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Geschäftsnummer: VB.2021.00284  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.07.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Fahrlässige Führerflucht als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften? Eine Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung wird in Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG, wie auch im entsprechenden Straftatbestand (Art. 92 Abs. 2 SVG) nicht vorgenommen. Nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Straftatbestand auch fahrlässig begangen werden. Ob dies auch hinsichtlich des Massnahmentatbestands der Fall ist, hat das Bundesgericht bis anhin noch nicht beantwortet (E.4.2.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass die fahrlässige Führerflucht nach Verletzung oder Tötung eines Menschen von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG nicht erfasst wäre, beziehungsweise nicht als schwere Widerhandlung qualifiziert werden soll (E.4.3.3). Dies gilt auch für die Beachtung der Mindestentzugsdauern von Art. 16c Abs. 2 SVG: Schwere Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG führen zwingend zu einem Führerausweisentzug, dessen Dauer sich aus dem Kaskadensystem von Art. 16c Abs. 2 SVG ergibt. Vorliegend gelangt die dreimonatige Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zur Anwendung. Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung – anders als nach früherem Recht – nicht unterschritten werden darf (E.4.4). Abweisung.
 
Stichworte:
FAHRLÄSSIG
FÜHRERFLUCHT
MINDESTENTZUGSDAUER
SCHWERE WIDERHANDLUNG
STRAFURTEIL
STRASSENVERKEHRSRECHT
UNTERSCHREITUNG
VERSCHULDEN
VORSÄTZLICH
Rechtsnormen:
Art. 16c Abs. I lit. e SVG
Art. 16c Abs. II lit. a SVG
Art. 51 Abs. II SVG
Art. 92 Abs. II SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00284

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 16. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 den Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. e und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]) für die Dauer von drei Monaten und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F.

II.  

Dagegen erhob A am 7. Januar 2021 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und keine Administrativmassnahme auszusprechen, eventuell eine Verwarnung auszusprechen und subeventuell einen Ausweisentzug von einem Monat anzuordnen. Mit Entscheid vom 23. März 2021 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

A reichte gegen diesen Entscheid am 23. April 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, diesen sowie die angefochtene Verfügung aufzuheben und keine Administrativmassnahme auszusprechen, eventuell eine Verwarnung auszusprechen und subeventuell einen Ausweisentzug von einem Monat anzuordnen. Im Fall der Abweisung der Beschwerde und der Anordnung eines Führerausweisentzugs sei ihm eine angemessene Frist zur Abgabe des Führerausweises von mindestens sechs Monaten anzusetzen. Sodann beantragte er eine Parteientschädigung.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 17. Mai 2021 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu fällen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer lenkte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juli 2018 am 29. Juli 2027 um 12.10 Uhr seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 unterhalb des Stausees Marmorera über die Julierpassstrasse Richtung Bivio. Auf der kurzen Geraden bei Got Neir setzte er zum Überholen des vor ihm fahrenden Motorrads sowie eines Personenwagens mit Wohnanhänger an. Kurz bevor er sich auf der Höhe des Motorrads befand, scherte dieses ebenfalls aus, in der Absicht, den Wohnanhänger zu überholen. In der Folge kam es zu einer seitlichen Kollision zwischen dem Personenwagen und dem Motorrad, worauf Letzteres samt Fahrer und Soziusfahrerin zu Fall kam. Obwohl der Beschwerdeführer diese Kollision bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte wahrnehmen oder erkennen müssen, setzte er seine Fahrt fort und verliess damit die Unfallstelle, ohne die Polizei zu benachrichtigen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre.

2.2 Nachdem bereits das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 20. November 2019 den Entscheid des Regionalgerichts Albula vom 25. April 2019 geschützt hatte, wies auch das Bundesgericht die dagegen erhobene Berufung am 25. September 2020 ab. Mit dadurch rechtskräftig gewordenem Urteil wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen Führerflucht im Sinn von Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 230.- und einer Busse von Fr. 450.- bestraft.

2.3 Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Schluss, dieses Fehlverhalten stelle eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG dar. Daraus folge gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten. Die administrativrechtliche Qualifikation des Sachverhalts und die anzuordnende Massnahme ergäben sich aus dem Gesetz, weshalb ihr diesbezüglich kein relevantes Ermessen zustehe. Der anzuordnende Führerausweisentzug von drei Monaten entspreche der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, welche nicht unterschritten werden dürfe, weshalb persönliche Umstände keine andere Massnahme herbeizuführen vermöchten (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt den oben geschilderten Sachverhalt, stellt jedoch dessen (administrativ-)rechtliche Würdigung als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG infrage. Er vertritt die Ansicht, die Tatbestände von Art 16c lit. a–d SVG stünden verschuldensmässig in einer ganz anderen Kategorie als eine fahrlässige Führerflucht oder ein fahrlässiges Fahren trotz Ausweisentzug (Art. 16c lit. e+f SVG). Bei vorsätzlicher Tatbegehung sei ohne Weiteres auf eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu erkennen. Bei Fahrlässigkeit hingegen nicht. Die fahrlässige Führerflucht könne nicht unter die Mindestentzugsdauer von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG fallen, was sich einerseits aus der systematischen historischen und teleologischen Auslegung und andererseits aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe.

3.2 In ihrem Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, dieser Ansicht könne sie sich nicht anschliessen. Der Begriff der Führerflucht werde in Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG gleich umschrieben wie in Art. 92 Abs. 2 SVG. Das Bundesgericht habe sich ganz klar dazu bekannt, dass Führerflucht im Sinn von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG auch fahrlässig begangen werden könne. Wäre der Tatbestand der Führerflucht nur bei vorsätzlicher Begehung erfüllt, wäre die Wortwahl in Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG anders ausgefallen, analog zu Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG, in welchem ausdrücklich von Vorsatz die Rede sei (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG).

3.3 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, diese vorinstanzlichen Erwägungen seien überzeugend. Dass die Führerflucht im Sinn von Art. 92 Abs. 2 SVG auch fahrlässig begangen werden könne, entspreche langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Zudem decke sich der Wortlaut von Art. 92 Abs. 2 SVG mit demjenigen von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG, was den Schluss aufdränge, dass die fahrlässige Führerflucht ebenfalls von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG erfasst sei. Dieser Standpunkt werde auch von der herrschenden Lehre vertreten und decke sich mit der Absicht des Gesetzgebers, durch die Einführung von Art. 16 ff. SVG eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu erreichen, die der Verkehrssicherheit und damit der Vermeidung von Toten und Verletzten dienten. Eben diese Zielsetzung verfolge auch Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG: Eingetretene Schäden sollten durch umgehende Hilfe für die verletze(n) Person(en) und Massnahmen zur Verkehrssicherung auf ein Mindestmass beschränkt werden. Zudem solle die rechtzeitige und vollständige Abklärung der Umstände und die Feststellung der Identität der Beteiligten und Zeugen auch im Hinblick auf allfällige Zivilansprüche ermöglicht werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Beschränkung auf eine vorsätzliche Tatbegehung ausdrücklich vorgesehen hätte, wenn er dies gewollt hätte. Eine entsprechende Einschränkung befinde sich in Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG (Vereitelung einer Untersuchung der Fahrfähigkeit), nicht aber in Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, bei fahrlässiger Führerflucht komme das in Art. 16 Abs. 3 SVG verankerte Verbot, die gesetzliche Mindestentzugsdauer zu unterschreiten, nicht zur Anwendung, sei unzutreffend. Mit der Einführung von Art. 16 ff. SVG habe sich der Gesetzgeber um eine Vereinheitlichung und Verschärfung der Strassenverkehrsvorschriften bemüht. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer sollte entgegen der damaligen Bundesgerichtspraxis nicht mehr unterschritten werden dürfen, weil ansonsten die mit der Revision angestrebte einheitliche Handhabung vereitelt würde. Mit dem Inkrafttreten von Art. 16 Abs. 3 SVG habe das Bundesgericht seine Praxis angepasst.

4.  

4.1 Gemäss rechtskräftigem Strafurteil wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. In subjektiver Hinsicht wurde das Verhalten des Beschwerdeführers als "eher noch leicht" fahrlässig qualifiziert.

