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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00290
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. September 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich,
vertreten durch die Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kündigung während der Probezeit,
hat sich ergeben:
I.
A war ab dem 1. Januar 2020 als
Sterilisationsassistent am Universitätsspital Zürich angestellt. Mit Verfügung
vom 23. März 2020 löste die Spitaldirektion des Universitätsspitals das
Anstellungsverhältnis während der Probezeit per 31. März 2020 auf.
II.
Mit Rekurs vom 22. April 2020 liess A dem Spitalrat
des Universitätsspitals Zürich beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung vom 23. März 2020 aufzuheben und ihm eine Entschädigung von zwei
Monatslöhnen zuzusprechen. Der Spitalrat wies den Rekurs mit Beschluss vom
10. März 2021 ab.
III.
A liess am 26. April 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen
zuzusprechen. Die Spitaldirektion schloss mit Beschwerdeantwort vom
25. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge; der
Spitalrat reichte keine Vernehmlassung ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Spitalrats
des Universitätsspitals Zürich über die Auflösung eines
Anstellungsverhältnisses nach §§ 29 ff. des Gesetzes über das
Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15) in
Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2 Der
Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen, was bei
einem Jahreslohn von Fr. […] einen Streitwert von [weniger als Fr. 20'000.-]
ergibt. Damit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Gemäss
§ 13 Abs. 2 USZG gelten für das öffentlich-rechtlich angestellte
Personal des Universitätsspitals Zürich die für das Staatspersonal anwendbaren
Bestimmungen, soweit das Personalreglement des Universitätsspitals Zürich vom
19. November 2008 (LS 813.152) keine abweichenden Bestimmungen
enthält. Betreffend die Voraussetzungen einer Kündigung seitens des
Arbeitgebers enthält das Personalreglement keine hier einschlägigen
Bestimmungen.
2.2 Nach
§ 18 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998
(LS 177.10) darf die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht missbräuchlich
sein und setzt sie einen sachlich zureichenden Grund voraus. Während der
Probezeit ist die Kündigung durch die arbeitgebende Behörde praxisgemäss bereits
zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme
hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der
Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden
kann. Die Auflösung muss von der betroffenen Person nicht verschuldet sein und
kann sich auch auf objektive Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa,
dass die sich um eine definitive Anstellung bewerbende Person dem Stellenprofil
nicht entspricht, reicht aus. Dies hat seinen Grund darin, dass die Probezeit
den Parteien die Möglichkeit bieten soll, einander möglichst zwanglos
kennenzulernen, was zur Schaffung eines Vertrauensverhältnisses notwendig ist.
Sie erlaubt den Parteien abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen Erwartungen
erfüllen, und sie werden in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene
langfristige Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen. Vor Ablauf
der Probezeit können beide Parteien mithin nicht darauf vertrauen, das Arbeitsverhältnis
werde langfristig Bestand haben (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in
VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00557, E. 4.3.2 mit zahlreichen
Hinweisen).
2.3 Der
Beschwerdegegner begründet die Kündigung damit, dass es dem Beschwerdeführer
während der Probezeit nicht gelungen sei, die Fehlerquote "auf ein
akzeptables Niveau" zu bringen. Zur Gewährleistung eines sicheren
Spitalbetriebs und um die Patientensicherheit nicht zu gefährden, könne
"eine solch hohe Fehlerquote" nicht toleriert werden. Im Rekursverfahren
führte der Beschwerdegegner ergänzend aus, dass aus den Operationssälen via das
Instrumentenmanagement-System wiederholt die Rückmeldung gekommen sei, dass die
vom Rekurrenten gereinigten Instrumente noch schmutzig oder falsch montiert
seien oder Instrumente fehlten. Aus einem Auszug dieses Systems ergibt sich,
dass beim Beschwerdeführer 20 Meldungen eingegangen waren, während bei
zwei weiteren Mitarbeitenden, welche die Stelle zum gleichen Zeitpunkt
angetreten hatten, vier Meldungen bzw. (bei einem Pensum von 40 Prozent)
eine Meldung eingegangen waren.
Der Beschwerdegegner hat damit hinreichend dargetan (vgl.
zur Beweislast für das Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrunds VGr,
3. April 2019, VB.2018.00642, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen), dass
die Leistungen des Beschwerdeführers mangelhaft waren und damit ein
hinreichender Grund für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses während der
Probezeit gegeben war. Daran vermag auch der Umstand, dass die Mentorin die
Leistungen des Beschwerdeführers offenbar besser bewertete, nichts zu ändern,
zumal es nicht deren Aufgabe war, die Qualität der Leistungen zu überprüfen.
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er
sich vor der Kündigung nicht zum erwähnten Fehlerprotokoll habe äussern können,
und verlangt deshalb die Zusprechung einer Entschädigung.
Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass der
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde, weil er
keine Gelegenheit hatte, sich vor der Kündigungsverfügung zum Fehlerprotokoll
zu äussern. Dieses wurde ihm vielmehr erst mit der Kündigungsverfügung
zustellt.
3.2 Verletzt
die Anstellungsbehörde im Rahmen eines Kündigungsverfahrens den Anspruch auf
rechtliches Gehör, führt dies im Anwendungsbereich des kantonalen
Personalrechts in der Regel zu einem Entschädigungsanspruch in Form einer
Pönale, weil die Rechtsmittelinstanz keine Weiterbeschäftigung anordnen
(vgl. § 27a Abs. 1 VRG) und deshalb die Gehörsverletzung auch
nicht heilen kann (VGr, 6. Dezember 2001, PB.2001.00021, E. 3e und g,
und 8. Mai 2002, PB.2002.00003, E. 4c). Die Zusprechung einer Pönale
rechtfertigt sich indes nicht bereits bei jeder noch so leichten Verletzung;
vielmehr muss die Gehörsverletzung von gewissem Gewicht sein, damit daraus ein
Entschädigungsanspruch resultiert.
3.3 Die
Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu, weil die
Verletzung des Gehörsanspruchs dafür nicht genügend schwer wiege. Dem ist
beizupflichten: Dem Beschwerdeführer wurde der Grund für die beabsichtigte
Kündigung (deutlich zu hohe Fehlerquote, zu wenige Fortschritte während der
Probezeit) bei Gewährung des rechtlichen Gehörs aufgezeigt, und er konnte
hierzu Stellung nehmen. Einzig das diesen Grund belegende Beweismittel wurde
der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erst mit der Kündigung zugestellt.
Diese konnte sich aber noch während der Rekursfrist anhand des Fehlerprotokolls
von der Richtigkeit der Vorwürfe überzeugen, weshalb die Rekurserhebung dafür
nicht nötig war. Was der Beschwerdeführer im Übrigen zur Unverständlichkeit des
Fehlerprotokolls ausführt, überzeugt nicht. Aus diesem ergibt sich eindeutig,
dass die Arbeit des Beschwerdeführers fehleranfällig war. Im Übrigen handelt es
sich um eine Kündigung während der Probezeit, für die ohnehin geringere
Anforderungen an den sachlichen Grund gelten. Insgesamt ist dem
Beschwerdeführer deshalb keine Entschädigung für die Gehörsverletzung im
Kündigungsverfahren zuzusprechen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Weil der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG).
5.2 Dem
unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig
gewordenen Beschwerdegegner steht praxisgemäss ebenfalls keine
Parteientschädigung zu (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275,
E. 10.2).
6.
Weil der Streitwert weniger
als Fr. 15'000.- beträgt (vorne E. 1.2), ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
offen (Art.113 ff. BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an …