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VB.2021.00281
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Löschung einer Rechtseinheit im Handelsregister mangels Geschäftstätigkeit und Aktiven,
hat sich ergeben: I. Die im Jahr 2015 gegründete A war seit 17. Januar 2018 mit Sitz in C und der Adresse D-Strasse 01 in C als Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen, wo E bis im Juli 2021 als alleiniger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer aufgeführt war (aktuell: Gesellschafter, ohne Zeichnungsberechtigung). Nach Vorgehen gemäss bzw. in Anwendung von Art. 934 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Verbindung mit Art. 152 ff. der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 25. März 2021 gestützt auf Art. 153 HRegV, (1) A von Amtes wegen im Handelsregister zu löschen und (2) nach Eintritt der Rechtskraft ins Handelsregister einzutragen, dass die Gesellschaft in Anwendung von Art. 153 HRegV von Amtes wegen gelöscht werde, weil sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufweise, keine verwertbaren Aktiven mehr habe und innert angesetzter Frist kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden sei. II. Am 24. April 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, die Löschungsverfügung vom 25. März 2021 aufzuheben. Das Handelsregisteramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2021 wurde das Handelsregisteramt aufgefordert darzulegen, wann die beabsichtigte Löschung von A aus dem Handelsregister dem kantonalen Steueramt sowie der eidgenössischen Steuerverwaltung angezeigt und deren Zustimmung hierzu eingeholt worden sei bzw. wann diese ihre Zustimmung zur Löschung erteilt hätten. Am 5. Juli 2021 nahm das Handelsregisteramt Stellung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis für Beschwerden gegen Anordnungen des Beschwerdegegners zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; BGE 137 III 217; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1 mit Hinweis, den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Art. 165 Abs. 2 HRegV betreffend [AS 2020 971 ff.] – vgl. nunmehr Art. 942 Abs. 1 f. OR und diesbezüglich unten 2.1 Abs. 1). 1.2 Das Bundesgericht geht angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung bzw. Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus, sofern – wie hier (die Beschwerdeführerin macht geltend, über liquide Mittel in der Höhe von Fr. 70'000.- zu verfügen) – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen (BGr, 2. Oktober 2015, 4A_215/2015, E. 1.1 mit Hinweis; vgl. allerdings BGr, 17. September 2020, 4A_387/2020, E. 1.2 [betreffend ein Organisationsmängelverfahren]). Die Angelegenheit ist dementsprechend in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die revidierten Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend das Handelsregister (Art. 927 ff. OR) sowie der Handelsregisterverordnung (Art. 152 ff. HRegV betreffend die Eintragungen von Amtes wegen) in Kraft getreten: Unter der Marginalie "Löschung von Amtes wegen – [...] Bei Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven" statuiert nun Art. 934 OR, dass das Handelsregisteramt eine Gesellschaft, welche keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr aufweist, aus dem Handelsregister löscht (Abs. 1). Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch dreimalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht (Abs. 2). Machen hingegen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid (Abs. 3). Die revidierten Art. 152 ff. HRegV enthalten die (vereinheitlichten) Ausführungsbestimmungen zu den amtlichen Verfahren. Das Handelsregisteramt fordert eine Rechtseinheit, welche keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt, zunächst auf, innert einer zu setzenden Frist die Löschung anzumelden oder darzulegen, dass eine solche nicht erforderlich ist (Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 HRegV); das Handelsregisteramt weist dabei auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 152 Abs. 2 HRegV). Die Aufforderung wird entweder mit eingeschriebenem Brief an das Rechtsdomizil der Rechtseinheit oder nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr zugestellt (Art. 152a Abs. 1 HRegV). Erfolgt innerhalb der angesetzten Frist keine Meldung seitens des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans, veranlasst das Handelsregisteramt eine dreimalige Publikation (Rechnungsruf) im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), in dem weitere Betroffene (Gesellschafter/innen oder Gläubiger/innen der betroffenen Rechtseinheit) aufgefordert werden, innert einer bestimmten Frist ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Rechtseinheit schriftlich mitzuteilen (Art. 934 Abs. 2 Satz 2 OR). Wird auch innert Frist seit den Publikationen im SHAB kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht – und kommt es damit nicht zur Überweisung an das Gericht –, schreitet das Handelsregisteramt zur Löschung der Rechtseinheit im Handelsregister (vgl. Art. 934 Abs. 2 Satz 3 OR; zum Ganzen: Rino Seiffert, Handelsregisterverfahren, REPRAX 2/2021, S. 120 ff., 123 f. [nachfolgend: Siffert, Handelsregisterverfahren]; derselbe, Berner Kommentar, 2021, Art. 934 N. 12 ff. und 28 ff.). 2.2 Die Löschung von Amtes wegen von Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven durch das Handelsregisteramt setzt sodann voraus, dass die Steuerbehörden des Bundes und des Kantons der Löschung zugestimmt haben (vgl. Siffert, Berner Kommentar, Art. 934 N. 29; derselbe, Handelsregisterverfahren, S. 125). Dies sehen steuerrechtliche Bestimmungen ausdrücklich vor: Gemäss Art. 171 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) darf eine juristische Person im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist; Art. 11 Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV, SR 642.211), Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV, SR 641.101) und Art. 95 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) sehen Entsprechendes vor, wobei die Löschung diesfalls eine Anzeige an die Eidgenössische Steuerverwaltung bzw. deren Zustimmung voraussetzt. Die Handelsregisterämter sind demnach verpflichtet, vor der Löschung einer juristischen Person im Handelsregister die jeweiligen Steuerbezugsbehörden anzufragen bzw. deren Zustimmung zur Löschung einzuholen. Diese Vorschrift dient der Sicherung geschuldeter Steuern ("Löschungssperre mit Zustimmungsverfahren"; vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 171 N. 1 ff.; Hans Frey, Basler Kommentar, 2017, Art. 171 DBG N. 4 f.; betreffend den Fall der Anmeldung zur Löschung vgl. Art. 65 Abs. 2 Satz 2 HRegV [für die GmbH in Verbindung mit Art. 83 HRegV]). 3. 3.1 3.1.1 Das Stadtammann- und Betreibungsamt C meldete vorliegend dem Beschwerdegegner am 21. Dezember 2020, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sei; diesen legte es der Meldung bei. Hierauf forderte der Beschwerdegegner die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 gestützt auf Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR in Verbindung mit Art. 152 ff. HRegV mit eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen (vgl. den per 31. Dezember 2020 aufgehobenen Art. 155 Abs. 1 HRegV [AS 2020 971; AS 2007 4851]) "entweder die Löschung anzumelden oder mitzuteilen, dass die Eintragung aufrecht erhalten bleiben soll", unter Hinweis auf das weitere Vorgehen nach Art. 934 Abs. 2 OR im Unterlassungsfall. Diese Sendung wurde von der Beschwerdeführerin (durch deren auch gegenwärtig für sie tätigen Vertreter) am 13. Januar 2021 entgegengenommen. Nach Ablauf der gesetzten Frist bzw. nachdem diese Aufforderung ergebnislos geblieben war, veranlasste der Beschwerdegegner androhungsgemäss die dreifache SHAB-Publikation, welche am 17., 18. und 19. Februar 2021 erfolgte. Auch innert der dort gesetzten 30-tägigen bzw. bis zum 22. März 2021 laufenden Frist wurde kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Beschwerdeführerin im Handelsregister angemeldet. Der Beschwerdegegner ist insoweit den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin liess sich mit Beschwerde vom 24. April 2021 erstmals überhaupt vernehmen. Dabei stellte sie weder in Abrede, dass der Beschwerdegegner den dargelegten gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen sei, noch macht sie geltend, dass sie sich auf dessen Aufforderung hin – geschweige denn innert Frist – gemeldet hätte. 3.2 3.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner anschliessend direkt zur Löschung geschritten ist, ohne sich zuvor im Sinn der erwähnten Art. 171 DBG, Art. 11 Abs. 1 VStV, Art. 7 Abs. 1 StV, Art. 95 MWSTG an die kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung zu wenden, um ihnen die beabsichtigte Löschung anzuzeigen und ihre Zustimmung hierzu einzuholen. Mit Antwortschreiben vom 5. Juli 2021 führte der Beschwerdegegner auf eine entsprechende Aufforderung mittels Präsidialverfügung vom 28. Juni 2021 hin aus, es sei vorliegend (nicht ein ordentliches Liquidationsverfahren einer GmbH gemäss Art. 821a in Verbindung mit Art. 739 OR, sondern) ein Verfahren nach Art. 934 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 152 ff. HRegV durchgeführt worden; bei einem solchen sei die rechtskräftige Verfügung über die amtliche Löschung der Rechtseinheit Auslöser für den Antrag an die Steuerbehörden zur Erteilung der Löschungsbewilligungen. Ein Ersuchen um Zustimmung zur Löschung der Rechtseinheit vor Eintreten der Rechtskraft der Verfügung könnte sonst zur Folge haben, dass das Steueramt eine bereits erteilte Löschungsbewilligung wieder aufheben müsste, sollte die Verfügung nie rechtskräftig werden. Entsprechend habe er, der Beschwerdegegner, die Steuerbehörden vorliegend noch nicht um Bewilligung zur Löschung der Rechtseinheit angefragt. 3.2.2 Schon mit Blick auf die Formulierung der erwähnten steuerrechtlichen Bestimmungen scheint klar, dass dort vom Erlass der entsprechenden Verfügung die Rede bzw. dieser gemeint ist: Mit dieser wird seitens des Beschwerdegegners die betreffende Löschung angeordnet. Auf eine (vollstreckbare) Löschungsverfügung des Beschwerdegegners hat anschliessend ohne Weiteres die entsprechende Eintragung zu folgen: Eintragungen im Handelsregister beruhen entweder auf einer Anmeldung oder können gestützt auf ein Urteil oder eine Verfügung eines Gerichts oder einer Behörde oder von Amtes wegen erfolgen (Art. 929 Abs. 2 f. OR); das Handelsregisteramt hat nach Art. 19 Abs. 1 f. HRegV nach Einreichung einer entsprechenden (vollstreckbaren) Verfügung bzw. eines (vollstreckbaren) Urteils die Eintragungen unverzüglich vorzunehmen (vgl. Siffert, Berner Kommentar, Art. 929 N. 29 ff., insbesondere N. 33; Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 19 N. 8). Dasselbe gilt sinngemäss auch im Fall von Verfügungen des Beschwerdegegners bei Eintragungen von Amtes wegen (vgl. in diesem Zusammenhang Siffert/Turin, Art. 19 N. 4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich das Verfahren in diesen Fällen insoweit anders gestalten sollte als in jenen, in denen der Löschung eine Anmeldung zugrunde liegt (vgl. [Art. 83 in Verbindung mit] Art. 65 Abs. 2 HRegV) bzw. weshalb die Zustimmung der Steuerbehörden zur Löschung in Verfahren mit Anmeldung vor (Erlass) der Löschungsverfügung, in amtlichen Verfahren jedoch erst nach (Erlass bzw. Rechtskraft) einer solchen Verfügung einzuholen sein sollte. Diese spätere Zustimmung müsste diesfalls bei Erlass der Verfügung jeweils vorbehalten werden. Schliesslich entspricht es dem Zweck dieser Regelung, dass juristische Personen so lange bestehen, bis die Steuern bezahlt oder sichergestellt sind. Mit einer Löschungsbewilligung der Steuerbehörden ist keine Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Vornahme einer Löschung verbunden. Dass die Steuerbehörden eine Löschungsbewilligung wieder aufheben müssten, (selbst) wenn eine spätere Löschungsverfügung des Beschwerdegegners letztlich nicht in Rechtskraft erwachsen sollte, erscheint nicht zwingend. Der Beschwerdegegner hat somit auch in Konstellationen wie der vorliegenden die Zustimmung der Steuerbehörden zur Löschung vor Erlass der entsprechenden Verfügung einzuholen (so explizit auch Thomas Koch, Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers, Basel 1997, S. 239 f., insbesondere S. 240 [oben]; der Beschwerdegegner selbst war im Übrigen in einem früheren ähnlichen Fall offenbar so vorgegangen, wie VGr, 8. März 2017, VB.2016.00735, Sachverhalt und E. 3.2 [Abs. 2] entnommen werden kann). 3.2.3 Damit lagen die erforderlichen Zustimmungen der Steuerbehörden zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. März 2021 nicht vor. Diese erweist sich damit als unrechtmässig. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die beschwerdegegnerische Verfügung vom 25. März 2021 aufzuheben. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell zu, gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG allerdings nur bei einem Fr. 30'000.- überschreitenden Streitwert oder andernfalls, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Da der Streitwert vorliegend Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. vorn 1.2), ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. März 2021 aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |