|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2021.00283
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, eine 1984 geborene türkische Staatsangehörige, heiratete am 10. August 2015 in der Türkei den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten E, einen 1979 geborenen türkischen Staatsangehörigen. Am 15. Februar 2016 reiste A in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Das Ehepaar trennte sich am 10. August 2017 infolge einer gewalttätigen Auseinandersetzung, woraufhin Gewaltschutzmassnahmen gegen E angeordnet wurden. Seit dem 1. September 2017 ist A mit Unterbrüchen auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. Die Ehe zwischen A und E wurde im Juli 2018 in der Türkei geschieden. Am 2. Februar 2019 gebar A ihre Tochter B, deren Vater der in der Schweiz aufenthaltsberechtigte rumänische Staatsangehörige F (geb. 1993) ist. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 verzichtete das Migrationsamt darauf, die bis 2. Oktober 2018 befristete Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern, und wies sie aus der Schweiz weg. Am 12. Februar 2020 kam C auf die Welt, dessen Vater ebenfalls F ist. Mit Entscheid vom 13. März 2020 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk G für B und C eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210). II. Am 13. März 2020 erhoben A, B und C Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Am 29. September 2020 wurde F aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen, und es wurde ihm ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber seiner Familie auferlegt, welches am 9. Oktober 2020 verlängert wurde bis 9. Januar 2021. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 9. März 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A, B und C eine Frist zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. II), hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellte Rechtsanwältin D als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Dispositiv-Ziff. III). Die Rekurskosten wurden zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. IV), und Rechtsanwältin D wurde für ihren Aufwand mit Fr. 1'475.95 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt (Dispositiv-Ziff. V). Mit Entscheid vom 16. März 2021 zog die Sicherheitsdirektion ihren Entscheid vom 9. März 2021 in Wiedererwägung, hob Dispositiv-Ziff. V des Entscheids vom 9. März 2021 auf und ersetzte sie wie folgt: "V. Rechtsanwältin D, Zürich, wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin für ihren Aufwand mit Fr. 2'978.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht von A in diesem Umfang bleibt vorbehalten." III. A, B und C erhoben am 23. April 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Mai 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde. Am 31. Mai 2021 reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen ein. Rechtsanwältin D reichte am 6. Oktober 2021 ihre Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide über Anordnungen des Migrationsamts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind Staatsangehörige Rumäniens, welches Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. 2.2 Gemäss Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten unter anderem die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Da die Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht mit ihrem Vater zusammenwohnen, kommt ihnen gestützt auf die genannten Normen kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu (vgl. BGr, 8. Juli 2013, 2C_274/2012, E. 2.2.1). Da die Beschwerdeführerin 1 nicht mit F verheiratet ist, hat auch sie gestützt auf Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FZA keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. 2.3 Gemäss Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265 E. 3.3–7, 142 II 35 E. 5.1, 144 II 113 E. 4.3). Die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Die Beschwerdeführenden sind aktuell auf Sozialhilfe angewiesen, weshalb sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. 2.4 Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf das Landesrecht keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz haben. Da der Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3 in der Schweiz nicht gefestigt anwesenheitsberechtigt ist, haben die Beschwerdeführenden zudem keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. VGr, 26. August 2021, VB.2021.00465, E. 2.2 mit Hinweisen). Folglich hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden nach pflichtgemässem Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. § 50 VRG). 3.2 Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Die Beschwerdeführerin 1 hat nach ihrer Heirat mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsbürger gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es ist unbestritten, dass die Ehegatten seit dem 10. August 2017 getrennt voneinander leben und die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben, weshalb die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG nicht mehr erfüllt sind. 3.3 Nach Auflösung der Ehe kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten oder der Ehegattin nach Art. 77 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Regelung von Art. 77 VZAE hat (wie Art. 50 AIG) zum Ziel, nacheheliche Härtefälle zu vermeiden (vgl. BGE 137 II 1 E. 3.1) 3.4 Die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin 1 und von E dauerte in der Schweiz von Februar 2016 bis August 2017 und damit nur rund eineinhalb Jahre, weshalb die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nicht erfüllt ist. 3.5 3.5.1 Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 2 VZAE; vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen (BGE 138 II 229 E. 3.1, auch zum Folgenden). Ein möglicher weiterer Anwendungsfall bildet eine (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehe. Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben (BGE 137 II 345 E. 3.2, auch zum Folgenden). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des bzw. der Betroffenen. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind deshalb sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. 3.5.2 Bei der Anerkennung von nachehelichen Härtefällen bei häuslicher Gewalt handelt es sich um einen Ausfluss der sich aus dem Verfassungs- oder Konventionsrecht ergebenden staatlichen Schutzpflichten (Art. 7 und Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 3 und Art. 8 Abs. 1 EMRK). Eheliche Gewalt kann physischer oder psychischer Natur sein. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es aber, von einem nachehelichen Härtefall auszugehen. Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, das heisst, die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz sein (zum Ganzen BGr, 28. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.1, und 24. Januar 2020, 2C_215/2019, E. 4.1 [jeweils mit Hinweisen]). Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss überdies derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie die Ehe einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.2 mit Hinweis). Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt ist vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.3). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn usw.; vgl. Art. 77 Abs. 6 VZAE; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 4.2 mit Hinweisen). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3). Der Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden Beweismasses von deren Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren Gegenteil (BGr, 13. März 2020, 2C_915/2019, E. 3.5). 3.5.3 Die Beschwerdeführerin 1 brachte bereits Anfang Oktober 2017 gegenüber dem Beschwerdegegner vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden. An diesen Vorbringen hielt sie im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren fest. Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes: 3.5.3.1 Einem Rapport der Kantonspolizei Zürich ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 am 10. August 2017 um 02.11 Uhr die Kantonspolizei Zürich angerufen habe, da sie von E geschlagen werde und Angst habe. Die Beschwerdeführerin 1 gab den ausgerückten Polizisten zu Protokoll, E habe ihr nach einem verbalen Streit im Wohnzimmer damit gedroht, sie umzubringen. Ausserdem habe er sie mit der rechten Hand im Halsbereich gewürgt. In der Folge verfügte die Kantonspolizei verschiedene Gewaltschutzmassnahmen gegen E, namentlich wies sie ihn aus der gemeinsamen Wohnung weg und auferlegte ihm ein Kontaktverbot. Auf die Anordnung eines Rayonsverbots wurde verzichtet, da der Beschwerdeführer im selben Haus arbeitete. 3.5.3.2 In ihrer Einvernahme vom 10. August 2017 führte die Beschwerdeführerin 1 unter anderem Folgendes aus: E habe von Anfang an Gewalt gegen sie ausgeübt. Sie lebe seit 18 Monaten in der Schweiz und habe hier keine sozialen Kontakte. Nachdem sie krank geworden sei – erste aktenkundige ärztliche Berichte wurden Ende 2016 verfasst –, habe ihr E vorgeworfen, dass sie ihre Krankheit vor ihm verschwiegen habe und nur zur Behandlung dieser Krankheit nach Europa gekommen sei. Er habe ihr vorgeworfen, sie sei behindert und krank. Nach der Operation (Ende Januar 2017) habe er immer wieder versucht, sie aus dem Haus zu zerren und wegzuschicken. Er habe ihr gesagt, wenn sie nichts mache, werde er sie die Treppe herunterstossen bzw. umbringen. Zudem habe er ihr gedroht, auch ihre Familie zu schädigen, wenn sie nicht weggehe. E arbeite in einem Restaurant und komme häufig erst um 02.00 Uhr nach Hause und wecke sie dann, um mit ihr zu reden. Normalerweise sei er in diesen Situationen betrunken gewesen, habe ihr Angst gemacht und sie geschlagen. Er habe ihr auch Medikamente gebracht und ihr gesagt, sie solle diese einnehmen und sich so umbringen. Am Anfang habe sie wegen ihrer Krankheit keine Kraft gehabt, um sich gegen ihn zu wehren. Sie habe nur weinen und sonst nichts dagegen unternehmen können. Erst jetzt habe sie die Kraft gefunden, um sich zu wehren. Bezüglich des Vorfalls vom 10. August 2017 führte die Beschwerdeführerin 1 aus, E sei am 10. Juli 2017 in die Türkei gegangen – wo er die Scheidung einreichte – und am 1. August 2017 zurückgekommen. Seither sei die Gewalt schlimmer geworden. Er mache ihr psychischen Druck, weil er sie dazu bringen wolle, dass sie sich scheiden lasse. In der Nacht des 10. August 2017 hätten sie eine normale Unterhaltung geführt, worauf sie E unter Druck gesetzt habe, sie müsse in die Türkei zurückkehren. Sie habe ihm gesagt, es sei nicht der richtige Zeitpunkt für eine Scheidung, da sie in ärztlicher Behandlung sei. Darauf habe er sie gestossen und am Kiefer und am Hals gepackt, weshalb sie ihm gesagt habe, sie akzeptiere die Scheidung. Am selben Abend habe ihr E, als er sich eine Zigarette angezündet habe, gedroht, er werde ihr mit dem Feuerzeug ihr Auge verbrennen. Anlässlich der Einvernahme vom 10. August 2017 erzählte die Beschwerdeführerin 1 von zwei weiteren Vorfällen ehelicher Gewalt. So habe E im Mai 2017 ihren Kopf mehrmals gegen die Wand geschlagen, sodass sie drei Beulen am Kopf hatte. Nach diesem Vorfall habe sie auch die Polizei angerufen; da sie aber kein Deutsch spreche, habe sie wieder aufgelegt. Zudem habe E im April 2017 eine Schere genommen, ihre Brustwarzen gepackt und ihr gedroht, diese abzuschneiden. 3.5.3.3 Das Bezirksgericht H verlängerte mit Urteil vom 23. August 2017 die am 10. August 2017 verfügten Schutzmassnahmen bis 24. November 2017. Am 19. April 2018 erhob die Staatsanwaltschaft I aufgrund der beschriebenen Vorfälle Anklage gegen E wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Tätlichkeit. 3.5.3.4 An der Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht H vom 16. Oktober 2018 berichtete die Beschwerdeführerin 1 erneut über die erlebte häusliche Gewalt und bestätigte ihre anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2017 geäusserten Anschuldigungen gegen E. E bestritt die Vorwürfe der Beschwerdeführerin 1 sowohl anlässlich seiner Einvernahme vom 10. August 2017 als auch im Rahmen der Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht H vom 16. Oktober 2018. Anlässlich seiner Einvernahme führte er aus, sie hätten schon seit ungefähr einem Jahr "eine unruhige Situation" und führten eigentlich keine Beziehung mehr. Er habe schon früher die Scheidung einreichen wollen, da die Beschwerdeführerin 1 ihre Aufgaben als Ehefrau nicht erfüllt und er sich mehr Unterstützung erhofft habe. Da die Beschwerdeführerin 1 krank geworden sei, habe er mit der Scheidung jedoch noch gewartet. Er habe sie nie als behindert und krank bezeichnet und ihr auch nie gedroht, sondern sie vielmehr unterstützt und ihr geholfen. Er würde seine kranke Frau auch nie schlagen, er sei nicht gewalttätig und kein Unmensch. Man kenne ihn in J und wisse, dass er nicht gewalttätig sei. Über die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin 1 sei er konsterniert. Die Familie der Beschwerdeführerin 1 habe diese unter Druck gesetzt, dass sie sich nicht scheiden lasse, damit sie ihre Krankheit weiterhin in der Schweiz behandeln lassen könne. Mit Urteil vom 30. Oktober 2018 sprach das Bezirksgericht H E vollumfänglich frei. Eine schriftliche Begründung des Urteils wurde nicht verfasst. 3.5.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es aufgrund der Akten glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin 1 während ihrer Ehe mit E Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. Hierfür ist Folgendes zu berücksichtigen: 3.5.4.1 Anlässlich der Befragung vom 16. Oktober 2018 durch das Bezirksgericht H gelang es der Beschwerdeführerin 1 nicht, die angeblich erlebte eheliche Gewalt glaubhaft zu schildern. Die Beschwerdeführerin 1 blieb in ihren Ausführungen allgemein und verwickelte sich wiederholt in Widersprüche (auch gegenüber ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltlichen Befragungen). Nicht nachvollziehbar bzw. unglaubhaft sind insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin 1, mit denen sie E beschuldigte, er habe sie regelmässig in der Nacht geweckt und ins Treppenhaus gesperrt. Ebenso verwickelte die Beschwerdeführerin sich bezüglich des angeblichen Vorfalls mit der Schere anlässlich der gerichtlichen Befragung in derart erhebliche Widersprüche, dass ihre Ausführungen nicht glaubhaft sind. Als die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der gerichtlichen Befragung mit den Widersprüchen ihrer Aussagen konfrontiert wurde, erklärte sie diese unter anderem damit, dass die Dolmetscherin sie nicht richtig verstanden habe. Auch wenn Schwierigkeiten bei der Übersetzung bestanden haben mögen, werden die Widersprüche in den Aussagen damit nur ansatzweise erklärt. Gleichzeitig äusserte sich E anlässlich der ausführlichen Befragung vom 16. Oktober 2018 klar und widerspruchslos. Es kommt hinzu, dass auf den nach dem Vorfall vom 10. August 2017 erstellten Fotos keine Spuren der angeblich erlebten ehelichen Gewalt zu sehen sind und auch keine anderen objektiven Hinweise wie zum Beispiel ärztliche Berichte vorliegen, die die eheliche Gewalt zu belegen vermögen. Diese Umstände führten schliesslich auch dazu, dass E vom Bezirksgericht H vollumfänglich freigesprochen wurde. 3.5.4.2 Weiter fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin 1 erst gegen die eheliche Gewalt wehrte, nachdem sie erfahren hatte, dass E in der Türkei die Scheidung eingereicht hatte. Ihre Behauptung, sie habe sich nicht früher zur Wehr setzen können, weil sie in der Schweiz sozial isoliert sei und sich nicht zu helfen gewusst habe, ist nicht glaubhaft: In der Schweiz wohnen ihr Bruder sowie drei ihrer Cousins, an die sie sich hätte wenden können. E konnte glaubhaft dartun, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz persönlichen und telefonischen Kontakt mit ihren Verwandten, ihrer Schwägerin und weiteren Personen hatte. Sodann bestätigte die Mitarbeiterin eines Coiffeursalons schriftlich, die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs besucht und sich nach Kursende regelmässig noch bei ihr im Geschäft aufgehalten und etwas getrunken. Auch dies spricht gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin 1, sie sei sozial isoliert gewesen. 3.5.4.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin 1 die eheliche Gewalt in der geltend gemachten Schwere nicht glaubhaft dargetan. In der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und E mögen zwar Spannungen bestanden haben, diese sind aber nicht genügend gewichtig, um auf eheliche Gewalt im Sinn von Art. 77 Abs. 2 VZAE schliessen zu können. 3.5.5 Die Beschwerdeführerin 1 bringt weiter vor, die Wiedereingliederung in der Türkei wäre für sie als geschiedene Frau mit zwei ausserehelichen Kindern mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da sie ihre Familie nicht wieder bei sich aufnehmen würde. So habe ihr Bruder sie bereits bedroht, er werde sie umbringen, wenn sie mit ihren beiden Kindern in die Türkei zurückkehren werde. Zudem wären die Beschwerdeführenden 2 und 3 als aussereheliche Kinder der Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr in die Türkei ohne familiären Rückhalt massiven Diskriminierungen ausgesetzt. Da die Beschwerdeführerin 1 nicht detailliert darlegt, inwiefern sie bei einer Rückkehr in die Türkei konkret durch ihre Familie bedroht wäre bzw. inwiefern sie und ihre Kinder Diskriminierungen ausgesetzt wären, bleiben ihre Vorbringen bezüglich der Gefährdung ihrer Wiedereingliederung in die Türkei zu unsubstanziiert, um auf einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE schliessen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Türkei Mitglied des Europarats und als solches an die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gebunden ist. 3.5.6 Schliesslich vermögen auch die weiteren Umstände keine wichtigen persönlichen Gründe zu begründen: Nach der Trennung von E lernte die Beschwerdeführerin 1 im Januar 2018 F kennen. Sie führten bis Ende September 2019 eine Beziehung und lebten von Oktober 2019 bis am 29. September 2020 in einer gemeinsamen Wohnung. Auch in dieser Beziehung der Beschwerdeführerin 1 soll es offenbar zu einem Vorfall von ehelicher Gewalt gekommen sein, was aber ohnehin keinen wichtigen persönlichen Grund nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE darstellen würde, da sie nie verheiratet waren. Die Beschwerdeführerin 1 leidet unter anderem an einer Krankheit, welche mit einer kontinuierlichen Visusverschlechterung und einer konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkung verbunden ist. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen sich auch in der Türkei behandeln und sollten die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin 1 nur in geringem Ausmass beeinträchtigen, da sie von ihrem behandelnden Arzt wegen einer Krankheit des Bewegungsapparats für sitzende Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt wurde. Da F zu den Beschwerdeführenden 2 und 3 weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung pflegt, ist es für Letztere zumutbar, mit ihrer Mutter in der Türkei zu leben. Schliesslich sprechen gewichtige öffentliche Interesse gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführerin 1 lebt erst seit bald sechs Jahren in der Schweiz. Sie hat in dieser Zeit nur wenig gearbeitet, ist entsprechend schlecht integriert und spricht auch kein Deutsch. Zudem ist sie zusammen mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 seit einigen Jahren auf Sozialhilfe angewiesen und dürfte dies auch in naher Zukunft bleiben. Insgesamt erweist sich der Ermessensentscheid der Vorinstanz damit nicht als rechtsverletzend. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. 4.1 Ausgansgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Den Beschwerdeführenden ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen für das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden sind offenkundig mittellos, die Beschwerde war nicht aussichtslos, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 8 Stunden und 5 Minuten sowie Spesen im Betrag von Fr. 60.30 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die Rechtsvertreterin ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'980.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin 1 auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. Sie werden jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Den Beschwerdeführenden wird in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin D wird mit Fr. 1'980.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1 bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8. Mitteilung an …
Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010) Nach Ansicht der Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers ist die Beschwerde gutzuheissen, da der Schluss der Vorinstanzen, den Beschwerdeführenden die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, aus nachfolgenden Gründen rechtsverletzend ist. Die Beschwerdeführerin 1 hat glaubhaft gemacht, dass sie während ihrer Ehe mit E Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. Ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme und der gerichtlichen Befragung sind trotz geringer Widersprüche nachvollziehbar und stimmig. Es ist auch verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin 1 erst gegen ihren Ehemann zur Wehr setzte, nachdem dieser die Scheidung eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin 1 schilderte während des Verfahrens glaubhaft, dass sie sich zuvor nicht gegen die eheliche Gewalt gewehrt habe, da sie als geschiedene Frau in ihrer Heimat, insbesondere auch von ihrer Familie, aufgrund der patriarchalischen Kultur geächtet worden wäre. Aus denselben Gründen konnte sie auch von ihrem in K wohnhaften Bruder bzw. anderen Verwandten keine Hilfe erwarten. Mit den Polizeirapporten, den bezirksgerichtlichen Urteilen betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen, der Anklage der Staatsanwaltschaft und der Bestätigung einer Sozialarbeiterin der Beratungsstelle L liegen geeignete objektive Hinweise vor, die die eheliche Gewalt als glaubhaft erscheinen lassen. Der Umstand, dass E freigesprochen wurde, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nur von untergeordneter Bedeutung, da für die Annahme von ausländerrechtlich relevanter Gewalt keine strafrechtliche Verurteilung vorausgesetzt wird bzw. ein anderes Beweismass gilt (BGE 138 II 229 E. 3.3.3). Indem die Kammermehrheit (wie zuvor die Vorinstanzen) einen nachehelichen Härtefall aufgrund ehelicher Gewalt verneinen, missachten sie folglich die grundrechtlichen Schutzpflichten gegenüber der Beschwerdeführerin 1. Weiter hat die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei als stark gefährdet zu gelten, da ihr die Integration als geschiedene Frau mit zwei ausserehelichen Kindern sehr schwer fallen dürfte und auch ihre berufliche Integration aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme schwierig wäre (vgl. BGE 139 II 393 E. 6). Die Beschwerdeführerin 1 bringt glaubhaft vor, ihr Bruder habe ihr gedroht, er werde sie umbringen, wenn sie mit ihren beiden Kindern in die Türkei zurückkehren werde. Folglich könnte sie bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mehr in ihrem Heimatdorf leben und wäre allein auf sich gestellt. Damit liegen zwei wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vor, womit sich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführenden aufdrängt (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 auch in ihrer Beziehung mit F Opfer ehelicher Gewalt wurde, da dieser sie nach ihren Vorbringen im September 2019 mehrmals mit der flachen Hand geschlagen und zuvor beinahe täglich wegen Nichtigkeiten tätlich angegangen habe. Zudem haben die Beschwerdeführenden 2 und 3 ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, um weiterhin auch mit ihrem Vater in Kontakt bleiben zu können (BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00465, E. 2.5). Ihre Wegweisung wäre mit ihren aus Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) abgeleiteten Rechte nicht zu vereinbaren (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4). Schliesslich überwiegen die gewichtigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz auch die (vor allem pekuniären) öffentlichen Interessen an ihrer Wegweisung deutlich, weshalb den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist. |