4.1.1 Grundsätzlich ist die Verwaltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch den Strafrichter gebunden. Dies gilt auch in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Voraussetzungen für den Entzug des Ausweises gleich umschrieben sind wie für die Verhängung der Strafe. Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis des Strafrichters folgt hier in gleicher Weise aus dem Grundsatz der Gewaltentrennung. Ferner ergibt sich auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der beiden Sanktionen – der Strafe einerseits und des Entzugs des Führerausweises andererseits –, dass die gleichen Begriffe an sich einer unterschiedlichen Auslegung offenstehen (BGE 103 Ib 101 E. 2c).

4.1.2 Hängt die rechtliche Würdigung indes sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde nicht nur an die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids, sondern auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N. 10 ff.).

4.1.3 Insbesondere aufgrund der Einvernahmen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung im Strafverfahren besteht eine enge Verknüpfung von Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung, was eine Bindung der Verwaltungsbehörden an das Straferkenntnis zur Folge hat (BGE 102 Ib 193, E. 3c). In den Akten finden sich vorliegend keine Hinweise, die eine Abweichung von der strafrechtlichen Qualifikation als "eher noch leicht fahrlässige Führerflucht" angezeigt erscheinen liessen.

4.2 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG begeht nicht nur, wer Verkehrsregeln grob verletzt und dabei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, sondern unter anderem auch, wer nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift (Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG).

4.2.1 Die Führerflucht wird damit als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften eingestuft (Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG), was der früheren Regelung entspricht (Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 8. A., Art. 16c, N. 43, auch zum Folgenden). Auch die entsprechende strafrechtliche Norm (Art. 92 Abs. 2 SVG) ist inhaltlich und in ihren Auswirkungen im Wesentlichen gleichgeblieben. Der Begriff der Führerflucht ist in beiden Tatbeständen gleich umschrieben (vgl. BGE 103 Ib 101 E. 1)

4.2.2 Eine Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung wird in Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG, wie auch im entsprechenden Straftatbestand (Art. 92 Abs. 2 SVG) nicht vorgenommen. Nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Straftatbestand auch fahrlässig begangen werden (BGE 93 IV 43 ff.). Ob dies auch hinsichtlich des Massnahmentatbestands der Fall ist, hat das Bundesgericht bis anhin noch nicht beantwortet.

4.2.3 Betreffend das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug hat es – noch unter altem Recht – die Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung ebenfalls bejaht, jedoch entschieden, den Strafrahmen für besonders leichte Fälle gegen unten zu öffnen (BGE 117 IV302). Nachdem es diese Frage bezüglich des entsprechenden Massnahmetatbestands in jenem Entscheid noch offengelassen hatte (BGE 117 IV 302 E. 3b/dd), entschied es in einem späteren Fall (BGE 124 II 103, E. 2a), in Präzisierung dieser Rechtsprechung sei unter "besonders leichten Fällen" leichte Fahrlässigkeit zu verstehen und die Mindestentzugsdauer herabzusetzen.

4.3 Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, deckt sich der Wortlaut von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG mit demjenigen von Art. 92 Abs. 2 SVG (vgl. E. 4.2.2), was dafür spricht, dass (sowohl grobe als auch leichte) Fahrlässigkeit von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG erfasst ist. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 70 VRG). Darauf deutet auch Art. 100 Ziff. 1 SVG hin, wonach die fahrlässige Handlung strafbar ist, sofern im Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Hätte der Gesetzgeber die (leichte) Fahrlässigkeit von der Qualifikation als schwere Widerhandlung ausnehmen wollen, hätte er, wie auch in Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG, bei der Revision den Wortlaut entsprechend gewählt.

4.3.1 Die in Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG genannte schwere Widerhandlung ist ausdrücklich auf vorsätzliche Tatbegehung beschränkt. Sodann erfordert der in Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG geregelte allgemeine Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung bei fahrlässiger Begehung in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit (BGr, 15. Juni 2018, 1C_26/2018, E. 2.3; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Im Übrigen bestehen für die schweren Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a–f SVG hinsichtlich des Verschuldensgrads keine Vorgaben. Aus der Systematik kann der Beschwerdeführer daher nichts ableiten, was für seine Ansicht sprechen würde.

