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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00295
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. September 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Zulassung
zum Schuldienst,
hat sich ergeben:
I.
A erteilte ab dem Schuljahr 2010/2011 im Rahmen eines
kommunalen Anstellungsverhältnisses Schwimmunterricht auf der Kindergarten- und
der Unterstufe an der Schule C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015
verpflichtete das Volksschulamt des Kantons Zürich sie im Hinblick auf die
anstehende Kantonalisierung ihres Anstellungsverhältnisses, "für eine
weitere Unterrichtstätigkeit im Fach Schwimmen auf der Kindergartenstufe und
der Primarstufe der Zürcher Volksschule […] die Ausbildung zur
Schwimminstruktorin bis 31. Juli 2018 erfolgreich zu absolvieren";
entsprechend wurde ihr bloss eine bis zu diesem Datum befristete Zulassung für
den Unterricht auf den betreffenden Stufen in der Schulgemeinde C erteilt.
Hiergegen rekurrierte A bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, welche
das Rechtsmittel mit Verfügung vom 25. Juli 2018 abwies.
Mit E-Mail vom 25. März 2019 erklärte A gegenüber dem
Volksschulamt, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage zu sein, die
Ausbildung zur Schwimminstruktorin zu absolvieren, worauf ihr das
angeschriebene Amt am 12. April 2019 antwortete, dass keine
"Sonderregelung" möglich sei und ihr die Zulassung als
Schwimmlehrperson diesfalls nicht erteilt werden könne.
Am 15. Mai 2019 ersuchte A das Volksschulamt darauf
um Erlass einer rekursfähigen Verfügung betreffs die Frage ihrer Zulassung zum
Schuldienst. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 teilte das Volksschulamt A auf
dieses Gesuch hin mit, "keine Veranlassung" zu sehen, "in der
vorliegenden Sache erneut zu verfügen", nachdem die Verfügung vom 28. Januar
2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und nicht ersichtlich sei, weshalb
sie die darin verfügten Ausbildungsauflagen nicht weiterhin erfüllen können
sollte.
II.
Dagegen liess A am 24. Juni 2019 Rekurs bei der
Bildungsdirektion erheben und Folgendes beantragen:
1.
Das Volksschulamt sei zu verpflichten, eine Verfügung bezüglich
Zulassung der Rekursführerin zum Schuldienst im Fach Schwimmen auf der
Kindergartenstufe und der Primarstufe in der Schulgemeinde C zu erlassen;
2.
Eventualiter sei die Rekursführerin zum Schuldienst im Fach Schwimmen
auf der Kindergartenstufe und der Primarstufe in der Schulgemeinde C
zuzulassen;
3.
Subeventualiter sei die Rekursführerin zu verpflichten, folgende
Auflagen innert angemessener Frist zu erfüllen:
a.
Untersuchung durch einen Vertrauensarzt des VSA um sicherzustellen, dass
sie körperlich nicht in der Lage ist, die Auflagen gemäss Entscheid der
Bildungsdirektion vom Kanton Zürich vom 25. Juli 2018 zu erfüllen;
b.
Einreichen von Referenzschreiben von mindestens vier Personen, die dem
VSA bestätigten, dass die Rekursführerin in der Lage ist, in der Schule zu
unterrichten;
c.
Nachweis durch ein SLRG Diplom, dass die Rekursführerin in der Lage ist,
Rettungsaufgaben auszuüben;
die
Rekursführerin sei zwischenzeitlich provisorisch zum Schuldienst im Fach
Schwimmen auf der Kindergartenstufe und der Primarstufe in der Schulgemeinde C
zuzulassen und die Rekursführerin sei bei der Erfüllung der Auflagen zum
Schuldienst im Fach Schwimmen auf der Kindergartenstufe und der Primarstufe in
der Schulgemeinde C zuzulassen;
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons."
Die Bildungsdirektion wies das
Rechtsmittel mit Verfügung vom 23. März 2021 ab, auferlegte A die
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 541.- und verweigerte ihr eine
Parteientschädigung.
III.
Am 28. April 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und nebst dem bereits im Rekursverfahren Beantragten
– in der Hauptsache – die Aufhebung des Rekursentscheids und die Rückweisung
der Sache an die Bildungsdirektion verlangen.
