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Geschäftsnummer: VB.2021.00291  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.05.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug


Strafvollzug: Nichteintreten wegen ungenügender Beschwerdeschrift. Nachdem der Beschwerdeführer nach gerichtlicher Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift auch in seiner verbesserten Eingabe nicht genügend darlegte, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Rechtsmangel leiden sollte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BESCHWERDESCHRIFT
FEHLENDE UNTERSCHRIFT
NICHTEINTRETEN
RECHTSMANGEL
Rechtsnormen:
§ 22 VRG
§ 53 VRG
§ 54 VRG
§ 54 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00291

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichter

 

 

 

vom 26. Mai 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner
Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich seit dem 10. Januar 2021 im Strafvollzug. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 ordnete das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich an, A habe zusätzlich zur bereits in Vollzug gesetzten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (abzüglich 22 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs) gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2019 drei weitere (Ersatz-)Freiheitsstrafen zu verbüssen.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 22. Februar 2021 an die Direktion der Justiz und des Innern. Nachdem ihm zwei Mal wegen formeller Mängel Frist zur Verbesserung seiner Rekurseingabe angesetzt wurde, reichte A eine vom 16. März 2021 datierende Rekursschrift ein, worin er unter anderem beantragte, nach B ausgeschafft zu werden und keine Einreiseerlaubnis mehr für die Schweiz zu erhalten oder er sei an die italienische oder französische Grenze zu schicken.

Mit Verfügung vom 6. April 2021 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab, soweit darauf eingetreten wurde.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 15. April 2021 (Poststempel 22. April 2021) an das Verwaltungsgericht. Unter dem 19. April 2021 machte er eine weitere Eingabe.

 

Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2021 wurde A aufgefordert, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine verbesserte und mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift im Sinn der Erwägungen einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

 

Am 7. Mai 2021 (Poststempel 5. Mai 2021) reichte A Kopien seiner bereits erfolgten Eingaben je mit Originalunterschrift versehen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da sich die Beschwerde – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – mangels rechtsgenügender Begründung als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.  

2.1 Die Originalunterschrift gehört zur Schriftform, welche für die Beschwerdeschrift Gültigkeitserfordernis ist (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 53 N. 1 in Verbindung mit § 22 N. 6).

2.2 § 54 Abs. 1 VRG sieht vor, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird (Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 f. und 17 f.). Sowohl Antrag als auch Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, Freiheitsstrafen, welche im Vollzug zusammenträfen, seien gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer zu vollziehen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss inhaltliche Einwände gegen den Strafbefehl erheben wolle, hätte er dies im Strafverfahren mit dem entsprechenden Rechtsmittel tun können. Auf seine weiteren Rügen sei mangels Prozessthema nicht einzutreten. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten finanziellen und nicht näher begründeten gesundheitlichen Probleme stünden einem Strafvollzug schliesslich nicht entgegen.

3.2 In der Präsidialverfügung vom 27. April 2021 erwog das Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. seine Versetzung in eine andere Haftanstalt oder die Änderung des Vollzugsregimes. Er lege in seinen beiden Eingaben jedoch in keiner Weise dar, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids an einem Rechtsmangel leiden sollten. Da die Beschwerdefrist noch geraume Zeit lief, wurde der Beschwerdeführer daher in Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG aufgefordert, dem Verwaltungsgericht bis zum Ablauf derselben eine mit Originalunterschrift versehene und verbesserte Beschwerdeschrift im Sinn der Erwägungen einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

3.3 Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Kopien derselben Eingaben, welche er bereits gemacht hatte, mit Unterschrift versehen ein. Das formelle Erfordernis der Originalunterschrift erfüllte er damit zwar. Die in der Präsidialverfügung vom 27. April 2021 dargelegten Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG an eine rechtsgenügende Begründung erfüllen die erneut in Kopie eingereichten unveränderten Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nach wie vor nicht. Mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz setzte er sich damit noch immer nicht ausreichend auseinander und er legte weiterhin nicht genügend dar, inwiefern die Verfügung vom 6. April 2021 an einem Rechtsmangel leiden soll.

3.4 Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …