{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00292_2021-09-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221656&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cc74429e4f3fb15ff4297252d6ba2ff5"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00292"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.09.2021  VB.2021.00292"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.09.2021  VB.2021.00292"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.09.2021  VB.2021.00292"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | [Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung: Der Beschwerdef\u00fchrer und seine schweizerische Verlobte haben ein gemeinsames Kind. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4lt sich seit der Abweisung seines Asylgesuches vor 12 Jahren illegal in der Schweiz auf. Er ist strafrechtlich in Erscheinung getreten.] Indem die Vorinstanz mit keinem Wort auf das Gesuch um Fristerstreckung zur Stellungnahme und auf ihr Sistierungsgesuch eingegangen ist, hat sie das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrenden verletzt. Die Geh\u00f6rsverletzung kann aber als geheilt gelten (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer ist zu einer \u00fcberj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 4).  Die Begehung des Einbruchdiebstahls, mit der welcher der Beschwerdef\u00fchrer den Widerrufsgrund gesetzt hat, liegt bereits neun Jahre zur\u00fcck. Die letzte Verfehlung ist \u00fcber f\u00fcnf Jahre her. Die Vorinstanz hat bei ihrer Gewichtung insbesondere dem im Rekursverfahren noch h\u00e4ngigen Strafverfahren ein bedeutendes Gewicht beigemessen. Nachdem in Aussicht gestellt wurde, dass das Strafverfahren eingestellt wird, kann diesem Umstand kein Gewicht mehr beigemessen werden. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdef\u00fchrers ist weniger erheblich als von der Vorinstanz angenommen. Demgegen\u00fcber stehen gewichtige private Interessen gegen\u00fcber, welche prima facie die \u00f6ffentlichen Interessen gerade noch knapp zu \u00fcberwiegen verm\u00f6gen (E. 5). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:16:43", "Checksum": "0ed9ed33426f55375b3bb35c73198d3d"}