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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00292
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 3 vertreten durch Nr. 2,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1987, Staatsangehöriger von Algerien,
reiste am 20. Juni 2009 in die Schweiz ein und ersuchte am 22. Juni
2009 um Asyl. Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 wies das Bundesamt für
Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab.
A hält sich seither illegal in der Schweiz auf und befand sich mehrmals in
Ausschaffungshaft.
A führt eine Beziehung mit der Schweizerin B, geboren
1984, aus welcher 2020 das Kind C hervorgegangen ist. C besitzt die schweizerische
Staatsbürgerschaft. Am 13. Juli 2020 reichte A ein Gesuch um Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe mit B ein. Auf dem
Gesuch gab A an, weder vorbestraft zu sein noch sich in einem laufenden
Strafverfahren zu befinden. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung
vom 27. August 2020 ab.
B. A ist in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Urteil des Jugendgerichts Bern-Mittelland vom 22. Oktober
2010 wurde er nach Jugendstrafrecht wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Aufenthalts und
mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009
(PBG) zu 60 Tagen Freiheitsentzug (bedingt) verurteilt.
-
Mit Urteil der Jugendanwaltschaft Dienststelle Bern-Mittelland
vom 2. Mai 2011 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls, Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG), Übertretung gegen
das BetmG und rechtswidrigen Aufenthalts zu fünf Tagen Freiheitsstrafe
verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
vom 30. Mai 2011 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Übertretung
gegen das BetmG und Hinderung einer Amtshandlung mit 30 Tagen Freiheitsstrafe
und einer Busse von Fr. 100.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksstrafgerichts See vom 1. Mai 2013
wurde er wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Fälschung von
Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung gegen das BetmG zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Monate und einer Busse von Fr. 200.-
verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
vom 6. November 2018 wurde er wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen
Aufenthalts und mehrfacher Übertretung gegen das BetmG mit einer
Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom
27. August 2020 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 8. März 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden
war. Es hielt fest, dass A die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.
III.
Mit Beschwerde vom 26. April 2021 beantragten A, B
und C, in Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
vom 8. März 2021 sei A eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der
Ehe (recte: Kurzaufenthaltsbewilligung) zu erteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. In prozessrechtlicher Hinsicht
beantragten sie, es sei A der Aufenthalt während des vorliegenden
Rechtsmittelverfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten und
anzuordnen, dass bis zum Entscheid über dieses Gesuch alle Vollzugsmassnahmen
zu unterbleiben haben. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.
Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2021 hielt der
Abteilungspräsident fest, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten und der Aufenthalt von A
hierdurch nicht rechtmässig werde. Er setzte A, B und C eine Frist, um einen
aktuellen Strafregisterauszug von A sowie aktuelle Auszüge aus ihren
Betreibungsregistern einzureichen. Weiter forderte er A, B und C auf, das
Verwaltungsgericht über sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände – namentlich
in Bezug auf das hängige Strafverfahren gegen A und die finanzielle Situation
der Familie – zeitnah und unter Beilage geeigneter Belege zu informieren. Alles
unter dem Hinweis, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde und eine
mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewertet werden könnte.
Das Migrationsamt und die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion liessen sich nicht vernehmen.
Am 25. Mai 2021 ersuchten A, B und C um
Fristerstreckung für die Eingabe der mit Präsidialverfügung vom 28. April
2021 geforderten Dokumente, welche ihnen gewährt wurde. Mit Eingabe vom 4. Juni
2021 teilten sie mit, dass A in Aussicht gestellt worden sei, dass das
Strafverfahren mit einem Strafbefehl zum Abschluss gebracht werde. B habe per 1. Juni
2021 eine Stelle bei der Firma E antreten können (Arbeitspensum ca. 50 %)
und habe eine Stellenzusage im Umfang von 20 % bei der Firma F
erhalten. Zusätzlich bestehe ein Arbeitsverhältnis mit der Firma G. Mit
Eingabe vom 19. Juli 2021 reichten sie eine Bestätigung der Sozialen
Dienste H ein, wonach B ab 1. August 2021 nicht mehr von der
Sozialhilfe unterstützt werde. Am 3. September 2021 reichten sie eine
Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. August 2021 ein,
wonach in Aussicht gestellt werde, dass das Verfahren gegen A wegen des
Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das BetmG eingestellt werde. Am 24. September
2021 teilten sie mit, dass B ihre Stelle bei der Firma F gekündigt habe,
weil die Arbeitgeberin ihr entgegen ihrer Zusicherung kein Arbeitspensum von 50 %
habe gewährleisten können. Sie habe aber neu eine Arbeitsstelle bei der
Firma I und vermöge ein Erwerbseinkommen von über Fr. 3'000.- zu
erwirtschaften.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Der
Antrag, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vollzugsmassnahmen
Abstand zu nehmen, wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
und eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV]). Sie bringen vor, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer 1
mit Schreiben vom 8. Februar 2021 die Gelegenheit gegeben, zur laufenden
Strafuntersuchung gegen ihn Stellung zu nehmen. Auf Nachfrage habe die Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland erklärt, es handle sich um eine aufwendige und grössere Sache,
weshalb kaum mit einem baldigen Entscheid gerechnet werden könne. Mangels
Kenntnis der genauen Sachlage hätten sie die Vorinstanz ersucht, das Verfahren
zu sistieren; eventuell sei ihnen die Frist zwecks Ergänzung der Stellungnahme
um 30 Tage zu verlängern. In der Folge hätten sie die Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland um Akteneinsicht ersucht. Kaum hätten sie die Akten erhalten,
sei am 10. März 2021 der Rekursentscheid ergangen. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz einen Entscheid gefällt habe, ohne die
Stellungnahme abzuwarten. Obschon die Vorinstanz ausdrücklich auf die
Unschuldsvermutung hingewiesen und nicht verkannt habe, dass diesem Umstand mit
einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen sei, habe sie die laufende
Strafuntersuchung bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen zu Ungunsten
des Beschwerdeführers 1 berücksichtigt. Unter anderem sei das laufende
Verfahren zum Anlass genommen worden, ihm eine ungünstige Legalprognose zu
attestieren. Im Ergebnis hätte das Abwarten der angekündigten Stellungnahme
geeignet sein können, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Es liege
deshalb kein Fall der antizipierten Beweiswürdigung vor, zumal es die
Vorinstanz gewesen sei, die die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer
Stellungnahme eingeladen habe. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV,
wie sie hier gegeben sei, könne vom Verwaltungsgericht nicht mehr geheilt
werden. Die Beschwerde sei deshalb gutzuheissen.
2.2 Nach Art. 29
Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht
ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2).
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung. Anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit
dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der
konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person
ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl.
BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; BGr, 14. Mai
2020, 2C_163/2020, E. 3.4). Das rechtliche Gehör beinhaltet auch das Recht,
dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung
betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen; die Parteien sollen wissen, warum die Behörde entgegen
ihrem Antrag entschieden hat (vgl. BGr, 16. Dezember 2002, 1P.418/2002, E. 2.4).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137
I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen).
Der in Art. 9 und 5 Abs. 3 BV verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine
konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II
627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; je mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist,
dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf
diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen
getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.3
und E. 2.5.1; 130 I 26 E. 8.1; 129 I 161 E. 4.1; BGr, 29. Juli
2021, 2C_81/2021, E. 3.2).
2.3 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen,
dass sich die Vorinstanz mit keinem Wort mit ihrem Gesuch um Fristerstreckung
zur Stellungnahme und mit ihrem Sistierungsgesuch auseinandergesetzt hat. Aus
dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz den Ausgang des
Strafverfahrens für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung offensichtlich gegeben seien, zwar
als bedeutsam erachtete. Die Vorinstanz sah indes in dem Umstand, dass mit dem
Ausgang des Strafverfahrens nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden könne,
einen weiteren Grund, die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu
verweigern. Es trifft zu, dass eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck
der Eheschliessung nur erteilt werden soll, wenn mit dem Eheschluss in
absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. E. 3.3 nachfolgend) und es insofern
zweckwidrig wäre, wenn mit der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung auf
unbestimmte Zeit zugewartet würde. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die
Vorinstanz das Verfahren um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nicht
bis zum Abschluss der laufenden Strafuntersuchung sistiert hat. Jedoch
entbindet dies die Vorinstanz nicht von der Pflicht, die Gesuche der
Beschwerdeführenden tatsächlich zu prüfen, in der Entscheidfindung zu berücksichtigen und ihren Entscheid zu
begründen (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Auch wenn sie in
dem Umstand, dass mit dem Ausgang des Strafverfahrens nicht in absehbarer Zeit
gerechnet werden könne, einen weiteren Grund zur Verweigerung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung sah, hätte sie sich mit den Gesuchen der
Beschwerdeführenden auseinandersetzen und begründen müssen, weshalb sie den
Beschwerdeführenden die ersuchte Fristerstreckung verweigert und auf eine
Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens verzichtet. Indem sie mit keinem Wort auf die
Gesuche eingegangen ist und insbesondere nicht begründet hat, weshalb sie die
ersuchte Fristerstreckung und Sistierung nicht gewährt, hat sie das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Hingegen ist keine Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben erkennbar, zumal die Beschwerdeführenden nicht
geltend machen, dass sie unumkehrbare Dispositionen vorgenommen hätten und
solches auch nicht ersichtlich ist. Die
Gehörsverletzung kann aber entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden als
geheilt gelten, nachdem die Beschwerdeführenden sich im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ausführlich zur
Sache äussern und weitere Beweismittel einreichen konnten. Auf eine Rückweisung
kann zudem auch verzichtet werden, weil dies zu einem formalistischen Leerlauf
führen würde. Nachdem die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
mit Mitteilung vom 3. September 2021 in Aussicht gestellt hat, dass das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen des Vorwurfs der
Widerhandlungen gegen das BetmG eingestellt werde, kann für die Beurteilung, ob
dem Beschwerdeführer 1 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen ist,
nicht mehr auf diese Strafuntersuchung abgestützt werden. Die Gesuche der
Beschwerdeführenden um Fristerstreckung und um Verfahrenssistierung werden
damit hinfällig.
3.
3.1 Die
Erteilung von Kurz- und Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer-
und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG), soweit keine anderen
Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene
völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
3.2 Beim Beschwerdeführer 1
handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen
Asylbewerber, der seiner Ausreisepflicht bislang nicht nachgekommen ist und für
den keine Ersatzmassnahme angeordnet wurde. Er hält sich seit seiner Einreise
am 20. Juni 2009 mehrheitlich illegal in der Schweiz auf. Er ist Vater des
Beschwerdeführers 3 und führt mit der Mutter, der Beschwerdeführerin 2,
unbestritten eine enge Beziehung. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wollen
heiraten, sobald er in der Schweiz über einen
gültigen Aufenthaltstitel verfügt.
3.3 Gestützt auf das AIG steht ihm vor
der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von
Art. 42 Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung
vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 14 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe einen
Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.
Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger
sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der
Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen
dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67
Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In
Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8
Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die
Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung
einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog
ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen
mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen,
und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz
offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG;
BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al.,
Art. 98 ZGB N. 2 f.). Diese Praxis gilt auch für abgewiesene –
und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerber, die erst mittels Heirat den
ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer
ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen
nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um
eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 137 I 351 E. 3.7;
BGr, 2. Januar 2013, 2C_195/2012, E. 3.5.2).
Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes
nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist
(vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 3).
Dem Grundsatz, wonach der Bewilligungsentscheid im Ausland
abzuwarten ist, muss grundrechtskonform nachgelebt werden; unverhältnismässige,
schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse
aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29
Abs. 1 BV) primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der
Sache entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Nach dem
Gesagten ist summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1, wäre er
bereits mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet, gestützt auf Art. 42
Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde.
4.
4.1 Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1
AIG). Der Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird
oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1
AIG).
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn der Betroffene
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine
solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2).
Ein Widerrufsgrund liegt auch vor, wenn der
betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche
Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) und sich noch
nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz
aufhält (Art. 63 Abs. 2 AIG). Eine ausländische Person, welche um
Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für
die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1
lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörde
wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf
derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen
oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt,
wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse
ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 25. September
2017, 2C_279/2017, E. 3.1). Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen
betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen.
Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen
Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie
vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von
Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1).
4.2 Die
Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe nicht erfüllt seien.
Zur Begründung führten sie aus, der Beschwerdeführer 1 sei mit Urteil des
Bezirksstrafgerichts See vom 1. Mai 2013 zu einer 15-monatigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe damit den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
gesetzt. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 im Gesuchsverfahren
verschwiegen, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Er habe
damit wesentliche Tatsachen verschwiegen und erfülle somit auch den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG. Sodann beziehe die Beschwerdeführerin 2 seit
Januar 2019 fortlaufend Sozialhilfegelder.
4.3 Die
Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer 1
im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Dem
Migrationsamt habe der Strafregisterauszug vorgelegen. Daraus sei auch
hervorgegangen, dass eine aktuelle Strafuntersuchung laufe. Richtig sei, dass
er zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei. Es sei
jedoch analog zu Art. 17 AIG eine Hauptsachenprognose zu treffen und
hierzu sei auch die Reneja-Praxis heranzuziehen, wonach einem Ausländer nach
bloss kurzer Aufenthaltsdauer im Falle einer Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren in der Regel selbst dann kein
Aufenthaltstitel mehr zu erteilen sei, wenn der schweizerischen Ehepartnerin
die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten sei. Es sei vor diesem Hintergrund
fraglich, ob der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe überhaupt
erfüllt sei.
4.4 Der Beschwerdeführer 1
wurde mit Urteil des Bezirksstrafgerichts See vom 1. Mai 2013 wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Fälschung von Ausweisen,
rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung gegen das BetmG zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt.
Er ist somit zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat
damit einen Widerrufsgrund gesetzt
(Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG). Inwiefern die von den Beschwerdeführenden erwähnte
Reneja-Praxis etwas an dieser Tatsache ändern soll, erschliesst sich nicht.
Sodann trifft zu, dass der Beschwerdeführer 1 bei seiner
Gesuchseinreichung wahrheitswidrig angegeben hat, nicht vorbestraft zu sein und
sich in keinem Strafverfahren zu befinden. Dass das Migrationsamt im Besitz
eines Strafregisterauszugs des Beschwerdeführers 1 war, ändert nichts
daran, dass er das Migrationsamt im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht auf seine Vorstrafen und das laufende Strafverfahren hätte
hinweisen müssen. Ob ihm allerdings eine Täuschungsabsicht nachgewiesen
werden kann, wurde von der Vorinstanz nicht geprüft. Es kann aber letztlich
offenbleiben, ob er auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, nachdem er
bereits den Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt.
5.
5.1 Die
Verweigerung der Bewilligung kann indessen nur verfügt werden, wenn die
Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. Art. 96 Abs. 1
AIG). Dabei sind den öffentlichen Interessen die persönlichen Verhältnisse und
der Grad der Integration der ausländischen Person gegenüberzustellen.
5.2 Die
Vorinstanz erachtete die Nichterteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung als
verhältnismässig. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer 1
mit dem Diebstahl in Verbindung mit dem Hausfriedensbruch eine Straftat
begangen habe, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober
2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bilde (Art. 66a
Abs 1 lit. d StGB). Obwohl diese Regelung zwar nicht rückwirkend Anwendung
finde, dürfe bei der Interessenabwägung dennoch berücksichtigt werden, dass der
Verfassungs- und Gesetzgeber die vom Beschwerdeführer 1 begangen Delikte
als besonders verwerflich erachte. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass die
Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bald acht
Jahre zurückliege, allerdings sei der Beschwerdeführer 1 seither wieder
einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und werde auch gegenwärtig
einschlägig gegen ihn ermittelt, was nicht auf eine positive Entwicklung
schliessen lasse. Er habe damit eine nicht zu bagatellisierende kriminelle
Energie an den Tag gelegt und sich auch von strafrechtlichen Verurteilungen
nicht davon abhalten lassen, wieder straffällig zu werden. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass er nicht willens und/oder fähig sei, sich
rechtskonform zu verhalten, womit eine gewisse Rückfallgefahr einhergehe und
ein gewichtiges öffentliches Interesse daran bestehe, den Beschwerdeführer 1
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von der Schweiz
fernzuhalten. Diesem öffentlichen Interesse stünden zwar insbesondere aufgrund
der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und 3, welche vom
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK erfasst werde, nicht von der Hand zu
weisende private Interessen entgegen. Diese würden jedoch das gewichtige
öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
letztlich nicht überwiegen.
5.3 Es ist mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Verurteilung vom 1. Mai 2013 wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Fälschung von Ausweisen,
rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe
von 15 Monaten grundsätzlich ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an
der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz begründet. Die Begehung
des Einbruchdiebstahls im Februar 2012, mit welcher der Beschwerdeführer 1
den Widerrufsgrund gesetzt hat, liegt wie die Beschwerdeführenden aber zu Recht
einwenden bereits neun Jahre zurück. Das gegenwärtige öffentliche Interesse an
der Verweigerung des beantragten Familiennachzugs relativiert sich dadurch.
Seither ist der Beschwerdeführer 1 noch einmal strafrechtlich in
Erscheinung getreten. Mit Urteil vom 6. Juni 2018 wurde er wegen Fälschung
von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung gegen das BetmG zu
einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Die Beschwerdeführenden wenden
ein, dass seit der Tatbegehung (Fälschung der Ausweise) am 6. November
2015 jedoch bereits über fünf Jahre vergangen seien. Auch wenn der
Beschwerdeführer 1 mit seinem Verhalten eine nicht zu akzeptierende
Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung an den Tag gelegt hat, ist im
Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interessens prima facie doch zu
berücksichtigen, dass die Verfehlungen bereits einige Jahre zurückliegen. Die
Vorinstanz hat bei ihrer Gewichtung denn auch insbesondere dem im
Rekursverfahren noch hängigen Strafverfahren ein bedeutendes Gewicht in Bezug
auf die Legalprognose und die Verweigerung der Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung beigemessen. Nachdem die Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland mit Mitteilung vom 3. September 2021 nun jedoch in
Aussicht gestellt hat, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1
eingestellt werden wird, kann diesem Umstand kein Gewicht mehr beigemessen
werden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine gegenwärtige Gefahr
vom Beschwerdeführer 1 für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe,
lässt sich deshalb nicht (mehr) stützen. Festzuhalten bleibt aber, dass sich
der Beschwerdeführer 1 seit der Abweisung seines Asylgesuchs am 29. Mai
2009 (mehrheitlich) illegal in der Schweiz aufhält und sich seit Jahren der
Wegweisung widersetzt. Auch dieses Verhalten lässt auf eine nicht unerhebliche
Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung schliessen. Die Wegweisung
wurde indes nie vollzogen, obwohl sich der Beschwerdeführer 1 mehrmals in
Ausschaffungshaft befand. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch
einem abgewiesenen Asylsuchenden, der erst dank der Heirat einen
ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwirbt, eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, da diesem bei einer ernstlich gewollten
Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nach der Heirat
nicht zugemutet werden kann, vor dem Eheschluss ausreisen zu müssen (BGE 137 I
351 E. 3.5 u. E. 3.7; 138 I 41 E. 3; vgl. BGr, 7. Juni
2019, 2C_117/2019, E. 3 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung,
kann dem Beschwerdeführer 1 deshalb die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung nicht nur verweigert werden, weil er sich illegal in
der Schweiz aufhält. Vorausgesetzt ist allerdings, dass keine Hinweise dafür
bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe,
missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und
"klar" erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen
(BGE 139 I 37 E. 3.5.2 m.w.H.). Insgesamt ist nach dem Gesagten prima
facie zwar immer noch von einem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers 1 auszugehen, dieses ist jedoch weniger erheblich als von der
Vorinstanz angenommen.
Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der
Beschwerdeführenden gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführenden leben als
Familie zusammen und es ist von intakten Beziehungen auszugehen. Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 haben bereits alle erforderlichen Dokumente beim
Zivilstandesamt eingereicht, was den Anschein erweckt, dass die beiden nach
Erhalt der Kurzaufenthaltsbewilligung heiraten werden. Es ist deshalb prima
facie anzunehmen, dass die beiden einen ernsthaften Ehewillen haben. Sodann hat
die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass insbesondere der Beschwerdeführer 3
ein erhebliches Interesse daran hat, mit seinem Vater in der Schweiz
aufzuwachsen. Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3
sind Schweizer Bürger. Es erscheint prima facie fraglich, ob ihnen zugemutet
werden kann, dem Beschwerdeführer 1 in sein Heimatland Algerien zu folgen,
sodass die Verweigerung des Familiennachzugs möglicherweise die Trennung der
Familie zur Folge hätte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2
seit kurzem zu 100 % erwerbstätig ist und der Beschwerdeführer 1 die
Betreuung des Beschwerdeführers 3 während ihrer Abwesenheit übernimmt. Eine
Trennung der Familie hätte damit möglicherweise auch den Verlust ihrer
Arbeitsstellen und eine Rückkehr in die Sozialhilfeabhängigkeit zur Folge. Es
ist deshalb zum jetzigen Zeitpunkt von gewichtigen privaten Interessen
auszugehen, welche bei der vorliegend vorzunehmenden Prima-facie-Prüfung die
öffentlichen Interessen gerade noch knapp zu überwiegen vermögen.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das Migrationsamt
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1 eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese
wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
6.2 Die Verfahrenskosten des
vorinstanzlichen Rekursverfahrens sind ebenfalls dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Dieser hat den Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche
Verfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
6.3 Die Beschwerdeführenden beantragen
für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2
derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die
Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind, als die Aussichten zu
unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).
6.4 Da bei diesem Verfahrensausgang die
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
womit nur über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
zu befinden ist.
6.5 Die
Beschwerdeführenden sind erwiesenermassen nicht in der Lage, für die Prozess-
bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Sie sind daher als mittellos zu betrachten.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich angesichts des Verfahrensausgangs nicht
als offensichtlich aussichtslos und die Beschwerdeführenden sind offensichtlich
auch nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb zu entsprechen und den
Beschwerdeführenden ist Rechtsanwalt J als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Rechtsanwalt J macht
einen Zeitaufwand von 11 Stunden zum Stundensatz von Fr. 200.- und
Barauslagen von Fr. 2.30 geltend, was als angemessen erscheint. Die Parteientschädigung
ist an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistenden Entschädigungen
anzurechnen, weshalb Rechtsanwalt J unter Anrechnung der zugesprochenen
Parteientschädigung nur noch im
Mehrbetrag von Fr. 901.20 (Fr. 2'401.20 [inkl. Barauslagen von
Fr. 2.30 und Mehrwertsteuer]./. Fr. 1'500.-) zu entschädigen ist.
6.6 Die
Beschwerdeführenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung
verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und den Beschwerdeführenden wird in der Person von Rechtsanwalt J
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 27. August
2020 und der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8. März
2021 werden aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1
eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4. Die Kosten des
Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 750.-, insgesamt Fr. 1'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen.
6. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
7. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
8. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 750.-, insgesamt Fr. 1'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen.
9. Rechtsanwalt
J wird für das Beschwerdeverfahren
im Mehrbetrag mit Fr. 901.20 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
10. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
11. Mitteilung an …