4.3.2 Ferner wird auch in der Lehre die Ansicht vertreten, es komme nicht darauf an, ob den Fahrzeugführer an der Verletzung oder Tötung ein Verschulden treffe. Der legislatorische Grund liege in der Tatsache, dass durch Flucht jeglichen Abklärungsmöglichkeiten der Boden entzogen sei (Giger Hans, in: SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. A., Zürich 2014, Art. 16c N 26). Sodann wird insbesondere der Normzweck der Führerflucht, nach Unfällen umgehend mittels Massnahmen die Verkehrssicherheit sicherzustellen, lediglich bei Erfassung auch der fahrlässigen Begehung erfüllt. Die fehlende Differenzierung zwischen Vorsatz und (grober) Fahrlässigkeit, die gesetzestechnisch einfach zu realisieren gewesen wäre, entspricht schliesslich dem Grundgedanken der Verschärfung der (administrativrechtlichen) Sanktionen, die zu einer verbesserten Disziplin im Strassenverkehr führen sollen.

4.3.3 Damit bestehen keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass die fahrlässige Führerflucht nach Verletzung oder Tötung eines Menschen gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG nicht erfasst wäre, beziehungsweise nicht als schwere Widerhandlung qualifiziert werden soll. Gegenteiliges ergibt nach dem Gesagten weder die teleologische noch die historische Auslegung. Zusammenfassend ist die fahrlässige Führerflucht nicht anders zu behandeln als die übrigen in Art. 16c Abs. 1 SVG genannten Widerhandlungen.

4.4 Dies gilt auch für die Beachtung der Mindestentzugsdauern von Art. 16c Abs. 2 SVG: Schwere Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG führen zwingend zu einem Führerausweisentzug, dessen Dauer sich aus dem Kaskadensystem von Art. 16c Abs. 2 SVG ergibt. Vorliegend gelangt die dreimonatige Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zur Anwendung. Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung – anders als nach früherem Recht – nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334, E. 2.2, auch zum Folgenden).

Das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsgesetzes wurde per 1. Januar 2005 verschärft. Ziel der Revision war eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren sowie wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG], BBl 1999 4485). Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, sollen nur noch bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden können.

4.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Strafrahmen bei besonders leichten Fällen nach unten geöffnet werden und die Mindestentzugsdauer herabgesetzt werden konnte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. BGE 117 IV 302; BGE 124 II 103). Diese Entscheide bezogen sich auf das fahrlässige Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs. Bezüglich des Tatbestands der fahrlässigen Führerflucht bestehen indes keine Entscheide. Ob die Rechtsprechung darauf übertragen werden könnte, ist daher von vornherein fraglich, zumal sie noch unter altem Recht erging. Deren Übernahme wäre lediglich in einer mit der Neuordnung kompatiblen Anpassung denkbar (vgl. Hans Giger, OFK SVG, Art. 16c N. 26). Dies kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da nicht – wie darin vorausgesetzt – ein besonders leichter Fall im Sinn von Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 und Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegt.

4.5.1 Gründe, von der Verschuldensbeurteilung im Strafentscheid als "eher noch leicht fahrlässig" abzuweichen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. E. 4.1.3). Damit entfällt die Verantwortung für die Führerflucht auch nicht etwa aufgrund von Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründen. Nachdem auch kein Fall vorliegt, in welchem die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 SVG gemildert wurde, kommt die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht infrage. Eine solche stünde im Übrigen auch mit den gesetzgeberischen Zielen im Widerspruch, dass der fehlbare Lenker für eine gewisse Zeit vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden soll. Die beabsichtigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde ansonsten infrage gestellt (vgl. BGE 129 II 92, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 128 II 173, E. 3b).

5.  

5.1 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und der angeordnete Führerausweisentzug von drei Monaten als verhältnismässig sowie zulässig. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt; ihr Entscheid ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.2 Im Fall der Abweisung der Beschwerde und der Anordnung eines Führerausweisentzugs verlangte der Beschwerdeführer, ihm eine angemessene Frist zur Abgabe des Führerausweises von mindestens sechs Monaten anzusetzen. Der Beginn des Entzugszeitpunkts am 27. April 2021 ist bereits verstrichen, weshalb dieser neu zu bestimmen ist. Die Ausweise werden ausschliesslich von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen (Art. 22 Abs. 1 SVG; BGE 123 II 464, E. 2). Das Datum des Entzugsbeginns ist daher erneut durch das Strassenverkehrsamt anzusetzen. Für diesbezügliche Anweisungen durch das Gericht besteht keine Möglichkeit.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden auf dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …