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Geschäftsnummer: VB.2021.00296  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.07.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.05.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Der Beschwerdeführer, ein Schweizer, ist seit November 2012 mit der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Philippinen, verheiratet; im Juli 2020 beantragte das Paar den Nachzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz.] Die Beschwerdeführenden haben die ordentliche Nachzugsfrist verpasst (E. 2.2). Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind nicht dargetan, insbesondere betonen die Beschwerdeführenden explizit, ihr Gesuch nicht wegen der pandemiebedingten Reisebeschränkungen gestellt zu haben. Sie machen vielmehr einzig geltend, ihre Ansichten über die Gestaltung ihres gemeinsamen Lebens geändert zu haben (zum Ganzen E. 2.2 f.). Die Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdeführenden zu Recht als offensichtlich aussichtslos eingestuft und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren abgewiesen (E. 3). Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
FAMILIENNACHZUGSGESUCH
FRISTVERSÄUMNIS
GETRENNTLEBEN
INTEGRATION
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 47 Abs. 4 AIG
§ 16 Abs. 1 VRG
§ 16 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00296

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 22. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

Der Schweizer Bürger A (geboren 1970) heiratete am 26. November 2012 auf den Philippinen die 17 Jahre jüngere philippinische Staatsangehörige B. Am 29. Juli 2020 stellte Letztere bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Visumsgesuch für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Familienzusammenführung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 9. November 2020 ab.

II.  

Dagegen liessen A und B am 9. Dezember 2020 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. März 2021 abwies und den Erstgenannten eine Parteientschädigung sowie das Armenrecht verweigerte; die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 835.- wurden A und B je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung.

III.  

Am 27. April 2021 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 15. März 2021 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr Gesuch vom 29. Juli 2020 gutzuheissen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Mai 2021 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

2.2 Die fünfjährige Nachzugsfrist begann hier mit der Heirat der Beschwerdeführenden am 26. November 2012 zu laufen und war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – unstreitig – bereits seit über zweieinhalb Jahren abgelaufen.

Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, dass das verfahrensauslösende Gesuch gestützt auf Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. aufgrund wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen sei. Zudem greife "[u]nabhängig von Art. 47 Abs. 4 AIG […] der Schutzanspruch von Art. 8 EMRK [Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 {SR 0.101}]".

2.2.1 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin.

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG nicht anerkannt werden. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten wichtigen Gründe, wobei Art. 47 Abs. 4 AIG dabei so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f. – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]).

2.2.2 Die Beschwerdeführenden lernten sich eigenen Angaben zufolge im Oktober 2009 über Facebook kennen und pflegten ihre Beziehung seither primär über die digitalen Medien ("Skype, WhatsApp und Facebook-Messenger"). Der Beschwerdeführer, welcher seit 2009 eine ganze IV-Rente, eine BVG-Rente sowie Ergänzungsleistungen bezieht, verbrachte zudem jährlich rund zwei Monate in der Heimat der Beschwerdeführerin und trug mit regelmässigen finanziellen Leistungen zu deren Lebensunterhalt bei bzw. kam dafür auf. Das sieben Jahre und acht Monate nach der Heirat eingereichte Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz begründete das Ehepaar im Rahmen der Gehörsgewährung im Wesentlichen damit, "müde" zu sein, eine Fernbeziehung zu führen, und nichts von der fünfjährigen Nachzugsfrist gewusst zu haben bzw. der Auffassung gewesen zu sein, dass die IV-Rente des Beschwerdeführers für ein gemeinsames Leben in der Schweiz nicht ausreiche.

Vor Verwaltungsgericht ergänzen die Beschwerdeführenden, dass ihre früheren subjektiven Bedenken, die dem Beschwerdeführer in der Schweiz ausgerichteten Renten- und Ergänzungsleistungen würden nicht genügen, um ihrer beider Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten, als wichtige (familiäre) Gründe für den bisher unterlassenen Familiennachzug zu berücksichtigen seien. Einem Ehepaar müsse es zudem – so die Beschwerde weiter – freigestellt sein, ein gelebtes Lebensmodell zu ändern, sodass es vorliegend für eine Bewilligungserteilung genügen müsse, dass sie künftig in der Schweiz als Ehepaar zusammenleben wollten.

2.2.3 Dabei ist den Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass es in Konstellationen, in denen die familiären Beziehungen – wie hier – während Jahren über die Grenzen hinweg freiwillig besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, praxisgemäss stichhaltiger Gründe bedarf, welche zum Wohl der Familie eine nachträgliche Familienzusammenführung erforderlich machen, wobei "objektive, nachvollziehbare Gründe" verlangt werden und es grundsätzlich nicht auf die "subjektive Optik" der Betroffenen ankommt (BGr, 5. August 2020, 2C_347/2020, E. 3.4 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.7 – 23. Juni 2017, 2C_38/2017, E. 4.3 – 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 3.3 [alle auch zum Folgenden]). Sind keine solchen objektiven Gründe dargetan, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung.

Die Beschwerdeführenden machen ausserdem nicht geltend, dass sich ihre finanzielle Situation heute wesentlich anders bzw. besser präsentierte als noch während der laufenden Nachzugsfrist. Insofern ist nicht nachvollziehbar, welche subjektiven Gründe bzw. Überlegungen sie vor Ablauf der Frist davon hätten abhalten sollen, den Familiennachzug zu beantragen (vgl. auch BGr, 23. Juni 2017, 2C_38/2017, E. 4.4.1). Namentlich ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin inzwischen Deutsch gelernt oder eine Ausbildung absolviert hätte, welche ihr in der Schweiz von Nutzen sein könnte, sondern bringen die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die Beschwerdeführerin nunmehr plane, eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzunehmen.

Es mag sodann zwar sein, dass bei Eheleuten mit zunehmendem Alter "das Bedürfnis an einer neu gestalteten Verbundenheit" zunimmt, nach dem klaren Willen des Gesetzgebers stellt Art. 47 Abs. 4 AIG aber eine Ausnahmeregelung für Härtefälle dar, die den Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen nur bei Vorliegen besonderer Umstände ermöglicht. Ein verspäteter Nachzug fällt – wie gesagt – nicht in Betracht, wenn die hier lebende ausländische Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, ungenutzt hat verstreichen lassen und sie hierfür keine gewichtigen (objektiven) Gründe geltend machen kann (BGr, 23. Juni 2017, 2C_38/2017, E. 4.4.4). Dass ihnen die Fortführung ihrer Fernbeziehung mit regelmässigen Besuchen des Beschwerdeführers nicht mehr zumutbar wäre, behaupten die Beschwerdeführenden im Übrigen nicht, zumal sie explizit ausschliessen, die Corona-Pandemie bzw. die daraus folgenden Reisebeschränkungen seien der Auslöser für ihr Gesuch gewesen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die IV-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1'858.- pro Monat – entgegen dem Rekurs – grundsätzlich auch ohne Ergänzungsleistungen ausreichen würde, um den Lebensunterhalt des Ehepaars in einer philippinischen Provinz wie D zu bestreiten, zumal die Beschwerdeführerin zuletzt in der Heimat regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachging (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Leben und Arbeiten auf den Philippinen, November 2017; s. ferner das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit vom 17. September 2001 [SR 0.831.109.645.1]). Dass andere Gründe als finanzielle Bedenken einer Wohnsitznahme des Beschwerdeführers auf den Philippinen entgegenstünden, verneinte dieser implizit.

2.3 Nach dem Gesagten hielten die Beschwerdeführenden die Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 4 AIG nicht ein und legen sie auch keine wichtigen Gründe dar, die ausnahmsweise einen verspäteten Nachzug zu rechtfertigen vermögen. Ihr Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht verletzt.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren, dass ihr nachträglich – am 26. Januar 2021 – gestelltes Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit sowie fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen wurde.

3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

3.3 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass (schon) dem Rekurs der Beschwerdeführenden nur geringe Erfolgsaussichten beschieden waren. So wären sie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehalten gewesen, einen stichhaltigen objektiven Grund für ihr verspätetes Nachzugsgesuch vorzubringen, was sie unterliessen. Sie wiesen stattdessen in erster Linie auf ihre geänderten Zukunftspläne hin, ohne allfällige Nachteile für den Fall der Gesuchsabweisung auch nur zu behaupten.

Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführenden (namentlich) als offensichtlich aussichtslos einstufte, und wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Weil die Beschwerde sich als offensichtlich aussichtslos erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (hierzu 3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …