{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00280_2021-12-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221899&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "408784146ad69c5f19864ee8e7a988fb"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.12.2021  VB.2021.00280"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.12.2021  VB.2021.00280"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.12.2021  VB.2021.00280"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | Quartierplan. Angesichts des von der Vorinstanz durchgef\u00fchrten Augenscheins er\u00fcbrigt sich ein solcher durch das Verwaltungsgericht (E. 2). Kognition des Baurekursgerichts respektive des Verwaltungsgerichts (E. 3). Sofern in der zweiten Grundeigent\u00fcmerversammlung keine Einigung erzielt wird, eine \u00dcbereinkunft aber nicht ausgeschlossen ist, k\u00f6nnen \u00fcber die beiden gesetzlich vorgesehenen hinaus weitere Grundeigent\u00fcmerversammlungen durchgef\u00fchrt werden, wobei die f\u00fcr die zweite Grundeigent\u00fcmerversammlung geltenden Vorschriften bez\u00fcglich Teilnahmerechten und hinsichtlich des rechtlichen Geh\u00f6rs aller Quartierplangenossen (analog) auch f\u00fcr eine dritte Grundeigent\u00fcmerversammlung zur Anwendung gelangen. Die von den Beschwerdef\u00fchrenden vertretene Unzul\u00e4ssigkeit jeder weiteren Grundeigent\u00fcmerversammlung nach der zweiten w\u00fcrde auf ein nicht zweckf\u00fchrendes Verbot (sp\u00e4ter) Erkenntnisgewinne der Quartierplanbeh\u00f6rde hinauslaufen (E. 4.4). Die Verkehrssicherheit des von den Beschwerdef\u00fchrenden beanstandeten Einlenkers kann gem\u00e4ss der Einsch\u00e4tzung des Amts f\u00fcr Verkehr auch an seinem jetzigen Standort zumindest ausreichend gew\u00e4hrleistet werden (E. 5.3). Auf die Verschiebung des Einlenkers ist auch aus Gr\u00fcnden der besseren Einordnung bzw. der erh\u00f6hten R\u00fccksichtnahme auf das Erscheinungsbild des nahegelegenen Weilers unter gleichzeitiger Verminderung der Eingriffe in die Hangtopographie zu verzichten (E. 5.5). Der Beschwerdegegner 1 h\u00e4tte die noch im zweiten Quartierplanentwurf vorgesehenen massiven Eingriffe in die Hangtopographie auch ohne entsprechende Empfehlung der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission \u00fcberdenken und nochmals mit Aspekten der Verkehrssicherheit abw\u00e4gen d\u00fcrfen. Zus\u00e4tzliche Erkenntnisgewinne im Laufe des Quartierplanverfahrens sind selbstredend auch dann zul\u00e4ssig, wenn sie sich auf bereits fr\u00fcher vorhandene, aber zwischenzeitlich neu gewichtete Akten und Gutachten st\u00fctzen (E. 5.7).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:28:49", "Checksum": "7343f26c217a1be46448aa556294afed"}