{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00283_2021-10-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221775&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e46a3d799cc76aec9e450267abe565d3"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.10.2021  VB.2021.00283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.10.2021  VB.2021.00283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.10.2021  VB.2021.00283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin 1, eine 1984 geborene t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rige, erhielt 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen. Inzwischen ist die Beschwerdef\u00fchrerin geschieden und hat zusammen mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten rum\u00e4nischen Staatsangeh\u00f6rigen zwei Kinder.] Die Beschwerdef\u00fchrenden haben gest\u00fctzt auf das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (E. 2). Die Ehe der Beschwerdef\u00fchrerin ist definitiv gescheitert, weshalb die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG nicht mehr erf\u00fcllt sind (E. 3.2). Die Ehe der Beschwerdef\u00fchrerin 1 dauerte nur rund eineinhalb Jahre, weshalb die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nicht erf\u00fcllt ist (E. 3.4). Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdef\u00fchrenden mangels wichtiger pers\u00f6nlicher Gr\u00fcnde die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verl\u00e4ngern, erweist sich nicht als rechtsverletzend, da die Beschwerdef\u00fchrerin 1 die eheliche Gewalt in der geltend gemachten Schwere nicht glaubhaft gemacht hat, sie zu wenig substanziiert vorbrachte, ihre soziale Wiedereingliederung in der T\u00fcrkei sei gef\u00e4hrdet, und auch die weiteren Umst\u00e4nde wie die gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen der Beschwerdef\u00fchrerin 1 und die Beziehung der Beschwerdef\u00fchrenden 2 und 3 zu ihrem Vater keine wichtigen pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnde im Sinn von Art. 77 Abs. 2 VZAE begr\u00fcnden (E. 3.5).  Gutheissung UP/URB. Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:27:16", "Checksum": "495e9e6969683375c5ba8505c388f523"}