{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00279_2023-11-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223676&W10_KEY=13823140&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8c54fc68fe8261dd4c795e0ac27734e8"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.11.2023  VB.2021.00279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.11.2023  VB.2021.00279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.11.2023  VB.2021.00279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserrechtliche Konzession | Wasserrechtliche Konzession. Das Baurekursgericht sah sich im angefochtenen Entscheid zu Recht durch seinen (Zwischen-)Entscheid im ersten Rechtsgang gebunden; das Verwaltungsgericht seinerseits ist dies nicht (E. 1.3). Die vom Landanlagegebiet auf eine Betonplatte (Betonpodest) f\u00fchrende Treppe, die beiden Treppengel\u00e4nder sowie das Betonpodest bed\u00fcrfen einer wasserrechtlichen Konzession: Sie befinden sich im Bereich eines \u00f6ffentlichen Gew\u00e4ssers, sind mit diesem fest verbunden und erm\u00f6glichen der Beschwerdef\u00fchrerin die ausschliessliche Nutzung. Es handelt sich um eine konzessionspflichtige Sondernutzung durch die Beschwerdef\u00fchrerin. Eine solche kann nicht unbefristet erteilt werden (zum Ganzen E. 3). Die Erhebung und die Berechnung der Nutzungsgeb\u00fchren ist nicht zu beanstanden (E. 4). Die Konzession vom 13. M\u00e4rz 1880 betrifft nur die Bauten auf dem Landanlagegebiet sowie das \"Podest (unter Wasser)\", also \u2013 entgegen der Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 mit Ausnahme des \"Podests (unter Wasser)\" gerade nicht das in der Verf\u00fcgung der Baudirektion genannte \"Objekt\". Jene Objekte, d.h. die (\u00fcbrigen) seeseitigen Bauten vor dem Landanlagegebiet im Bereich der \u00f6ffentlichen Seeparzelle, werden von der Konzession vom 13. M\u00e4rz 1880 nicht erfasst. Da die von der Beschwerdef\u00fchrerin beanstandeten allgemeinen Nebenbestimmungen jedoch ausschliesslich f\u00fcr diese Bauten vor dem Landanlagegebiet mit Ausnahme des \"Podests (unter Wasser)\" gelten (m\u00fcssen), lassen sie die Konzession vom 13. M\u00e4rz 1880 unber\u00fchrt (E. 5.2). S\u00e4mtliche speziellen Nebenbestimmungen verf\u00fcgen \u00fcber eine Rechtsgrundlage (E. 5.3). Grunds\u00e4tzliche Zul\u00e4ssigkeit der Grundbuchanmerkung der wasserrechtlichen Konzession (E. 6). Die Gerichtsgeb\u00fchr des zweiten Rekursverfahrens ist zu reduzieren (E. 7). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:52:39", "Checksum": "f772e30002723880d29e566a62efc225"}