Das Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai
2021 und die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2021
schlossen jeweils auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. Mai
2021 liess A Verzicht auf weitere Äusserung erklären.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz
über Anordnungen des Beschwerdegegners etwa betreffend die Zulassung einer
Person zum Schuldienst zuständig (vgl. §§ 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Der hier
umstrittenen Frage, ob die Beschwerdeführerin als kantonale Lehrperson im Fach
Schwimmen auf der Kindergarten- und der Primarstufe zuzulassen ist, kommt kein
Streitwert zu, weshalb die Kammer für die Behandlung der Streitsache zuständig
ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 e contrario
VRG).
2.
2.1 Gemäss § 11
Abs. 2 und § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Pädagogische
Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG, LS 414.41) setzt die Zulassung
zum Schuldienst an der Volksschule des Kantons Zürich grundsätzlich ein von der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes
Lehrdiplom voraus (ferner § 7 Abs. 2 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai
1999 [LPG, LS 412.31]). Die für das Bildungswesen zuständige Direktion
kann weitere Lehrdiplome anerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in
inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen Lehrdiplomen entsprechen
(§ 12 Abs. 2 PHG), oder im Einzelfall eine gleichwertige Ausbildung
oder eine berufsspezifische Aus- und Weiterbildung in Kombination mit
Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen (§ 12 Abs. 3
PHG). Darüber hinaus kann sie im Einzelfall einer Person die Zulassung zu einer
Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese
Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt; die betreffende Zulassung kann
befristet und provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden
werden (§ 12 Abs. 4 PHG; vgl. zur Kantonalisierung kommunaler
Anstellungsverhältnisse sowie zur Zulassung von Lehrpersonen zur Lehrtätigkeit
an der Volksschule auch VGr, 25. Juli 2018, VB.2018.00089, E. 6, und
5. April 2017, VB.2016.00653, E. 2).
Die Beschwerdeführerin verfügt – was im vorliegenden
Verfahren unbestritten ist – weder über ein Lehrdiplom im Sinn von § 11 Abs. 2
oder § 12 Abs. 1 PHG noch über ein gleichwertiges Lehrdiplom bzw.
eine gleichwertige Ausbildung nach § 12 Abs. 2 f. PHG. Mit
Verfügung vom 28. Januar 2015 verpflichtete sie der Beschwerdegegner daher
"[f]ür eine Anerkennung auf der Grundlage von § 12 Abs. 3 PHG
und damit eine weitere Unterrichtstätigkeit im Fach Schwimmen auf der
Kindergartenstufe und der Primarstufe der Zürcher Volksschule […], die
Ausbildung zur Schwimminstruktorin bis 31. Juli 2018 erfolgreich zu
absolvieren"; gestützt auf § 12 Abs. 4 PHG wurde ihr
gleichzeitig eine vom 1. August 2015 (Datum der Kantonalisierung ihres
Anstellungsverhältnisses) bis am 31. Juli 2018 befristete Zulassung für
den Unterricht im Fach Schwimmen auf der Kindergartenstufe und der Primarstufe
in der Schulgemeinde C erteilt. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juli 2018 ab, welche Verfügung wiederum
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
2.2 Entgegen
der Beschwerde liegt demnach ein rechtskräftiger Entscheid über die
(Nicht-)Zulassung der Beschwerdeführerin zur Lehrtätigkeit an der Zürcher
Volksschule vor. So geht aus der Verfügung des Beschwerdegegners vom 28. Januar
2015 und dem diese bestätigenden Entscheid der Vorinstanz vom 25. Juli
2018 klar hervor, dass die Beschwerdeführerin nach dem ungenutzten Ablauf der
befristeten Zulassung gemäss § 12 Abs. 4 PHG am 31. Juli 2018
nicht mehr im Sinn von § 7 Abs. 2 LPG zum Unterricht an der
Volksschule zugelassen war.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der
Beschwerdegegner im Hinblick darauf, dass das Schuljahr 2018/2019 bei Eintritt
der Rechtskraft des Rekursentscheids der Vorinstanz vom 25. Juli 2018
bereits begonnen hatte, nicht auf einer sofortigen Auflösung des
Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Schule C beharrte.
Namentlich hat der Beschwerdegegner durch sein – der Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geschuldetes – zögerliches Einschreiten keinen
Vertrauenstatbestand geschaffen, war der Beschwerdeführerin doch bereits seit
dem Jahr 2014 bekannt, dass sie nur dann unbefristet zur Lehrtätigkeit an der
Volksschule des Kantons Zürich zugelassen werde, wenn sie die ihr auferlegten
Ausbildungsauflagen erfülle. Das blosse Zuwarten des Beschwerdegegners war
mithin bei objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet, bei der
Beschwerdeführerin die Erwartung zu wecken, nach dem im August 2018 ergangenen
Entscheid der Bildungsdirektionauch ohne die vom Beschwerdegegner geforderte
Ausbildung weiter an der Volksschule unterrichten zu dürfen. Im Übrigen
behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht, dass sie im Vertrauen darauf, die
im Januar 2015 verfügte Auflage doch nicht erfüllen zu müssen, auf die
Absolvierung der Ausbildung als Schwimminstruktorin verzichtet hätte.
2.3 Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist daher einzig,
ob der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Mai
2019 um Neubeurteilung ihrer Zulassung zum
Schuldienst zu Recht nicht materiell behandelt hat bzw. darauf zu Recht nicht
eingetreten ist.
3.
3.1 Eine
Person, welche an der Volksschule des Kantons Zürich als Lehrerin bzw. Lehrer
tätig sein möchte, ohne über ein anerkanntes Lehrdiplom zu verfügen, kann
grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch um Zulassung zur Lehrtätigkeit beim
Beschwerdegegner einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch. Wird das
Gesuch bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig entzogene bzw.
verweigerte Zulassung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue
Bewilligung, für deren Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden
Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es wird daher auch als Gesuch um Wiedererwägung
im weiteren Sinn bzw. um "Quasi‑Anpassung" bezeichnet, weil beantragt
wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende Verfügung zurückzukommen, und
die Regeln über die Anpassung formell rechtskräftiger Dauerverfügungen oder
anderer in die Zukunft wirkender Verfügungen zur Anwendung gelangen. Unabhängig
von der Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen; der Beschwerdegegner ist deshalb
nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage
oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert
haben. Ob eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist dabei – vor
der ersten Instanz – eine Eintretensfrage. Entscheidend ist eine
Gesamtbetrachtung. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sich
im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart
verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise
in Betracht kommt (zum Ganzen betreffend das ausländerrechtliche Verfahren VGr,
14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.2 f. mit Hinweisen;
ferner Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 ff.;
René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis
des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2649 ff.;
BGE 113 Ia 146 E. 3; BGr, 16. Februar 2017, 2C_886/2016, E. 3).
Vermag die betroffene Person erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft zu machen, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, kann sie zudem
gemäss §§ 86a ff. VRG bei derjenigen Instanz, welche die Sache
zuletzt materiell beurteilt hat, eine Revision des rechtskräftigen Entscheids
über ihre Zulassung zur Lehrtätigkeit an der Volksschule verlangen (vgl. § 86a
Abs. 1 lit. b VRG; Bertschi, § 86b N. 8 ff.).
3.2 Die
Beschwerdeführerin begründete ihr an den Beschwerdegegner gerichtetes Gesuch um
Zurückkommen auf seinen Zulassungsentscheid vom 28. Januar 2015 damit, im
Februar 2018 einen Skiunfall erlitten zu haben und seither nicht (mehr) in der
Lage zu sein, die Ausbildung zur Schwimminstruktorin zu absolvieren. Erst im
April 2019 aber habe sie von einem ähnlich gelagerten Fall Kenntnis erhalten,
wo ein Schwimmlehrer im Kanton Zürich, welcher die genannte Ausbildung wegen
einer Knieverletzung nicht habe machen können, unter Auflagen dennoch zur
Lehrtätigkeit an der Volksschule des Kantons Zürich zugelassen worden sei.
Hierauf habe sie "die Tragweite der medizinischen Unzumutbarkeit
verstehen" können und sich veranlasst gesehen, das Gesuch um
Gleichbehandlung und damit Befreiung von der Auflage zu stellen, die Ausbildung
zur Schwimminstruktorin erfolgreich zu absolvieren.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
ein vom 19. Februar 2019 datierendes Zeugnis eines Facharztes für
orthopädische Chirurgie ein, wonach ihr "[a]us fachorthopädischer Sicht
[…] eine Ausbildung zum Schwimminstruktor nicht zu empfehlen" sei, weil
sie seit Februar 2018 an einem "Schulterproblem" leide.
3.3 Angesichts
dessen, dass sich die Beschwerdeführerin damit zur Begründung ihres Gesuchs im
Wesentlichen auf die Folgen eines bereits im Februar 2018 erlittenen Unfalls
beruft, liesse sich zunächst fragen, ob sie den Einwand der gesundheitlichen
Unzumutbarkeit nicht bereits in dem mit Entscheid vom 25. Juli 2018
abgeschlossenen (früheren) Rekursverfahren hätte vorbringen können bzw. bei
zumutbarer Sorgfalt hätte vorbringen müssen, zumal sie auch damals anwaltlich
vertreten war. Der damalige Leiter des Beschwerdegegners hatte die
Beschwerdeführerin ausserdem mit Schreiben vom 2. Dezember 2014
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie es melden und "mit einem
entsprechenden ärztlichen Bericht belegen" müsse, wenn sie aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, die Ausbildung zur
Schwimminstruktorin zu absolvieren (siehe ferner BVGr, 26. Oktober 2012,
C-1876/2012, E. 3.3 mit Hinweisen, wonach es die zuständige Behörde
ablehnen dürfe, auf den ursprünglichen Entscheid zurückzukommen, wenn
rechtzeitiges Handeln aus angeblich mangelnder Rechtskenntnis unterblieben ist,
denn denjenigen, die durch einen Entscheid belastet würden, sei es zuzumuten,
innert der Rechtsmittelfrist bei einem Rechtskundigen Rat zu holen).
3.4 Selbst
wenn die Unfallfolgen aber als neue Tatsachen einzustufen wären oder der
Hinweis darauf von der Beschwerdeführerin zumindest nicht schon früher hätte
angebracht werden müssen, war der Beschwerdegegner (im Fall einer
Wiedererwägung bzw. "Quasi-Anpassung" infolge neuer Tatsachen und
Beweise) bzw. die Vorinstanz (bei einer Revision infolge einer Tatsache,
bezüglich derer keine Veranlassung zur früheren Geltendmachung bestand) nicht
gehalten, auf ihren Entscheid zurückzukommen. So reicht die blosse Behauptung
einer massgeblichen Veränderung der Verhältnisse hierfür nicht aus, sondern
hätte die Beschwerdeführerin mit geeigneten Beweismitteln darlegen müssen, dass
bzw. inwiefern ihr die Absolvierung der Ausbildung zur Schwimminstruktorin
heute nicht mehr möglich sei (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17).
Dies gelingt ihr mit dem von ihr eingereichten knappen ärztlichen Zeugnis vom
19. Februar 2019 nicht, spricht der behandelnde Arzt darin doch lediglich
eine "Empfehlung" gegen die Teilnahme an dem Ausbildungsgang aus.
3.5 In dem von
der Beschwerdeführerin erwähnten anderen Fall brachte der betreffende Lehrer
seine gesundheitliche Beeinträchtigung sodann unstreitig bereits im Rahmen der
Kantonalisierung seines Anstellungsverhältnisses und nicht erst in einem
Verfahren um Wiedererwägung bzw. Quasi-Anpassung eines rechtskräftigen
Zulassungsentscheids vor. Aus diesem (Einzel-)Fall ergibt sich zudem ohnehin
kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Entsprechend kann auf den Beizug der Akten
verzichtet werden.
3.6 Somit ist
nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner auf das Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2019 nicht eingetreten ist. Es liegt mithin
keine Gehörsverletzung bzw. Rechtsverweigerung vor.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdegegner
das Nichteintreten nicht formell verfügt hat, gereichte dieser Umstand der
Beschwerdeführerin doch nicht zum Nachteil.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Im
vorliegenden Verfahren sind keine personalrechtlichen Fragen zwischen der
Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin und ihrer (letzten) Arbeitgeberin
umstritten; es geht darin einzig um die – von einem konkreten Arbeitsverhältnis
losgelöste – Zulassung der Beschwerdeführerin als Schwimmlehrperson in der
Volksschule durch den Beschwerdegegner. Unter diesen Umständen ist nicht von
einer personalrechtlichen Streitigkeit im Sinn von § 65a Abs. 3 Satz 1
VRG auszugehen, weshalb Gerichtskosten zu erheben sind (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 65a N. 23 in Verbindung mit § 13 N. 85).
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung bleibt ihr verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf dem Gebiet der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausbildung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG; vgl. VGr, 16. Dezember
2018, VB.2018.00621, E. 5).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …