatte. Die
eheliche Beziehung wurde in der Folge während rund siebeneinhalb Jahren durch
gegenseitige Besuche gepflegt. Am 27. August 2020 ersuchte A um Erteilung
einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Das Migrationsamt
wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. November 2020 ab.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. März 2021 ab.
III.
Am 23. April 2021 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion vom 11. März 2021. Es sei A das Recht zur Einreise
und zum Verbleib in der Schweiz zu bewilligen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2021 setzte der
Abteilungspräsident den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht Frist zur Einreichung einer beglaubigten Übersetzung ihrer
Beschwerdebeilage. Am 19. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden die
beglaubigten Übersetzungen zu den Akten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;
das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
bzw. zusammenwohnen wollen.
Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den
Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und
Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten diese Fristen auch für den
Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch
BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2). Demnach gilt für die Ehegatten
von Schweizern eine fünfjährige Nachzugsfrist ab Entstehung des
Familienverhältnisses.
Die Fünfjahresfrist beim
Ehegattennachzug hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung.
Andererseits besteht auch beim Nachzug von bereits erwachsenen
Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen Integration, nehmen
doch erfahrungsgemäss die Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die
Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit
zunehmendem Alter ab. Mit dem Familiennachzug soll zwar grundsätzlich ein
gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden. Wenn aber eine
Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann dokumentiert sie damit,
dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das
Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige
familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGr, 18. Mai 2015,
2C_914/2014, E. 4.1; vgl. auch VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820, E. 2.1).
2.2 Die Beschwerdeführenden
haben am 12. Februar 2013 geheiratet. Die Fünfjahresfrist von Art. 47
Abs. 1 AIG endete damit am 12. Februar 2018. Das am 27. August
2020 eingereichte Familiennachzugsgesuch erweist sich deshalb als verspätet.
Zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen
nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
2.3 Ein
nachträglicher, d. h.
nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AIG bewilligt,
wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre Gründe
liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn ein
früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben gegenüber
nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter Suche nach
Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen
(BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 4.6).
Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 25. August
2016, 2C_363/2016, E. 2.4).
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach
dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel
bilden; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG jeweils aber so zu
handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung (BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,
2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Letztlich ist immer
im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein nachträglicher
Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr, 27. August 2015,
2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1). Zu berücksichtigen ist hierbei neben dem
Interesse an der Zusammenführung der Gesamtfamilie auch das bereits erwähnte öffentliche
Interesse an einer frühzeitigen Integration des nachzuziehenden Ehegatten und
an der Begrenzung der Zuwanderung.
2.4 Gemäss
den Angaben der Beschwerdeführenden war ein rechtzeitiger Nachzug der
Beschwerdeführerin nicht möglich, da diese zunächst Betreuungsaufgaben in ihrer
Heimat habe wahrnehmen müssen. Demnach habe sie ihre Tochter aus einer
vorangehenden Beziehung betreut. Die Tochter sei zwar zum Zeitpunkt des
Fristablaufs 18 Jahre alt gewesen, die Volljährigkeit trete in Thailand jedoch
erst mit 20 Jahren ein. Zudem sei, auch wenn die Tochter fast volljährig
gewesen sei, eine Sicherstellung der Betreuung in Thailand nicht gewährleistet
gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nur bis im Jahr 2011 in der Nähe der
Grosseltern gelebt. Danach sei sie mit ihrer Tochter nach Bangkok gezogen, um
ihr eine bestmögliche Ausbildung zu ermöglichen. Die Schulen im
Bezirk Bangkok seien besser als im ländlichen Gebiet und erhöhten die Chance,
zur Universität zu gehen oder eine Arbeitsstelle zu finden. Somit stehe fest,
dass ab dem Jahr 2011, bereits vor der Hochzeit der Beschwerdeführenden, die
Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin durch die ca. 600 km entfernt
lebenden Grosseltern ausgeschlossen gewesen sei. Einzig während kurzer
Zeitperioden, wie einige Wochen Ferien pro Jahr, habe temporär eine Betreuung
gewährleistet werden können. Von einer während längerer Zeit von anderen
Personen sichergestellten Betreuung, wie sie das Migrationsamt leichtfertig
annehme, könne keine Rede sein. Vielmehr stehe fest, dass für die minderjährige
Tochter keine anderweitige Betreuung habe gewährleistet werden können und
folgerichtig die Beschwerdeführerin alleine zwingend die Betreuungs- und
Erziehungsaufgaben habe wahrnehmen müssen. Eine andere Alternative habe den
Beschwerdeführenden während der gesamten Nachzugsfrist sowie einige Jahre
danach nicht zur Verfügung gestanden.
2.5 Den
Beschwerdeführenden obliegt aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, das
Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da sie die Beweislast für
diejenigen Tatsachen trägt, aus denen sie Rechte ableiten wollen (vgl. § 7
Abs. 2 a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AIG). Dies ist
ihnen nicht gelungen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht
geeignet, einen nachträglichen Familiennachzug zu begründen: Entgegen
der Meinung der Beschwerdeführenden ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während der ganzen
Nachzugsfrist zwingend Betreuungs- und Erziehungsaufgaben hat wahrnehmen
müssen. Die Beschwerdeführerin verfügte in Thailand mit den Grosseltern über
eine Betreuungsalternative. Dass sie in die Nähe von Bangkok gezogen ist, um
der Tochter eine bestmögliche Ausbildung zu ermöglichen, ist zwar
nachvollziehbar, vermag jedoch an dieser Tatsache nichts zu ändern. Aus den Angaben
der Beschwerdeführerin lässt sich nach dem Gesagten nicht schliessen, dass sie sich
während der Nachzugsfrist ernsthaft um eine Betreuungsalternative bemüht hat. Sodann
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Tochter nicht während der
ganzen Nachzugsfrist einer Betreuung bedurfte. Die Tochter der
Beschwerdeführerin ist gemäss Bescheinigung des Bezirksamts …, vom 15. Februar
2016 1999 bzw. gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 2000 geboren. Sie war
zum Zeitpunkt des Ablaufs der Nachzugsfrist am 12. Februar 2018 folglich
18 ½ bzw. 17 ½ Jahre alt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
befand sie sich damit unabhängig vom Volljährigkeitsalter in Thailand in einem
Alter, in welchem sie keiner rechtserheblichen bzw. massgebenden Betreuung mehr
bedurfte. Die Beschwerdeführenden haben eigenen Angaben zufolge Ende 2010 eine
Wohnung in Bangkok gekauft. Die Tochter studiert seit 2018 in Bangkok ... Es
ist nicht ersichtlich, weshalb die Tochter nicht alleine in der Wohnung hätte
wohnen und ihrem Studium nachgehen können. Die Beschwerdeführenden zeigen denn
auch mit keinem Wort auf, dass und inwiefern der Tochter dies nicht hätte
möglich sein können. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
die Tochter mit der finanziellen Hilfe ihrer Mutter und ihres Stiefvaters hätte
selbständig in Thailand leben können. Die Beschwerdeführenden haben somit keine
wichtigen Gründe dargetan, weshalb sie nicht fristgerecht um Familiennachzug
hätten ersuchen können.
2.6 Die
Verneinung eines wichtigen Grunds im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG
erscheint vorliegend auch mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
EMRK vereinbar. Es ist davon auszugehen, dass die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin das bestehende Familienleben
nicht sehr stark zu beeinträchtigen vermag. Die Beschwerdeführenden lebten seit
dem Zeitpunkt ihres Kennenlernens im Jahr 2004 und auch nach ihrer Heirat am 12. Februar
2013 jahrelang getrennt voneinander. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten
hat, kann angesichts ihres jahrelangen Getrenntlebens davon ausgegangen werden,
dass sie mit der getrennten Lebensgestaltung vertraut sind. Der
Beschwerdeführer ist bei der E AG angestellt und hat so die Möglichkeit,
günstig nach Thailand zu fliegen. Es ist ihnen deshalb zumutbar, den Kontakt
wie bis anhin mit gegenseitigen Besuchen, Telefonaten oder Internet aufrechtzuerhalten.
An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis auf die Covid-19-Pandemie nichts
zu ändern. Es mag zutreffen, dass es für die Beschwerdeführenden zurzeit
schwieriger ist, sich gegenseitig zu besuchen. Die aufgrund der Covid-19-Pandemie
getroffenen Massnahmen sind indes zeitlich begrenzt und lassen, wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, Aufenthalte in der Schweiz und in
Thailand nach wie vor zu. Es bedarf deshalb zur Pflege der ehelichen Beziehung
keines dauerhaften Nachzugs der Beschwerdeführerin.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die
Beschwerdeführenden unterliegen, steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …