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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00298
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
RA A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung
im Anwaltsregister,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Schreiben vom 31. August 2018 meldete die Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im
Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission), dass gegen Rechtsanwalt A ein
Strafverfahren betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung etc. geführt
werde. Rechtsanwalt A stehe im Verdacht, von 2007 bis 2009 bei diversen
Gesellschaften für sogenannte Schwindelgründungen bzw. -kapitalerhöhungen
verantwortlich gewesen zu sein.
B. Mit
Beschluss vom 4. Oktober 2018 eröffnete die Aufsichtskommission daraufhin
gegen Rechtsanwalt A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln
im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) sowie betreffend
Patentenzug gemäss § 6 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
17. November 2003 (AnwG), wobei sie das Disziplinarverfahren bis zum
Abschluss des Strafverfahrens sistierte.
C. Mit
Urteil vom 10. Juli 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich Rechtsanwalt A
im abgekürzten Verfahren der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung im Sinn von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) sowie der mehrfachen
Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinn von Art. 253 Abs. 1
StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von
14 Monaten (unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft). Den
Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht bei einer Probezeit von
zwei Jahren auf. Ferner verpflichtete es Rechtsanwalt A, dem Staat als Ersatz
für den nicht mehr vorhandenen widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil
Fr. 180'000.- zu bezahlen. Die von der Staatsanwaltschaft III
beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von total Fr. 14'663.93
verwendete das Bezirksgericht zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten. Das
Urteil vom 10. Juli 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D. Mit
Verfügung vom 17. September 2020 nahm die Aufsichtskommission das
Disziplinarverfahren wieder auf. Nachdem der Referent Rechtsanwalt A am
22. Oktober 2020 hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Berufsregelverletzung
und des Patententzugs sowie auch einer allfälligen Löschung im Anwaltsregister
persönlich befragt hatte, eröffnete die Aufsichtskommission mit Beschluss vom
5. November 2020 zusätzlich ein Verfahren betreffend Löschung im
Anwaltsregister nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA.
E. Mit
Beschluss vom 4. März 2021 bestrafte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A
wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA mit
einer Busse von Fr. 4'000.- (Dispositivziffer 1). Sodann beschloss
die Aufsichtskommission die Löschung von Rechtsanwalt A im Anwaltsregister
(Dispositivziffer 2) und verwarnte ihn im Hinblick auf einen Patententzug
(Dispositivziffer 3). Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegte
die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A (Dispositivziffern 4 und 5).
Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositivziffer 6).
II.
A. Mit
Beschwerde vom 29. April 2021 gelangte Rechtsanwalt A in der Folge an das
Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung von Dispositivziffer 2 des
Beschlusses der Aufsichtskommission vom 4. März 2021 sei von seiner
Löschung im Anwaltsregister abzusehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien
auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai
2021 auf eine Beschwerdeantwort.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 15. Juli 2021 forderte das Verwaltungsgericht
Rechtsanwalt A auf, einen aktuellen Strafregisterauszug für Privatpersonen
einzureichen. Rechtsanwalt A kam dieser Aufforderung innert erstreckter Frist
mit Eingabe vom 29. Juli 2021 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen in Anwendung des BGFA
ergangene Anordnungen kann nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 AnwG). Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 BGFA führt
jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, welche über eine
Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die fachlichen und
persönlichen Voraussetzungen von Art. 7 und Art. 8 BGFA erfüllen.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA darf bei Anwältinnen und
Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit
dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug
für Privatpersonen. Anwältinnen und
Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr
erfüllen, sind nach Art. 9 BGFA im Register zu löschen.
2.2 Gemäss Art. 371 Abs. 3bis
StGB erscheint ein Urteil, das eine bedingte
oder teilbedingte Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug für
Privatpersonen, wenn sich die verurteilte
Person bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat. Die Probezeit beginnt mit der –
mündlichen oder schriftlichen – Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird (Roland
M. Schneider/Roy Garré in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 44
N. 5 f.).
3.
3.1 In
Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste
gerichtliche Instanz entscheidet, sind auch neu – das heisst seit dem Erlass
des mit Beschwerde angefochtenen Entscheids – eingetretene Tatsachen zu
berücksichtigen, sofern sie vom Streitgegenstand erfasst sind (§ 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52
N. 18 f.)
3.2 Gemäss
Dispositivziffer 10 des Urteils vom 10. Juli 2019 wurde dieses dem
Beschwerdeführer an demselben Datum mündlich eröffnet. Wie der vom Beschwerdeführer
aufforderungsgemäss eingereichte Auszug vom 26. Juli 2021 bestätigt, ist
das Urteil vom 10. Juli 2019, nachdem die angeordnete Probezeit von zwei
Jahren in der Zwischenzeit abgelaufen ist, nicht mehr in seinem Strafregister
für Privatpersonen verzeichnet (vorn III.B.; E. 2.2). Auch sonst ist der
Beschwerdeführer gemäss diesem Auszug im Strafregister nicht verzeichnet. Da
dem Eintrag des Beschwerdeführers in das Anwaltsregister nichts (mehr)
entgegensteht, ist die mit Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom
4. März 2021 von der Beschwerdegegnerin angeordnete Löschung im
Anwaltsregister aufzuheben (vgl. VGr, 26. April 2017, VB.2016.00367,
E. 3.4). Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
In der Regel wären die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Da die Gutheissung der Beschwerde jedoch ausschliesslich darin gründet,
dass die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2019 nach Ablauf
der zweijährigen Probezeit nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen
erscheint, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten nach Massgabe des
Verursacherprinzips (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist rechtskräftig wegen vorsätzlich
begangener Delikte verurteilt worden, denen Handlungen zugrunde lagen, welche
ohne Not als nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar bezeichnet und zum Anlass für
eine Löschung im Anwaltsregister genommen werden durften. Aus den nämlichen
Gründen ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu versagen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, und Dispositivziffer 2 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 4. März 2021 wird aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …