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VB.2021.00294
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung), hat sich ergeben: I. Der 1985 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A reiste am 5. Juni 1987 im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz ein und verfügt heute über eine Niederlassungsbewilligung. Am 15. September 2006 heiratete er die aus seiner Heimat stammende C, die am 24. März 2014 mit den gemeinsamen Kindern D, geb. 2009, und E, geb. 2012, in die Schweiz einreiste und heute eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann hat. Am 7. Juli 2019 wurde der Sohn F geboren. Die drei Kinder sind im Besitz von Niederlassungsbewilligungen. Am 1. August 2011 war A vom Kanton G in den Kanton Zürich gezogen; dieser Kantonswechsel wurde mit Rekursentscheid vom 26. Juni 2013 bewilligt. Seit Anfang 2008 wurden gegen A zahlreiche Betreibungen eingeleitet, die mehrheitlich zu Pfändungen oder Verlustscheinen führten. Ausserdem wurde A in der Schweiz straffällig, unter anderem erwirkte er 2009, 2010, 2011 und 2018 Strafbefehle wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Daraufhin verwarnte ihn das Migrationsamt am 29. November 2016 und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an, falls er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme. Nachdem A in der Folge zusätzliche Schulden angehäuft hatte, widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 9. Juni 2020 und erteilte ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr. Eine Verlängerung knüpfte es an die Bedingungen, dass A eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübe, seine finanziellen Verpflichtungen lückenlos erfülle, die bestehenden Schulden abbaue, sich straflos verhalte und mit den Behörden zusammenarbeite. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 15. März 2021 ab. III. Mit Beschwerde vom 28. April 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, dass der Rekursentscheid vom 15. März 2021 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen sei, ihm weiterhin eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2021 wurde der als zahlungsunfähig erscheinende A aufgefordert, eine Kaution zu leisten. Dies geschah in der Folge fristgerecht. Die Sicherheitsdirektion erklärte am 4. Mai 2021 den Verzicht auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Umstritten und zu prüfen ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers in Kombination mit der Erteilung einer an Bedingungen geknüpften Aufenthaltsbewilligung (sog. Rückstufung) rechtmässig ist. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Rückstufung). Die erwähnten Neuregelungen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG wurden mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Abs. 2). 2.1.2 Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu (vgl. die Weisungen und Erläuterungen des SEM, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom Oktober 2013, Stand 1. Januar 2021, Ziff. 8.3.3; dasselbe, Änderungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Erläuternder Bericht vom 7. November 2017 zur Inkraftsetzung der Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 [13.030; Integration], S. 13 zu Art. 62a). Die Rückstufung soll dazu führen, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.1.3 Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGr, 19. Oktober 2021,2C_667/2020, E. 5.2 u. 5.3 sowie E. 6.3 u. 6.4, zur Publikation vorgesehen); nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.4 Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (vgl. BGE 133 II 97 E. 4; 122 II 148 E. 2a S. 151; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5.3, zur Publikation vorgesehen; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 2.1.5 Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) genügen (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 2.6, zur Publikation vorgesehen; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). 2.1.6 Das Verwaltungsgericht übt eine gewisse Zurückhaltung in der ersten Überprüfung der angeordneten Integrationsanweisungen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist zu prüfen, ob die Bedingungen objektiv gesehen grundsätzlich zumutbar und erreichbar sind. Primär ist das Ziel der Bedingungen zu beurteilen und dem Migrationsamt ist hier ein erhebliches Ermessen einzuräumen (vgl. auch Art. 58b Abs. 1 AIG, wonach die Integrationsvereinbarung die Ziele, Massnahmen und Fristen einer individuell vereinbarten Integrationsförderung festhält und damit primär zielorientiert ist). Dies, weil es in einem zweiten Schritt nach Ablauf der Frist Sache des Gerichts sein wird, detailliert zu prüfen, ob die Auflagen erreicht oder allenfalls unverschuldet nicht erreicht wurden. Damit wird den konkreten und im Detail kaum vorhersehbaren Umständen Rechnung getragen, weil erst retrospektiv die Einhaltung der entsprechenden Auflagen und die Schuldhaftigkeit einer entsprechenden Nichteinhaltung beurteilt werden kann (VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00539, E. 4.3.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung deswegen nicht erfülle, weil er sich um öffentlich- und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht kümmere. Nachdem bereits eine Verwarnung ausgesprochen worden sei, komme eine Rückstufung infrage, wenn die ausländische Person in der Folge ungenügende Sanierungsanstrengungen unternommen und weiterhin Schulden angehäuft habe. Nach zutreffender Feststellung des Migrationsamts habe sich die Verschuldung im Zeitpunkt der Verwarnung am 29. November 2016 auf Fr. 144'975.- belaufen und sei bis im Januar 2020 um Fr. 63'069.- auf Fr. 208'044.- angewachsen, allein um rund Fr. 17'740.- zwischen April 2019 und Januar 2020. Selbst wenn die Beschäftigung bei der seiner Schwester gehörenden H GmbH keine blosse Gefälligkeit darstellen sollte, sei unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon seit Jahren in einem Vollzeitpensum arbeite, sondern immer wieder von der Arbeitslosenkasse habe unterstützt werden müssen. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass er nach der Verwarnung im November 2016 bis zur Einleitung des Rückstufungsverfahrens im November 2019 nennenswert Schulden abgebaut habe; ernsthafte solche Bemühungen liessen sich erst seit Januar 2020 erkennen. Diese erfolgten freilich unter dem Druck des Rückstufungsverfahrens und genügten daher nicht, um sein Verhalten zu entschuldigen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden. Somit liege ein Integrationsdefizit gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE vor, weshalb eine Rückstufung zulässig sei. Schliesslich erweise sich diese Massnahme auch als verhältnismässig, weil die Verwarnung den Beschwerdeführer nicht zu einer Änderung seines Verhaltens bewogen habe. Was dessen private Interessen anbelange, führe die Rückstufung zwar zu einer merklichen Verschlechterung der Rechtsstellung. Indessen sei diese Wirkung erwünscht, damit für die Wiedererlangung der Niederlassungsbewilligung eine Verhaltensänderung erzielt werde. Die vom Migrationsamt für die spätere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgestellten Bedingungen seien rechtens. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass für ihn als echten "Secondo", der seit fast 35 Jahren in der Schweiz lebe, eine Rückstufung schon aus diesem Grund ausser Betracht falle. Von den in Art. 58a AIG aufgeführten Integrationskriterien könne ihm einzig die Nichterfüllung von finanziellen Verpflichtungen entgegengehalten werden. Wegen der Vielzahl von Verlustscheinen mit teilweise identischen Forderungen auf verschiedenen Betreibungsregisterauszügen dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seine Schuldenlast nicht vollumfänglich ermittelt habe. Wie die dem Gericht präsentierte Zusammenstellung zeige, seien die Schulden insgesamt geringer, als aus den Verlustscheinen hervorgehe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz bemühe er sich seit Jahren und nicht erst unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens ernsthaft darum, seine Schulden in den Griff zu bekommen. Nach dem neuesten Auszug aus dem Betreibungsregister beliefen sich die Schulden nur noch auf gut 30'000 Franken. Seit seiner Verwarnung habe sich die Situation damit verbessert und nicht verschlechtert. Jedenfalls gehe es nicht an, uralte Schulden als Grund für eine Rückstufung heranzuziehen. Er bewege sich seit einem geschäftlichen Misserfolg vor bald 15 Jahren in einer Schuldenspirale; die neuen Schulden seien Folge der jeweils laufenden Pfändungen, was eine finanzielle Gesundung verhindert habe. Dies sei nunmehr möglich, nachdem die Lohnpfändung dank der Hilfe durch seine Familie aufgehoben worden sei. Jedenfalls handle es sich bei der Schuldensituation nicht um ein plötzlich auftretendes Integrationsdefizit. Schliesslich erweise sich eine Rückstufung auch aufgrund der damit verbundenen Nachteile als unverhältnismässig. 4. 4.1 4.1.1 Art. 90 AIG verpflichtet die ausländische Person zu einer weitreichenden Mitwirkung bei der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts. Insbesondere muss sie a) zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen; b) die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; c) Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken. 4.1.2 Vorauszuschicken ist, dass die Ermittlung der Schulden des Beschwerdeführers schwerfällt und kaum selbst nur annähernd zuverlässig vorgenommen werden kann. Dies ist auf die zahlreichen (Pfändungs-)Verlustscheine und die noch häufigeren Betreibungen zurückzuführen, die in Betreibungsregisterauszügen von je zwei Amtsstellen in den Kantonen G und Zürich dokumentiert sind. Wenn der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht – freilich ohne dies näher zu substanziieren – dartut, er habe "mit Hilfe seiner Familie" die Lohnpfändung beenden können, ist zu vermuten, dass er zusätzlich Schulden gegenüber Verwandten begründet hat; jedenfalls macht er nicht geltend, diese Mittel durch Erbschaft oder Schenkung erhalten zu haben. Sodann ist aller Erfahrung nach davon auszugehen, dass weitere Verpflichtungen bestehen, die (noch) nicht zu einer Zwangsvollstreckung geführt haben. Ungeachtet der Schwierigkeit, einen klaren Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu gewinnen, hätte es nach dem Gesagten an ihm gelegen, diesbezüglich grösstmögliche Anstrengungen zu einer transparenten und beweiskräftigen Darlegung seiner finanziellen Lage zu unternehmen. Dies hat er sowohl im Verwaltungs- als auch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren versäumt. 4.2 Gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 29. November 2016, worin das Migrationsamt den Beschwerdeführer verwarnt und ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht hat, belief sich die aktenkundige Verschuldung auf Fr. 144'975.-. Laut Feststellung des Migrationsamts in der streitbetroffenen Verfügung vom 9. Juni 2020, welche die Sicherheitsdirektion im angefochtenen Rekursentscheid bestätigt hat, sind die Schulden des Beschwerdeführers bis Januar 2020 um Fr. 63'069.- auf Fr. 208'044.- angewachsen. Der Beschwerdeführer versäumt es, die dem Rekursentscheid zugrunde liegende Verschuldung mittels einer substanziierten Sachdarstellung zu widerlegen sowie die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse darzutun und nachzuweisen. Vielmehr begnügt er sich damit, einzelne Positionen mit der Behauptung zu bestreiten, diese seien entweder versehentlich doppelt aufgeführt oder inzwischen getilgt. Bei "gewissen uralten Forderungen" seien die Gläubiger gar nicht mehr "verfügbar". Mit diesen pauschalen Einwendungen, die weder durch eine Erklärung der betreffenden Gläubiger noch des zuständigen Betreibungsamts belegt werden, vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung nicht zu erschüttern. Selbst wenn von einer geringeren Mehrverschuldung auszugehen wäre, ergingen zahlreiche Betreibungen nach der Verwarnung vom 29. November 2016 und mehrere solche auch nach Einleitung des Rückstufungsverfahrens am 13. November 2019. Keinerlei Angaben macht der Beschwerdeführer schliesslich zu solchen Schulden, die bisher weder zu einer Betreibung noch zu einem Verlustschein geführt haben, aber noch offen sind. Diese Unklarheiten sind mangels Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu würdigen. Wie die Sicherheitsdirektion zutreffend und unwidersprochen ausgeführt hat, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht seit Jahren in einem Vollzeitpensum erwerbstätig und zwischenzeitlich sogar arbeitslos war. Jedenfalls macht er nicht geltend, dass er teilweise die Betreuung seiner drei Kinder übernommen und den Haushalt geführt habe, um seiner Ehefrau eine Erwerbstätigkeit in substanziellem Ausmass zu ermöglichen. Wenn man dem Beschwerdeführer zugutehält, dass seine Beschäftigung in der seiner Schwester I gehörenden H GmbH, J, keine blosse Gefälligkeit darstellt und das bezogene Gehalt von brutto Fr. 7'050.- nachhaltig ist, bleibt ungeklärt, weshalb er diesen Verdienst nicht schon früher als seit anfangs 2020 erwirtschaftet hat. Nach dem Gesagten ist angesichts der anhaltenden und anwachsenden Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen. 4.3 Die mit dem Rekursentscheid bestätigte Rückstufung erweist sich ohne Weiteres als rechtmässig: In objektiver Hinsicht stellt die seit der Verwarnung auf über Fr. 200'000.- angewachsene Verschuldung eine Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG dar. In subjektiver Hinsicht muss sich der Beschwerdeführer nicht nur ein leichtfertiges oder liederliches, sondern vielmehr ein mutwilliges Verhalten vorwerfen lassen. Dass diesem ein kognitives Unvermögen oder eine Erkrankung zugrunde gelegen haben könnte, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 58a N 3 AIG). Die überwiegend mit seiner Schuldenwirtschaft zusammenhängenden Straftaten des Beschwerdeführers erscheinen zwar nicht als sehr gravierend, lassen aber dennoch den Unwillen erkennen, seine finanziellen Verhältnisse in Ordnung zu bringen. 4.4 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Rückstufung fällt vorliegend massgebend ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer durch die Verwarnung vom 29. November 2016 offensichtlich nicht hat beeindrucken lassen und sich trotz des drohenden Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nicht um die Regulierung seiner Verpflichtungen bemüht, sondern vielmehr weiterhin Schulden angehäuft hat. Insbesondere ist schwer verständlich, weshalb der Beschwerdeführer offenbar nie – etwa mit Hilfe einer darauf spezialisierten Fachperson – nachhaltige Sanierungsanstrengungen unternommen hat. 4.5 Die vom Migrationsamt in der Verfügung vom 9. Juni 2020 in Dispositiv-Ziffer 3 in Verbindung mit Erwägung 4 lit. a für die künftige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung statuierten Bedingungen (Ausüben einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit; lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, insbesondere Begleichung der Krankenkassenprämien; Abbau der bestehenden Schulden; strafloses Verhalten; Kooperation mit den Behörden) erscheinen ebenfalls als recht- und verhältnismässig und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. 4.6 Auch wenn die Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Statusverschlechterung einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet und von seinen zukünftigen Anstrengungen beim Schuldenabbau abhängig. Der heute 36-jährige Beschwerdeführer hat fast sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und lebt hier seit 2014 mit seiner Ehefrau C zusammen, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt; die drei gemeinsamen Kinder sind im Besitz von Niederlassungsbewilligungen. Trotz der festen Verankerung der Familie in der Schweiz wiegen die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers zusammen mit den strafrechtlichen Verurteilungen schwer; daher vermag seine Integration in anderen Bereichen die Defizite bei der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch in einer Gesamtwürdigung nicht aufzuwiegen (vgl. Spescha, in: ders. et al., Art. 58 AIG N. 1, mit Hinweisen). Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demgemäss geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse, ihn mittels Rückstufung mit Nachdruck an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern. Demnach besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5. Seit dem 1. Januar 2021 ist gemäss Art. 3 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ersetzung einer widerrufenen Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Die Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG), womit vorliegend vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin die Zustimmung des SEM einzuholen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |