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Geschäftsnummer: VB.2021.00298  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Löschung im Anwaltsregister


Löschung im Anwaltsregister. Das Strafurteil des Beschwerdeführers ist nicht mehr in seinem Strafregister für Privatpersonen verzeichnet, nachdem die angeordnete Probezeit von zwei Jahren in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Auch sonst ist der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet. Da dem Eintrag des Beschwerdeführers in das Anwaltsregister nichts (mehr) entgegensteht, ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Löschung im Anwaltsregister aufzuheben (E. 3.2). Nach Massgabe des Verursacherprinzips sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist rechtskräftig wegen vorsätzlich begangener Delikte verurteilt worden (mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung), denen Handlungen zugrunde lagen, welche ohne Not als nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar bezeichnet und zum Anlass für eine Löschung im Anwaltsregister genommen werden durften. Aus den nämlichen Gründen ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu versagen (E. 4). Gutheissung.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSREGISTER
LÖSCHUNG
PROBEZEIT
STRAFREGISTER
STRAFREGISTEREINTRAG
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I lit. b BGFA
Art. 371 Abs. III StGB
§ 20a Abs. II VRG
§ 52 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00298

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 30. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Löschung im Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Schreiben vom 31. August 2018 meldete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission), dass gegen Rechtsanwalt A ein Strafverfahren betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung etc. geführt werde. Rechtsanwalt A stehe im Verdacht, von 2007 bis 2009 bei diversen Gesellschaften für sogenannte Schwindelgründungen bzw. -kapitalerhöhungen verantwortlich gewesen zu sein.

B. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 eröffnete die Aufsichtskommission daraufhin gegen Rechtsanwalt A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) sowie betreffend Patentenzug gemäss § 6 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG), wobei sie das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistierte.

C. Mit Urteil vom 10. Juli 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich Rechtsanwalt A im abgekürzten Verfahren der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinn von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinn von Art. 253 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft). Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Ferner verpflichtete es Rechtsanwalt A, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 180'000.- zu bezahlen. Die von der Staatsanwaltschaft III beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von total Fr. 14'663.93 verwendete das Bezirksgericht zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten. Das Urteil vom 10. Juli 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D. Mit Verfügung vom 17. September 2020 nahm die Aufsichtskommission das Disziplinarverfahren wieder auf. Nachdem der Referent Rechtsanwalt A am 22. Oktober 2020 hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Berufsregelverletzung und des Patententzugs sowie auch einer allfälligen Löschung im Anwaltsregister persönlich befragt hatte, eröffnete die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 5. November 2020 zusätzlich ein Verfahren betreffend Löschung im Anwaltsregister nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA.

E. Mit Beschluss vom 4. März 2021 bestrafte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 4'000.- (Dispositivziffer 1). Sodann beschloss die Aufsichtskommission die Löschung von Rechtsanwalt A im Anwaltsregister (Dispositivziffer 2) und verwarnte ihn im Hinblick auf einen Patententzug (Dispositivziffer 3). Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A (Dispositivziffern 4 und 5). Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositivziffer 6).

II.  

A. Mit Beschwerde vom 29. April 2021 gelangte Rechtsanwalt A in der Folge an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung von Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 4. März 2021 sei von seiner Löschung im Anwaltsregister abzusehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai 2021 auf eine Beschwerdeantwort.

B. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2021 forderte das Verwaltungsgericht Rechtsanwalt A auf, einen aktuellen Strafregisterauszug für Privatpersonen einzureichen. Rechtsanwalt A kam dieser Aufforderung innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 29. Juli 2021 nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen kann nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 AnwG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, welche über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen von Art. 7 und Art. 8 BGFA erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA darf bei Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, sind nach Art. 9 BGFA im Register zu löschen.

2.2 Gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB erscheint ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen, wenn sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat. Die Probezeit beginnt mit der – mündlichen oder schriftlichen – Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird (Roland M. Schneider/Roy Garré in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 44 N. 5 f.).

3.  

3.1 In Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, sind auch neu – das heisst seit dem Erlass des mit Beschwerde angefochtenen Entscheids – eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie vom Streitgegenstand erfasst sind (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 18 f.)

3.2 Gemäss Dispositivziffer 10 des Urteils vom 10. Juli 2019 wurde dieses dem Beschwerdeführer an demselben Datum mündlich eröffnet. Wie der vom Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eingereichte Auszug vom 26. Juli 2021 bestätigt, ist das Urteil vom 10. Juli 2019, nachdem die angeordnete Probezeit von zwei Jahren in der Zwischenzeit abgelaufen ist, nicht mehr in seinem Strafregister für Privatpersonen verzeichnet (vorn III.B.; E. 2.2). Auch sonst ist der Beschwerdeführer gemäss diesem Auszug im Strafregister nicht verzeichnet. Da dem Eintrag des Beschwerdeführers in das Anwaltsregister nichts (mehr) entgegensteht, ist die mit Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 4. März 2021 von der Beschwerdegegnerin angeordnete Löschung im Anwaltsregister aufzuheben (vgl. VGr, 26. April 2017, VB.2016.00367, E. 3.4). Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.  

In der Regel wären die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da die Gutheissung der Beschwerde jedoch ausschliesslich darin gründet, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2019 nach Ablauf der zweijährigen Probezeit nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten nach Massgabe des Verursacherprinzips (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist rechtskräftig wegen vorsätzlich begangener Delikte verurteilt worden, denen Handlungen zugrunde lagen, welche ohne Not als nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar bezeichnet und zum Anlass für eine Löschung im Anwaltsregister genommen werden durften. Aus den nämlichen Gründen ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu versagen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, und Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2021 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'295.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …